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diese Stelle vorurtheilsfrei und unbefangen liest, wird es gestehen müssen, daß es natürlicher und angemessener sei, die Exception auf beide mit xai innigst verbundenen Zwischensäße zu beziehen, als sie blos auf das ánoλveiv zu restringiren." Ihm gegenüber sagt Schleyer *): „Die Worte un śnỉ noo̟veig bilden feinen nothwendigen Bestandtheil des Saßes, sondern sie könnten auch fehlen, ohne daß grammatisch ets was vermißt würde. Sie enthalten deshalb eine Parenthese, aber nach den Regeln der Logik und Grammatik beziehen sich die Parenthesen nur auf das Vorhergegangene, nicht auf das Nachfolgende, und wenn sie sich auf zwei Handlungen beziehen sollen, müssen sie nach beiden diese Handlung ausdrückenden Verbis stehen. Deswegen kann sich Matth. 19, 9. die Erception nur auf ảnoivoŋ, nicht aber auch auf_yaμnoŋ йaaŋv beziehen, und eine weitere Beziehung ist eben so wenig möglich, als 5, 32. bei dem ganz gleichbedeutenben παρεκτὸς λόγου πορνείας. Ber fein Beis entlaβt, nicht Hurerei halber," will weiter Nichts sagen, als daß man eben wegen ehelicher Untreue die Gattin entlassen dürfe.“

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Was das Grammatische anlangt, so muß man der Ansicht, welche die Apposition nur auf den ersten Vordersaß beschränkt, vollkommen Recht geben; denn welchen Sinn gåbe wohl der Saz: Wer eine andere Frau (nachdem er die erste wegent Hurerei entlassen) nicht wegen Hurerei oder mit Ausnahme der Hurerei heirathet? Wenn aber dieses feststeht, so ist es eben so gewiß, daß die Apposition keine Parens these ist, oder für sich keinen Sinn gibt, also daß man sagen könnte: Wer irgend seine Frau entläßt, nicht wegen des

prie et exceptive, sed tunc non ad id, quod sequitur: et aliam duxerit, sed tantum ad id, quod praecessit: quicumque demiserit uxorem suam, referendum est, ut ab illo dumtaxat excipiat casum fornicationis, q. d.: quicumque dimiserit uxorem, quod non licet, nisi ob fornicationem, et aliam duxerit, hic moechatur.

**) Zeitschrift, S. 155.

*) In der angeführten Schrift, S. 71.

Ehebruches, wo die Entlassung erlaubt ist. Denn eine Parenthese ist immer ein ganzer Saß und gibt einen vollståndigen Sinn, was bei einem Zusaße nicht der Fall ist. Insoferne ist es irrig, ohne Rücksicht auf den zweiten Vorders sazz und den Nachsaß die Zusaßworte sich zu denken. Die Frage håtte daher diese sein sollen, ob der erste Vordersatz mit seiner Apposition ohne den zweiten Vordersaß zum Nachsaße paßt. Wenn man also mit Cornel. a Lapide interpretirt: quicumque dimiserit uxorem, quod non licet, nisi ob fornicationem et aliam duxerit, hic moechatur, so ist offens bar ohne Rücksicht auf den Zusammenhang mit dem zweiten Vordersaße und dem Schlußfaße ein Saß, d. h. eine Pa renthese: quod non licet, in den Zusammenhang gewaltsam hineingetragen worden. Da ferner die Entlassung noch durchaus nicht Ehebruch ist, so kann man weder sagen: Wer wes gen Hurerei seine Frau entläßt, und eine andere heirathet, ist kein Ehebrecher, weil die Apposition nur bei dem ersten Vordersage steht, noch kann man sagen: Wer seine Frau wegen Hurerei entläßt (was erlaubt ist), und eine andere ehelicht, bricht die Ehe, weil die beiden Vordersåße zusam men sich auf den Nachsatz beziehen.

Daher verfiel man auch auf diese getrennte Auffassung, und nahm zwei Subjekte zu den zwei Vordersåßen an, so daß sowohl der ein Ehebrecher ist, welcher seine Frau entläßt, als auch der, welcher eine andere ehelicht *). Hier bes

*) Maldonat. in Matth. 19, 9. Nostra interpretatione perfecta et absoluta sententia est. Nam si ob aliam causam, quam ob fornicationem, dimiserit, quamvis aliam non duxerit, moechatur, quia uxorem suam moechari facit. Si autem ob fornicationem dimiserit et alteram duxerit, etiam moechatur, non quia adulteram dimiserit, sed quia alteram duxit. Itaque verbum moechatur hoc loco et ad eum, qui ob aliam causam, quam ob fornicationem, uxorem dimiserit, et ad eum, qui, cum ob fornicationem dimiserit, alteram duxerit, referendum est, tanquam si diceret: Quicumque dimiserit uxorem suam, nisi ob fornicationem, moechatur, id est, fa

ging man eine dreifache Verirrung. Denn erstens seßte man μοιχεται υπό μοιχᾶσθει ποιεῖ, gleid als of man obue weiteres aus einem Verbum zwei machen könnte. Zweitens beschränkte man gleichwohl die Erception nur auf den zweiten Saß: si autem ob fornicationem dimiserit et aliam duxerit, während man den ersten Saß so gibt: si autem ob aliam causam, quam ob fornicationem, uxorem dimiserit. Die dritte Willkühr liegt darin, daß man zugleich mit dem zweiten Vordersaße den ersten verknüpft, und doch zwei Subjekte annimmt, da man folgerecht sagen müßte: wer eine ans dere heirathet (abgesehen, ob er die erste entlassen oder nicht) begeht einen Ehebruch. Daher deutet ihn Cornel. a Lapide auf die Polygamie *), widerspricht sich aber auf dieselbe Weise **), indem er gleichwohl wieder ein einziges Subs jekt annimmt, aber den Ehebruch auf doppelte Weise geschehen läßt.

cit eam moechari, et quicumque alteram duxerit (quacumque de causa priore dimissa) moechatur, i. e. adulterium contra priorem uxorem committit, ut Marcus interpretatur. ") In Matth. 19, 9. Sustulit cum libello repudii etiam polygamiam, sive pluratitatem uxorum olim licitam, Itaque hic repetendum est rò quicumque, hoc modo: quicumque dimiserit uxorem nisi ob fornicationem, et quicumque aliam duxerit, moechatur.

**) L. c.

Moechatur, inquam, tum dimittendo uxorem, tum aliam ducendo, hoc est, bis moechatur. Christus enim utrumque respondet, quia utrumque quaesierant Pharisaei et utrumque est verum. Non etiamsi vir solum dimittat uxorem castam et innoxiam nec aliam ducat, moechatur, tum quia violat ius matrimonii et uxoris suae, quod est quoddam moechari, tum quia moechatur, id est, facit eam moechari, uti explicat Christus Matth. 5, 32. Unde tantum a contrario sic inferas: Quicumque dimiserit uxorem suam, nisi ob fornicationem, et aliam duxerit, moechatur. Ergo qui dimittit uxorem ob fornicationem et aliam ducit, non moechatur quidem dimittendo fornicariam, moechatur tamen aliam ducendo.

Viel einfacher scheint der Saß Matth. 5, 32. zu sein, weil kein zweiter Vorderfaß vorkommt, so daß sich die Apposition allein auf ảnolvoaι bezieht, zum Zeichen, daß sie auch Matth. 19, 9. nur auf den ersten bezogen werden kann. Jedoch ergibt sich hier eine Schwierigkeit hinsichtlich des Rad{ages: μοιχᾶσθαι αὐτὴν ποιεῖ. Sad ber gemitulident Erklärung hat er den Sinn: Er ist die Veranlassung, daß die Entlassene die Ehe bricht, macht sie ehebrechen, oder ist, wenn sie einen Ehebruch begeht, Schuld daran. Schleyer sagt *): „Es schient bei den Juden das Gewöhnliche gewesen zu sein, daß eine namentlich noch im kräftigen Alter entlass sene Frau mit einem zweiten Manne sich verehelichte. In Beziehung hierauf fagt nun der Heiland: Wer seine Frau entläßt, macht, daß sie die Ehe bricht, dadurch nämlich, daß fie mit einem anderen Manne sich auf's Neue verheirathet. Also die entlassene Frau tritt durch ihre Wiederverheirathung in ein ehebrecherisches Verhältniß, und der sie entlassende Mann ist die schuldige Ursache davon." Diese Erklärung ist aber aus mehren Gründen unstatthaft. Erstens müßte der Ehebruch eine nothwendige Folge sein und immer eins treten; denn der Mann wäre schuldlos, wenn die Frau nicht wieder sich verheirathete. Sodann liegt in der Veranlass sung zu einer Sache noch keine Schuld, sondern diese wåre ganz auf der Seite der sich verehelichenden Frau, wenn die Entlassung aus einer gerechten Ursache geschåhe. Hier hans delt es sich darum, daß der entlassende Ehetheil sich hins sichtlich der Gattin versündigt und zwar in Bezug auf die Ehe, während man sonst annehmen müßte: Er kann sich vers fündigen, wenn sich die Frau etwa nochmal verehelicht, eine burdyaus finniefe Grflärung von μοιχᾶσθαι ποιεί. δρά terhin muß dieser Ausdruck philologisch erklärt werden.

Nimmt man aber diese Interpretation an, so folgt gar nichts, mag man die Exception so oder so fassen, weil von einer ehebrecherischen Handlung gar nicht die Rede ist. Wenn

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man sagt: Wer seine Frau wegen Hurerei entläßt, der macht sie nicht ehebrechen, so ist dieses unwahr; denn sie kann sich vermählen. Wenn man sagt: Wer seine Frau wegen Hus rerei entläßt, der macht sie ehebrechen, so ist dieses unwahr; denn sie kann sich nicht vermählen.

Zuletzt kommt noch in Betracht, daß das ganze Ges wicht von dem objektiven Geseße, welches hier mit μoyãoJai noiet ausgedrückt ist, abhängt und daß erst in Folge dieses Geseßes von einer absoluten oder relativen Trennung, wie man die Exception deutet, die Rede sein kann.

Die Anhänger der relativen Ehetrennung berufen sich aber auf den zweiten Nachsaß: Und wer eine Entlassene ehelicht, bricht die Ehe, indem sie einerseits die Billigkeit. geltend machen, wonach es der schuldlosen Gattin untersagt, der schuldigen aber erlaubt wåre, sich zu verehelichen, und andererseits behaupten, daß, wenn die Frau durch die Wies dervermählung die Ehe bricht, die Ehe mit dem Manne noch fortbestehe und er gleichfalls nicht heirathen dürfe, so wie daß Christus durch eine solche Weise der Ehetrennung selbst den Ehebruch begünstigen würde. Alle diese Gründe sind schlagend und vollkommen gegründet. Dagegen erklärt Wers ner *) die Folgerung, daß durch den Ehebruch das eheliche Band nicht gelöst werde, für etwas zu voreilig; denn man beruft sich darauf, daß in jenem Saße keine Exception stehe. Er behauptet also: „Denn lassen wir es auch zu, daß die wegen der nogvɛia Entlassene zu einer neuen Ehe nicht schreiten dürfe nach der Ansicht Christi, so folgt daraus gar nicht, daß der seine Frau der nogveia halber entlassende Mann keine neue Ehe eingehen dürfe, es bleibt ihm nach dem Wortlaute dies ser Stelle immerhin noch unverwehrt, eine andere Frau zu nehmen, wenn sie nur nicht eine entlassene ist. Auch dem Einwurfe, wie doch der Mann, der eine wegen der nogvɛía Entlassene heirathet, wenn die Ehe dadurch aufgelöst würde, einen Ehebruch begehen könnte, ließe sich damit begegnen,

*) Zeitschrift von Seiß, S. 160.

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