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= caro nuditatis, Exod. 28, 42., vor. Am håufigsten ist lestere Bedeutung, besonders Lev. 18 und 20.; z. B. 18, 7.: „Die Schande deines Vaters und deiner Mutter sollst du nicht blößen." Wenn Levit. 18, 27. alle aufgeführten Ge schlechtssünden mit dem allgemeinen Namen an, Greuel bezeichnet werden, so folgt daraus nicht, daß nicht

πορνεία, fonbern βδέλυγμα begeidue; benn nid)t alle Ges schlechtssünden, sondern nur die angeführten sind Gråuel. Wenn de Wette sagt *): 27 bedeute etwas Unanståns diges, Häßliches, vielleicht einen körperlichen Fehler, so fins det sich für diese vagen Ausdrücke, unter welche man Alles subsumiren kann, keine einzige Parallele. Wåre nur so Alls gemeines bezeichnet, so ließe sich der Streit der beiden Schus len gar nicht denken.

Selbst die ganze Entwickelung dieses Begriffes weist darauf hin, daß sich Blöße ursprünglich auf das Geschlechtss verhältniß bezog. Von Adam und Eva heißt es (Genes. 2, 25.), daß beide nackt waren (2) und sich nicht schämten; aber als sie vom Versuchbaume gegessen, merkten, daß sie nackt seien (29), und sich Schürzen aus Feigens blättern flochten. Daraus ergibt sich, daß sich die Blöße zunächst an dem Theile, den sie mit Feigenblåttern bedeckten, fühlbar und bemerkbar machte. Es bedeutet daher my keinen leiblichen Fehler, welcher håßlich ist, sondern ein Werk der Schande, άoxyμov ngăyua, im eigentlichen Sinne des Wortes, weswegen es keinen geringeren Umfang als nogveía hat. Diese Bedeutung war auch Jedermann klar; ein Zweifel entstand erst darüber, ob auch andere Gründe zur Entlassung berechtigten. Dieser knüpfte sich an Deuter. 24, 3., wo gar kein Grund erwähnt ist, in Rücksicht auf 24, 1., wo nur άoyμov пgāɣμa als Entlassungsgrund aus drücklich vorkommt, und wo es noch nicht klar war, ob dies ses der einzige oder der höchste Grund der Entlassung sei. Daher erdachte man sich zunächst solche Gründe, welche auf

*) Ereget. Handbuch zum N. T. z. Matth. 5, 31.

die Blöße und Nacktheit lauteten und dem йoxyuov пgãyμa nachgebildet waren. So führte man als Gründe an: wenn sich die Frau mit bloßem Haupte, Halse, Busen oder Arme sehen ließ. Auch hoben wohl die Schammaianer außer dem Chebrude nod, bίε “brigen, unter πορνεία = ἄσχημον πρᾶ noch die yua fallenden Sünden als Entlassungsgründe hervor.

Betrachten wir drittens den Zusammenhang der Appos sition mit den einzelnen Saßgliedern, so ist es klar, was den ersten Vordersaß anlangt, daß anolvoaι überhaupt nicht im neutralen Sinne ohne ein Motiv zu fassen sei. Da die Entlassung einen Zweck und einen Grund haben muß, weswegen sie eintritt, so kann sie keinen fremdartigen, sondern nur einen mit der Ehe ganz enge verbundenen Zweck und Grund haben. Der Zweck der Entlassung besteht darin, daß die eheliche Gemeinschaft aufgehoben werde. Ob aber das burch schon auch das Band getrennt werde, dieses liegt nicht in dem subjektiven Endzwecke. Ausgeschlossen ist daher von dem Motive der Effekt, welcher mit dem Entlassen verbun den ist. Dieses kann die absolute oder relative Eheaufldsung herbeiführen, je nachdem die Ehe die einfache oder sas framentale Heiligkeit hat.

Man legt daher in áлolvoaι zu wenig und zu viel hinein, wenn man auf der einen Seite die Entlassung auf die neutestamentliche Absonderung bezieht, oder wenn man auf der anderen Seite behauptet, daß man hier das anoavoaι im Sinne der Juden, wo eine Wiedervermählung ers folgte, zu fassen habe. Denn der Sinn, welcher hier dem Entlassen unterlegt wird, resultirt erst aus einem ganzen Saße. Daher bedeutet hier dлolvoaι das Entlassen der Gattin, um die eheliche Gemeinschaft aufzubeben. Die Grenze, bis zu welcher diese Gemeinschaft aufgehoben wird, liegt in dem nächsten Zwecke des Eutlassens noch nicht ausdrücklich. Wäre die Interpretation: Entlassen mit dem Rechte der Wies dervermählung oder wegen der bloßen Absonderung, gegründet, so mußte sich dieser Sinn in den Eas: Wer irgend seine Frau entläßt u. s. w., aufnehmen lassen. Dadurch

mtsteht aber der größte Widerspruch; denn was soll der Saß bedeuten: Wer irgend seine Frau entläßt, mit dem Rechte der Wiedervermählung, oder um sich nur zeitlich zu trennen, und eine andere heirathet, der bricht die Ehe?

Wenn man nun die Apposition herbeizieht, so ersicht man, daß sie keine Exception enthalten kann. Denn wer eine Ehebrecherin in der Absicht, die Ehe zu trennen, und nicht, sie dadurch zur Besinnung und Besserung zu bringen, entläßt, handelt selbst aus ehebrecherischer Absicht. Will man nur dieses disziplinåre Entlassen darunter verstehen, so ist man genöthigt, dem ȧnolvoar eine doppelte Absicht zu Grunde zu legen und zu einer Willkühr seine Zuflucht zu nehmen. Von einer solchen Entlassung kann also hier nicht die Rede sein, um so mehr, wenn man bedenkt, daß die Jùnger und Zuhörer gar keinen Begriff davon hatten, weil jede Entlassung im alten Bunde zugleich mit dem Rechte der Wiedervermählung verbunden war. Nach Malach. 2, 16. fand nur der Unterschied Statt, daß die eine Entlassung fündhaft, die andere unsündhaft war, obwohl in beiden Fållen eine Wiedervermählung Statt hatte. Erst aus dem Schlußsaße und aus dem ganzen Conterte ergibt es sich, daß nur mehr eine Entlassung Statt finden kann. Ursache und Wirkung können aber nicht in einem und demselben Saße verbunden stehen. Es ist also exegetische Willkühr, wenn Zenger den Saß so interpretirt: Wenn ein Mann außer dem Falle der verübten Unzucht sein Weib entläßt, so gibt er ihr durch die Entlassung Anlaß, daß aus ihr das wird, was eine wegen der Unzucht entlassene bei ihrer Scheidung schon ist, eine Ehebrecherin, wenn sie sich nach der Scheis dung wieder verheirathet. Denn wenn ein Mann ein geschiedenes Weib heirathet, begeht er einen Ehebruch. Der Mann, welcher außer dem Falle der Unzucht sein Weib entläßt, veranlaßt bei ihr durch die Entlassung den Ehebruch,

*) Neuer Versuch einer genauen

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Schrift über die Ehe. München 1819. G. 41. Beltschr. f. Vhilos. u, lathol. Theol. N. 8. XII. 16 Heft.

und der Mann, welcher das geschiedene Weib heirathet, vollführt ihn. Der Mann aber, welcher sein Weib ihrer Untreue, der verübten Unzucht wegen entläßt, trennt sich von ihr als von einem untreuen Weibe, von einer Ehebrecherin, und der Mann, welcher so ein Weib heirathet, seßt den schon während der ersten Ehe ihrerseits begonnenen unzüchtigen und ehebrecherischen Wandel fort; er nimmt sie als ein untreu gewordenes Weib, als eine Ehebrecherin, und lebt mit ihr, als eine Ehebrecherin, ebenfalls als Ches brecher."

Hier wird das subjektive und objektive Moment, das Motiv und der Effekt vermengt. Dieses ersieht man daraus, daß hinsichtlich der zu entlassenden Ehebrecherin gesagt wird, fie sehe den Ehebruch nur fort. Aber gerade dieses war darzuthun, ob eine Ehebrecherin nach ihrer Entlassung sich noch gegen die bestehende Ehe versündige, d. h. den Ehebruch noch fortseße. Deun die Wiedervermåhlung begründet, wes nigstens subjektiv eine neue Ehe, und die Frau fann feine Ghebrecherin sein, wenn das Band gelöst ist, troßdem, daß fie früherhin eine Ehebrecherin war. Welche Tautologie ist es ferner, zu sagen: Der Mann, welcher sein Weib ihrer Untreue wegen entläßt, trennt sich von ihr als von einer Chebrecherin? Es könnte ja, wenn der während der Che eingetretene Ehebruch in der Wiedervermählung nur fortges segt wird, auch der Fall eintreten, daß der erste Mann stürbe; wåre wohl auch hier die Wiedervermählung ein fortgesetter Ehebruch? Oder wie kann durch die Entlassung allein eine Veranlassung zur Wiedervermählung und zum fortgeseßten Ehebruche liegen, wenn das Motiv allein in Anschlag kommt? Indem so hier das Motiv und der Effekt identis fizirt werden, erlangt das pozão dar noei gleichfalls einen doppelten Sinn; denn bei der schuldtos Entlassenen ist er die Veranlassung zum Ehebruche, bei der Ehebrecherin aber die Veranlassung zur Fortsetzung des Ehebruches.

Damit ist der Zusammenhang der Apposition mit dem ersten Vordersaße und dem Schlußsaße dargethan; es muß

aber derselbe Zusammenhang auch zwischen dem ersten und zweiten Saße nebst dem Nachsaße dargelegt werden. Schon früher wurde nachgewiesen, daß sich die Apposition nicht auf den ersten und zweiten Vordersaß, sondern nur auf den ersten beziehe, daß es sich aber weiter darum handle, zu uns tersuchen, ob der erste Vordersaß allein ohne den zweiten den Begriff: moɣārai, gebe. Dieses wurde verneint, weil das Entlassen, selbst aus ehebrecherischer Gesinnung hervors gegangen, niemals den Begriff des Ehebruches erschöpft.

Es müßte daher noch ein zweites Glied hinzukommen, um das christliche Ehegesetz nach seiner zweiten Entwicke lungsphase darzustellen. Wenn es der erste Vordersaß allein mit der Gesinnung und der eigenschaftlichen, aus ehebreches rischer Gesinnung stammenden Handlung zu thun hat, so be zieht sich der zweite auf das vollendete Werk, die Vollzies hung dieser Gesinnung in dem adäquaten Werke der Wies dervermählung. Schon wegen dieses engen und wahren Zus sammenhanges ist eine Trennung des ȧnolvoaι von dem rauñoaι undenkbar. Bei einer Steigerung des Inhaltes ist keine Trennung der Glieder denkbar, so daß der Sinn dies ser wäre: Sowohl der Entlassende als der sich Wiedervers måhlende (nämlich ohne Entlassung) begeht einen Ehebruch, øder er begeht sowohl durch die Entlassung, als durch die Wiedervermählung, oder entweder durch die Entlassung oder die Wiedervermählung einen Ehebruch. Sieht man aber auf die Verbindung beider Vordersäße, so ist der erste die Ursache vom zweiten, welche beide, dem leßten Saße: nui ὃς ἀπολελυμένην γαμήσῃ, μοιχᾶται, gleid gebilbet, heifen migten: ὃς ἂν τῆς γυναικὸς κατὰ πᾶσαν αἰτίαν παρεκτὸς λόγου πορνείας ἀπολελυμένης ἄλλην γαμήσῃ, μοιχᾶται, δ. h. wer nach der Entlassung seiner ersten Frau eine zweite ehelicht, bricht die Ehe. Hier hat die Apposition nur einen Sinn bei anovser; denn das ehebefleckende Betragen war die Bewegursache der Entlassung, und die Entlassung bezweckte erst die Wiedervermählung, so daß die nogveiɑ hier durchaus nicht stehen kann.

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