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Ueber

Resolutivbedingungen

und

Endtermine.

Eine civilistische Abhandlung

von

Dr. jur. Friedrich Schulin,
ordentlichem Professor an der Universität zu Basel.

Marburg.

Verlag der N. G. Elwert'schen Universitätsbuchhandlung.

1875.

Druck der N. G. Elwert'schen Universitätsbuchdruckerei.

Erster Abschnitt.

Von Resolutiv- Bedingungen.

Erstes Kapitel.

Bom Begriff der Bedingung ') im allgemeinen und der Resolutivbedingung insbesondere.

Die prinzipalsten Vorausseßungen für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts sind die beiden, daß eine oder mehrere Personen den Willen haben, das Rechtsgeschäft zu Stande zu bringen, und daß sie diesen ihren Willen erklären. Ein nicht erklärter Wille, und eine Erklärung, der kein Wille entspricht, sind nie im Stande, ein Nechtsgeschäft zu erzeugen.

1) Ueber den Begriff der Bedingung sind namentlich folgende Schriftsteller zu vergleichen: Savigny, System III. p. 120 sqq., Arndts, Pandekten, §. 66 sqq., Windscheid, Pandekten, §. 86 sqq., Brinz, Pandekten, §. 326 sqq. und die von diesen Schriftstellern zitierten; bes. Unger, Desterr. Privatrecht II. §. 82 und Desterr. Erbrecht §. 16 Aum. 3. Windscheid, die Wirkung der erfüllten Bedingung. Fitting, im Archiv für civ. Praris XXXIX. p. 305 sqq. Eisele, ebendas. L. p. 253 sqq. Scheurl, Zur Lehre von den Nebenbestimmungen bei Rechtsgeschäften Enneccerus, Ueber Begriff und Wirkung der Suspensiv Bedingung und des Anfangstermins. Wendt, Die Lehre vom bedingten Rechtsgeschäft. Köppen, der obligatorische Vertrag unter Abwesenden p. 6 sqq. Jhering, in Jahrb. f. Dogmatik. X. p. 493 sqq. Ich werde im folgenden die Consentienten und Dissentienten zu einzelnen Punkten meiner Darstellung regelmäßig nicht zitieren.

Schulin, Ueber Resolutivbedingungen und Endtermine.

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