Obrázky na stránke
PDF
ePub

mehre als gleichberechtigt gesetzlich anerkannt sind, das Eherecht nach den Grundsätzen einer Confession zu ordnen; und dass es gleich unzulässig ist, die Befolgung der von einer anerkannten Kirche auf ihrem Gebiete gestellten Forderungen zu untersagen, oder, falls man die Ehe als gültig anerkennt, welche nach den Grundsätzen einer bestimmten Religion abgeschlossen ist, in diese Erfordernisse dergestalt einzugreifen, dass man die einen für nothwendig, die anderen für überflüssig erklärt.

So zu verfahren ist nicht nur Unrecht gegen die Kirchen, sondern verletzt auch des Staates eigenes Interesse.

Der Staat kann also nur einen doppelten Weg gehen. Entweder erkennt er die religiöse Seite der Ehe als die vorzüglichere, höhere an, für welchen Fall er die Feststellung der Bedingungen über Abschluss, Auflösung der Ehe u. s. w., und die Beurtheilung der streitigen Fälle auf diesem Gebiete der Kirche überlassen, sich selbst aber auf die rein bürgerliche Seite beschränken muss, - oder er sieht über die religiöse Stellung der Ehe, weil diese, keine allgemeine religiöse, sondern nothwendig eine nach den einzelnen christlichen Bekenntnissen spezifisch verschieden gestaltete, kirchliche sein muss, überhaupt weg. Zieht er Letzteres vor, so kann derselbe wegen der bürgerlishen Folgen unbedingt Erfordernisse der Form u. s. w. vorschreiben, an deren Erfüllung diese Folgen geknüpft werden. Keinenfalls aber darf er die Grundsätze einer bestimmten Confession als die ausschliesslichen adoptiren, oder die verschiedener vermengen; denn dies Verfahren enthält eine nicht zu rechtfertigende Kränkung einer oder aller Confessionen. Somit ist vom blossen Rechtsstandpunkte aus das System der confessionell verschiedenen und der blosen Civilehen gleichbegründet und berechtigt; jenes, weil einer jeden Confession das Ihrige bleibt; dieses, weil es keine verletzt und ein rein staatliches Recht ausgeübt wird.

Nach dem Begriffe des Staates, dem Wesen der Souveränetät giebt es in staatlichen Dingen weder eine Macht über, noch neben dem Staate. Kirche und Staat sind sich daher weder übergeordnet, noch eigentlich beigeordnet, sondern von einander unabhängige, für ganz verschiedene Gebiete geschaffene, selbstständige Gewalten. Auf seinem Gebiete steht es also unbedingt in der Macht des Staates jedwede Anordnungen zu treffen, wofern dieselben keinen begründeten Privatrechten (jura quaesita) zuwiderlaufen. Wenn daher der Staat ein kirchliches Ehehinderniss nicht zu dem seinigen macht, aber auch nicht positiv verbietet, dass die Glieder einer anerkannten Confession ihren kirchlichen Pflich

ten genügen dürfen, verletzt er blos darum keineswegs Rechte der Kirche oder der Einzelnen, weil er Keinen zwingt, solche Ehen einzugehen, oder verhindert, seiner kirchlichen Pflicht zu genügen. Auch besteht keine unbedingte Verpflichtung für den Staat eine Ehe anzuerkennen, d. h. bürgerlich, welche nicht in der von ihm vorgeschriebenen Form abgeschlossen ist, noch das Zusammenleben solcher in kirchlich gültigen Ehen lebender Personen zu dulden, weil dadurch für ihn die öffentliche Sitte verletzt wird. Betrachtet daher der Staat eine kirchlich gültige Ehe als nichtig, und umgekehrt, so ist dies freilich höchst beklagenswerth, aber durchaus nicht absolut unrecht, indem keine Verletzung der Gewissensfreiheit darin liegt. Hält Jemand sich kirchlich für gebunden, obschon er bürgerlich frei ist, so mag er das thun, der Staat zwingt ihn nicht, sich anderweit zu verheirathen. Wäre Jemand kirchlich frei, der gesetzlich gebunden ist, so trägt wiederum keine der beiden Gewalten, sondern er allein die Schuld davon, dass er in diesen Zustand kam. Es liegt nicht minder im Interesse der Kirche, soweit dies ihrem Dogma nicht widerspricht, die Anforderungen des Staates zu beachten. Unter allen Umständen aber steht, als nothwendiger Ausfluss der Anerkennung einer Kirche, fest, dass der Staat niemals der Kirche verbieten kann, in ihrem Forum und für ihre Beziehungen nur ihr Recht anzuerkennen.

Unstreitig muss das System des confessionell verschiedenen Eherechts für das beste gehalten werden. Aber dies kann nur dann stets ausreichen, wenn der Staat durchaus keine Abweichung zulässt. Denn hielte die katholische Kirche und ebenso die augsburgische Confession streng und unbedingt an ihren Grundsätzen fest, so würde unter dieser Voraussetzung eine gemischte Ehe einzugehen oft unmöglich sein. Erkennt aber der Staat gemischte Ehen an, mit oder ohne besondere Bestimmungen in Betreff der Erziehung der Kinder u. s. w., so haben offenbar Personen, welche den gesetzlichen Anforderungen genügen, unbedingt das Recht zu verlangen, dass ihnen die Möglichkeit gegeben werde, die Folgen der von ihnen erfüllten gesetzlichen Bedingungen zu geniessen, also zu fordern, dass, so lange Ehen bürgerlich erlaubt sind, welche den religiösen Vorschriften widerstreiten, eine Form geschaffen werde, wodurch sie die Möglichkeit erhalten, eine von dem Gesetze gestattete Ehe, welche sie kirchlich einzugehen ausser Stande sind, mit bürgerlich vollkommen verbindlicher und rechtlicher Wirkung zu schliessen. So wird die Civilehe bei dem jetzigen Standpunkte der bürgerlichen

Gesetzgebung in der Folge leicht eine Nothwendigkeit werden können. Gewiss ist dieses ein höchst trauriges Zeichen des tiefen Verfalles der Religiosität, welche ohne Angehörigkeit an eine bestimmte Kirche oder Confession ein Unding ist. Mit dem grössten Rechte verwirft und beklagt daher der apostolische Stuhl solche Ehen. Sie allgemein einzuführen wäre, nachdem, Gott sei Dank! der Staat nicht zur tabula rasa geschaffen ist, ein grosser Rückschritt.

Aus dem Gesagten erhellet von selbst, dass die Frage: ob der Staat oder die Kirche das Recht habe, trennende und andere Ehehindernisse aufzustellen? für das katholische Kirchenrecht, und auch nach dem positiven deutschen Rechte entweder zu den unnützen gehört, oder jedenfalls leicht zu lösen ist.

Wenn der Staat die Ehe in ihrer historischen Gestaltung, als im Dogma der Kirche basirt und durch dieses normirt anerkennt, wenn derselbe nur einer nach der betreffenden Religion gültigen Ehe bürgerliche Wirkungen einräumt: so steht offenbar nur der Kirche, welche nach ihrem Dogma allein unfehlbar in Sachen der Religion das Recht und die Macht zu entscheiden hat, der Ausspruch zu, über die Bedingungen der Gültigkeit u. s. w. Vorschriften zu geben; denn ohne deren Erfüllung existirt alsdann nach dem vom Staate anerkannten Gesetze keine Ehe. Die Nichtbefolgung staatlicher Vorschriften, welche das Recht der Kirche aber nicht verletzen dürfen, kann somit in diesem Falle nur Strafen und Versagung der bürgerlichen Folgen nach sich ziehen, welche nicht aus dem Wesen einer gültigen Ehe nothwendig folgen, wie aber z. B. mit der Legitimität der Kinder der Fall ist. Wollte der Staat aber eine solche Ehe für ungültig erklären, so hätte er ein an innnern Widersprüchen leidendes Prinzip aufgestellt.

Es bleibt somit vom Standpunkte des Rechts aus, auf den es hier allein ankommt, nur übrig, dass der Staat entweder die Vorschriften der Kirche anerkenne, oder die bürgerliche Seite der Ehe allein in's Auge fassend, rücksichtlich deren eigene Bedingungen vorschreibe.14)

Nach katholischem Dogma hat nur die Kirche das Recht und die Macht, über die Sacramente Bestimmungen zu treffen. Die Lehren der Kirche sind unfehlbar. Es ist nun aber durch ein Dogma, somit für den Katholiken unveränderlich und unfehlbar

14a) Dass der Staat das Recht hat, über die bürgerlichen Folgen Gesetze aufzustellen, erkennen auch die bedeutendsten kath. Moralisten an. So z. B. Gousset (Cardinal) Theol. moral. (7. Ausg.) n. 784. Gury Compend. theol. moral. n. 1487.

festgestellt, dass das Recht, Ehehindernisse aufzustellen, kurz, die Ehesachen, soweit sie die Kirche angehen, zu behandeln, nur der Kirche zustehe.) In die Sphäre des Staates greift die Kirche desshalb nicht ein, weil sie dessen Gebiet nicht berührt.

Wird aber die Ehe vom Staate als ein rein bürgerliches Geschäft angesehen, so ergibt sich hieraus von selbst die unbeschränkte Wirksamkeit beider Gewalten auf ihren zuständigen Gebieten.

Es bedarf sohin für das katholische positive Kirchenrecht keiner Erörterung, wer das fragliche Recht historisch besessen habe, weil der Ausspruch der Kirche für den Kanonisten jus positivum

15) S. oben Anmerkung 2, und die Anmerkung 11 genannte Bulle "Auctorem fidei“ n. LVIII: „Propositio, quae statuit sponsalia proprie dicta actum mere civilem continere, qui ad matrimonium celebrandum disponit, eademque civilium legum praescripto omnino subjacere, quasi actus disponens ad sacramentum non subjaceat sub hac ratione juri ecclesiae: Falsa, juris ecclesiae quoad effectus etiam e sponsalibus vi canonicarum sanctionum profluentes laesiva, disciplinae ab ecclesia constitutae derogans. LIX. Doctrina synodi, asserens: „Ad supremam civilem potestatem duntaxat originarie spectare contractui matrimonii apponere impedimenta ejus generis, quae ipsum nullum reddunt, dicunturque dirimentia, quod jus originarium praeterea dicitur cum jure dispensandi essentialiter connexum, subjungens: „supposito assensu vel conniventia principum potuisse ecclesiam juste constituere impedimenta dirimentia ipsum contractum matrimonii,“ quasi ecclesia non semper potuerit ac possit in Christianorum matrimoniis jure proprio impedimenta constituere, quae matrimonium non solum impediant, sed et nullum reddant quoad vinculum, quibus Christiani obstricti teneantur etiam in terris infidelium, in eisdemque dispensare: canonum 3, 4, 9, 12 sess. XXIV. concil. Trid. eversiva, haeretica. LX. Item rogatio synodi ad potestatem civilem, ut „e numero impedimentorum tollat cognationem spiritualem, atque illud, quod dicitur, publicae honestatis, quorum origo reperitur in collectione Justiniani,“ tum, ut „restringat impedimentum affinitatis et cognationis ex quacunque licita aut illicita conjunctione provenientis ad quartum gradum juxta civilem computationem per lineam lateralem et obliquam, ita tamen, ut spes nulla relinquatur dispensationis obtinendae," quatenus civili potestati jus attribuit sive - absolvendi sive restringendi impedimenta ecclesiae auctoritate constituta vel comprobata; item qua parte supponit ecclesiam per potestatem civilem spoliari posse iure suo dispensandi super impedimentis ab ipso constitutis vel comprobatis: Libertatis ac potestatis ecclessiae subversiva, Tridentino contraria, ex haereticali supra damnato principio profecta." Dieselbe Gewalt der Kirche spricht aus das von Gregor XIII. ausdrücklich bestätigte Concil von Tours v. J. 1583 im c. 19 de jurisd. §. 6 (Labbé) und die Epist. Pi IV. ad Episc. Motulensem 16. Sept. 1788, welche ausdrücklich bezeugt, dass die Bestimmung des Tridentinums alle Streitsachen umfasse und ganz allgemein sei. S. noch Gousset 1. c. und Gury

n. 1487.

bildet; aus diesem Grunde übergehe ich die geschichtliche Entwickelung, obgleich dieselbe, wie schon der kurze Ueberblick gezeigt hat, nicht zum Nachtheile der Kirche ausschlagen kann.

Ohne Mühe lässt sich gleichfalls die Frage nach der Jurisdiction in Ehesachen nunmehr entscheiden. Ist die Ehe vom Staate nur als civiler Contract anerkannt, so muss die Kirche unbedingt verlangen, dass auf ihrem Gebiete und für ihr Forum ihren Gesetzen freier Lauf gelassen, und darüber zu erkennen ihr nicht verwehrt werde; wo sie dann aber vom Staate keine Anerkennung oder Ausführung ihrer Aussprüche fordern wird. Nimmt der Staat hingegen nur die nach den Erfordernissen der Kirche abgeschlossene Ehe für rechtsbeständig an, so muss unbedingt behauptet werden, dass dem Staate nur die Cognition über die bürgerlichen, vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe, über die übrigen aber der Kirche zustehe. Denn mag auch der weltliche Richter die kirchlichen Erfordernisse kennen, so genügt das nicht, weil aus der Natur der Sache folgt, dass nur die Kirche über kirchliche Vorschriften zu urtheilen berechtigt ist.

Wie sehr endlich die heutigen Ehegesetzgebungen der einzelnen deutschen Staaten an innern Widersprüchen leiden, kann keinem Kundigen auch bei der oberflächlichsten Vergleichung derselben mit den aus der Stellung der Kirche sich ergebenden Grundsätzen entgehen.

§. 5.

Innere Erfordernisse für das Zustandekommen der Ehe.

Die Ehe als ungetheilte und beständige Verbindung von Mann und Weib, Gemeinsamkeit sämmtlicher Lebensbeziehungen, kann nicht entstehen ohne den Willen Beider, und zwar, weil die Gegenseitigkeit des Verhältnisses dem Begriffe der Ehe gemäss eine absolut gleiche sein muss, nur durch den genau auf dasselbe Object gerichteten, übereinstimmenden Willen beider Theile, den Consensus animorum. So muss also der eheliche Consens, d. h. der in und von jedem Contrahenten mit Rücksicht auf den gleichen des andern erzeugte Wille, die Ehe eingehen zu wollen, vorhanden sein. Uebereinstimmung setzt nothwendig zwei Individuen voraus, deren Absicht gleichmässig auf ein und dasselbe Object gerichtet ist. Eine solche kann in jeder Person vorhanden sein, ohne der andern bekannt, also ohne ein Gegenstand des Rechts zu werden. Damit demnach der Wille äusserlich erkennbar, zur

« PredošláPokračovať »