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hinderniss von dem error personae darin, dass bei ersterem über die Identität der rein rechtlichen Person, bei dem letzteren über die Identität des Individuums in physischer und rechtlicher Beziehung geirrt wird. Das imp. err. cond. folgt daher aus dem nothwendigen rechtlichen Inhalte der Ehe, das andere zugleich aus deren natürlichem Wesen. Eine blosse, durch rechtliche Folgen auch noch so ausgezeichnete Eigenschaft bildet die Unfreiheit nicht.

§. 20.

2. Impedimentum Vis ac Metus. Ehehinderniss der Gewalt und Furcht.1)

Der Consens muss seinem Begriffe nach frei sein; Zwang und Furcht also, wenn sie die Freiheit aufheben, vernichten denselben unbedingt. Freilich wird durch Zwang und Furcht der Wille nicht gänzlich gehoben; denn wer gezwungen will, hat dennoch einen Willen. Auf Grund eines solchen kann man allerdings auch handeln, indem eine Handlung ohne den Willen undenkbar ist. Käme es nur allein an auf das Factum der Consenserklärung, und auf die blosse Anwesenheit des zu einer Handlung erforderlichen Willens, so würde man die Ehe nicht für absolut nichtig, sondern nur nach allgemeinen Rechtsprincipen für auflösbar, ja, weil Letzteres unmöglich ist, als vollkommen zu Recht beständig ansehen müssen. Zur Ehe ist aber nicht bloss der Wille, sondern der freie Wille, die freie Richtung des Geistes nothwendig, weil eine Vereinigung der Seelen, wie sie die Ehe fordert, ohne ganz freie Selbstbestimmung undenkbar ist. Somit ergibt sich aus der Natur des Consenses nothwendig ein die Ehe vernichtender Einfluss von vis ac metus, welcher Einfluss sich auch ohne positive Gesetze von selbst verstände.) Durch das positive Recht ist aber der an einem

1) München, Ueber Gewalt und Furcht als Ehehinderniss. Bonner Zeitschr. Heft 29 u. 30. Ploch Diss. inaug. de matr. vi ac metu contracto. Berol. 1853. 2) In den früheren Jahrhunderten finden sich von Seiten der Kirche nur Bestimmungen gegen die Räuber von Mädchen und Frauen, wovon beim imp. raptus zu handeln ist. Eine Gesetzgebung gegen den Zwang war für das römische Reich desshalb nicht erforderlich, weil der freie Consens zur Eingehung der Ehe nach römischem Rechte absolut nothwendig war. Anders musste sich die Sache in den germanischen Reichen gestalten. Denn hier nahmen nicht nur die Fürsten, sondern auch die Grossen des Reiches sich heraus, Kinder ihrer Untergebenen, besonders der hörigen Leute, ohne ihrer Eltern und ihren eigenen Willen an Ministerialen und Diener zu verheirathen. Diese Unsitte hob die

Theile verübte Zwang oder die demselben eingeflösste Furcht

vis

aner

ac metus welche die Eheschliessung veranlassten, als trennendes privatrechtliches Ehehinderniss - imp. dirimens privatum kannt.3)

Zuerst muss festgestellt werden, welcher Grad von Furcht oder Zwang diese Wirkung hervorbringe. Es kann dabei nicht Rede sein von einer während des Actes der Eheschliessung angewandten physischen Gewalt, wodurch die Selbstthätigkeit aufhörte und der Ueberwältigte zu einem reinen Instrumente würde, sondern nur von einem Zwange, der Anwendung von Gewalt, welche der Ehe vorherging -vis, metus antecedens, als deren Folge der äusserlich erklärte Wille des Handelnden eintrat. Zwischen der zwingenden Handlung und dem im Acte der Willenserklärung äusserlich offenbarten Willen des Gezwungenen muss somit ein Causalzusammenhang bestehen, wonach letzterer als unmittelbare Folge

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Lex Visigoth. L. III. Tit. III. c. 11 für jeden andern ausser dem König ausdrücklich auf, bestätigte dieselbe aber für letztern: „Illi quoque, qui puellam ingenuam vel viduam absque regia iussione marito violenter praesumpserint tradere, quinque libr. auri coguntur exsolvere." Ob dies auch in der römischen Kaiserzeit bereits der Fall gewesen, wie v. Moy a. a. O. S. 328 meint, geht aus Lactant. de mort. persecutor. c. 38 und 1. 1 C. si nupt. ex rescr. pet. (V. 8) nicht mit Bestimmtheit hervor. Chlotar I. verbot 560 (cf. Pertz Monum. T. III. pag. 2, §. 7) die Ehe einer Wittwe oder eines Mädchens ohne deren Willen vom Könige zu begehren. Dasselbe bestimmte Chlotar II., 615. Ebenso trat diesem Missbrauche die Kirche entgegen im dritten Concil von Paris v. J. 557 can. 6 (Bruns II. p. 221), wo es heisst: „nullus viduam neque filiam alterius extra voluntatem parentum aut rapere praesumat, aut regis beneficio aestimet postulandam; quod si fecerit, ab ecclesiae communione semotus anathematis damnatione plectatur." can. 10 Concilii Toletani III. a. 589 (Bruns I. p. 215): „Similis conditio et de virginibus habeatur, ne extra voluntatem parentum vel suam cogantur maritos accipere." S. noch Grimm deutsche Rechtsalterth. Bd. I. S. 437. Zuletzt hat die Kirche im Concil von Trient Sess. XXIV. decr. de ref. matr. cap. 9 bestimmt: „Ita plerumque temporalium dominorum ac magistratuum mentis oculos terreni affectus atque cupiditates excaecant, ut viros et mulieres, sub eorum jurisdictione degentes, maxime divites vel spem magnae hereditatis habentes, minis et poenis adigant cum iis matrimonium invitos contrahere, quos ipsi domini vel magistratus illis praescripserint. Quare, quum maxime nefarium sit, matrimonii libertatem violare, et ab eis injurias nasci, a quibus jura exspectantur, praecipit sancta synodus omnibus, cujuscunque gradus, dignitatis et conditionis exsistant, sub anathematis poena, quam ipso facto incurrant, ne quovis modo directe vel indirecte subditos suos vel quoseunque alios cogant, quominus libere matrimonia contrahant."

3) C. 13, 14, 15. x. de spons. et matr. Alex. III. c. 28 eod. (Honor. III.); c. 2. x. de eo qui duxit (Alex. III.).

von ersterer sich darstellt. Das Vorhandensein eines solchen Nexus lässt sich nur im concreten Falle erkennen auf der Grundlage einer prüfenden Abwägung der beiden Momente der Zeit und der Umstände. Liegt zwischen der Ausübung des Zwanges und der factischen Eheschliessung nur ein solcher Zeitraum, dass die in Folge des Zwanges eingetretene Stimmung und Richtung des Geistes nicht als verändert anzunehmen ist, oder sind Umstände und Verhältnisse in beiden Zeitpuncten dieselben und der Art, dass eine erneuerte Gewalt sowohl möglich als von dem Gezwungenen zu befürchten ist, oder liegen beide Gründe vor: so unterliegt es keinem Zweifel, dass die Ehe von Seiten eines oder beider Contrahenten nur als Wirkung von Zwang und Furcht zu Stande kam.

Gibt es nun einen absolut richtigen Maasstab für die Grösse des Zwanges und der Furcht? Je nach den Individualitäten stellt sich der Begriff von Gewalt und Uebel verschieden dar; was im Allgemeinen einen verständigen, ruhigen, charakterfesten Mann nicht bewegen würde, gegen seinen freien Willen eine Handlung von wichtigen Folgen vorzunehmen, scheint Manchem ein so grosses Uebel, dass er um jeden Preis sich demselben zu entziehen sucht. Offenbar kann aber nicht die blose individuelle Verschiedenheit den Ausschlag geben, sondern es muss als Princip festgehalten werden, dass nur ein Zwang Berücksichtigung verdient, welcher auch einen festen Mann, resp. ein festes Weib, zum Handeln anzutreiben vermag. Hiermit verträgt sich gleichwol, auch dann eine erzwungene Ehe anzunehmen, wenn sich aus dem Charakter des Betreffenden ergibt, dass durch den stattgefundenen Zwang wirklich sein Consens ein unfreier geworden ist; weil nicht in Frage kommt: ob unter den vorliegenden Umständen ein homo omni exceptione major eingewilligt hätte, sondern ob jener eingewilligt habe. Ist dies nicht der Fall, so besteht keine Ehe. Zwang und Furcht fallen, sofern die Gewalt keine directe, absolute ist, zusammen, indem die Drohung resp. Setzung eines Uebels Seitens des Handelnden sich als Zwang vis compulsiva deren unmittelbare Folge in dem Leidenden als Furcht - metus — herausstellt.

Die Furcht muss also in einem bereits zugefügten oder angedroheten entweder objectiv oder wegen der besonderen Umstände und der Persönlichkeit des Bedrohten als ein auch einem vir constans grosses erscheinenden Uebel ihren Ursprung haben, die Furcht muss sein metus cadens in constantem virum s. in con

stantem feminam.) Hierdurch ist das Zuviel und Zuwenig ausgeschlossen; mit Recht, weil jenes ein Unrecht, dieses aber principlos wäre. Selbstverständlich ist die Beurtheilung: ob ein solcher metus gravis cadens in constantem virum vorliege, keine absolute, sondern eine nach dem concreten Falle zu bemessende. Ist ein Knabe von 14, 18 oder ein Mädchen von 12, 14 Jahren durch Furcht bewogen, so lässt sich deren Erheblichkeit nicht bemessen nach dem Eindrucke, welchen dieselbe auf einen Mann von dreissig Jahren u. s. w. hervorgebracht haben würde. Aber auch unter solchen Umständen kann nicht jede Furcht, selbst wenn sie auf den Willen influenzirt hat, berücksichtigt werden, weil es rechtlich unzulässig ist, anzunehmen, ein blos eingebildetes oder gänzlich unbedeutendes Uebel beraube einen Menschen 'von gesunden Geisteskräften der Willensfreiheit. Nicht nur folglich eine an und für sich grosse Furcht metus absolute gravis auch eine nachr Verhältniss der natürlichen Verschiedenheiten des Geistes, welche in dem Alter, dem Geschlechte, der körperlichen oder geistigen Entwickelung u. s. w. begründet sind, nach Verhältniss von Zeit, Ort und sonstigen Umständen als eine grosse sich darstellende Furcht - metus relative gravis - kann die Eigenschaft des metus cadens in constantem virum besitzen; ein metus levis hingegen, welcher auch unter Berücksichtigung aller dieser Momente keine vernünftige Grundlage hat, weil das zu Grunde liegende Uebel gänzlich unerheblich ist, verdient keiner Berücksichtigung.5)

sondern

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4) Cf. L. 5-8 D. quod metus causa (IV. 2). 1. 9 C. de his qnae vi metusve causa (II. 20). c. 15 (Alexander III.), 28 (Honor. III.) x. de spons. et matr. (IV. 1). Cf. Thom. Aquin Suppl. Qu. 47 art. 3. Sanchez L. IV. disp. 1 per tot. S. noch c. 6. x. de his quae vi metusve causa fiunt (I. 40) Innoc. III.

5) Arg. c. 4 C. XXXII. qu. 6 c. 6 pr. x. de homicid. (Alex. III.) V. 12. Gloss. ad c. 14. x. de spons. et matr.: „Minor tamen metus excusat feminam quam virum.“ S. die bei Knopp I. S. 73 angef. Entsch. der Rota vom 24. Mai 1655: „Ad effectum annullandi matrimonium metu contractum a muliere, non tantum timoris in ista, ratione imbecillioris sexus, quantum in viro requiritur;" und (das. S. 89): „Ad metum arguendum in matrimonio bene erit inspicere qualitates personae, illum inferentis et patientis metum;" und: „maxime si femina sit tenerae aetatis, quia tunc minor sufficit metus, quam in adulto et perfectae aetatis." Gegen München, der aus 1. 6 und 7 D. citt. das Gegentheil ableitet, s. Ploch 1. c. pag. 20. Cf. Sanchez 1. c. disp. III. bes. n. 3 und 4 und die das. cit. Autoren, woraus die Einstimmigkeit dieser Ansicht hervorgeht. Dies wird unbedingt bestätigt durch die kirchliche Praxis. So erkannte die Congr. Concilii in causa Luccoriens. 17. Jul. 1745 (Conc. Trid. Ed. Lips. 1. c. n. 78) bei fol

Wurde wirklich ein erhebliches Uebel zugefügt, so ist weiter zu sehen: ob der den Act der Eheschliessung setzende factische Wille als eine Folge von dessen Einwirkung erscheint. Dies trifft unbedingt zu, wenn die Wirkungen des Uebels, weil Solches der Drohende selbst bestimmt oder der Gezwungene aus guten Gründen zu dieser Annahme berechtigt war, durch die Ehe unmittelbar gehoben wurden, oder doch eine Aufhebung derselben sich mit Fug annehmen liess. Eine Handlung also, die, als ein zukünftiges gedrohtes Uebel den erzwungenen Consens hinlänglich constatiren würde, berechtigt hierzu nicht, sobald sie abgeschlossen, durch ihre unmittelbaren Folgen absorbirt ist, so dass es nicht mehr in der Macht des Zwingenden steht, ihr eine weitere Folge zu geben, deren Wirkungen auch nicht mehr gehoben werden können. Denn es liegt hier kein Grund vor, sich zu einem Schritte für die Zukunft durch jene Handlung bestimmen zu lassen. Mit Recht aber ist auch einer so qualificirten Gewalt alsdann eine vernichtende Wirkung zuzuschreiben, wenn die Ehe so unmittelbar auf dieselbe folgt, dass keine Aenderung des durch die Gewalt geleiteten Willens angenommen werden kann.

gendem Thatbestande: Eltern hiessen ihre dreizehnjährige Tochter einen Mann zu heirathen; als jene sich sträubte, schlug sie die Mutter, riss ihr den Kopfputz ab; man nahm dem Kinde jede Freiheit, obschon dasselbe seinen Widerwillen auf's Unzweideutigste kund gab, und drohte ihm mit Enterbung. So schloss dasselbe die Ehe, gestattete die Beiwohnung aber nicht, ohne in eine Prüfung darüber einzugehen, ob die Eltern zur Enterbung das Recht oder die Macht hatten, die Ehe für nichtig. Als grosse Uebel sieht mit Recht Wissenschaft und Praxis, gestützt auf C. 13 C. de transactt. (II. 14), worin es heisst: „Nec tamen quilibet metus ad rescindendum ea, quae consensu terminata sunt, sufficit, sed talem metum probari oportet, qui salutis periculum vel corporis cruciatum contineat" nur diejenigen an, welche ein unveräusserliches Gut betreffen, wofür Leben, Gesundheit und Integrität des Körpers stets gelten. Im Einzelnen erkennt das Recht an: Furcht vor dem Tode in c. 1, 6. x. de his quae vi (I. 40), cf. 1. 3 §, 1 D. h. t. (IV. 2) und 1. 7 C. h. t. (II. 20) metus corporis, Verstümmelung u. s. w. u. c. 6. x. cit. Misshandlung 1. 3 D. cit. und Gloss. ad c. 6. x. cit.; Furcht der Beraubung der Freiheit durch Gefängniss in 1. 7, 22 D. 1. c.; Sclaverei 1. 4 eod.; die Furcht vor harten, ungerechten Strafen: z. B. Excommunication, Gloss. ad c. 17. x. de restit. spol. (II. 13); Verlust höherer Güter, z. B. der Keuschheit, 1. 8 D. 1. c.; Zorn eines Mächtigen, c. 4. x. h. t. u. s. w. Offenbar gehört dahin auch Entziehung des zum Lebensunterhalte Nothwendigen: Confiscation des Vermögens, Entziehung eines Amtes, welches Jemand allein den Unterhalt verschafft: c. 2. x. 1. c. Zusammengestellt sind diese Arten bei Sanchez 1. c. disp. V. und Collet 1. c. T. IV. pag. 600, dem sie Knopp, S. 75,

entnommen hat.

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