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ist, hervor: dass sich das lege eccl. auf die clerici — constituti, das voto auf reg. prof. bezieht, mithin das Tridentinum die lex ecclesiastica für den Grund des Verbots der Ehe der Geistlichen höherer Grade erklärt hat, jene Behauptung also falsch ist. —

§. 29.

3. Imp. Professionis religiosae sive Voti solennis. Ehehinderniss aus einem feierlichen Gelübde der Keuschheit.1)

Bereits in den ersten Jahrhunderten hielt man das Gelübde der Wittwen und Jungfrauen, welche sich dem Dienste des Herrn, der Armen und Kranken ausschliesslich gewidmet hatten, für heilig und unverbrüchlich. Der h. Cyprian nennt die von solchen geschlossene Verbindungen Ehebrüche an Christus,2) und die Synode von Elvira v. J. 305 sagt: „Virgines quae se Deo dicaverunt, si pactum perdiderint virginitatis atque eidem libidini servierint, non intelligentes, quid admiserint, placuit nec in fine eis dandam esse communionem. Quod si semel persuasae aut infirmi corporis lapsu vitiatae omni tempore vitae suae hujusmodi feminae egerint poenitentiam, ut abstineant se a coitu, eo quod lapsae potius videantur, placuit eas in finem communionem accipere debere."") In der Verschiedenheit der hier und anderwärts festgesetzten Strafen aber zeigt sich der Unterschied zwischen dem feierlichen, durch Umhüllung des Schleiers (flammeum) Seitens des Bischofs abgelegten und dem einfachen Gelübde; jene belegte man, wenn sie ihr Gelübde brechend heiratheten, mit dem Anathem, diese strafte man nur als bigami oder adulteri, gestattete denselben aber nach geleisteter Busse die Wiederaufnahme in die Kirche. Dieser Unterschied liegt denn ebenfalls klar vor in einem Briefe des P. Siricius (vom Ende des J. 384 an 14 Jahre auf dem päbst

1) Die geschichtl. Entw. s. bei Thomassini vetus et nova discipl. eccl. P. I. L. III. cap. XLII. sqq.

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2) L. I. epist. 11. 3) can. 13: De virg. deo sacratis si adulteraverint." Hard. Tom. I. pag. 251. Bruns II. p. 4. Cf. c. 25 C. XXVII. Q. I. Aber selbst gegen diejenigen, welche im elterl. Hause oder üherhaupt in der Welt, nicht im Parthenon lebten, handhabte man vereinzelt diese strengen Bestimmungen. S. Thomass. cap. 42 n. 6-12. v. Moy S. 68. Anfangs war die Aufnahme von Wittwen zu Klosterfrauen die Regel, später hingegen die von Jungfrauen, und jene an grössere Bedingungen geknüpft. Ihre Stellung war verschieden, in Bezug auf die Verpflichtung zum ehelosen Stande, aber eine gleiche.

lichen Throne) in den Worten: „Si virgo velata jam Christo, quae integritatem publico testimonio professa, a sacerdote prece fusa benedictionis velamen accepit, sive incestum commiserit furtim, seu volens crimen protegere, adultero mariti nomen imposuit, tollens membra Christi, faciens membra meretricis." Diesen stellt er gegenüber diejenigen Jungfrauen, welche nicht velatae waren, aber doch die Keuschheit gelobt hatten und ihr Gelübde brachen.) Um diese Zeit bildete sich auch das Mönchsleben aus, dessen Ergreifung dieselben Gelübde voraussetzte und den gleichen Pflichten unterwarf. Um das Ende des vierten Jahrhunderts galt somit die Ablegung des feierlichen Keuschheitsgelübdes, sei es behufs Eintritts in den Stand der virgines oder viduae deo sacratae, sei es in den der Mönche, als eine so bindende Gelobung der Keuschheit, dass eine Ehe nachher für unmöglich galt, somit das votum solenne ein absolutes Verbot der Ehe involvirte. Dieser Satz war eine gemeinsame Uebung der morgenländischen3) sowohl als der abendländischen Kirche, in welch letzterer nicht nur die Synode von Elvira, sondern auch die Satzungen afrikanischer Concilien, Verordnungen des Pabstes Siricius und anderer Päbste hiervon Zeugniss geben.) Durch den fünfzehnten und sechszehnten Kanon der ökumenischen Synode von Chalcedon v. J. 451 wurde dieses Verbot zum allgemeinen, und findet sich seitdem in der ganzen Kirche in Concilien, den Kirchenvätern und päbstlichen Decretalen wiederholt, und zwar in einer Fülle von Bestimmungen, wie

4) Bei Migne Patrol. T. XIII. pag 1182. S. noch die vielen Zeugnisse bei Thomassin und v. Moy. Letzterer besonders hat gezeigt, wie der Unterschied zwischen votum solenne (wenn auch nicht der Ausdruck) und simplex bis in's dritte Jahrhundert hinaufreicht. Diejenigen, welche ersteres abgelegt hatten, nannte man mulieres, virgines canonicae, weil sie in den canon, die Matrikel der Kirche eingeschrieben wurden. Die bei v. Moy gegebenen Aussprüche des h. Basilius bezeichnen deren Ehen als ungültige. Gratian hat also im Dictum zu c. 8 D. XXVII. keineswegs den Unterschied zwischen v. solenne und simplex zuerst statuirt, sondern nur präcisirt. S. noch Walter §. 307 sub. II. Anm. 7 und Richter §. 255 Anm. 4.

5) S. die obigen Zeugnisse. c. 19 Conc. Ancyr. a. 314 (in c. 24 C. XXVII. Q. I.) handelt nur von einfachen Gelübden, was Richter a. a. O. übersieht.

6) can. 104 Conc. Carth. IV. a. 398 (s. g. statuta eccl. ant. bei Bruns I. pag. 150 sqq.) auch in c. 1 C. cit.; c. 16 Tolet. 1 a. 400 (in c. 27 C. cit.); c. 27 Arausic. a. 441 (in c. 35 C. cit.). Cf. c. 1 C. XX. Q. I. (Basil.). Innoc. I. in c. 10 C. XXVII. Q. I. und c. 11 eod. (theils aus Siricius ad Himer. a. 385). Auf das votum simplex bezieht sich: c. 9 C. cit. (Innoc. I. ad vitric. a. 404). Cf. c. 3 eod. (Symm. ad Caesarium a. 502, fälschlich dem P. Gelasius zugeschr.)

sie kein anderer Gegenstand der Disciplin aufzuweisen hat. Auch haben den Satz die weltlichen Gesetze.")

Wenngleich die dargelegte Entwicklung lehrt, dass man die fraglichen Ehen nicht für vollkommen rechtsgültig ansah, sondern als schändliche, ehebrecherische Verbindungen betrachtete, so sprach dennoch die Kirche auch die Nichtigkeit derselben ausdrücklich aus. So befahl Nicolaus I. (von 858-867); 8) dass eine Frau, welche nach dem Tode ihres Mannes den Schleier genommen, dann aber sich verheirathete, zu ihrem ehelosen Stande zurückkehren und ihr eine Störung der kirchlichen Regel enthaltendes Gebahren abstellen müsse. Calixtus II. bestimmt, gleichzeitig mit dem Verbote für die Geistlichen der höheren Weihegrade, dass die Ehen der Mönche nichtig und zu trennen seien.") Solches wiederholte Innocenz II., Alexander III. und Innocenz III.1o)

Es stand somit als allgemein geltender Satz fest: dass die Ablegung des feierlichen Keuschheitsgelübdes die nachher factisch eingegangene Ehe vernichte, also ein trennendes, und, weil eine solche von Amtswegen aufgelöst werden musste, ein öffentliches Ehehinderniss bilde.

7) c. 12, 22, 23 C. XXVII. Q. I. c. 8 eod. (Leo M. a. 452, 459). c. 14, 42 eod. (Gelas. a. 494). c. 38 eod. (Tolet. III. a. 589). c. 15, 18, 19, 28 (Gregor a. 597, 598, 594). c. 23, 26 (Conc. Tribur. a. 895) eod. Den Uebergang in die weltl. Sammlungen nebst einer vollständigen Zusammenstellung der Conciliar-päbstl. und kaiserl. Verordn. s. bei v. Moy a. a. O. und S. 332 sqq.

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8) In c. 6 D. XXVII. Die Capit. Greg. II. ad Bonif. a. 726 c. 7 (Harzh. I. p. 34) bestimmen, dass Kinder, die in infantia dem Kloster übergeben sind, nach den Jahren der Mannbarkeit nicht heirathen dürfen. Ep. Zach. ad Bonif. a. 742 (eod. p. 46) sagt, der Pabst habe sicher nicht von dem Verbote dispensirt. S. Zach. Capit. ad Pippin. a. 747 (eod. p. 76) verbietet im C. 20 die virgines velatae, wenn sie gefehlt oder geheirathet, vor dem Tode des Mitschuldigen zur Busse zu lassen. Im Conc. Tribur. a. 895 (eod. II. p. 388) c. 23 wird die Ehe getrennt. Henricus Auceps wurde 912 auf der Syn. zu Halberstadt vom Bisch. Sigismund excommunicirt, weil er die Hatheburga geheirathet, welche den Schleier genommen (eod. p. 584). Wendelgarta, Gemahlin des Grafen Vodalricus, hatte mit Zustimmung der Synode den Schleier genommen, weil sie ihren im Kriege befindlichen Mann für todt hielt. Als derselbe wieder kam, nahm der Bischof den Schleier ab, welcher aufbewahrt wurde, damit, wenn ihr Mann zuerst stürbe, sie ihn wieder nehmen solle. Syn. Constant. a. 912 und 919 (eod. p. 591). Cap. apud Dingolving. a. 772. c. 2 (eod. I. p. 128).

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9) c. 8 D. cit. (c. 21 Conc. Lateran. a. 1123).

10) c. 40 C. XXVII. Q. I. c. 3. x. qui cler. vel. vov. matr. rel. (IV. 6). c. 7 eod.

Mit der festen Ausbildung des Ordenswesens gestaltete sich die Verpflichtung zur ehelosen Keuschheit dahin, dass man in dem Eintritte in einen Orden ein solches unwiderrufliches Keuschheitsgelübde erblickte. Als in einen solchen aufgenommen galt aber wer das Ordensgewand anlegte, so dass der Moment, in welchem mit diesem das weltliche Kleid vertauscht wurde, für denjenigen angesehen ward, wo man sich unwiderruflich mit Gott vermählt habe. Bis zum dreizehnten Jahrhundert hin war nun eine grosse Menge von Orden entstanden, die zwar von der weltlichen verschiedene Kleidung trugen, indessen unter sich in Disciplin und Gelübden wesentlich von einander abwichen. Nicht minder legten viele Personen, ohne ein Gelübde abzulegen, aus Frömmigkeit die Kleidung irgend eines religiösen Ordens an; auch hatten einzelne Orden zu einer solchen Gestattung an weltliche Personen die ausdrückliche Erlaubniss. Hieraus erhellt, dass fortan das blosse Tragen des habitus regularis kein sicheres Merkmal für die wirkliche Ablegung eines feierlichen, beständigen Keuschheitsgelübdes abgeben konnte, und also ein sichereres Kennzeichen musste geschaffen werden. Dies geschah denn auch durch die Bestimmung des P. Bonifacius VIII.: dass nur in dem wirklichen Eintritte in einen vom apostolischen Stuhle approbirten religiösen Orden die Ablegung eines votum solenne liegen solle.") Hieran ist nicht nur nichts geändert, sondern das Tridentinum hat diese Bestimmung ausdrücklich erneuert.12)

Es bildet also nach dem geltenden Kirchenrechte der wirkliche Eintritt, die s. g. Professleistung, professio religiosa, in einen vom apostolischen Stuhle approbirten religiösen Orden ein trennendes, öffentliches Ehehinderniss, das imp. professionis religiosae oder voti solennis genannt.

Jedes andere Keuschheitsgelübde, mag es mit oder ohne religiöse Feierlichkeit abgelegt werden, ja auch feierlicher sein, als das bei einem vom Pabste approbirten Orden abzulegende, ist nach den Worten des Gesetzes kein trennendes Hinderniss. Auf die Form des Gelübdes kommt daher nichts mehr an, weil ein votum solenne in dem hier in Rede stehenden Sinne jedes bei

11) c. un. de voto et voti redemt. in VIto (III. 15). Cf. c. un. in Extrav. Joann. XXII. Tit. VI.

12) Sess. XXIV. de sacr. matr. can. 9: „Si quis dixerit ... vel regulares solenniter professos posse matrimonium contrahere ... anathema sit.“ S. oben §. 28 Anm. 5.

dem Eintritte in einen Orden der angegebenen Art abgelegtes ist, so dass der wirkliche Eintritt mit demselben zusammenfällt, analog der historischen Entfaltung. Das Institut, worein Jemand tritt, muss aber ein eigentlich religiöser Orden, eine vera religio sein. Die in andern Orden, Congregationen u. s. w., welche nicht verae religiones im Sinne des Kirchenrechtes sind, abgelegten Gelübde sind also kein trennendes Ehehinderniss, selbst wenn jene vom Pabste bestätigt sind, d. h. nur so, wie sie errichtet sind; eine trotz eines solchen Gelübdes geschlossene Ehe ist also gültig, obschon dann unerlaubt (illicitum), wenn keine Dispensation vom Gelübde hinzukommt.13)

Eine und zwar die einzige Ausnahme macht die Ablegung der einfachen Gelübde, vota simplicia, welche die Novizen der Gesellschaft Jesu nach zwei Jahren machen, und die zwar keine eigentliche Professleistung, also nicht den wirklichen Eintritt in den Jesuitenorden enthalten, dennoch aber in dem hier zur Sprache kommenden Sinne Kraft ausdrücklicher Bestimmung des P. Gregors XIII. ein votum solenne und das trennende Ehehinderniss constituiren.14) Diese Wirkung fällt aber hinweg durch die von Seiten der Ordensobern geschehene Ausstossung (Ejection) eines Solchen aus dem Orden.15)

Wie bei dem impedimentum ordinis die Gültigkeit des Ordo, so ist hier die Gültigkeit der Professleistung eine nothwendige Bedingung. Es fällt deshalb das Hinderniss hinweg, sobald durch rechtskräftige Sentenz des competenten Richters die Nichtigkeit der abgelegten professio feststeht 16) Competenter Richter ist der

13) Entsch. in causa Canarien. 26. Mart. und 19. April 1718 (Referent: Bened. XIV.) in der cit. Ausg. des Trid. 1. c. n. 93. Die Oblati oder Donati sind keine wahren Religiosen, und deshalb fähig, gültige Ehen einzugehen. Bened. XIV. De syn. dioec. L. VI. cap. III. n. 3. Von den Eremitae sind nur diejenigen veri religiosi, welche in einer approbirten religio die drei Gelübde ablegen, z. B. die Eremitae Camaldulenses, eod. n. 6. Von den Militärorden sind nur die Equites Hierosolymitani (Ord. S. Johani's Hieros. Johanniter) wahre Ordensleute, und bringt also nur die Professleistung in ihnen das imp. v. sol. hervor. Bened. XIV. 1. c. L. XIII. cap. XII. n. 9. Die meisten jetzigen Frauenorden, z. B. die barmherzigen Schwestern vom h. Karl (Borromäus), englische Fräulein, sind nicht vom Pabste als Orden bestätigt.

14) Constit. Greg. XIII. „Quanto fructuosius" a. 1582 und „Ascendente Domino" v. J. 1584. S. Bened. XIV. 1. c. L. XIII. cap. XI. n. 29.

15) S. darüber Bened. XIV. 1. c. und n. 20, wo er auch von den aus anderen Orden Ejicirten handelt, welche gebunden bleiben.

16) Die Erfordernisse für die Gültigkeit einer professio gehören nicht hierher. Um kurz die sedes materiac anzugeben, müssen vorhanden sein: 1. alle

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