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stuben in nachtkleidern erscheinen, noch anders auf das conversations- und versammlungszimmer oder in die collegia als in vollen kleidern kommen, in welchen sie sich bis nach verrichtetem abendgebeth befinden müssen. Und gleichwie sie sich selber der 5 reinlichkeit zu befleissigen haben, also sollen sie dieselbe so wol im ganzen hause als auch vornemlich in ihren zimmern beobachten, die stuben allezeit aufgeräumt halten und darinn nichts hin und her werfen und herum liegen lassen.

§ 18

10 Des morgens sollen sie zwischen 5 und 6 uhr, nachdem sie gewecket worden, aufstehen und um 6 uhr angekleidet zum theetrinken und morgengebet erscheinen, des abends wiederum sich um 7 uhr zum abendbrodessen und nachher zum abendgebet versammlen, nechstdem aber um 10 uhr zu bette gehen, als 15 nach welcher zeit sich niemand ausser dem Collegio, seiner stube und dem bette antreffen lassen noch licht brennen, vielweniger dergleichen wieder anzünden, mit andern zusammen kommen und unerlaubte spiele oder zeitvertreib vornehmen darf. Des mittags sollen sie genau um 12 uhr bereit seyn mit den hofmeistern zum 20 tisch zu gehen, bey welchem sie weder unfug durch überlautes reden, unartiges scharren mit den füssen und unanständiges lachen anfangen noch sonst einige beschwerung machen dürfen, und die abhelfung etwaniger klagen über die speisung, dergleichen man doch nicht vermuthet, der obliegenheit der hofmeister über25 lassen müssen.

§ 19

Bey der aufwartung sollen sie zur vermeidung des öftern hin und wiederlaufens die stunden beobachten, in welchen die aufwartsburschen angewiesen werden die nöthigsten bestellungen 30 abzuwarten, also den bedienten des morgens beym theetrinken, des mittags nach geendigter mahlzeit und, wenn es nicht zu vermeiden, des abends beym abendbrodessen ihr verlangen zu besorgen auftragen, im übrigen aber die aufwärter des sonntags so viel möglich mit ausgehen verschonen, alles überflüssige ver35 hüten und nicht um jeder kleinigkeit willen, wenn solche insonderheit bis zur bequemern zeit aufzuschieben, viele aufwartung fordern und diese dadurch mühsam machen.

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Die stubenthüren sollen sie, wenn sie sich in den stuben aufhalten, nicht verschliessen, auch nie für die hofmeister verriegeln und sich einsperren; beym bettgehen aber und des nachts mögen sie die cammerthüren abgeschlossen halten.

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Ihren abzug endlich, der um Michaelis oder Ostern geschehen kan, sollen sie ein vierteljahr vorher anzeigen, dazu die schriftliche oder mündliche einwilligung ihrer angehörigen beybringen, und alsdann mit bezeugung ihres schuldigen dankes 10 gegen die herren curatores, professores und hofmeister gebührenden abschied nehmen.

§ 22

Den gedruckten aufsatz dieser gesetze, welcher einem jeden bey seinem einzuge wird übergeben werden, soll niemand 15 muthwillig zerreissen, schänden, verletzen oder von der stube kommen lassen.

Durch die genaue beobachtung obiger gesetze werden die folgsamen sich selber unbeschreiblich nützen, den segen Gottes zu ihrem studieren erwerben und bey andern lob und liebe davon 20 tragen; die wiederspenstigen aber, welche weder diesen ordnungen nachgehen noch durch nachdrückliche vorstellungen sich zur besserung bewegen lassen wollen, werden nebst andern unersetzlichen schaden gefahr laufen, mit öffentlichen verweisen, gefängniß und endlich mit der gänzlichen ausschliessung aus der zahl der einwohner des Collegii bestrafet zu werden, weil die meinung festgesetzet ist, daß alle diejenigen, welche ein ärgerniß geben oder durch ihre böse und unordentliche aufführung andere in gefahr der nachahmung setzen, ohne ansehen einiger umstände als räudige schaafe gleich fortgeschaffet werden sollen.

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SERENISSIMI GNÄDIGSTE DECLARATION

DEN DEM COLLEGIO CAROLINO IN BRAUNSCHWEIG VERLIEHENEN BURGFRIEDEN BETREFFEND.

1745.

Von Gottes gnaden wir, Carl, herzog zu Braunschweig und Lüneburg 2c. für uns, unsere erben und nachfolgere an der landes-regierung, urkunden und fügen hiemit zu wissen, daß wir zu möglichster erhalt- und beforderung des ruhestandes in dem von uns aus landesväterlicher sorgfalt für das allgemeine beste in unserer stadt Braunschweig gestifteten Collegio Carolino und zu abkehrung alles dessen, was dem zuwider darin entstehen oder vorgenommen werden mögte, gnädigst resolviret haben, besagtes. Collegium gleich andern privilegiirten örtern des fürstl. haus15 und burg-friedens geniessen zu lassen.

Wir declariren, setzen und ordnen also mittelst dieses offenen patents, daß gedachtes Collegium Carolinum samt allen gegenwärtig dazu gezogenen oder künftig dazu zu ziehenden häusern und gebäuden von nun an für einen von uns mit dem haus- und 20burg-frieden specialiter privilegiirten ort geachtet werden, mithin niemanden, er sey weß standes er wolle, fremd oder einheimisch, gestattet seyn solle einige vergewaltigung noch sonst etwas, das dem haus- und burgfrieden entgegen steht, es mag namen haben wie es immer wolle, darinn vor- noch daran theil zu nehmen. Es 25 soll daher ein jedweder, der sich gelüsten lassen würde im Carolino jemanden zu drohen, zu schelten, zu schlagen oder gar tödtliche waffen zur hand zu nehmen und zu gebrauchen, die zimmer, das carcer oder andere behältnisse mit gewalt zu öffnen, die mauren und verwahrungen des Collegii zu übersteigen, unzucht zu begehen, 30 den befehlen der von uns verordneten curatorum oder anderer befehlshaber sich zu widersetzen, oder daß solches von anderen geschehe zu veranlassen und rotten zu machen, oder sonst ichtwas gegen die hiebevorigen, von unseren gottseligen vorfahren an der landes-regierung des haus- und burg-friedens halber erlassene 35 verordnungen vorzunehmen: derselbe soll als ein störer der gemeinen ruhe und als ein frevelhafter übertreter dieses unsers und nurgedachter landes-gesetze geachtet, mithin nach inhalt derselben den umständen nach an ehre, gut, leib und leben bestrafet werden.

Schulordnungen der Stadt Braunschweig

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Wir gebieten demnach unseren curatoribus, auch übrigen aufsehern des Carolini hiemit gnädigst und ernstlichst, auf solches alles ein wachsames auge zu haben und über die aufrechthaltung des haus- und burg-friedens auf das genaueste und strengste zu halten. Die alumnos desselben aber ermahnen wir samt und s sonders landesväterlich, des vorberürten keines sich zu schulden kommen, vielmehr, wie wir hoffen, durch befolgung der ihnen besonders gegebenen gesetze in schuldigem gehorsam, ruhigem, fried-, sitt- und tugendsamem, auch wohlanständigem betragen sich jederzeit erfinden zu lassen; wogegen sie, bevorab diejenigen, die sich dessen vor anderen befleißigen, unserer beständigen fürsorge, huld und gnade gewiß versichert seyn können.

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Und wie wir unser collegium curatorum hiemit zugleich autorisiren, über alle in dem Carolino etwa vorkommende gebrechen und delicta die erste cognition zu nehmen und so dann, 15 der ihnen ertheilten instruction gemäß, wegen übergabe und auslieferung der delinquenten an die criminal-gerichte das weitere zu verfügen: also ist ferner unser gnädigster, auch ernstlichster wille und befehl, daß kein inquisitions- noch ander civil- und militargericht oder befehlshaber in unserer stadt Braunschweig sich anmassen solle, in dem mehrbesagten Collegio Carolino delinquenten oder andere verdächtige leute, am wenigsten aber jemanden, der zum Carolino gehöret, durch ihre gerichts-bedienten oder die miliz aufsuchen, noch sonst etwas, wodurch die demselben beygelegte freiheit und jurisdiction violiret werden kan, unternehmen zu s lassen, sondern es sollen dieselben gehalten seyn die curatores bey vorkommenden fällen jedesmal gebührend zu requiriren, mithin mehrbesagtes Collegium Carolinum des demselben verliehenen privilegii dergestalt geruhiglich geniessen zu lassen und dasselbe darinn auf keine weise beeinträchtigen.

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Jedoch bleibet hievon ausbeschieden, daß, wenn periculum in mora und die sache von grosser wichtigkeit, ingleichen wenn delinquenten und arrestaten der wache oder gerichts-bedienten, welche sie führen oder verfolgen, entwischen und in das Carolinum sich begeben, insonderheit wenn diejenigen, welche wider unsern 30 befehl des gassenbettelns sich unterfangen, in dem Carolino ihre zuflucht suchen würden, so dann solche von der wache oder gerichts-bedienten daselbst festgehalten und weiter geführet werden mögen.

Zu urkund dessen und damit dieser unserer gnädigsten verordnung von männiglich gehorsamst nachgelebet werde, haben wir solche drucken zu lassen gnädigst befohlen, dieselbe eigenhändig unterschrieben und unser fürstliches insiegel darunter drucken lassen. 5 Gegeben Salzthalen, den 10. Julii 1745.

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Von Gottes gnaden Carl, herzog zu Braunschweig und 15 Lüneburg 2c. Wir finden zu erhaltung guter ordnung in dem Collegio Carolino unter andern nöthig zu verhüten, daß die in solchem studirende junge leute schulden machen. Es werden demnach alle obrigkeiten in unserer stadt Braunschweig durch diese unsere offene verordnung gnädigst und ernstlichst befehliget, 20 in einer jeden gerichtsbarkeit kund zu machen und strenge darüber zu halten, daß niemand der dortigen einwohner einem der alumnorum des besagten Collegii Carolini ohne erlaubniß und schriftlichen schein der ihnen zugeordneten hofmeistere geld leihe oder waaren creditire noch pfänder von denenselben annehme, 25 oder zu gewärtigen habe, daß er nicht nur seiner foderung verlustig erkläret werden und die pfänder unentgeltlich heraus geben, sondern über das mit einer den umständen nach zu bestimmenden geldstrafe beleget werden solle. Urkundlich unserer eigenhändigen unterschrift und unsers beygedruckten fürstlichen insiegels. 30 Gegeben Salzthalen, den 10. Julii 1745.

Carl,

H. v. Br. u. L. (L. S.)

A. A. v. Cramm.

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