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geschrieben worden. Und doch rühmt Herr Lacomblet die Liberalität, womit der städtische Vorstand von Köln ihm die vollständige Benußung der Farragines Gelenianae freisinnig gewährt habe 13).

Wir wollen unsere Leser mit einem ähnlichen Beispiele archivarischen Verfahrens bekannt machen. Eine Bulle Innocenz IV. vom Jahre 1248, in welcher der genannte Papst denjenigen, die zum Wiederaufbau der abgebrannten Domkirche zu Köln einen Beitrag gaben, einen Ablaß bewilligt, ist für die Geschichte des Doms von hohem Belange. Herr Lacomblet hat der Baugeschichte des Doms eine besondere Abhandlung in seinem Werke gewidmet, in welcher er die bisherigen, na mentlich die von Sulpiz Boisserée aufgestellten Resultate über den Haufen wirft. Ueber die Bülle Innocenz IV. schreibt Lacomblet also: „Nun kommen wir zu der belangreichen Bulle selbst und der feierlichen Legung des Steines. Zu nächst dürfte es befremdlich erscheinen, daß weder das Driginal, noch eine Abschrift jener Bulle in dem erzbischöflichen und domstiftischen Archive jezt mehr anzutreffen ist, selbst åltere Archivverzeichnisse dieselbe nicht kennen. Noch auffallender aber ist es, daß nirgend anders auch nur die leis seste Erwähnung jenes angeblich verheerenden Brandes geschieht und Gelen. selbst (de admir, magnit, Coloniae p. 231.) dessen handschriftliche Sammlung uns die einzige Abschrift der Bulle erhalten hat, zweifelhaft äußert: postea tamen videtur exusta esse eadem (maior) ecclesia tempore Conradi archiepiscopi Coloniensis 14).“

Herr Lacomblet hat, wie man aus dieser Stelle ersieht, ungemein Vieles in Beziehung auf die Bulle Innocenz IV. gefunden, was ihm aufgefallen ist; dem Leser aber wird es ohne Zweifel auffallen, wie leicht es für den Hrn. Lacomblet gewesen wäre, alle diese Bedenken und Zweifel zu zerstreuen. Denn Sulpiz Boisserée schrieb nach Darmstadt und erhielt

13) urkundenbuch I. Bd. S. III.

14) a. a. D. S. XVIII.

eine mit diplomatischer Genauigkeit ausgeführte Abschrift der fraglichen Bulle aus einem Copialbuche einer prächtigen Handschrift auf Pergament des fölnischen Domarchivs 15)!

Herr Lacomblet hat diese Bulle S. 137 des zweiten Bandes seines Urkundenbuches abdrucken lassen. In der Note fügt er wörtlich Folgendes bei: „Aus Gelenii farrag. dipl. XX. 1, welcher seine Abschrift aus einem Cartular des Doms stiftes entnommen zu haben angibt." Diese Worte können einen ganz guten Sinn haben, aber man wird mir zugeben, daß sie verdächtig klingen, daß sie einen, wenn auch leisen, Zweifel an der Richtigkeit der Angabe des Gelenius durchscheinen lassen. Diese Ausdrucksweise des Herrn Lacomblet begreift man, wenn man sich daran erinnert, daß die frag liche Bulle so viel Auffallendes für den Hrn. Eacomblet hatte. Aber ist dieser Zweifel, wenn er auch noch so glimpflich ausgedrückt wird, gegründet? Gelenius schreibt mit eigener Hand in dem XX. Bd. seiner farrago S. 1. wie folgt: Hic liber (die folgenden Urkunden) ex quodam libro copiarum privilegiorum maioris ecclesiae Coloniensis est transcriptus. Gelenius hat diese Abschriften zunächst nur zu seinem eige nen Gebrauche anfertigen lassen, die beigefügte Notiz war auch nur zunächst für ihn selbst bestimmt, und wie läßt sich nun denken, Gelenius habe bei einer so einfachen Thatsache geirrt oder er habe sich selbst belogen! Gelenius bedient sich in der von H. Lacomblet angeführten Stelle allerdings des Ausdruckes videtur, aber dieses videtur bezieht sich nicht auf die Aechtheit der Bulle, sondern auf die Thatsache oder auch auf den modus, den Umfang des Brandes. In seiner farrago dahingegen hat er ganz einfach an dem Rande der betreffenden Stelle zu der Bulle Innocenz IV. bemerkt: novum incendium metropolitanae Coloniensis. Es ist übrigens sehr wahrscheinlich, daß der liber copiarum, aus welchem Gelenius die Bulle abgeschrieben hat, dasselbe Copialbuch

15) S. Jahrbücher des Vereins von Alterthumsfreunden im Rheinlande 12. Heft. S. 147.

Zeitschr. f. Philos. u. Pathol. Theol. R. F. XII. 44 Heft.

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aus dem kölnischen Domarchive ist, welches in Darmstadt aufbewahrt wird.

Wir fehren zu der Bulle Leo's IX. zurück. Herr Dr. Lacomblet hat dieselbe im ersten Bande seines Urkundenbuches 121 nach dem Miraus abdrucken lassen. Allein der Ab druck des Miraus selbst ist nicht ganz genau. Wir wollen die Abweichungen, auch die unbedeutenden, hier aufzeichnen.

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Das sind die Stellen, in welchen die umlaufenden Abdrücke, welche alle den Lert des Miraus wiedergegeben. haben, von der Abschrift des Gelenius abweichen. Herr Lacomblet hat versucht dem Lerte durch Konjekturen zu Hülfe zu kommen; so schlägt er vor, statt: audeat praesentare zu lesen: proclamare und statt: pervulgatum tentaverit zu lesen: venire temptaverit. Keine von diesen Vermuthungen hat, wie die Abschrift des Gelenius zeigt, das Richtige getroffen. Dagegen hat auch Gelenius wie Lacomblet bei dem Schloß Zoneburg an Chomberg gedacht.

Was die Ueberschrift betrifft, so lautet diese bei Gelenius ganz einfach also: Privilegium papae Leonis IX, da tum domino Hermanno II, archiepiscopo Coloniensi cognomento nobili.

Am Rande, zur Seite der Ueberschrift, finden wir von der eigenen Hand des Gelenius folgende Notiz: Nobile diploma quod hactenus latet, de dignitate archicancellariatus S. R. E. vide Wicterptum (sic) in vita s. Leonis

IX. In dieser Stelle ist ein neuer Beleg für die früher schon aufgestellte Vermuthung enthalten, daß Miraus der erste ist, welcher die Urkunde hat drucken lassen, und daß er eine Abschrift derselben höchst wahrscheinlich von Gelenius selbst erhalten hat. Wir entnehmen aber zugleich aus die. ser Notiz, was wir früher schon ausgesprochen haben, daß Aegidius Gelenius der erste ist, welcher die falsche Meinung aufgebracht hat, der Erzbischof Hermann II. sei Kardinal der römischen Kirche gewesen!

In dem so eben erschienenen Werfe: Regesta pontificum Romanorum von Philippus Jaffé, Berolini 1851, welches mir zu spåt in die Hånde gekommen, um von demselben in dem Aufsaße im vorigen Hefte Gebrauch zu machen, sind S. 366 die Bullen Leo's IX. verzeichnet. Unsere Bulle wird hier, wie nicht anders zu erwarten war, unter den åchten aufge führt. Der Inhalt derselben wird so angegeben, daß von dem Kardinalate nichts erwähnt wird, nämlich: Hermanno, archiepiscopo Coloniensi, crucis, pallii, nacci usum, et ecclesiae Romanae cancellaturam una cum ecclesia s. Ioannis evangelistae ante portam Latinam asserit. Concedit, ut duo altaria ecclesiae Coloniensis procurentur per septem presbyteros cardinales, dalmaticis indutos, totidemque diaconos et subdiaconos, qui sandaliis utantur, ut archiepiscopus regum intra Coloniensem dioecesim consecrandorum potestatem habeat, cet. Ecclesiae bona confirmat.

In demselben Werke sind die Namen der Kanzler ver zeichnet, welche die einzelnen Bullen ausgefertigt haben. Es sind derselben drei: Petrus Diakonus, Udo Primicerius von Toul und Friderikus Diakonus.

Datae bullae, sunt so heißt es:

a die 26. Febr. 1049 ad diem 7. Sept. 1050:

per manus Petri diaconi, bibliothecarii et cancellarii sanctae apostolicae sedis: im Ganzen ein und vierzig. Dann wird hinzugefügt: Petrus obiit Lingonibus m. Oct. a. 1050. v. Chronic. s. Petri vivi apud d'Achery spicil. II. 424.

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