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nach den verschiedenen veränderungen, so sich darinn ereignet, erkennen und von den angenommenen sätzen der ausleger unterscheiden lernen. Zugleich wird er bey den materien, welche er in dem römischen rechte abgehandelt, aus eben des vorbelobten 5 Heineccii elementis iuris Germanici seinen zuhörern von den deutschen rechten und gewohnheiten einen vorschmack geben und also diese, in so fern es rathsam ist, mit jenen verknüpfen. Das recht der natur wird im cursu philosophico gelehret.

Der geoffenbarten theologie desto besser bahn und den 10 vortrag derselben desto kräftiger und fruchtbarer zu machen, wird man derselbigen die natürliche gottesgelahrheit

schicken. Und es wird zu dem ende der herr superintendent und D. Köcher über die lehre von der wahrheit der christlichen religion, welche er in kurzen sätzen zu entwerfen und dem drucke zu über15 geben willens ist, wöchentlich zwo stunden lesen und diese wichtige lehre in ihr hellestes licht setzen und aufs fleißigste einschärfen.

Auf diesen grund wird der herr superintendent Ritmeyer in den drey stunden, in welchen er wöchentlich nach hern. Starkens einleitung die theologiam theticam im zusammenhange vorzutragen 20 übernommen hat, unter Gottes segen fortbauen. Er wird sich aber beständig dabey erinnern, daß er nicht lauter künftige gottesgelehrte vor sich hat, und sich daher bestreben bey jedem lehrund glaubenspuncte auch die moral solchergestalt mitzunehmen, daß die wahrheiten, welche die vernunft ohne hülfe der offen25 barung erkennet, und diejenigen, worin die offenbarung der vernunft zu hülfe kömmt oder die der vernunft ohne offenbarung ganz verborgen bleiben würden, deutlich auseinander gesetzt, die vorzüge und der werth der letzteren vor den erstern gezeiget und die nöthigen lebenspflichten daraus hergeleitet, und also unsere 30 untergebene zu einer wahren und lebendigen erkenntniß Gottes gebracht werden. Man wird auch auf verfertigung und herausgebung eines lehrbuchs gedenken, welches zu diesem gebrauche eigentlich bequem ist.

Man darf gar nicht befürchten, daß unsere jugend durch 35 eine solche menge so verschiedener lectionen überhäuft und dadurch der wahre nutzen derselben vereitelt werden möchte. Denn einmal dürfen solche nicht insgesamt von allen und jeden zu gleicher zeit besucht und abgewartet werden, ob es gleich insgesamt lectiones publicae sind, und hiernächst sind dieselben in 40 verschiedene hörsääle und so ordentlich vertheilt und werden Schulordnungen der Stadt Braunschweig 16

einem jeden nach seinen besondern endzwecken dergestalt angewiesen, daß keine die andere behindert, verdrenget oder aufhebet, und dennoch die studiosi noch zeit und gelegenheit genug übrig behalten, beliebige und standesmäßige exercitia zu treiben und auch die ihnen verstattete recreationsstunden nicht ohne nutzen; zuzubringen, indem nemlich alle mittwochen und sonnabend einer der professorum in dem theile der gelehrsamkeit, welchen er dociret, auf der bibliothek des Collegii Carolini ihnen die besten bücher zeigen wird, und sie gelegentlich in begleitung ihrer hofmeister sich in den hiesigen fabriquen und andern öffentlichen merkwürdigen anstalten und gebäuden umsehen, auf die in der vorläufigen nachricht erwähnte art gesellschaften besuchen und andere erlaubte ergetzungen geniessen werden.

Im reiten wird der fürstl. oberbereiter herr Meinersen anweisung ertheilen.

Im tanzen wird der fürstl. balletmeister herr Jaime, und im fechten der fechtmeister herr Weymer lection geben.

Zum drechseln ist eine der künstlichsten und vollkommensten drechselmaschinen, auch zum glasschleifen das benöthigte werkzeug im Carolino angeschaft worden.

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Sollten einige in der vocal- und instrumentalmusik anleitung brauchen und verlangen, so wird es ihnen auch dazu bey den bereits vorgekehrten anstalten hier niemals an guter gelegenheit und an geschikten lehrern mangeln. Wie denn überhaupt eltern, angehörige und vormünder den curatoribus des Collegii Carolini 25 nur melden dürfen, was sie wünschen daß die ihrigen vorzüglich lernen sollen: so soll ihrem verlangen, so viel nur immer möglich und ohne nachtheil unserer allgemeinen verfassung thunlich ist, gerne gewillfahret werden.

Zum beschluß ersuchen wir unsere geneigte leser sich nicht 30 zu überreden, als ob dieses alles sey, was wir zu lehren und zum besten der jugend unseres orts beyzutragen gedenken. Wir haben hier vielmehr nur dasjenige benamt, was man bey ausführung des grossen planes unseres Carolini bey dessen anfange zum grunde geleget hat. So bald nur die gebäude, deren aufführung zeit er- 35 fordert, und die anzahl, fassung und umstände unserer auditorum es irgend zulassen, wird man alles, was in der vorläufigen nachricht versprochen worden, immer weiter und weiter ausführen, wie die fernere nachrichten, deren nächstens eine im druck erscheinen wird, und unsere folgenden lectionsverzeichnisse, dergleichen wir 40

alle halbe jahr herausgeben wollen, und endlich die einrichtungen selbst in der that zeigen werden. Alle oben beschriebene collegia aber werden ordentlich und eigentlich auf bevorstehende Michaelis ihren anfang nehmen, inzwischen und bis dahin hat man der s bereits anwesenden jugend alle tage in der woche sechs stunden ausgemacht, in welchen man sie theils wirklich in den angezeigten studien, sprachen und wissenschaften unterrichtet, theils dazu solchergestalt vorbereitet, daß sie vor den andern eines besondern vortheils theilhaftig, diejenigen aber, welche gegen und auf 10 Michaelis sich immatriculiren lassen, gar nicht gefährdet werden, weil man auch nöthigen fals verschiedenes privatim mit denselben nachholen und überhaupt so einrichten wird, daß sie mit den übrigen zugleich fortkommen, alle und jede aber ihre zeit so anwenden können, daß sie keiner einzigen hier zugebrachten 15 stunde dereinst gereuen dürfe.

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KURZGEFASSTE PUNCTE

DIE AUFNAHME IN DAS COLLEGIUM CAROLINUM
BETREFFEND.
1746.

I

Unter 13 oder 14 jahren, und bevor jemand bereits zum gebrauche des heiligen abendmals gelassen, wird niemand, ohne in ganz besondern fällen, ins Collegium Carolinum aufgenommen.

II

Man setzt bey den ankommenden die in den vorigen nachrichten erforderte fähigkeit und eigenschaften voraus. Fehlet es nun einigen an dem nöthigen grund in der lateinischen sprache, so wird es ihnen zwar an den erforderlichen anweisungen dazu 30 nicht ermangeln. Allein, da nach der einrichtung des Collegii dergleichen anfangsgründe darinnen nicht mehr getrieben werden, so müssen sie sich auch gefallen lassen diesen unterricht besonders zu bezahlen, und können es also dem Collegio nicht zur last legen, wenn ihr aufwand um so viel grösser ist.

III

Die aufnahme geschiehet unter der bedingung, daß sich ein jeder den gemachten ordnungen unweigerlich und völlig unterwerfe.

IV

Für die angezeigten 100 thlr., die jährlich entrichtet werden und wobey es ein für allemal verbleibet, hat jeder im Collegio oder den damit combinirten häusern, worunter, auch deren zimmern, kein unterschied gemacht wird,

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1) die wohnung, als a) eine stube mit zwey tischen, 10 vier stühlen, spiegel, fenstergardinen, waschbecken. leuchter, und b) eine cammer oder alcoven mit kleiderund bücherschrank und behangener bettstelle;

2) feurung und licht;

3) die nöthige aufwartung;

4) den tisch, mittags vier essen und des abends ein butterbrod;

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5) die ordentliche unterweisung, nemlich in allen. denen collegiis, welche nach der anzeige der vorlesungen gehalten werden, und bewandten umständen 20 nach auch im englischen und italiänischen.

6) die aufsicht der hofmeister, mit welcher die repetition der collegiorum verknüpft ist, und im übrigen die besondere aufmerksamkeit auf die conduite. und das studiren.

V

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Es stehet jedem frey, ob er nur die collegia nach dem dieserhalb gesetzten preise allein besuchen und auswerts wohnen, auch essen, oder, nebst der ordentlichen unterweisung, auch ins Collegium Carolinum ziehen, aber auswerts speisen, oder infor- 30 mation, wohnung und die jedesmal damit verknüpfte aufsicht der hofmeister und bekostigung zusammen nehmen will.

VI

Im ersten fall gilt ein collegium von 6 stunden wöchentlich das halbe jahr 3 thlr., ein collegium von 4 stunden wöchent- 35 lich das halbe jahr 2 thlr., ein collegium von 2 Stunden wöchentlich das halbe jahr 1 thlr., welches geld an die casse gezahlt wird; im zweiten werden wegen abgehenden tisches nur 50 thlr. ge

geben; vom dritten ist oben num. 4 das nöthige angeführet und folget das weitere hernach.

VII

Von den 100 thlr. werden alle quartal 25 thlr. pränumeriret, 5 und sind die Oster-, Johannis-, Michaelis- und Weihnachts-wochen die termine, in welchen von einem jeden so wol die gedachten 25 thlr. als alle übrige gelder, die an die casse für collegia, exercitia c. zu entrichten, pränumeriret und an den hofmeister Andreae, welchem die einnahme specialiter committiret ist, ausge10 zahlet werden müssen.

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VIII

Kömmt jemand binnen den gewöhnlichen quartalen, so wird (ausser der jedesmaligen pränumeration) für etliche tage nichts, für mehrere zeit aber nach proportion ein billiges gerechnet.

IX

Die zimmer werden nach der ordnung versaget, wie sie zu der zeit, da sich die ankommenden bey einem der curatoren melden, ledig sind oder werden.

X

Alle erledigungen geschehen dem Collegio, und kan kein studiosus sein zimmer jemand abtreten oder resigniren.

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Niemand kan die feste versicherung der verlangten aufnahme zum voraus erhalten, wo er nicht zur gegen-versicherung 25 auf erhaltene vorläufige zusage, wenn er gegenwärtig ist, so gleich, und wenn er abwesend, längstens in 8 tagen, ein quartal, nemlich 25 thlr., pränumeriret und damit ein quitirtes stubenzettel auslöset.

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XII

Wer an dem Collegio Carolino völligen antheil nimmt, zahlet bey seiner aufnahme 6 thlr., als für die immatriculirung 2 thlr., wegen des antritts an den tisch 2 thlr. und wegen des anzugs ins haus 2 thlr.

XIII

Wohnet jemand nicht in dem Collegio oder den dahin nunmehro und künftig gehörigen und auf gleichem fuß stehenden

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