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Das Concil fordert aber nur die Gegenwart des Pfarrers zur Gültigkeit, keine Worte desselben, ja überlässt für den Fall der regelmässigen Eingehung deren Wahl dem örtlichen Brauche, woraus doch gewiss nicht die Form des Sacramentes gefolgert werden kann.")

Doch es gibt noch triftigere Argumente und Beweise. Nicht die Gegenwart des Pfarrers allein, sondern auch die von (mindestens) zwei Zeugen fordert das cap. 1 cit. mit derselben gleichen Wirkung. Diese aber als ministri anzusehen wäre absurd. Aber ihre Abwesenheit macht die Ehe nichtig. Man will also offenbar eine Form für die Erklärung des Consenses haben, welche in jeder Hinsicht den unumstösslichen Beweis der Ehe sichert, indem der Pfarrer als Repräsentant des Bischofs, resp. der Kirche für diese, und die zwei Zeugen überhaupt die abgeschlossene Ehe unbedingt beweisen. Wäre aber der Pfarrer, der auch beiläufig gesagt keineswegs Priester zu sein braucht, der Spender des Sacraments, so wäre es eine gegen die ganze Lehre der Kirche verstossende Inconsequenz, zu statuiren, ein ohne Zeugen geschlossenes Sacrament sei nicht gültig, wenn man nicht etwa das Absurdum behaupten will: die Ehe sei ungültig, nicht aber das Sacrament.18)

Und wie verstiesse, die Richtigkeit der gegnerischen Ansicht vorausgesetzt, die bei der Form der Eheschliessung darzulegende Praxis der Kirche gegen deren Lehre. Müsste dann nicht von denen, die nur vor Pfarrer und Zeugen, oder wo dies erlaubt ist, solo consensu contrahirt haben, eine renovatio consensus coram

17) S. Bened. XIV. 1. c. n. 6.

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18) Das Tridentinum fordert offenbar die Assistenz des Pfarrers in demselben Sinne als Alexander III., wenn er (Append. Conc. Lateran. III. P. 6 Cap. 8) sagt: Consuluisti nos, utrum inter virum et mulierem, praestito vel non praestito sacramento, si legitimus consensus intervenerit de praesenti, carnali copula non secuta, liceat mulieri alii nubere; vel si nupserit alii, et carnalis copula fuerit secuta, an ab ipso debeat separari. Super hoc inquisitioni tuae taliter respondemus: Quod si legitimus consensus ea solennitate qua fieri solet, praesente sacerdote, aut etiam ejus notario, sicut etiam in quibusdam locis adhuc observatur, coram idoneis testibus interveniat de praesenti . . non liceat mulieri alii nubere," den Pfarrer nur ebenso als den Notar und die Zeugen für Beweiszeugen hält. Hiergegen einzuwenden, wie Tournely 1. c. p. 143 thut, damals hätten die Geistlichen junge Cleriker zu Notaren gehabt (was er aus einem Briefe des h. Gregor [a. 590] und des h. Caesarius [a. 501] beweisen will!) ist lächerlich; denn wenn ein blosser Cleriker Spender sein kann, ist dies virtuell auch beim Laien möglich; zudem werden ja auch Zeugen in derselben Art als jene erwähnt.

parocho et testibus gefordert werden? Dies aber fällt der Kirche nicht ein.19)

Die Gegner führen sogar unbegreiflicherweise die gleichförmige Publication der tridentinischen Beschlüsse für sich an. Aber keine Provinzial- oder Diözesan-Synode kann das im Tridentinum beruhende Recht ändern; jene gelten also einfach nicht, wo und insoweit sie diesem widerstreiten. Es liegt daher nichts daran, ob vielleicht die gegentheilige Ansicht im Kölner Diözesankatechismus v. 1536, einer Synode von Köln aus d. J. 1536, von Cambrai v. J. 1567, von Rheims v. J. 1583 u. s. w. ausgesprochen ist.20)

Andere Einwürfe der Gegner z. B. der:21) „wenn die Ehegatten die Spender sind, gäbe es nichts zum Sacramente Wesentliches, weil die Ehe auch durch Winke u. s. w. geschlossen werden könne beruhen auf der bereits reprobirten Trennung von Contract und Sacrament, und setzen stillschweigend voraus, dass dieses zu jenem hinzukomme. Aber wenn der Pfarrer oder Priester Sacramentsspender wäre, könnte ein stummer Priester es sicher nicht spenden, gewiss aber nicht ein gezwungener, dem die intentio conficiendi sacramenti abginge. Und doch steht durch unzweifelhafte Praxis fest, dass derselbe nur den Consens zu vernehmen braucht, wie später des Näheren zu erörtern ist. Der Einwand, Niemand könne sich selbst ein Sacrament spenden, ist unerheblich. Mit der Ehe, welche von keinem der Contrahenten allein geschlossen wird, ist von selbst das Sacrament verbunden; dies wird nicht durch einen neuen Act gespendet, sondern die Schliessung der Ehe enthält alle zu ihm erforderlichen Momente. Weil die Ehegatten zu jener aber unbedingt und allein fähig sind, spenden sie auch dieses.

19) S. vorläufig Bened. XIV. 1. c. n. 8 und 9.

20) Mit Recht tadelt Bened. XIV. 1. c. cap. XII. p. tot. die Bischöfe, welche auf Synoden von streitigen Ansichten eine adoptiren und so Veranlassung geben, dass dieselben auf dogmatische Autoritäten gestützt werden. Er selbst sagt über die Publicationen, worin oft die trienter Beschlüsse in die Formel gebracht wurden: „Die Ehen seien in Zukunft ungültig, nisi fuerint celebrata coram legitimo ministro," also: „Equidem nobis persuasum est, hanc unam ob causam ab hisce synodis parochum appellari legitimum matrimonit ministrum, quia scilicet ipse est publicus minister, cui soli ecclesia autoritatem tribuit, sua praesentia roborandi matrimonii contractum, eique vires et firmitatem adjiciendi.“ Weil unsere Frage dogmat. nicht entschieden ist, irren die Gegner nicht (non errant), obschon Liguori meint, man könne jene Ansicht (dass der Priester minister sei) ohne Sünde nicht festhalten.

21) Tournely, p. 129.

Ueber die Benediction 2) ist es überflüssig ein Wort zu sagen, weil diese nun platterdings nicht als zur Gültigkeit der Ehe von dem Tridentinum gefordert wird, ja sogar bei gemischten Ehen verboten ist. Dagegen kann auch für unsere Ansicht auf das Verbot der Einsegnung der zweiten Ehe gar kein Gewicht gelegt werden, weil dieses sich nur auf die feierliche Benediction in der missa pro sponsis bezieht, welche aber von Niemanden als zur Gültigkeit des Sacraments erforderlich behauptet worden ist.29)

§. 3.

Verhältniss zwischen dem s. g. Ehevertrage und dem Sacramente.

Viele Schriftsteller unterscheiden bei der Ehe einen s. g. contractus naturalis und das sacramentum, je nachdem die Ehe nur die natürlichen Momente oder auch die zur Hervorbringung des Sacramentes nöthigen Erfordernisse besitze. Man sagt dann weiter, der Contract richte sich nach den bürgerlichen, civilen Gesetzen, und wo er nicht zu Stande komme, könne auch das ihn voraussetzende Sacrament nicht entstehen. Die Ausbildung dieser Theorie ist theils Folge der Ansicht, welche den Priester für den minister hält, theils einer anderen, welche dem Staate das unbedingte Gesetzgebungsrecht in Ehesachen zuspricht, und so die Lehre der Kirche mit widerstreitenden Gesetzen zu vereinigen strebt.

Andere, namentlich die Scholastiker nach Thomas von Aquino trennen Contract und Sacrament, um zu zeigen, dass einzelne Ehehindernisse trennende sind, weil sie das innere Wesen der Ehe als

22) Wenn das Trid. diese vorschreibt, und das Beisammenwohnen den conjuges (also nimmt es doch schon die Ehe an) vorher verbietet, wie conc. Carthag. IV. (Bruns I. p. 143) can. 13, dies für die erste Nacht nachher vorschreibt, so ist das sehr natürlich, weil die Kirche von ihren Gläubigen neben dem Nothwendigen, auch das Nützliche und die höhere Weihe für die Ehe durch den Segen der Kirche fordern muss. Und doch hat sogar Tournely, p. 143, dies für sich angeführt; freilich bildet er sich ein, bei versäumter Benediction müsse „rursus coram benedicente sacerdote" contrahirt werden, sonst sei der contractus nur civilis, nicht Sacrament.

23) S. darüber Rituale Rom. De pacr. matr. Init. Bened. XIV. Instit. 80, u. 1. c. cap. XIII. n. 7, Tournely p. 141. Benedict beweist am zuletzt angeführten Orte, dass auch Thomas Aquin. keine andere, als die hier vertheidigte Ansicht gehabt habe.

solcher, andere, indem sie aus dem positiven Rechte der Kirche fliessen, das Sacrament und mit ihm die Ehe selbst vernichten.

Nach der vorangegangenen Ausführung wird es zur Widerlegung dieser theils unnützen theils gefährlichen Lehre nur der Angabe der Resultate bedürfen. Sind die das Zustandekommen der Ehe bedingenden Erfordernisse vorhanden, ist also der mutuus consensus ein freier, liegt kein trennendes Ehehinderniss vor, und haben endlich die Contrahenten den Consens in der rechtlich nothwendigen Form erklärt, so ist eine unauflösliche Ehe in's Leben getreten, und mit ihr unzertrennlich verbunden das Sacrament. Fehlt es an einer zur Ehe nothwendigen positiven oder negativen Voraussetzung, so besteht weder eine Ehe noch das Sacrament der Ehe.

Man kann auch nicht einmal sagen, die Ehe werde durch einen Contract insofern abgeschlossen, als der gegenseitig erklärte Consens einen solchen darstelle; weil der Gegenstand, auf welchen jener geht, schlechthin kein Object ist, über das man Verträge schliessen kann, und es sich nicht um blosse Worte handelt, folglich nur dort von einem Contracte zu reden ist, wo dessen juristische Momente vorliegen.*)

§. 4.

Verhältniss zwischen Kirche und Staat rücksichtlich der Ehe, der Gesetzgebung und Jurisdiction in Ehesachen.')

Bis auf Constantin d. G. war das Leben der Kirche, um mich des Ausdrucks zu bedienen, nur ein privates; wurde dieselbe nicht verfolgt, so war sie nicht eigentlich geduldet, sondern nur ignorirt.

*) Cf. noch Sess. XXIV. princ. Conc. Trid. Catech. Rom. 1. c. qu. XI.: ‚Matrimonium ut naturae officium consideratur, et maxime ut sacramentum, dissolvi non potest."

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1) J. Th. B. v. Linde, über Abschliessung und Auflösung der Ehe im Allgemeinen und über gem. Ehen im Besondern, Giessen, 1846; u. Zeitschr. f. Civilrecht u. Process. Neue Folge. Bd. II., H. 2, S. 270 sqq. Derselbe, über relig. Kindererziehung in gem. Ehen und über Ehen zwischen Juden und Christen, Giessen, 1847; und die §. 1 cit. Schriften. Ueber das Recht des Staates und der Kirche in Betreff der Ehe, und über die Weise, dieses der Sache gemäss auszuüben“ in der (Bonner) Zeitschr. für Philos. u. kath. Theol., Jahrg. 1843, H. III. S. 1-28 u. H. IV. S. 54-84, und Jahrg. 1844. Göschl, Versuch einer hist. Darstellung d. kirchl.-christl. Ehegesetze. Aschaffenburg, 1832. Vergl. Stahl Rechtsphilosophie, Bd. I. S. 342 sqq.

Schulte: Eherecht.

Unter Constantin trat die Kirche als eine mit dem Heidenthume gleichberechtigte Religion, unter dessen Nachfolgern als die ausschliesslich anerkannte, als Staatskirche auf. Sie fand ein Eherecht vor, welchem, die rein rechtliche Seite betreffend, die höchste Vollendung innewohnte, in Bezug auf die ethische aber alle Mängel des Heidenthums anklebten, weil es diesem, obschon der Begriff der Ehe festgehalten war, wegen des dem Heidenthume überhaupt fehlenden Sittengesetzes nicht gelang, die sittlichen Seiten zu rechtlichen herauszubilden. Indem nun die Kirche der Ehe die höchste religiöse Weihe gab, sie zum Sacramente erhebend, nahm sie dadurch einen festen, unabänderlichen Standpunkt ein, so dass die sittlich-religiösen Satzungen zugleich kirchliche Gesetze bildeten. Nur allmälig indessen konnten diese obsiegen, weil das frühere Recht zu sehr die Grundlage aller Verhältnisse bildete, und zwar nur auf die Art, dass sich die Kirche zuerst an die Staatsgesetzgebung anschloss. Konnte sie dessen Vorschriften nicht anerkennen, so blieb ihr nur das Mittel, den Ungehorsamen von ihrer Gemeinschaft auszuschliessen. Eine Collision ist nicht mit dem Staate entstanden, konnte auch bei den eigenthümlichen Verhältnissen nicht entstehen, zumal die Kirche aus Gründen der Dankbarkeit und Nützlichkeit einzeln selbst diejenigen Gesetze der Kaiser anerkannte, welche deren innere Angelegenheiten berührten.

Im karolingischen Reiche, dessen Ideal und Grundlage Harmonie der beiden höchsten Gewalten war, musste durch die gemeinsame Berathung der Gesetze nothwendigerweise das Recht der Kirche auch in diesem Punkte Theil des bürgerlichen Rechts werden.2) Weil die Ehe als Sacrament res mere ecclesiastica war, blieben alle die Ehe in ihrem Bestande und als Ganzes betreffende Fragen ausschliesslich der kirchlichen, die Fragen des Güterrechts, der Succession u. s. w. der laicalen Gesetzgebung überlassen, und nach demselben Prinzipe war die Jurisdiction getheilt. So blieb es bis zur Reformation. Dieser im Dogma der Kirche beruhende Wirkungskreis, wonach ihr das Recht zusteht, über die Ehe selbst Bestimmungen zu treffen und die Ehesachen in ihrem Forum zu entscheiden, und zwar nicht blos in foro conscientiae, ist durch das Concil von Trient ausdrücklich als Dogma ausgesprochen, mithin ein unabänderlicher Grundsatz, so dass der Kirche

2) Sehr oberflächlich ist die Schrift von G. W. Böhmer: Ueber die Ehegesetze im Zeitalter Karls des Gr. und seiner nächsten Regierungsnachfolger, Göttingen, 1826.

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