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Kirche anzusehen war, bewirkte, dass die Nichtigkeit von Ehen zwischen Christen und Nichtchristen auf Grund eines mehre Jahrhunderte hindurch gleichmässig bestandenen gewohnheitsrechtlichen Satzes als feststehend angenommen werden musste.

Dies

hat dann zuletzt Benedict XIV. in einem Breve ausdrücklich anerkannt.R)

Es besteht somit zwischen getauften und nicht getauften Personen das öffentliche, trennende Ehehinderniss der Religionsverschiedenheit disparitatis cultus.

Die nothwendige Bedingung ist aber die Taufe. Ist diese nicht empfangen, so existirt das Impediment, wenngleich ein Theil in die Kirche eintreten will, ja bereits Katechumen ist.") Von wem die Taufe gespendet sei, bleibt sich gleich, nur muss dieselbe gültig sein, weil ja auch die Taufe von Ketzern gültig gespendet sein kann.1o)

Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass dies Ehehinderniss beruhet auf dem positiven Rechte der Kirche, und zwar einem allgemeinen, gültigen Gewohnheitsrechte. Es kann somit zuerst keine particuläre Gewohnheit, weil die allgemeine mit gesetzlich verbindlicher Kraft feststeht, eine Ausnahme bilden, und zweitens kein Bischof, wohl aber und nur allein der Pabst von demselben dispensiren.") Solche Dispensen hat Gregor XIII. für die neubekehrten Christen im japanesischen Reiche ertheilt.1) Das Gesetz

8),,Singulari nobis" vom 9. Febr. 1749 (Bullar. Bened. XIV. T. III. cit. Ausg. des Trid. App. pag. 550 sqq.) gerichtet an den Cardinal Henricus von York, §. 16: "... omnes consentiunt, ob cultus disparitatem irrita matrimonia esse, non quidem jure sacrorum canonum, sed generali ecclesiae more, qui pluribus abhinc saeculis viget ac vim legis obtinet." S. noch ausser der das. angef. Literatur Petr. Lomb. IV. qu. 39, Sanch. disp. 71 n. 8 Gibert Trad. de l'Egl. sur le sacr. de mar. T. II.

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9) Bened. XIV. 1. c. §. 11: ,Hoc . . . imped. non habet locum in matrimoniis eorum, qui haud sunt baptismate initiati, licet falsam ambo religionem sectentur, neque vim ullam habet in matrimoniis eorum, qui baptisma susceperunt, etsi alter catholicus, haereticus alter fuerit, quum plane constet, illicita illa quidem sed rata esse. Illud autem vigere compertum est in eorum conjugiis, quorum alter baptismi est particeps, expers omnino alter, quamvis adhuc catechumenus esset atque ad catholicam fidem accedere statuisset." Cf. c. 15 §. 1 C. 28 qu. 1.

10) Bened. XIV. 1. c. §. 12 und 13 can. 4 Sess. VII. de bapt. Conc. Trid. 11) Bened. XIV. 1. c. §. 18, 19.

12) Constit. apost. ad missionar. Sinarum et Tunkini spectantes, edit. Paris. 1676 pag. 38; Epist. Cardinalis d'Ossat, Paris. 1627, ep. 311 bei Bened. XIV. 1. c. §. 19.

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bindet ferner als ein rein positives die Anhänger der verschie denen nichtchristlichen Religionen nicht, so dass Ehen von Juden mit Heiden und verschiedener heidnischer Religionsbekenner unter einander kirchenrechtlich gültig sind,13) und als solche auch bei dem Uebertritte zur Kirche behandelt werden. Dagegen bindet dasselbe auch nichtkatholische Christen, so dass die Ehe eines Protestanten mit einer Jüdin oder Heidin und umgekehrt kirchenrechtlich für nichtig erachtet, und bei dem Uebertritte derselben zur Kirche von Neuem durch Erklärung des Consenses abgeschlossen werden muss.1*)

Dass endlich die Anhänger von Secten, welche entweder nicht in der nothwendigen Form oder nicht unter Gebrauch der nothwendigen Materie taufen, (sondern z. B. im Namen der Freiheit und sonstigen Unsinns, oder mit eau de Cologne u. s. w.), nicht für getauft angesehen werden können, und der Ehe eines Katholiken mit denselben dies Impediment entgegensteht, ergibt sich von selbst.15)

Wie sehr der christliche Staat die innerste Grundlage seines Bestandes, das moralische Fundament seiner Autorität untergrabe, wenn er die Ehen zwischen Christen und Juden u. s. w. für legitim erklärt, obschon ihm, wenn er sich lediglich auf den Standpunkt, die Ehe als contrat civil zu erklären, stellt, das formelle Recht hierzu nicht bestritten werden kann, das nachzuweisen ist hier nicht der Ort, lässt sich aber leicht erkennen.16)

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13) c. 8. x. de divort. IV. 19 (Innoc. III.), Bened. XIV. 1. c. §. 2 sqq. 14) Bened. XIV. 1. c. §. 11 sqq., bes. §. 16, 17, 18; „sic (sagt er §. 16) haeretici ecclesiae subditi sunt et legibus ecclesiasticis tenentur. Quum vero inter ecclesiae leges illa quoque recenseatur, quae matrimonia illorum, quorum alter rite baptismum acceperit, secus alter, rata non habet, in nostra etiam quaestione statuendum erit, quum haeretica mulier baptismo initiata [sie war Protestantin] Hebraeo nupsit, matrimonium illud pro irrito habendum esse." Sodann widerlegt er die etwa aus seiner Verordnung üb. d. Ehen in Holland herzuleitenden Argumente.

15) S. Knopp I. S. 231.

16) Schön Richter §. 261. v. Linde, Ueb. relig. Kindererz. in gem. Ehen und üb. Ehen zw. Juden und Christen. Giessen 1847. S. 81 sqq.

Schulte: Eherecht.

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§. 32.

6. Imp. mixtae religionis. Ehehinderniss aus der Verschiedenheit des christlichen Religionsbekenntnisses.1)

Bei Behandlung der vorliegenden Materie stellt sich die Erörterung einiger nicht strenge hierher gehöriger Fragen als zweckmässig deshalb heraus, weil durch sie die Entscheidung wichtiger Punkte bedingt ist, und die Sätze des Kirchenrechtes über Ehen der Akatholiken unter sich, wenn dieselben im Forum der Kirche zur Sprache kommen, dort am Besten im Zusammenhange dargelegt werden können, wo ihre praktische Wichtigkeit sich am Meisten zeigt. Die Ausführlichkeit der Behandlung ist durch die praktische Wichtigkeit dieses Punktes besonders in Deutschland hinlänglich gerechtfertigt. Zur Vermeidung des Vorwurfes, wesent

1) Was die Literatur über gemischte Ehen betrifft, so werde ich dieselbe möglichst vollständig geben, bemerke aber zugleich, dass keine der zu nennenden Schriften ausschliesslich den Rechtsstandpunkt festhält, sondern die meisten mehr oder minder, einige fast exclusiv aus moralischen Gründen, oder besonders von den Schriften für die gem. Ehen aus Gemeinplätzen deduciren, so dass ich eine Berufung auf dieselben in den einzelnen Punkten für überflüssig halte.

Die Vertheidigung der gem. Ehen und Widerlegung der kath. Doctrin und Praxis bezwecken: D. Pfeffinger, Exercit. theol. de nuptiis mixtis. Argent. 1708. Zumbach, Ueb. die Ehen zw. Kath. und Prot. Köln. 1820. (Multer) Rechtfert. d. gem. Ehen; bevorwortet von Leander van Ess, Köln 1821. J. A. H. Tittmann, Quibus legibus paria ecclesiarum jura describenda sint, mixtor. matrim. exemplo demonstratur. Lips. 1824. J. CL. Gieseler, Zwei Abhandl. üb. kirchl. Gegenst. I. Ueb. d. Ford. d. kath. Clerus, dass in gem. Ehen sämmtl. Kinder katholisch erzogen werden sollen. Bonn 1824. C. Klien, Comm. de matr. mixtis. Lips. 1838. Ueb. gem. Ehen geg. d. Rundschr. des apost. Vicars v. Paderborn vom 22. Dec. 1825. Stuttg. 1827. Die Frage von den gem. Ehen aus theol. u. s. w. München 1831. (Bunsen) Darlegung des Verf. der Preuss. Reg. gegen d. Erzb. v. Köln. Berlin 1838. H. F. Jakobson, Ueb. d. gem. Ehen in Deutschl., bes. in Preussen. Leipz. 1838. A. Gründler, Ueb. d. Rechtmäss. gem. Ehen nach d. in d. deutsch. Bundesstaat. gelt. kath. und evang. K.-R. Leipz. 1838. Ueb. gem. Ehen, Versuch einer Verständigung. Frankf. 1838. C. F. v. Ammon, Die gem. Ehen. Dresden 1838. Bessel, Ueb. gem. Ehen in kirchl. u. legisl. Hins. Frankf. 1839. (Hefter) Der gegenw. Gränzstreit zw. St.- u. K.-Gewalt. Halle 1839. Sammlung einiger Landesges. üb. gem. Ehen. Berlin 1838. Ausf. Erört. d. Fr.: was ist in d. Streits. üb. d. gem. Ehen Rechtens? Von einem unparth. Kanon. Tüb. 1841. G. L. Semler, D. Rechtsverh. der gem. Ehen v. Standp. d. K.-, St.- und Privatrechts. Augsb. 1852.

Den kath. Standp. rechtfertigen und vertheidigen: N. Serrarii, Quaest. de cath. cum haereticis matrimonio, Mogunt. 1606. L. A. Nellessen, Richt. Ans. d.

liche Punkte nicht berücksichtigt zu haben, ist es nothwendig, den von mir für allein richtig erkannten Standpunkt anzugeben, sowie zu bezeichnen, was meines Erachtens einziger Gegenstand des Kirchenrechts in dieser Materie sein kann. Ueber die Richtigkeit dieses Standpunktes lässt sich dann freilich streiten; ist er aber richtig, so gehört das durch ihn Ausgeschlossene nicht hierher.

Es kann nicht Aufgabe der Darstellung eines positiven Rechts sein, zu entwickeln, wie etwas geordnet, vom Gesetzgeber bestimmt werden sollte, sondern nur einzig darzulegen, was Rechtens ist. Von unserer Behandlung ist somit gänzlich ausgeschlossen eine Erörterung darüber: welche Sätze in thesi oder überhaupt über gemischte Ehen die besten seien? Dieselbe beschränkt sich somit auf die einfache Darstellung des positiven Rechtes, und die Erörterung der Rechtsgründe, worauf diese selbst und etwaige Ausnahmen von denselben beruhen. Einen jeden andern Maass

...

christl. Ehev. u. der gesetzgeb. Gew. d. K. Aachen 1820 (wider Zumbach). Ders., Was ist Katholicismus? Aach. 1822 (geg. Multer). G. M. Wittmann, Episc. Ratisbon., Princ. cath. de matr. cathol. cum altera parte protest. Pedepont. 1831. A. J. Binterim in den Denkwürd. Bd. VII. Th. I. S. 137 sqq., Th. II. S. 1 sqq. A. Gengler, Die Verhandl. d. bayr. Deputirtenk. üb. die Beschw., die Weigerung der Eing. gem. E. betr. Bamb. 1831. L. Wolf, Kurzgef. Rechtf. der kath. Geistl. etc. Würzb. 1831. (v. Moy) Die „Darlegung“ Bunsen's beleuchtet u. s. W. Augsb. 1838. J. J. J. Döllinger, Ueb. gem. Ehen. 4. Aufl. Regensb, 1838. Urkundl. Darst. der Thats., welche der gewalts. Wegführung des ... Erzb. v. Köln vorausgeg. und gefolgt sind. Nach dem in der Druckerei des Staatssecr. zu Rom v. 4. März 1838 ersch. Orig. wörtl. übers. Regensb. 1838. Darlegung des Rechts- und Thatbest. mit authent. Docum., als Antw. auf die Erklärung d. k. preuss. Reg. in der Staatszeit. v. 31. Dec. 1838. Wortgetr. Uebers. des zu Rom in der Druckerei des Staatssecr. im April 1839 ersch. Orig. Augsb. 1839. J. B. Kastner, Der grosse Streit üb. gem. Ehen. Regensb. 1838. F. Kunstmann, Die gem. Ehen unter d. christl. Confess. Teutschl. geschichtl. dargest. Regensb. 1839. J. M. Düx, Princ. cath. circa matr., quae mixta vocantur, Wirceb. 1839. W. v. Schütz, Ueb. die preuss. Rechtsansicht in den gem. Ehen. Regensb. 1839. M. J. Mack, Ueb. d. Einsegn. der gem. Ehen, ein theol. Votum. Tübing. 1840. Kathol. Bedenken üb. die erzwung. Einsegn. gem. Ehen. Augsb. 1841. J. Peronne, Ueb. d. gem. Ehen; übers. v. Axinger. Ausgb, 1841. J. Kutschker, Die gem. Ehen v. kath.-kirchl. Standp. betr. Wien 1842 (3. Ausg.). A. de Roskovány, De matrimoniis mixtis inter Catholicos et Protestantes. Quinque-eccles. 1842. 2. T. J. T. B. v. Linde, Ueb. Abschl. und Aufl. der Ehe im Allg., und insbes. über gem. Ehen. Giessen 1846. Ders., Ueb. relig. Kindererz. in gem. Ehen. Giessen 1847. (H. J. Feye) Dissertatio canonica de matrimoniis mixtis. Lovan. 1847. F. H. Reinerding, Die Principien des kirchl. Rechts in Ansehung der Mischehen. Paderborn 1853.

stab als den, ob meine Darstellung dem positiven katholischen Kirchenrechte entspreche, bin ich hiernach auszuschliessen berechtigt. Die Sorge um Aenderung liegt nicht bei mir; Gründe für und gegen zu erörtern ist hier nicht der Ort.

Die Eintheilung und Ordnung der folgenden Darstellung wird keiner weitern Rechtfertigung mehr bedürfen, als der Bemerkung, dass es vor Allem nothwendig ist, zu zeigen, weshalb, d. h. aus welchen seiner Rechtssätze, das Kirchenrecht das vorliegende Ehehinderniss anerkennt, und weshalb auf gemischte Ehen und Ehen von Akatholiken überhaupt Sätze des reinen katholischen Kirchenrechts angewandt werden müssen.

I. Ueber den Grundsatz, dass und wann nichtkatholische

Christen an die Beobachtung der von dem kathol. Kirchenrechte aufgestellten Ehegesetze gebunden seien. Es ist bereits mehrfach im Vorhergehenden der Satz ausgesprochen, die Ungläubigen, Nichtchristen, seien nur zu der Befolgung der in den natürlichen Grundlagen der Ehe, dem s. g. jus divinum oder naturale von dem Rechte als begründet anerkannten Vorschriften verbunden, nicht aber an die auf positiven Gesetzen der Kirche beruhenden, dass dagegen alle getauften selbst ausserhalb der Kirche stehenden Personen, mögen sie eigentliche Ketzer im Sinne des Rechtes, oder Schismatiker sein, auch durch die positiven Gesetze der Kirche und somit alle eherechtlichen Bestimmungen verpflichtet werden, wofern letztere nicht blos ausdrücklich für die Katholiken selbst gegeben seien.

Das Festhalten dieser Sätze auf dem kirchlichen Rechtsgebiete kann man weder durch den Vorwurf der Intoleranz noch den von Obscuranz abweisen oder schmähen. Sein Recht dort, wo es auf das Beurtheilen desselben im eignen Forum der Kirche ankommt, streng festhalten, involvirt nicht die geringste Unduldsamkeit, zumal die Kirche jedem Gliede die grösste Duldsamkeit zur Pflicht macht. Auch ist das eine nothwendige Klugheit. Die Aufrechthaltung der aus dem Dogma fliessenden Rechtssätze ist aber zugleich eine unbedingte Nothwendigkeit.

Die Kirche ist ihrem Dogma zufolge die allein wahre, deren Gemeinschaft zur Erlangung des Heiles nothwendig ist, ausser der es kein Heil gibt.2) Weil es aber nur eine Kirche gibt, und

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2) Bulle Bonif. VIII. „Unam sanctam" in c. 1 de major. et obed. in Extrav. com. I. 8. Nam sanctam ecclesiam catholicam et ipsam apostolicam urgente fide credere cogimur et tenere, . . . extra quam nec salus est nec remissio peccatorum ...“

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