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eine nochmalige Frage gestellt wurde, nicht aber, daß die Jünger eine zweite Frage stellten; nɛọi rov avтov bezieht sich auf die Frage: Ist es erlaubt, seine Frau zu entlassen? Dazu aber fragten sie ihn noch, wie aus der Antwort hers vorgeht, insbesondere, ob es einem Christen erlaubt sei, seine Frau nach der Weise der Juden zu entlassen. Der Sinn ist also der: Die erste Frage legten ihm die Pharisder, die zweite die Jünger vor, beide aber hinsichtlich der Entlassung der Frau, jene bezüglich der Juden, diese bezüglich der Chris sten. Es kann aber offenbar der Sinn nicht der sein, daß die Jünger ihn zweimal fragten; denn da Markus nakiv gebraucht und früher nur von der Frage der Pharisåer spricht, so gibt er zu verstehen, daß hier nadir die Bedeus tung von sodann, noch, wie Joh. 4, 54. hat. Diese Stelle bei Markus entscheidet also, daß Christus nur einmal und zwar auf die Anfrage und in der Gegenwart der Jünger seine Lehre vortrug. Daher sind Matth. 19, 9. und Mark. 10, 11. 12. identisch. Daran schließt sich die Verwunderung der Jünger Matth. 19, 10.

Diesen Ansichten widersprechend, sagt Zenger (S. 60 feiner ang. Sch.): „Was Jesus seinen Jüngern allein über die Ehescheidung vorgetragen hatte, war sein Gesetz. Was er in Gegenwart und als Antwort auf die Frage der Pha risåer gesprochen hatte, war Erklärung des hervath dabbar; war zurechtweisung der schon so sehr verbreiteten all zu losen Auslegung des hervath dabbar; war über das ein Wink, daß er die Ehe durchaus wieder auf ihre ursprüngs liche Unauflösbarkeit, welche sie nur eine Zeit lang wegen der Hartherzigkeit des jüdischen Volkes verloren hatte, zus rückführen wolle. Wir sind die fragenden Jünger, und finden unsere Antwort zu Hause, in dem allgemeinen Aus‣ spruche Jesu bei Markus, wo zwar nicht das Scheiden, wohl aber das Heirathen der Geschiedenen ohne Ausnahme und Einschränkung verboten wird." Um die Apposition nicht in das christliche Ehegesetz hineindenken zu dürfen, wird zu diesem Mittel gegriffen. Aber man fällt in einen neuen

Widerspruch; denn hätte Christus Matth. 19, 9. und 5, 32. das jüdische Ehegeseß nur im strengsten Sinne erklärt, so hätte er nicht die Wiedervermählung verbieten können; denn gerade in dieser absoluten Indissolubilität besteht das Chas rakteristische der christlichen Ehe. Entweder hätte Christus also späterhin nichts Neues ausgesprochen, oder es ist an zunehmen, daß hier Christus sein Gesetz vortrug. Trug er aber sein Gesetz vor, so trug er es, wie Markus berich, tet, nicht vor den Pharisåern, sondern vor den Jüngern vor.

Auch Werner faßt den Zusammenhang von Matth. 19, 9. und Mark. 10, 10. irrig auf, um darzuthun, daß hier die Erception nicht stehen könne, indem er sagt*): „Daß die Exception uỷ ini nooveia nicht hier (Mark. 10.) aufges nommen ist, darf uns nicht befremden, weil eben die Ans frage nicht in Betreff der Erception, sondern rücksichtlich des in dieser Zeitepoche unter dem jüdischen Volke ebenfalls schon vorgekommenen Falles geschah, daß nämlich Salome und Herodias sich eigenmächtig trennten, so daß die Stelle Marci nicht mehr und nicht weniger besagen will, als: Gleichwie es den Männern nicht erlaubt ist, ihre Ehefrauen zu entlassen, und andere zu heirathen, so auch gleichmäßig den Frauen nicht." Mark. 10, 11. 12. und Matth. 19, 9. sind nach der Veranlassung und Entwickelung ganz identisch. Eben so unrichtig ist es, daß nur das wechselseitige Verbot der Entlassung und Wiedervermählung hier berücksichtigt ist; denn auch bei Matth. 19. ist das christliche Ehegesetz in ders selben Weise und nach demselben Umfange ausgesprochen. Nur darin findet eine unwesentliche Abweichung Statt, daß bei Mark. 10, 12. von dem Weibe dasselbe, wie von dem Manne gesagt wird. Wie kann aber Mark. 10, 10-1. von der mosaischen, Matth. 19, 9. von der christlichen Ehe sprechen, wenn beide dem Inhalte nach identisch sind? Uebers dies ist es eine durch nichts begründete Behauptung, daß die Apostel hinsichtlich der eigenmächtigen Entlassung der Frauen

*) Zeitschrift von Seiß, S. 144.

fragten, eine Behauptung, welche ganz dem, was Markus 10, 10. (de eodem) sagt, widerspricht. Alle diese Gründe reichen nicht hin, um zu beweisen, daß bei Mark. 10, 11. 12. die Appositian nicht stehen könne.

Wir gehen zu Luf. 16, 18. über. Von dieser Stelle wurde bewiesen, daß sie mit Matth. 5, 32. höchst wahrs scheinlich zusammenfalle, und daß der Zusammenhang der gewöhnlich angegebene sei. „Jesus stellte die Ehe," sagt Zenger (S. 71.), als ein Beispiel auf, daß von dem Ges sebe kein Pünktchen unerfüllt bleiben soll. Er wollte da= durch sagen, daß durch die Ehe Mann und Weib wieder so innig, so enge und so unzertrennlich mit einander verbunden werden sollen, wie sie es vom Anbeginne bei der ersten Gründung der Ehe durch den Schöpfer waren. So wird das alte Ehegeseß, von welchem die Scheidungs-Lizenz des Moses nur eine temporåre Abweichung war, im Reiche Jesu bis auf's Pünktchen erfüllet, und kann zum Beispiele dienen, wie genau Jesus in seinem Reiche auch die übrigen, eben so alten und auch jüngeren Sittengeseße erfüllet wissen wollte. Das Einschiebsel „nisi ob fornicationem" hat also in der Stelle bei Lukas gar keinen Plaß, weil alsdann nicht das alte, ursprüngliche Ehegeseß, sondern die neuere Scheidungsbewilligung des Moses, ausgedrückt würde. Nur allein wenn die Worte beim heil. Lukas allgemein, und ohne Ausnahme genommen werden, drücken sie das aus, was das Ehegeset vom Anbeginne enthält, nämlich eine solche Vereinigung des Mannes mit dem Weibe, daß neben ihr keine gleichzeitige Vereinigung mit einem anderen Manne oder Weibe bestehen kann."

1 Der Zusammenhang, welcher richtig angegeben ist, schließt allerdings jede absolute Exception aus. Die rela tive Exception ist aber aus dem Zusammenhange eben so wenig, als Matth. 5, 32. und 19, 9. zu rechtfertigen. Ans ders aber verhält es sich, wenn die volle Apposition: aus jedem Grunde bis auf den der Hurerei, in ihrer inclusiven Fassung hinzugefeßt wird; denn hier kann sie ohne die ges

ringite Alteration des Sinnes stehen. Sie konnte aber fehlen, weil sie kein wesentliches Merkmal der christlichen Ehe enthält.

Während Zenger in dieser Stelle keine Erception zuläßt, um das christliche Ehegesetz als ausnahmslos zu bes zeichnen, liegt es im Interesse Werner's, hier die Exception auszuschließen, um das gerade Gegentheil darzuthun, daß nämlich die Erception nicht stehe, weil das christliche Ehes gesetz nicht vollkommen, sondern nur im Allgemeinen vorgetragen wurde. Er sagt *): „Daß bei der gewöhnlichen Aufe fassung Christus nicht mehr und nicht weniger lehrt, als: während im alten Gottesreiche die Auflösung von Ehen zwischen Juden und Juden wegen verschiedener Gründe in Anbetracht der Herzenshårtigkeit noch gestattet war, wird diese Unvollkommenheit im neuen Gottesreiche hinwegfallen.“ Allein, wenn dieses der Fall ist, so trug Christus sein Ehe geses vollständig vor. Man sieht also nicht ein, was es heißen solle, daß Christus nicht mehr und nicht weniger als diese absolute Unauflösbarkeit lehrt, da er damit Alles auss sprach. Aber auch die zweite Erklärung ist widersprechend. Sie heißt: Wollte man aber der Erklärung Kistemacker's nicht beitreten, so bliebe wohl nichts anders übrig, als V. 18. mit V. 17. in Verbindung zu bringen. Christus würde dann durch V. 18. zeigen wollen, daß ungeachtet das Gefeß nur für eine bestimmte Zeit (ews 'Twávrov) unbedingte Geltung habe, doch derjenige, welcher sich auch nur über den kleinsten Punkt desselben hinaussehen würde, ohne dazu durch die Aufnahme in das neue Got tesreich ermächtigt zu sein, des Treubruches an dem, mit Gott geschlossenen, für ihn aber noch nicht aufgehobenen Bunde sich schuldig machen würde, gleichwie der Ehemann, der auf sein bloßes Gutdünken hin seine Frau weg schickt und eine andere heirathet, ein Ehebrecher ist. Daß bei einer solchen Beziehung des V. 18. auf VI. jener durch,

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"Apolog. Schreiben, S. 43.

Zeitschr, f. Øhilos. u. fathol. Theol. N. 8. XII. 10 Heft.

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aus nicht als Beweis für die unbedingte Unauflöslichkeit des Ehebandes verwendet werden könne, ist eben so klar, als daß V. 18. eben durch den Context nothwendig die angegebene Restriktion erhalte. In unserem Falle trägt dann Christus keinen speziellen Lehrsatz über ein spezielles Vers hältniß vor, der ganze Saß steht dann in einem dienstbaren Verhältnisse zu 2. 17. Secundarium autem sequitur naturam primarii. Aehnlich lautet die frühere Interpretation*)= „Bis Johannes reichen das Gesetz und die Propheten. Von diesem an wird das Evangelium verkündet und das neue Gottesreich gestiftet werden. Aber (dè) vom Geseze (Moses) wird dessen ungeachtet nicht der geringste Theil verloren gehen, weil das Alte Testament auch in dem neus gestifteten Gottesreiche als göttlichen Ursprungs anerkannt, geachtet, und sorgfältig und unverleßt aufbehalten werden wird. Nach dieser Erklärung steht der V. 18. keis neswegs in irgend einem innern Zusammenhange mit den beiden vorhergehenden." Die neue Erklärung schließt ihn aber mit "gleichwie“ an V. 17. und 16. an.

Dem Sinne dieser Stelle ganz entgegen ist die Erklårung: Das Alte Testament wird im Neuen Testament sorgfältig und unverleßt aufbehalten. Denn dieses wäre nur der Fall, wenn das Alte Testament ganz stehen geblieben und nur vervollkommnet worden wäre. Zudem ist hier gar nicht vom Alten Testament, sondern von dem Geseze die Rede; nicht das Alte Testament wurde vollendet, sondern das Gesetz, welches im Alten Bunde unvollkommen erfüllt wurde, wird im Neuen Bunde erweitert und kraft der Gnade ers füllt. Jener Saß ist an sich irrig und in dieser Stelle gar nicht enthalten; dieser aber sowohl in der vorliegenden Stelle enthalten, als auch an sich wahr. Wenn diese, die alte Er klärung Altes und Neues Testament confundirt, so hält die neue beide dualistisch auseinander; denn,,der, welcher sich auch nur über den kleinsten Punkt desselben hinwegseßen

*) Zeitschrift von Seiß, S. 160.

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