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kann. Wenn z. B. Christus sagt, er werde bis zum Welts ende bei den Jüngern sein, so will er nicht sagen, daß sein Beistand hierauf aufhöre. In diesem Sinne müssen auch die Zusaßworte sich interpretiren lassen. Hier müssen sich aber für die Formel bei Matth. 5, 32. nagɛxròs λóyov und für die zwei Varianten bei Matth. 9, 19. ur und εi un ini nooveia, Belege finden lassen.

Was die erste Formel anlangt, so kann die Präposis tion παρεκτὸς mit ἕως, χωρίς, felbft mit καὶ we feln. Bir wollen hier nur Beispiele anführen. Jerem. 37, 20. heißt es: Sie sollten Jeremias täglich einen Laib Brod geben. Der Urtert weicht ab; die LXX. haben s§wder ov néooovow, die Vulg.: excepto pulmento.

1. Esdras 1, 4. 6. heißt es: Und alle sollen ihn unters stüßen mit Silber außerdem, was sie freiwillig opfern und 6. außer dem Freiwilligen. Der Urtert hat ny, Die LXX. μετὰ τοῦ ἑκουσίου, unb 3. 6. πάρεξ ἑκουσίων -die Vulgata: excepto, quod voluntarie exceptis his, quae sponte.

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II. Esdras 5, 18. heißt es: Man bereitete alle Lage einen Ochsen- außer dem Geflügel. Der Urtert und die LXX. haben Und, die Vulgata: exceptis volatilibus.

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III. Kón. 10, 13. lesen wir: Der König Salomon gab der Königin von Saba Alles, was sie wollte, außer dem, was er sonst gab. Der Urtert hat: 7, die LXX.: ¿xTV5' návrov, av édεdwxer, die Vulgata: exceptis his, quae ultro obtulit.

Was die Formel: μǹ ini noqveig, anlangt, so koms men hier mehre Stellen im einschließenden Sinne vor. Ps. 13, 3. heißt es: Keiner ist, der Gutes thut, selbst nicht Einer, nach dem Urterte: 82 78, nach der LXX.: Ecos svós. An unserer Stelle konnte oder 78 stehen, und der Sinn ist: Wer irgend seine Frau entläßt, selbst nicht wegen Hurerei, oder (wie die LXX. sagen) = bis auf die Hurerei, und eine andere ehelicht, ist ein Ehebrecher.

Wenn Christus sagt, Marc. 9, 36.: os av EV TOY

τοιούτων παιδίων δέξηται ἐπὶ τῷ ὀνόματί μου, ἐμὲ δέχεται· καὶ ὃς ἐὰν ἐμὲ δέξηται, οὐκ ἐμὲ δέχεται, ἀλλὰ τὸν únoσтeikavτá μs, so schließt sich Christus nicht selbst aus, sondern er will sagen; er nimmt nicht blos mich auf, sondern auch den, der mich sandte.

Zu der dritten Formel: ei μǹ ènì noovɛia, findet sich eine auffallend ähnliche Stelle, welche bisher ganz falsch interpretirt wurde, nåmlich Matth. 10, 9. 10. im Vergleiche zu Marcus 6, 8.

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Benn Marcus fagt: ἵνα μηδὲν αἴρωσιν εἰς ὁδὸν, εἰ μὴ ῥάβδον μόνον· μὴ πήραν, μὴ ἄρτον, μὴ εἰς τὴν Sávny zaλxóv (Vulg. nisi virgam tantum): so lesen wir ζώνην χαλκόν bei Matth.: μή κτήσησθε χρυσὸν, μηδὲ ἄργυρον, μηδὲ χαλκὸν εἰς τὰς ζώνας ὑμῶν, μὴ πήραν εἰς ὁδὸν, μηδὲ δύο χιτῶνας, μηδὲ ὑποδήματα, μηδὲ ῥάβδον· ἄξιος γὰρ ὁ ἐργάτης τῆς τροφῆς αὐτοῦ ἐστιν.

Der Unterschied zwischen beiden Berichten liegt darin, daß der Herr nach Marcus einen Stab zu tragen erlaubt, nach Matthåus aber verboten hätte. Die gewöhnliche Erklärung löst diesen Widerspruch durch die Annahme, die zwei Evangelisten hätten unter dem Stabe etwas Anderes vers standen; Matthäus håtte Stab im eigentlichen Sinne ges faßt, Marcus aber darunter die Macht, Wunder zu wirken, welche der Stab Moses hatte, verstanden. Oder man faßt den Stab in beiden Berichten metaphorisch, bei Marcus als den Stab der Hülfe und des Trostes, weil es heißt (Ps. 22, 4.): Deine Ruthe und dein Stab, sie trösteten mich; bei Matthaus als den Stab der Macht, weil es heißt (Ps. 2, 9.): Du leitest sie mit eisernem Stabe.

Mit Recht bemerkt Maldonat, es sei undenkbar, daß Christus Gold, Silber, Geld, Gürtel, Schuhe und Lasche im eigentlichen, und nur Stab im metaphorischen Sinne genommen habe. Daher faßt er Stab im eigentlichen Sinne, so jeboch, daß die Evangelisten mit widersprechenden Worten dasselbe sagten, indem er fortfährt: Uterque enim non Christi verba, sed sensum exponens, voluit significare, Christum Apostolis Zeitsør. f. Shilos. u. lathol. Theol. R. 8. XII. 16 Heft.

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praecepisse, ne quid haberent, praeterea, quae essent in praesentem usum necessaria. Id Matthaeus significavit dicens, ne virgam quidem; virgam enim pauperrimus quis→ que habet. Marcus significavit dicens: sed virgam tantum. Nam qui virgam tantum habet, nihil superfluum habet, sicut dixit lacob (Gen. 32, 10.): In baculo meo transivi lordanem istum : id est, pauper, nihil habens, nisi baculum in manu more mendici. Indessen leidet diese Ins terpretation an demselben Fehler, als die getadelte; denn da er „Stab" nicht eigentlich faßt, so kann er ihn nur uneigentlich verstehen. Diese Interpretation könnte aber eben so gut auf alle übrigen Glieder, auf das Gold, die Röcke u. s. w. ausgedehnt werden, so daß von der ganzen Spe. zifikation dasselbe Gefeß gelten müßte. Ist aber dieses der Fall, so findet sich innerhalb dieser Glieder selbst wieder eine Ausnahme, was unmöglich ist. Dazu kommt aber noch, daß die Evangelisten entweder den Sinn des Herrn nicht begriffen, oder nicht vollständig wiedergegeben hätten. Beis des ist jedoch unrichtig.

Wenn aber die Evangelisten dieselben Worte, wenn auch nicht in demselben Zusammenhange berichteten, so muß doch der Inhalt derselbe sein. Die Abweichung kann sich nur auf Nebendinge erstrecken. Sehen wir auf die Stel lung, welche der Stab unter den übrigen Gliedern einnimmt, so steht er bei Matth. an der lehten Stelle. Damit soll offenbar die Grenze von dem, was die Jünger nicht mit sich nehmen sollen, ausgedrückt werden. Betrachten wir dagegen Marcus, so steht zuerst, daß sie nichts mit sich nehs men sollen; also ein allgemeiner Saß, der durch die Vers einzelung veranschaulicht werden soll. Da nun Matz thaus diesen allgemeinen Saß nicht zuvor angibt, so zählt er alle Glieder auf, von dem, was man am meis ften bedarf, bis zu dem Stabe, den man am wenigsten bes darf; denn dieser ist überall zu bekommen. Schwerer sind die Lebensmittel, am schwersten ist aber das Gold, womit man sich das Nothwendige verschaffen kann, zu erlangen.

Daher gibt Marcus die Grenze an, wenn er an die zweite Stelle den Stab setzt. Bei der Grenzbestimmung handelt es sich aber darum, ob das leßte Glied einschlüssig oder aus, schlüssig geseßt wird. In welchem Sinne aber si μǹ þáßdor bei Marcus zu nehmen sei, erhellet aus Matth. 10, 10, nämlich einschlüssig; folglich hat el μn einen inclusiven Sinn, und der Tert lautet daher: daß sie nichts mit auf den Weg nehmen sollten bis auf den bloßen Stab, d. h. selbst den Stab nicht.

Ein schlagenderes Beispiel könnte nicht aufgefunden werden, um die versuchte inclusive Interpretation von ei un ini nogrɛia und damit auch von den übrigen Zusaßformen unwiderlegbar zu begründen. Denn die nooveia ist hier die Grenze, bis zu welcher sich die Ausnahme erstreckt, wie dort jáßdos das leßte Glied ist. Dort wird vom Größten zum Geringsten, was ausgenommen werden konnte, vom Golde bis zum Stabe, wie hier von den anderen Gründen bis zur Hurerei, dem Geringsten, was ausgenommen werden kann, fortgegangen. Obwohl sie aber gegenseitig einen Unterschied an sich tragen, so sind sie doch hinsichtlich des obersten Ge seßes, welches keine Ausnahme zuläßt, gleichgestellt und sämmtlich darin inbegriffen. Schon aus diesem Grunde ere klárt es sich, wie bei Matth. diese Apposition stehen, bei den übrigen Evangelisten und bei Paulus dagegen ausgelassen werden konnte, ohne den Inhalt zu beeinträchtigen. Denn hätte dort ein Evangelist gesagt, Christus habe befohlen, nichts auf den Weg mitzunehmen, weil sie alles von den Gläubigen erhalten sollten, ohne die speziellen Fålle zu erwähnen, oder håtte Marcus nur gesagt: sie sollen nichts, ei un jáßsov μóvov, mit auf den Weg nehmen, und håts ten die übrigen nur berichtet, sie sollten nichts auf den Weg zu sich nehmen: der Sinn wäre immer derselbe.

Durch diese Belege, die noch vielfach vermehrt wers den könnten, ist die inclusive Fassung der zwei oder drei Erceptionsformeln hinreichend befestigt und begründet.

3 bleibt nod bie Bebeutung von μοιχᾶσθαι ποιεῖ Matth. 5, 32. philologisch zu gewinnen und zu begründen übrig. Unhaltbar ist die Annahme von Graß, weil durch nid)ts gered)tfertigt, δαβ μοιχᾶσθαι ποιεῖ urfpringlid) in dem zweiten Saße: Und wer eine Entlassene ehelicht, μoc zurai, stand, also daß er sie ehebrechen machte. Aber auch er begeht einen Ehebruch, weil die Ehe ein gegenseitiges Verhältniß ist. Wenn man also μoixãodai noiet nur auf den Vordersaz beziehen kann, so ist die gewöhnliche Interpretation, der entlassende Ehetheil mache sich schuldig an dem Ehebruche, welchen der entlassende durch die Wiedervermäh lung begeht, ganz irrig, weil er gar keine Sünde beginge, wenn keine Vermählung erfolgte, und weil diese nicht immer erfolgt. Es wäre die Entlassung aus irgend einem Grunde nur dann fündhaft, wenn eine Wiedervermählung erfolgte. Nach der Absicht des Herrn muß aber ein nothwendiger Zusammenhang bestehen; denn nirgends spricht er so unbestimmt.

Den Juden gegenüber, welche den Scheidebrief gaben, will er nåmlich sagen, daß eine solche Entlassung, welche die Ehetrennung auf irgend eine Weise bezweckt, durchaus sündhaft, also hier ehebrecherischer Natur sei. Håtte der Herr nur gesagt, der entlassende Ehetheil begehe ein Unrecht, so hätte er sich über das alte Testament nicht erhoben; denn Gott erklärt durch den Propheten Malachias (2, 16.), daß die Entlassung ein Unrecht gegen den entlassenen Ehetheil sei. Daher konnte hier der Herr nur ein besonderes Unrecht, das gegen den entlaffenden Eheheil begangen werde, also nur eine ehebrecherische Handlung verstehen.

Auf der anderen Seite aber wäre eine solche Erweis terung, woburd) μοιχᾶσθαι ποιεῖ mit μοιχᾶται 3ufammens fiele, eben so undenkbar, wie jene zu lare Auffassung, wos durch jeglicher Grad des Ehebruches aufgehoben ist. Wenn man nämlich Matth. 5, 32. und 19, 9. vergleicht, so ersicht man, daß an der leßteren Stelle, wo der ehebrecherische Ehes theil sich sogar wieder verehelicht, μoixārai zum Unters schiede von Matth. 5, 32. steht, wo von dem bloßen Entlassen

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