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Verordnung

über das Umsingen der Kantoreischüler
zu Weihnachten und Neujahr.

1655.

Ein wohlehrwürdiges consistorium hat geschlossen, ob zwart biẞanhero den cantorey schülern in allen dreyen schulen alhie jährlichs nach den christ-ferien umb die neuen jahrszeit auf der riege vor der bürger und einwohner häysern dieser stadt so wohl alß in der Burgk zu ein oder zwey mahlen ein weihenacht oder s neu jahrsgesang zu musiciren und ihnen dadurch zu behueff ihrer studiorum eine freygebige zustewer zu samlen zugelaßen und vergönnet, daß solches hinführo auß gewißen erheblichen ursachen jährlichs nicht mehr alß einmahl, und zwart bey tage und nicht zu abends- oder nachtszeit, geschehen, auch nicht 10 eher alß in der Burgk nach geendigten weinacht-feyertagen, jedoch noch vor dem neuen jahre, in der stadt aber allererst des tages nach dem neuen jahrstage damit angefangen und so bald immermüglich geendiget, auch anderer gestalt es ihnen nicht mehr gestattet werden solle, welches ihnen die rectores scholarum 15 jedes orts anzeigen, sie sich auch hiernach gehorsamblich achten und richten sollen.

Decretum in consistorio 8. Decembris anno 1655.

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Ordnung des Martineums.

1660.

SCHUEL-MEMORIAL.

Wein bey neulicher introduction des h. rectoris albereit erinnerung geschehen wegen etzlicher mängel und unordnungen, so eine zeithero bey hiesiger Martens-schuel verspüret worden, wird daẞelbe nochmals in diesem memorial widerholet, mit hin5 zuthuung was damals wegen der zeit vorbey gangen etc., von welchem der h. rector mit seinen h. collegen bey gelegenheit wird zu conferiren haben, damit was bishero irre gangen corrigiret und alles nach müglichkeit in gute ordnung wider gebracht werden möge.

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Dem h. rectori stehet zu die anweisung der hospitiorum und darauf folgende inspectio und nachfrage, wie sich die von ihm befoderte paedagogi verhalten, worinnen dann so weinig al in anderen dingen dem h. rectori von anderen seinen collegen 15 kein vorgriff geschehen soll.

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Daß die collegen allemahl zu rechter zeit, ein jeder in seiner classe, sich einstellen, und bey abwechselung der stunden das unzeitige spatziren und gespräch für den classen in kunfftig ver20 bleibe und abgeschaffet werde.

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Weil man gern vernommen, daß an vergangenem sonntag mit procession des gantzen coetus scholastici in begleitung der h. collegen nach der kirchen wiederumb der anfang gemacht, so 25 muß damit auch hinfüro also an sonn- und festtagen continuiret werden. Das aber auch die symphoniaci, welche alsdan auff den gaßen singen, eodem tempore, eß werde in der kirchen figuriret oder nicht, sich mit auf dem chor anfinden.

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Daß ein jeder sich an seinem ort zur vesper zeitig einstelle, und die jenigen so in S. Martini kirche gehören sonnabendts, oder wann feste einfallen, vor 2 uhr in die schule kommen und also sambt den 5 collegen zur kirchen gehen.

An sontagen früh in puncto halb 7, da der anfang des gottesdienstes gemachet wirdt, sollen die scholares ingesambt dasein, sie seyn symphoniaci oder nicht.

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Wan des morgens der h. conrector das Veni maxime zusingen 10 anfehet und die secundani in prima classe mit da sein, gebühret sich, das der subconrector auch mit hinein gehe, achtung auff die secundanos zu geben, daß sie sich modest bezeygen.

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Waß das Sidanτgov betrifft, wollen die herrn praeceptores 15 gebührende moderation und guten unterscheid halten unter den vermügenden und unvermügenden, auch sonsten der newen accidentien, welche nachgerade von etzlichen aufgebracht und fast importune gefodert worden, sich enthalten. Solte solches ferner geschehen, durffte leicht uhrsach gegeben werden zu einer ge- 20 wißeren vorschrift und verordnung, wie für etzlichen jahren also die begrabnüß-verordnung dem magistratui abgenötiget worden.

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Bey der bürgerschafft ist vielfaltige klage, das die paedagogi auß den hospitiis sich so offt absentiren, dem gesöffe nachgehen 25 und sonsten unartich sich erweisen etc., wozu etliche hospites aber helffen sollen, welche zugeben, das die scholares in ihren heusern zusammen kommen und zechen, wan sie bier offen haben: deswegen ernstliche zurede und aufsicht wol vonnöthen.

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Bey denen leichbegängnüssen bezeigen sich die primani, und mehrentheils die superiores, sehr unbescheiden, bettelen umbs gelt und wollen sich mit dem was ausgetheilet wirdt nicht begnügen laßen, fragen auch nach deß h. cantoris zureden weinig oder nichtes: wann dan zuweilen der h. rector und h. conrector 35 ein weinig möchten herfür treten, wurde derselben einrede mehr nachtruck haben.

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Mit der anzahl der privat discipulen muß auch nicht mehr also excediret werden; denn dadurch die hospitia merklich verringert werden und in abgang kommen.

Was sonsten nebenst diesen specificirten puncten die tägliche inspectio und erfahrung geben und lehren wirdt, stellet man in guter hoffnung alles und jedes zu verbeßeren des h. rectoris dexteritati anheim.

Mit beliebung der hern scholarchen also verzeichnet und dem h. rectori übergeben den 23. Febr. 1660.

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Ordnung der Waisenhausschule.

1677.

A

VOM AMPT DER PRAECEPTORN UND DER WEYSEN MUTTER.

Die praeceptores im Weisen-, Zucht- und Werkhause, wie auch der weysen mutter, sollen sich aller gottesfurcht und reiner evangelischer lehre, wie auch eines ehrbahren wandels befleißigen, 15 keusch und züchtig, nüchtern und mäßig, friedtlich und in ihrem ampt treu und unverdroßen, auch nicht eigennützig und unvergnügsam sein, sondern jederman in worten und werken ein gut exempel zur nachfolge geben, keine handthierung treiben, kein eigen gesinde noch eigen vieh halten, niemandt herbergen noch 20 speisen, ohne noth nicht außgehen, über die gebühr außen bleiben und die ihrigen ohne aufsicht laßen, viel weniger ohne urlaub der vorsteher verreisen noch frembde kinder zur information zu sich nehmen, die kinder und andere untergebene als väter und

mütter lieben, unterrichten und straffen, insonderheit in der kirchen und schule stets fleißige acht haben, daß sie stille sein, nicht schlaffen noch schwatzen, sondern andächtig zuhören, beten und singen, ihre lectiones auß dem catechismo und sonsten nach anweisung der ordtnung fleißig lernen, im lesen, schreiben s und rechnen sich üben, daß sie fertig darinn werden, keine betstunde versäumen, in und auß der kirchen und zur leiche ordentlich bey paaren gehen, ohne plaudern und schreyen, bey dem eßen und trinken sitsam und bey der arbeit und auff denen schlaffkammern und spielplätzen sich nicht muhtwillig bezeigen, die 10 kleider und bette nicht verderben noch dem gebeude und fenstern schaden zufügen, sondern in gebührender furcht unter guter disciplin sich gottseelig, züchtig und gehorsam verhalten, kein geldt noch meßer bey sich tragen, ohne uhrlaub nicht außgehen noch auf den gaßen herumb lauffen, viel weniger des nachtes auß dem 15 hauße oder von der schlaffkammer bleiben. Sie sollen auch fleißig dahin sehen, daß die kinder zu rechter zeit gereiniget, mit aller nohtdurfft versorget, und was an kleidern und sonsten schadthafft ist gebeßert werde. Wann auch die kinder des abendts zu bette gangen, sollen sie in der schule und allenthalben umbher 20 gehen und wohl zusehen, daß feuer und licht wohl außgelöschet und in acht genommen werde, damit dem Armenhause kein schade daher entstehen möge.

B

SPEISE-ROLLE.

In dem Weysenhauße soll gespeiset werden:
Mittags. Reiß oder hirße grütze und fleisch.
Abends. Meel gemüße von weitzen meel und

butter brodt.

Festtages.

Mittags. Kohl oder mohren und fleisch.

Sonntags.

Abendts. Warm bier und ein butter brodt.

Montags.

2

Morgens. Grün oder ander käse und brodt, oder

ein schmaltz stücke.

Mittags. Erbsen oder bohnen und heering.
Abendts. Buchweitzen grütze und ein schmaltz

stücke.

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