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in dem anderen verboten ist. Dazu kommt aber noch, daß der ganze Zweck dieses Ehegesetzes einer solchen Interpretas tion widerspricht; denn Christus wollte die unbedingte Un auflösbarkeit der christlichen Ehe aussprechen und konnte nicht zugleich oder allein den Gradunterschied in der Vers sündigung durch unrechtmäßige Entlassung angeben. Eben so ist zu bemerken, daß die Entlassung immer aus einem Grunde geschieht und man daher nicht den Gegensatz zwis schen einer schuldigen und unschuldigen, wohl aber den zwis schen einer durch Ehebruch und andere Vergehen schuldbelas denen Frau ziehen kann. Hier kann sogar eine zwar nicht ehebrecherische, aber sonst schuldige Gattin, z. B. eine mords lustige, eher die Entlassung verdienen.

II.

Philologische Erklärung.

Die Schwierigkeiten, welche die biblischen, von der Ehe handelnden Stellen darbieten, haben wir fennen gelernt, und zugleich gesehen, welche Punkte eine besondere Berücks sichtigung verdienen. Diese sind der Sinn von zoovɛia, der gesammten Apposition und des μoixãodai noiɛł, ein Sinn, welcher philologisch ermittelt werden muß.

Hinsichtlich der nogvɛia werden drei Bedeutungen geltend gemacht, eine eigentliche und eine abgeleitete und außer bem wia Berner nod bartbun, δαβ πορνεία mit απιστία bei Paulus 1. Cor. 7, 12-16. gleichbedeutend sei.

Unter nogveia verstehen die Interpreten eine unerlaubte, gegen das Geschlechtsverhältniß gerichtete Handlung, und begreifen darunter sowohl die Hurerei der Ehelosen, als der Verehelichten, so daß sie bei den Gatten mit dem Begriffe von Ehebruch noch nicht erschöpft ist *). Пooveia bedeutet

*) Cornel. a Lapide in Matth. 5, 32. Verum interpretes pássim prisci et novi proprie hic accipiunt fornicationem, quae

daher ein ganzes Geschlecht von Sünden, nämlich die Sünde gegen die Keuschheit im Allgemeinen, zwischen Verheiratheten oder Unverheiratheten, sei sie natürlich oder unnatürlich.

Hier kommt uns die erste falsche Voraussetzung und irrige Anwendung von noovela bei Matth. 19, 9. u. 5, 32. entgegen. Brenner behauptet nämlich, nogveia bezeichne urs sprünglich nur die Geschlechtssünde unter Unverheiratheten, und führt folgende Gründe an*): „1. Eine in der Ehe uns erlaubte Vermischung würde er gewiß mit dem eigentlichen Worte bezeichnet haben, um so mehr, da er hier als Gesetzs geber auftrat, und die einzige Ursache angab, wegen welcher der Mann seine Frau entlassen darf. 2. In denselben Lerten prad er von πορνεία unb μοιχεία, ein 3eiden, δαβ et beide Worte wohl von einander unterschied, und ihnen den eigentlichen Sinn unterlegte. 3. Пooveía fommt auch sonst in den neutestamentlichen Schriften als Hurerei vor, und wird von μoyeia ausdrücklich unterschieden Matth. 15, 19.; 1. Cor. 6, 9.; Hebr. 13, 4. Er fügt jedoch hinzu (S. 210): "Da jedoch diese Erklärung immer noch manchen Anstand finden kann, auch deswegen, weil sie von jenen der Våter abweicht, und nooveía auch in der Schrift als μoixɛia ober überhaupt als sundhafter Geschlechts-Umgang, Röm. 1. 29.; Eph. 5, 3. steht, so läßt sich dennoch strenge beweisen, daß Christus selbst den Ehebruch nicht als Grund einer völligen zu einer neuen Heirath berechtigenden Trennung, sondern nur einer äußeren Absonderung der Eheleute angegeben hat."

Nach Brenner hat also nogveia teine allgemeine Bes deutung, so daß es nicht auch für uoixeia steht, obwohl er durch die angeführten Stellen sich selbst wiederlegt. Wer ner dagegen sagt geradezu **): „Es läßt sich auch nicht im

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in coniugata est moechia sive adulterium, quare per fornicationem hic intellige adulterium, sodomiam etiam cum coniuge, sed renitente, et omnem illicitum concubitum, ut patet c. Meretrices 32. q. 4.

*) Dogmatik, III. B. S. 207. **) Zeitschrift von Seiß, S. 168.

Mindesten diese weitere Bedeutung des Wortes nogveia sprachlich rechtfertigen." Ferner *): „Ist es nicht höchst aufs fallend, daß während bei Matth. 5, 32. und 19, 9. das Vergehen, welches der Mann durch Eingehung einer neuen The oder durch Entlassung sich zu Schulden kommen läßt, mit μοιχάται από μοιχᾶσθει ποιεῖ begeidnet wir, fur ben Scheidungsgrund stets der Ausdruck nooveia, Hurerei, nicht Moixela, die spezifische Bezeichnng des Ehebruches (= Hus rerei) vorkommt? Es fann also durchaus nicht ein halts barer Grund aufgefunden werden, warum an beiden Stellen bei Matth. statt der spezifischen Benennung μoryεia die ges nerische nooveia gewählt worden. Es fehlt also aller eres getische Grund, nogveia an beiden Stellen als Ehebruch zu erklären. Will man demnach nicht die tropische Bedeutung gelten lassen, so bleibt nichts übrig, als unter nogveia die einfache Hurerei zu verstehen."

Darauf ist kurz zu erwiedern, daß nogveía nicht mit μoixɛia zusammenfällt, sondern auch noch andere Geschlechts. sünden in sich schließt, wie Corn. a. Lapide (1. c.) gezeigt. Damit stimmt ferner die Praris der Kirche überein, welche auch wegen solcher Sünden eine Absonderung gestattet **). So ermahnt Tobias seinen Sohn: Hüte dich, mein Sohn, vor aller Unkeuschheit (ab omni fornicatione), und laß neben deinem Weibe nie ein Laster von dir hören." Jede Unkeusch heit und die Unkeuschheit ohne nåhere Bestimmung sind identisch.

Wir haben daher durch Belege nachzuweisen: 1. daß nooveia sowohl von Verheiratheten als Unverheiratheten, und 2. sowohl von der natürlichen, als unnatürlichen Ge

*) Apolog. Schreiben, S. 73 u, 76.

*) Sanchez. de matrim. X. d. 4. n. 15. non tantum verum adulterium naturale comprehendi, sed omnem concubitum, per quem fit carnis divisio. S. Thomas, supplem. qu. 62. a. 1. Ad quartum dicendum, quod etiam propter vitium contra naturam potest procedi ad divortium.

schlechtsfünde prådicirt wird. Von den namhaften Exegeten ist uns keiner bekannt, der, wie Brenner und Werner, den ersten Saß bestritte und nooveía allein auf die Chelosen beschränkte. Hinsichtlich des zweiten Punktes sagt Estius*); daß nogveia die unerlaubte Geschlechtsversündigung des Mannes mit einem Weibe bezeichne, und schließt damit die unnatürliche Sünde aus.

Einige Stellen genügen. Gerade Rom. 1, 29., wo rooveia allein neben Sünden anderer Art steht, muß es den weitesten Umfang haben und die Sünden bezeichnen, welche im Vorhergehenden ewähnt werden, daß nåmlich sowohl das månnliche als weibliche Geschlecht den rechten Gebrauch des Geschlechtstriebes verließ.

Die wichtigste Stelle ist I. Cor. 6, 18.: qevyetε TηV πορνείαν (fugite fornicationem). Πῶν ἁμάρτημα, ὃ ἐὰν ποιήσῃ ἀνθρωπος, ἐκτὸς τοῦ σώματός ἐστιν· ὁ δὲ πορ νεύων (qui autem fornicatur) εἰς τὸ ἴδιον σῶμα ἁμαρτάνει. Hier muß unter nogveia jede Art von Wollust inbegriffen fein, weil jede eine Versündigung gegen den eigenen Leib ist. Zu dieser Stelle bemerkt Estius: Notandum, sub nomine fornicationis omne genus impudicitiae in hac sententia comprehendi. Non enim dubium, quin peccet in suum corpus, qui quicquam eiusmodi commiserit, sive illud sit secundum naturam, sive contra naturam.

1. Cor. 7, 2. befiehlt der Apostel wegen der Wollust (dia ras nogveías - propter fornicationem) zu heirathen. (διὰ τὰς πορνείας Die Ehe ist aber ein Schußmittel gegen jede unerlaubte Ge schlechtshandlung.

Diese Stellen beweisen genugsam, daß noo̟vɛia in der allgemeinften Bebeutung vorfomme, unb δαβ μὴ ἐπὶ πορνεία die unerlaubte Geschlechtsbefriedigung in und außer der Ehe auf unnatürliche oder natürliche Weise bezeichne.

Die hier aufgestellte Bedeutung ist die eigentliche. Da

*) Ad Rom. 1, 29. noqvɛla fornicatione

omnis illicitus concubitus viri cum foemina.

comprehenditur

man aber unter nogvɛia auch eine uneigentliche Hurerei, die Sünde gegen Gott und den Gößendienst, versteht, so muß im Allgemeinen bemerkt werden, daß eine uneigentliche Bedeutung nur durch einen Zusaß entstehe. Wir reden so von dem Lichte und Auge des Geistes. Christus sagt von den Jüngern: Ihr seid das Licht der Welt, das Salz der Erde. Findet sich daher zu noovɛía ein solcher Zusaß, so verliert es die natürliche Bedeutung.

Nimmt man bei Matth. 5, 32. und 19, 9. eine uneis gentliche Bedeutung an, so irrt man zweifach; denn erstlich wird die Grundbedeutung von zoovɛía durch kein Wort veråndert und sodann müßte wegen jeder Sünde — denn jede ist eine Hurerei gegen Gott die Ehe getrennt werden *). So der h. Augustin, der jedoch diese Ansicht späterhin verwarf oder bezweifelte. Ihm folgte Petrus Lombardus **), der

*) Maldonat sagt zu Matth. 5, 32. und nach ihm Corn. a £. Quidam ob omnia peccata, quae in scripturis fornicatio vocari solent, licere putant uxorem dimittere, ut sentire videtur Origenes (tract. in Matth. 7.) et Augustinus (serm. dom. I. 1.) et Strabus. Sed illud est nimis dilatare sententiam, quam videmus Christum maxime restringere voluisse et maiorem pene Christianis dimittendarum uxorum, quam Iudaeis dare licentiam; omnia enim vere peccata fornicatio vocantur, quia per ea a Creatoris avertemur amore et ad creaturarum amorem convertimur. Quare et ipse Augustinus (l. 1. retract. c. 19) hoc retractasse visus est, saltem de eo dubitasse.

**) De sacr. IV. d. 39. 3. 4. Potest (fidelis infidelem) licite dimittere, quia in infideli est fornicatio, si non corporis, tamen mentis. Causam enim fornicationis Dominus excepit. Fornicationem vero generalem et universalem intelligere cogimur, non modo scilicet corporalem, sed et spiritualem, de qua Aug. in gloss. 1. ait: Idololatria et quaelibet noxia superstitio fornicatio est. Dominus autem permisit et causa fornicationis uxorem dimitti, sed non iussit; et sic dedit Apostolo locum monendi, ut qui voluerit non dimittat; potest tamen licite dimittere. Si enim fornicatio carnis detestanda est in coniuge, quanto magis fornicatio mentis, id

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