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sollen die hofmeister den collegiis, deren repetition ihnen zugetheilet wird, selber beywohnen und dabey auf die gegenwart, attention, den fleiß, die stille und aufführung der studiosorum sachtung geben, das unanständige aber nach aller möglichkeit verhindern. Sie müssen sich auch

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in denselben keine verachtung gegen den docenten blicken lassen, sondern auf dessen vortrag genau achten, damit sie

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an des docentens vortrags meinung und lehre in ihren repetitionen so viel möglich sich binden können.

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haben die hofmeister am meisten auf das essentiale der 15 repetitionen, welches mehrentheils in einem examine bestehet, zu sehen und, wenn auf ihre fragen nach dem gehörten keine rechte antwort von den studiosis erfolget, solche kurz zu corrigiren, wenn es nicht ein anderer unter denen zu befragenden recht gefaßet haben sollte, nicht aber neue zusätze und extensiones zu machen 30 und mit deren vortrag oder ganzen discoursen sich die zeit wegzunehmen, wie sie denn auch sonderlich auf den kern und das wesendliche jeder lection selbst am meisten aus gleicher uhrsache zu sehen haben.

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Solte ein oder anderer studiosus bey den vorgetragenen satzen zweifel haben und dagegen einwendungen machen wollen, ist er damit nach der repetitions-stunde zu verweisen, und kan der hofmeister solche alsdenn entweder selber heben oder ihn damit an den docenten selbst weisen.

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Ohngeachtet dieses müssen sich dennoch die hofmeister auf ihre repetitiones gehörig präpariren, damit sie die sätze beständig mit den vorhergehenden wieder verbinden und den studiosis so viel möglich den generalen zusammenhang der disciplin, jedoch nicht anders als nach des docentens vortrag, vor augen halten können.

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Vornemlich sollen sie sich hüten, daß sie nie der professorum vorgetragene lehren oder sätze, es sey directe oder per indirectum,

wiederlegen oder hönisch durchziehen. Und solte ja etwas unrichtiges vorgekommen seyn, müssen sie dasselbe entweder mit stillschweigen übergehen oder es auf eine gantz unvermerkte art, wobey die auctorität des professoris allezeit unvermindert bleibet, verbeßern, oder endlich lieber, wenn es von wichtigkeit ist, mit dem lehrer darüber bescheiden und in der stille communiciren. damit es dieser entweder verbeßern oder den repetenten den zweifel und mißverstand benehmen könne. Allenfalls aber ist in sehr wichtigen dingen und wo alle diese mittel nicht angehen, davon gehöriger bericht ad curatores zu erstatten.

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Wie viel repetitions-stunden ein jedes collegium erfordere, welche stunden dazu auszusetzen und an welchem orte die repetition vorzunehmen, wird jedesmal vom collegio curatorum vorgeschrieben und deshalb alle mahl ein halbjähriges reglement 15 verfertiget werden.

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Ein jeder hofmeister muß die ihm zugefallenen collegia mit dem ganzen coetu derer, so dieselben hören, repetiren, sie mögen aus dem Carolino, Cavalier-hause oder einigem andern hause seyn, 2 und diejenigen, die bey der repetition nicht gegenwärtig seyn oder sich ungebührlich aufgeführet, ihrem hofmeister anzeigen. auch, falls dieser zu schwach oder zu eigensinnig wäre, seinen untergebenen zu dem nöthigen fleiß und der gehörigen zucht anzuhalten, solches dem collegio curatorum berichten, und eben # deshalb wird nöthig seyn, daß ein jeder repetent sich so bald als möglich ein verzeichniß derjenigen studiosorum mache, welche in das collegium repetendum gehen.

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Dem repetirenden hofmeister bleibt dennoch die freyheit so diejenigen, so in seiner gegenwart sich unartig aufführen oder andere in der aufmerksamkeit stöhren, ohne unterscheid, sie mögen seine oder eines andern untergebene seyn, gebührend und nach der auctorität, die ihm individualiter über alle gegeben ist, zu bestrafen.

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Gleichwie es so wohl unnöthig als auch unmöglich ist, daß alle collegia repetiret werden, so haben die hofmeister bey solchen collegiis, von welchen keine repetition angeordnet ist, acht zu

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geben, daß ihre besonders untergebenen diese lectiones fleißig besuchen und dieselben für sich gehörig wiederhohlen, auch die etwa zu elaborirenden pensa auszuarbeiten nicht versäumen, und ihnen dabey die nöthige anweisung und ermunterung zu geben, 5 allenfalls aber alle monat durch einige fragen deswegen einige prüfung anzustellen, damit sie wißen, ob sie fleißig sind und zunehmen.

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Uebrigens werden die privat-pflichten der hofmeister in an10 sehung der beobachtung des fleißes und des studirens ihrer untergebenen durch die allgemeinen repetitiones keinesweges aufgehoben, und wird ein jeder hofmeister in specie so billig seyn und den untergebenen gerne zu hülfe kommen und dasjenige suppliren, was durch die öffentlichen repetitiones nicht kan erhalten werden.

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Weil sich auch allerhand geheime und öffentliche schwachheiten und leydenschafften unter denen hoffmeistern gegen und unter einander selbst bißhero vorgethan, nicht weniger bald dieser bald jener eine besondere anhängligkeit oder abgeneigtheit in 20 ansehung derer lehrer blicken laßen, und dann die curatores das vertrauen haben, es werde von denen hoffmeistern dahin getrachtet werden, vor dergleichen passionirtem wesen sich künfftig zu hüten: also haben sie insonderheit als eine der wichtigsten pflichten anzusehen, daß sie solches um so viel weniger auf einige weise 25 gegen und bey denen untergebenen eines andern hoffmeisters, die in ihre repetition gehen, entweder durch mehr gunst und lindigkeit oder ungunst und strenge blicken laßen.

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Urkundlich ist diese special-instruction sub sigillo Collegii ausgefertiget und gewöhnlicher massen unterschrieben worden. 30 Braunschweig, den 13. Jun. 1746.

K

ENTWURF DES JÄHRLICHEN AUFWANDES
IM COLLEGIO CAROLINO ZU BRAUNSCHWEIG.

1746.

Festgesetzte ausgaben.

Für die pension, d. i. für tisch, wohnung, holz, licht,

aufwartung, imgleichen öffentliche vorlesungen. 100 rthlr.

Zum antritt und für inscription

Den bedienten des collegii beym antritt

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(Eine beliebige erkenntlichkeit für treue aufsicht des hofmeisters bleibt bey der abreise des eleven dem willen der eltern oder vormünder überlassen.)

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Für die nöthigsten bücher bey den vorlesungen .
Für kleine ausgaben

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Anmerk. Da sich täglich unerwartete kleine ausgaben finden, z. e. kleider und wäsche auszubessern, strümpfe zu waschen, bänder und viele andere nöthige kleinigkeiten anzuschaffen, wozu der hofmeister ohnmöglich vorher die einwilligung der eltern einholen kan, so hat man hierzu diese kleine summe von 25 rthl. besonders bestimmen müssen, mit der bedingung, daß der hofmeister die geringste ausgabe namentlich in sein rechnungsbuch in gegenwart des eleven trage, und daß letzterer alle drey s monate, wenn der hofmeister rechnung ablegt, solches unterschreibe. Dabey ist der hofmeister gehalten auch von diesen kleinen ausgaben, so oft es verlangt wird, eine specificirte rechnung zu überschicken.

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Willkürliche ausgaben.

Erster artikel,

wovon die preise ebenfalls festgesetzt sind und wie die pension an die casse bezahlet werden.

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10 Für fechten

Dem fechtmeister zum antritt

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20

25

30

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Für glasschleifen

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Anmerk. Die eltern können von einem halben jahre zum andern diejenigen übungen bestimmen, welche ihre kinder treiben sollen, und der hofmeister darf ohne ihre einwilligung dieserwegen nichts in rechnung bringen.

Willkürliche ausgaben.
Zweyter artikel.

Für privat-vorlesungen und exercitien.

Ein privat-collegium von vier stunden wöchentlich

kostet jährlich

Von zwey stunden

Ein solches collegium in den sprachen, wenn es monatweise gehalten wird, kostet

Eben so viel wird auch für die übrigen übungen, als zeichnen, reiten, tanzen, fechten, monatlich bezahlet. Für die unterweisung in der music monatlich ein du

cate, zu

Für unterricht in schreiben und rechnen

60 rthlr.

30

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Anmerk. Ob man gleich so wol in betracht der zeit als auch der fähigkeit der studirenden zuweilen genöthiget ist diese privatunterweisung zu hülfe zu nehmen, so kommt es doch lediglich dabey auf den willen der eltern an, und darf ohne deren einwilligung der hofmeister dieserhalb nichts in rechnung bringen. Letzterer ist auch zu er

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