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377 gedacht ist, vermittelst eines auf einem bogen gedruckten lections-catalogi. Der rector des gymnasii erinnert bey zeiten seine collegen ihm ihre lectiones publicas, privatas et privatissimas, welche sie in dem verfloßenen halben jahre abgehandelt 5 haben und in dem künftigen halben jahre zu halten gedencken, einzuschicken. So bald er die lectiones gesammlet und der superintendens nichts dabey zu erinnern hat, läßet er den lectionscatalogum, auf deßen titelblate der tag und die stunde des anzustellenden examinis angezeiget ist, in lateinischer sprache, mit 10 einer kurzen vorrede begleitet, auf kosten des schulaerarii nicht nur drucken, sondern auch hernach die benötigten exemplaria einbinden. Er sendet hierauf ein paar tage zuvor, ehe das examen gehalten werden soll, diesen lections-catalogum durch seinen custodem an die glieder des raths, an das gesammte geistliche 15 ministerium und an andere gelehrte schulfreunde dieser stadt. Ein gleiches thut der erste college bey der trivialschule in absicht auf diese und die realschule. Bey den schreibschulen aber dürfte es etwas überflüßiges seyn, weil ein jeder von selbst weis, was von zeit zu zeit darin tractiret wird, und daß die darin an20 zustellende examina unmittelbar auf die folgen, welche in den lateinischen schulen gehalten werden. Damit es aber bey den öffentlichen examinibus niemals an zuhörern und den scholarchen an assistenten fehlen möge, so ist außer dem hiesigen rathe das gesammte ministerium bereits pag. 301 angewiesen worden dem-25 selben fleißig beyzuwohnen. Auch sind die rectores und conrectores verpflichtet bey den nachmittäglichen examinibus in den untersten claßen gegenwärtig zu seyn und in ermangelung hinlänglicher assistenten sich in die ihnen angewiesenen claßen zu vertheilen.

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Cap. II.

Von der translocation.

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Boy der translocation muß dasjenige sorgfältig beobachtet werden, was in absicht darauf im 3ten capitel des ersten abschnitts 35 no. 18. 19. bereits verordnet worden, in dem grade darinnen das wesen derselben bestehet.

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Damit die versetzung der schüler desto feyerlicher werden mögte, so soll sie unter der aufsicht des schulsenats: oder der.

scholarchen und öffentlich geschehen. Die ersten 3 tage derjenigen woche, welche der examens-woche folget, sind der untersuchung, ob und was für welche zu translociren sind, und zwar in dieser ordnung gewidmet, daß diese untersuchung am montage im Martineo, am dienstage im Catharineo und am mittwochen 5 in der trivialschule geschehe. Die translocation selbst aber geschiehet am donnerstage vormittages von 9-12 im Martineo und des nachmittages von 2-5 im Catharineo, am freytage morgen aber in der trivialschule. Der rector aber eröfnet den actum mit einer kurzen rede und rufet bey endigung derselben zuerst aus 10 der untersten claße diejenigen nach einander auf, welche nach quartam befordert werden sollen. Diese stellen sich in einer reihe vor das catheder, und der oberste unter ihnen hält eine ganz kleine deutsche rede. Der rector fähret hierauf fort mit allen übrigen claßen ein gleiches zu thun, und ist dabey weiter 15 kein unterscheid, als daß der redner meistentheils eine lateinische rede hält. Endlich kommt die reihe an die, welche die schule verlaßen und auf universitaeten gehen wollen, und einer von ihnen hält im nahmen der übrigen von dem untersten catheder eine abschiedsrede. Diejenigen, welche nicht translociret werden, sich 20 aber vor andern fleißig bewiesen haben, werden nicht weniger claßenweise von dem rectore aufgerufen, und einem jeden derselben vor dem catheder ein praemium ertheilet. Auch hier stellen sich die schüler einer jeden claße zusammen, und der erste unter ihnen hält nach beschaffenheit der claße eine deutsche oder la- 25 teinische rede. Die praemia bestehen aus guten und brauchbaren büchern, und ein vor dem titelblate geklebtes, gedrucktes und ausgefülletes blat zeigt nicht nur die gelegenheit an, bey welcher man das buch bekommen, sondern dienet auch in folgenden jahren zu einer angenehmen erinnerung und zu einem sichern denckmale 30 des in der jugend bewiesenen fleißes. Bey endigung des actus aber lieset einer von den praefectis einen kurzen auszug der schulordnung ab.

Cap. III.

Von den actibus oratoriis.

1

Die actus oratorii sollen zwar bey den gymnasiis nicht aufgehoben, aber auch nicht anders als mit einem zwischenraume

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von einem halben jahre zwischen einem, welcher etwa im Martineo, und einem, welcher im Catharineo gehalten ist, angestellet werden.

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Die kosten, welche zu dieser schulübung erforderlich sind, sollen so viel möglich erleichtert werden. Es werden also zuforderst die bey dergleichen gelegenheiten gewöhnliche schmäuse der studirenden jugend gänzlich untersaget. Vermögenden eltern stehet es frey, was für einen aufwand sie wegen eines actus 10 oratorii mit ansehung des programmatis honorarii für den rector und der instrumentalmusic machen wollen. Damit aber auch den kindern, welche keine bemittelte eltern haben, die gelegenheit zu dieser schulübung nicht benommen werde, so schreibet der rector alsdann, wann sie es verlangen, ein programma von 15 einem halben oder höchstens einem ganzen bogen und trägt sorge dafür, daß der abdruck deßelben, wie auch die einbindung von einigen exemplarien, auf das sparsamste eingerichtet werde. Auch kan man in diesem falle die instrumentalmusic abwechseln. Geschickte subiecta aber, welche vor andern beyfall verdienen 20 und einen actum oratorium anzustellen wünschen, haben als dann, wenn sie auch diese kleinen ausgaben nicht einmal bestreiten können, einen zuschuß aus dem schulaerario zu gewarten.

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Die einladung zu den öffentlichen redeübungen geschiehet 25 tages vorher von den jungen rednern selbst. Der rector gibt ihnen den custodem mit, welcher ihnen gegen eine kleine erkenntlichkeit mit tragung der programmatum und sonst hülfliche hand leistet. Sie aber gehen nicht nur in die häuser derer. welche nach obiger anzeige zum examine einzuladen sind, und 30 laden sie bey überreichung der programmatis zu der bevorstehenden solennitaet ein, sondern sie invitiren auch persönlich alle lehrer des gymnasii.

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Cap. IV.

Von den schulferien.

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So nothwendig und billig es ist, daß den schullehrern einige frist vergönnet werde, sich von ihren mühseligen arbeiten zu erholen, so gewiß ist auch, daß den schulen nichts nachtheiliger

und der studirenden jugend nichts schädlicher sey als die vielen feyertage. Es ist daher der ferien halber, welche der festtage, der öffentlichen examinum und der hundstage wegen bey den lateinischen schulen alhier bisher im gebrauche gewesen, folgendes temperament getroffen worden.

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Auf Weynachten hören die lectiones des tages zuvor mit der zu haltenden praeparationsrede auf das fest auf und werden allererst mit dem ersten tage nach dem Neuenjahrstage wieder angefangen. Auf Ostern gehen die ferien am mittwochen in der 10 stillen woche nach gehaltener vorbereitungsrede, und die lectiones wiederum mit dem montage nach Quasimodogeniti an. Auf Pfingsten wird die arbeit in der schule des sonnabends vorher nach geschehener rede aufgegeben, und mit dem montage nach Trinitatis nehmen die lectiones wiederum den anfang. Die bis-15 herigen Michaelisferien sollen sich von nun an gleich nach geschehener translocation anheben und von dieser zeit an mit dem 8ten tage aufhören.

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In den beyden meßen sollen die lectiones in der eigentlichen 20 ersten meẞwoche oder derjenigen woche, welche der sogenannten handels- oder großwoche folget, gänzlich eingestellet werden.

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In den hundstagen soll des montages und donnerstages keine schule gehalten und der anfang dieser ferien mit dem mon- 25 tage der letzten vollen woche des Julii und der beschluß mit dem donnerstage der dritten vollen woche des Augusts gemacht werden.

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Wenn die examina publica gehalten worden, so ist der darauf folgende tag ein feyertag; der übrige zwischenraum zwi- 30 schen den examinibus und der öffentlichen translocation aber ist einigen lectionibus cursoriis gewidmet.

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Die übrigen außerordentlichen ferien, wozu z. e. das scheibenschießen, die kleinen jahrmärckte, die aufzüge der schuster und 35 zimmerleute u. s. f. gelegenheit geben können, werden billig eingestellet. Es wird dagegen den rectoribus viel lieber nachgegeben bey einigen auch außer den hundstagen heißen sommertagen in allen claßen urlaub zu geben.

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Kranckheiten und reisen der lehrer, wie auch andere bey ihnen vorkommende umstände, verursachen niemals ferien in einer claße, sondern der vorgehende oder folgende lehrer versiehet in 5 solchen fällen jederzeit des abwesenden arbeit.

Achter abschnitt.

VON DER SCHULZUCHT.

1

Bey der schulzucht kommt es zweifelsfrey insonderheit auf 10 folgende drey stücke an, nemlich daß man 1) die aufmercksamkeit und den fleiß zu erhalten, 2) der bosheit zu steuren und zu wehren, und 3) die reinlichkeit und guten sitten zu befordern suche.

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Um die aufmercksamkeit und den fleiß bey den schülern 15 zu erwecken und zu erhalten, muß der lehrer alles vermeiden, was unlust und wiederwillen vor dem lernen verursachen kan. als ein unwirrisches und unfreundliches bezeigen, zu strenge forderungen in absicht auf das auswendiglernen und fertiges hersagen des auswendig erlerneten, das antreiben zu solchen dingen, wo20 vor das naturell der schüler selbst einen abschen hat, und so ferner. Hingegen muß er alles anwenden, um die sache, welche er lehret, angenehm und leicht zu machen. Dahin gehöret, daß er den scholaren die vortreflichkeit und den nutzen der wißenschaften, worin er unterrichtet, vorstellet und dasjenige, was er 25 vorträget, deutlich, gründlich und anmuthig vorträget. Er mache den scholaren einen generellen begriff von der ganzen wißenschafft, er bringe sie so viel möglich in eine tabelle, er nehme alsdann ein stück nach dem andern vor, er zergliedere die sacherklärungen und erläutere so wol das subiectum als praedica30 tum, versuche so wol dem gedächtniß als der beurtheilungskrafft des lernenden durch eine richtige und natürliche ordnung zu hülfe zu kommen und höre, nachdem er allen dunckelheiten so viel möglich vorgebeuget hat, nicht eher auf sich mit den erklärungen der begriffe herunter zu laßen, bis der schüler die as sache so vollkommen gefaßet hat, daß er sich auf befragen des

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