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Handlung oder zum Factum werde, muss ein äusseres dem Geiste als Ziel seines Begehrens, als Gegenstand des Willens vorschwebendes Object gegeben sein. Dies kann bestehen in einer Sache, Person oder auch dem äusserlich erkennbaren Willen eines Andern. Sind somit die übereinstimmenden Absichten zweier Personen auf ein solches Object gerichtet und äusserlich erkennbar geworden, so ist deren Consensus vorhanden. Da nun die Ehe ein bestimmtes, fest normirtes Begriffsganzes ist, so ist dieselbe vorhanden, wenn das Object des Willens des Einen besteht in dem ausschliesslichen Besitze des Andern, wenn also der Eine den Willen des Andern zu dem Ziele seines eigenen Willens macht, so dass in dem Augenblicke, wo der Eine den Willen erklärt hat, den auf den Besitz von ihm selbst gerichteten Willen des Andern zum eignen zu machen und zu haben, das natürliche und juristische Merkmal für das Vorhandensein der Ehe, die gegenseitige Uebergabe - mutua contrahentium traditio statt gefunden hat. Der Consens ist existent, die Ehe geschlossen als dessen nothwendiges Product. Es geht aus dem Gesagten hervor, dass zur wirklichen Entstehung des Consenses das Object, der auf dieses gerichtete Wille und die denselben besitzende Person, weil durch dies Alles der eigne Consens bedingt ist, für jeden Theil vorhanden sein muss. Weil die Ehe ferner nur das gegenseitige Besitzen zweier Personen in ihrer Totalität ist, kann der gegenseitige Wille nur auf eine Person gerichtet sein. Fehlt der Consens, so kann wohl ein äusserlich als Ehe sich darstellendes Verhältniss, nicht aber eine wirkliche Ehe vorhanden sein. Abgesehen von einer im positiven Rechte vorgeschriebenen Form für die Erklärung des Consenses, wird also die Ehe geschlossen durch den gegenseitig erklärten Willen eines Mannes und eines Weibes, in die Ehe treten zu wollen, in demselben Momente, wo dieser Wille eine äussere Form angenommen hat, zum Consensus sich gestaltet. Dies nimmt denn auch das Recht an*); ein Anderes ist undenkbar.

Hierdurch sind wir auf den Gegenstand des folgenden Paragraphen geführt.

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*) L. 30 D. de R. J. (L. 17) „Nuptias non concubitus sed consensus facit;" 1. 66 pr. de don. int. V. et U. (XXIV. 1). c. 2 C. XXVII. Q. II. (Nicol. I. ad cons. Bulgar.) „Sufficiat secundum leges solus eorum consensus, de quorum conjunctionibus agitur. Qui consensus si in nuptiis solus forte defuerit, cetera omnia etiam cum ipso coitu celebrata frustrantur." c. 1 eod. (Chrysost.) c. 3 eod. (August) §. 1: Consensus ergo cet c. 4, 5, 6 eod. c. 15 x de spons. et matr.

§. 6.

Von den Gründen, welche eine Ehe ausschliessen, den s. g. Ehehindernissen. Deren Begriff und Eintheilung.

Wo eine factische Ehe rechtlich als solche nicht angesehen wird, muss es also entweder an dem wirklichen, factischen oder an dem rechtlichen Dasein des Consenses mangeln; letzterer muss entweder nicht zu Stande gekommen sein, oder rechtlich nicht haben zu Stande kommen können, dürfen. Diejenigen Gründe, welche aus einem oder dem andern Mangel entspringend das Zustandekommen einer Ehe ausschliessen, die Ehe also verhindern, pflegt man von Alters her Ehehindernisse, Impedimenta matrimonii, Causae quae matrimonium impediunt, prohibent, zu nennen. entspringen also aus der natürlichen, logischen Seite des Consenses oder aus dessen Begriffe als eines rechtlichen Factums. Alle Ehehindernisse müssen, wenn das Recht der Kirche sich als ein consequentes und vernünftiges darstellen soll, weder dem Wesen der Ehe noch andern nothwendigen Rechtssätzen des Kirchenrechtes widersprechen. Dass Beides der Fall sei, wird die Darstellung bis in die kleinsten Einzelnheiten zeigen.

Die Ehehindernisse können nun bestehen:

Sie

a) in dem Mangel einer Eigenschaft in der Person eines oder beider Contrahenten, welche vorhanden sein muss, Impedimenta positiva, oder

b) in dem Vorhandensein einer Eigenschaft u. s. w., welche nicht vorhanden sein darf, 1. negativa.

Ihre Wirkung kann eine doppelte sein, je nachdem

a) die Ehe durch sie nur zeitweilig verhindert, bis zu deren Wegfall aufgeschoben wird; ohne dass dieselbe, wenn trotz des Hindernisses deren Abschliessung erfolgt ist, in ihrem Rechtsbestande affizirt wird, sondern in alle Wege gültig Matrimonium bleibt, obgleich illicitum, Imp. impedientia; oder

validum

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IV. 1. c. 14, 23, 26 eod. Petr. Lombard. L. IV. Dist. 28: Illi etiam sententiae, qua dictum est, solum consensum facere conjugium, videtur obviare, quod Evaristus P. ait: Aliter et [c. 1 C. XXX. Q. V.], item: Ita legitima cet. [§. 1 eod.]. Hoc autem ita intelligendum est, tanquam sine enumeratis non possit esse legitimum conjugium, sc. quia sine illis non habet decorem et honestatem debitam. In hujus enim sacramenti celebratione, sicut in aliis, quaedam sunt pertinentia ad substantiam sacramenti, ut consensus de praesenti, qui solus sufficit ad contrahendum matrimonium."

b) dieselben das rechtliche Zustandekommen der Ehe selbst unmöglich machen; so dass ein Abschluss der Ehe, bevor das Impediment aufgehoben ist, nur ein scheinbarer, die intendirte Ehe also eine nichtige - matrimonium invalidum, nullum, irritum — Imp. dirimentia.

ist,

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Man kann im letztern Falle eigentlich von keiner Vernichtung der Ehe sprechen, weil gegen ein trennendes Ehehinderniss eine Ehe nicht zu Stande kommen kann, nicht wird, sondern nur von Gründen, welche die Ehe rechtlich unmöglich machen. Theils ist aber der Ausdruck ein so althergebrachter und allgemeiner, dass es sehr misslich sein würde, denselben zu verbannen, theils genügt es auch vollkommen, durch die Erklärung seiner eigentlichen Bedeutung darauf hinzudeuten, wie zwar äusserlich, factisch eine mit einem imp. dirimens behaftete Verbindung als Ehe zu bestehen scheint, und solange aufrecht erhalten werden soll, bis die Kirche sie für nichtig erklärt hat; dass aber dies keine Scheidung, Trennung der unauflöslichen Ehe ist, sondern nur der Ausspruch: es sei keine Ehe zu Stande gekommen, matrimonium esse nullum, irritum, invalidum. Diese Ausdrücke werden aber nicht in der im römischen Rechte stattfindenden verschiedenen Bedeutung gebraucht, weil von keiner Anfangs gültigen, hernach ungültigen Ehe die Rede sein kann. Man hat die Impedimente in die folgenden versus memoriales gebracht:

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Cultus disparitas vis ordo ligamen
Si sis affinis si forte coire nequibus

Si parochi et duplicis desit praesentia testis -
Raptave sit mulier nec parti reddita tutae,

Haec facienda vetant connubia, facta relaxant.

crimen

honestas

Die trennenden pflegt man wieder einzutheilen in absolut und relativ vernichtende, je nachdem eine Hebung derselben möglich ist oder nicht. Es ist diese Eintheilung, weil sie in die von div. u. hum. juris einschlägt, überflüssig, nicht aber, wie Einige meinen, weil erstere nach heutiger Praxis nicht leicht vorkommen könnten. Denn von Revalidation einer nichtigen Ehe kann man nur uneigentlich sprechen, weil eigentlich keine Ehe vorher existirte.

Betrachtet man die Ehehindernisse mit Rücksicht auf die Person der Contrahenten, in denen sich dieselben vorfinden, so können dieselben sein, entweder

a) absolute, Imp. absoluta d. h. solche, welche einer Ehe der mit ihnen behafteten Person mit jeder andern entgegenstehen, oder b) relative, Imp. relativa, welche nur einer Ehe mit einer bestimmten Person entgegenstehen.

Legt man der Eintheilung das Recht der Geltendmachung derselben, zur Anfechtung der Ehe, zu Grunde, so kann dies Recht

a) entweder nur das Wohl und Interesse der Contrahenten selbst fordern, so dass nur sie allein ein Klagerecht haben, Imp. juris privati, privata; oder

b) aus dem Interesse, dem. Wohle der ganzen Kirche sich er- . geben, woraus dann für den Richter die Pflicht der Geltendmachung ex officio, und für den Einzelnen die Pflicht zur Anzeige entspringt, Imp. juris publici, publica.

Sehen wir endlich auf die Quelle, aus welcher die Ehehindernisse hervorgehen, so sind dieselben

a) entweder in dem natürlichen Wesen der Ehe begründet, also in dem von Gott selbst gewollten Begriffe und Inhalte der Ehe, der sittlichen Weltordnung, gleichsam dem natürlichen, göttlichen Rechte, Imp. juris divini, oder

b) in einem Satze des positiven Rechtes, welcher entweder von der Kirche ausgegangen oder anerkannt ist, Imped. juris humani, ecclesiastici.

Nur die Eintheilung in dirim. und imped., so wie die zuletzt angegebene beruhet auf einem durchgreifenden Prinzipe, welches bei ersterer die aus deren Wesen selbst sich ergebende Wirkung ist, somit ein innerer Eintheilungsgrund, bei letzterer die Rechtsquelle, somit ein äusserer. Die übrigen Eintheilungen beruhen nur auf Merkmalen einzelner Ehehindernisse, lassen aber keine durchgreifende Subsumtion zu. Die Eintheilung in jur. priv. und publici ist für ein System ebenso falsch als die des Kirchenrechts in öffentliches und privates, und findet nur ihre Stelle dort, wo über die Geltendmachung der einzelnen zu reden ist. Die Eintheilung in Impedimenta publica d. h. in (öffentlich) bekannte und nicht öffentliche, occulta kommt nur beim Beweise und insofern zur Sprache, als die Publicität eines Factums überhaupt Einfluss auf dasselbe hat. Die Eintheilung endlich in Imp. antecedentia und subsequentia hat wissenschaftlich nicht den geringsten Werth, ist auch positiv unrichtig und widersinnig; denn hat einmal eine Ehe bestanden, ist dieselbe geworden, so kann das, was nachher eintritt, nicht mehr die

Ehe hindern, auch nicht vernichten, sondern nur trennen, auflösen; was aber unmöglich ist. Alle Ehehindernisse sind also der Ehe vorausgehende. Die im alten Rechte bestehende Anomalie mit der affinitas, cognatio spiritualis subsequens ist antiquirt, bildete aber auch keinen Trennungsgrund quoad vinculum, sondern nur eigentlich quoad thorum, wozu nur die factische Separation kam.

Ich werde keine der angeführten Eintheilungen zu Grunde legen, sondern auf einem bereits angedeuteten Principe das System aufbauen.

Die Zustandekunft der Ehe, wie sie ihrem Begriffe nach sein soll, erfordert das Vorhandensein bestimmter, nothwendiger Requisite. Ohne diese kann die Ehe nicht werden. Sind diese Bedingungen vorhanden, so muss, weil die Ehe ein äusseres zugleich rechtliches Institut ist, dieselbe für das Recht existiren, eine Form annehmen. Fehlt eines jener Erfordernisse, so hat dieselbe nicht den nothwendigen Inhalt, ist also keine Ehe; fehlt die rechtliche Form, so ist sie für das Recht wiederum nicht vorhanden. Beides concentrirt sich in dem Consense, welcher nicht der zur Ehe nothwendige ist, sobald er entweder nicht den nothwendigen Inhalt oder nicht die nothwendige Form angenommen hat. Auf diese Weise erscheint die Ehe nicht als ein Conglomerat willkürlich zusammengetragener Momente, sondern als ein Ganzes, welches nicht vorliegt, sobald ein nothwendiges Element abgeht. Es müssen also alle Ehehindernisse darauf zurückgeführt werden: dass der Consens entweder nicht zu Stande gekommen ist, oder nicht zu Stande kommen durfte, rechtlich nicht konnte; also auf natürliche oder auf rechtliche den Consens entweder absolut oder zeitweilig ausschliessende Gründe. Nach dieser Erörterung rechtfertigt sich das im Folgenden aufgestellte System ohne Weiteres von selbst. Bei den einzelnen Ehehindernissen ist dann anzugeben, welche Wirkung dieselben haben, woher sie entspringen, kurz welchen verschiedenen der gemeiniglich aufgestellten Klassen dieselben anheimfallen. Die gegen die Form des Consenses gehenden Impedimente werde ich nicht bei diesen behandeln, sondern vielmehr das Positive: dass eine bestimmte Form, resp. bestimmte Vorbedingungen existiren müssen, darstellen, woraus sich dann von selbst ergibt, in wiefern ein darin vorkommender Mangel ein Ehehinderniss bildet. Mit der Darstellung der Form aber werde ich beginnen, weil das Normale die Regel ist, normal also keine Ehehindernisse entgegenstehen, und es sich mithin zuerst fragt: wie wird die Ehe? Vorher bleibt noch zu untersuchen, worin der Rechtsgrund für die

Schulte: Eherecht.

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