Obrázky na stránke
PDF
ePub

fest.18) Ob die gewaltsame Wegführung, abductio violenta, welche der raptus nothwendig voraussetzt, mit Anwendung von physischem oder moralischem Zwange stattgehabt habe, ist ohne Einfluss. Ob einer Drohung oder irgend einer Handlung die Fähigkeit beiwohne, den freien Willen aufzuheben, ist nach den beim Imp. vis ac metus erörterten Grundsätzen leicht zu beurtheilen. Die Vermuthung streitet stets dafür, dass Gewalt angewendet worden, und durch Gewalt die Entführte, wenn sie anscheinend eingewilligt hat, hierzu vermocht sei. Natürlich aber muss, wenn sich dieselbe in loco tuto et libero befindet, deren Erklärung, in die Entführung gewilligt zu haben, beweisen; leugnete sie hingegen, so müsste das Gegentheil strenge erbracht werden.")

Es begreift sodann die Entführung nur die Raubung, gewaltsame Wegführung eines Weibes in sich. Dies folgt sowohl aus den Worten aller jemals über diesen Punkt erlassenen Gesetze, als auch daraus, dass der Mann nicht im Entferntesten den Nachtheilen ausgesetzt ist, welche auf Seiten der Frau zur Statuirung des Impedimentes die Motive gegeben haben. Ist ein Mann gezwungen, so hilft das imped. vis ac metus; das imp. raptus aber soll die Frau auch gegen die Nachtheile schützen, die durch eine unter dem Einflusse von Zwang und Furcht gegebene Erklärung entstünden, und durch das Verbot der Ehe Jeden abschrecken, auf die Entführung zu verfallen.15)

Sodann kommt es nur an auf das Moment der fehlenden Einwilligung, nicht aber ist Rücksicht zu nehmen auf die Qualität der Person. Die Entführung ist deshalb ebensogut auszuführen an einer Jungfrau, als an einer verheiratheten Frau oder Wittwe.

Ebensowenig ist der Ruf der Person in Betracht zu ziehen.

[ocr errors]

13) Entscheid. der Congr. Conc. in causa Ruben. 5. Mart. 1714. (Edit. Trid. cit. l. c. n. 90). Cf. c. 6. X. de raptor. Selbstredend ist eine gegen den Willen der Entführten, aber mit Willen und Wissen der Eltern u. s. w. geschehene Wegführung zur Hervorbringung des imp. raptus vollkommen geeignet, weil weder Eltern ihre Kinder, noch sonstige Personen dritte ohne deren eigenen Willen verehelichen können.

14) Dass während der Entführung kein Vérlöbniss kann abgeschlossen werden, folgt daraus, dass ein imped. dirimens entgegensteht; nicht aber, wie Knopp I. S. 433. meint, aus dem Mangel an freiem Willen; denn dieser kann sehr wohl später eintreten, ehe sie aber in loco tuto ist; und dennoch wären Sponsalien und Ehe nichtig.

15) Cf. Barbosa ad c. 6. n. 9 Conc. Trid. cit. Engel L. IV. T. XVI. §. 1 n. 7. Mit der von Dolliner I. S. 148. sqq. behaupteten Einstimmigkeit der Kanonisten steht es sehr schlecht.

Viele 1) wollen in der Entführung der Braut durch den Bräutigam keinen Raptus finden. Es lässt sich aber dafür weder eine gesetzliche Ausnahme vorbringen, was wegen der Allgemeinheit der tridentinischen Vorschrift unbedingt nothwendig wäre,17) noch ein triftiger innerer Grund; dagegen aber wohl sagen, dass eine Braut ja den Willen, die Ehe mit ihrem Bräutigam zu schliessen, nicht nothwendig behalten muss, wenn sie es auch rechtlich, sofern keine besondern Gründe vorliegen, sollte; dass gerade Gründe vorhanden sein können, welche sie zum Rücktritte berechtigen, für welchen Fall sie immerhin bis zur richterlichen Entscheidung Braut bleibt; dass die allgemeinen ein Mädchen von diesem Schritte abhaltenden Ursachen auch für sie Anwendung finden; dass endlich jene Ansicht auf der Fiction beruhet, sie habe im Momente der Entführung auch noch den freien Willen zur Eheschliessung mit ihrem Bräutigam, was aber nicht nothwendig ist.

Es muss aber, damit ein wirklicher Raptus vorliege, eine gewaltsame Entfernung der Person von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsorte an einen Ort vor sich gehen, wo sie der Gewalt des Entführers unbedingt offensteht. Fehlt dies, was sich im gegebenen Falle leicht beurtheilen lässt, so kann wohl das impedimentum vis ac metus da sein, nicht aber das impedimentum raptus, so dass eine freie nachträgliche Einwilligung selbst unter Fortdauer des Aufenthalts am dritten Orte möglich sein würde.

Findet die Wegführung durch List, Verlockung der Person an einen dritten Orte statt, so ist wiederum kein raptus vorhanden, weil das rapere unter allen Umständen eine vis, violentia erfordert. Die seductio, der raptus seductionis begründet demnach das Impediment nicht.

Das Motiv der Entführung muss sein die Absicht, mit der Ent_ führten die Ehe dadurch herbeizuführen. Findet also eine Entführung statt, um eine Person des andern Geschlechtes zu entehren oder aus irgend einem andern Grunde, so kann das ein

16) Z. B. Barbosa 1. c. und ad c. 6. x. h. t. (V. 17). Engel 1. c. 17) Denn aus c. 6. x. de raptor. kann, wie die im Corp. jur. ed. Richter aus App. L. 34 und Comp. I. e. t. c. 4 ergänzte p. d. zeigt, der Fall nicht bewiesen werden, weil nicht unbedingt ein Verlöbniss vorliegen musste. Cf. Knopp S. 431, der nur, weil er die p. d. nur aus dem casus des Bern. kennt, zu viel beweist, indem er annimmt, es gehe daraus hervor, dass kein Verlöbniss bestehe.

Schulte: Eherecht.

20

Raub, eine Entführung im strafrechtlichen Sinne sein, nicht aber unter den des eherechtlichen raptus fallen. Es muss also gerade die Entführung das Mittel geben sollen, den Willen von Eltern u. s. w. hierdurch zu brechen. Um aber den Willen der Entführten und ihrer Eltern, die Freiheit der Ehe auf's Kräftigste zu sichern, ist gerade dies trennende Ehehinderniss aufgestellt worden, was auch die kirchliche Praxis festhält.18) Aeusserlich kann hiernach eine Entführung vorliegen, und dennoch eine Ehe möglich sein, im Falle nämlich ein anderes Motiv zur That veranlasste, hernach aber Wille und Neigung zur Heirath gegenseitig sich einstellte. Jedoch fordert der oben ausgesprochene Zweck des Ehehindernisses, und weil die äussere That unter die Requisite des Gesetzes fällt, dass die Vermuthung für die Vornahme der Entführung zum Zwecke der Eheschliessung spreche, weshalb der Entführer seine aufängliche anderweitige Absicht beweisen muss. Theilnehmer und Begünstiger unterliegen deshalb niemals dem Ehehindernisse selbst, sondern nur den durch das Gesetz bestimmten Strafen.

Wenn die Forderung des Tridentinums erfüllt ist, fällt das Ehehinderniss ipso jure fort, und es bleibt nicht, wie Einige1) wollen, noch ein aufschiebendes zurück, weil ein solches sich weder von selbst versteht, noch von irgend einem Gesetze aufgestellt ist. Wohl aber verträgt sich hiermit, dass, um die öffentliche Meinung über die Abwesenheit eines Hindernisses zu beruhigen, der Pfarrer erst nach erhaltener bischöflicher Erlaubniss zur Eheschliessung schreite, welche einzuholen er aber nicht verpflichtet ist, sobald die Entführung wieder gänzlich aufgehoben ist.

Der blosse Raptus seductionis oder die gegen den Willen der Eltern aber mit dem der Entführten stattgefundene Wegführung wird in Frankreich auch von der Kirche gewohnheitsmässig als ein trennendes Ehehinderniss behandelt. Weil sie gegen den ausdrücklichen Willen des Tridentinums geht, kann ihr auch die Eigenschaft einer rechtsgültigen Gewohnheit nicht beigelegt werden, da eine Anerkennung derselben Seitens der Päbste, welche

18) Entsch. der Congr. Conc. v. 1583 und Brugnaten. 14. Nov. 1648. Dieselbe entscheidet: „Raptorem ab aliam causam, quam ut raptam in uxorem duceret, non comprehendi in cap. VI. Sess. XXIV. de ref. matr. etiam ex majoritate rationis, nec constitutionem poenalem extendi ad hunc casum.“

19) Begundi Bassi Bibl. jur. can. civ. Prax. dispens. n. 131, und ihm nach Knopp I. S. 434.

doch unbedingt erfolgt sein müsste, um den Beschluss des Tridentinums zu suspendiren, meines Wissens nicht stattgefunden hat.20)

§. 35.

9. Impedimentum criminis. Ehehinderniss aus einem gegen den Bestand einer Ehe gerichteten besonderen Verbrechen. 1)

Die Unauflöslichkeit der Ehe, sowie die unbedingte Pflicht zur gegenseitigen Treue, welche nach den Principien des Kirchenrechtes in den unabänderlichen das Wesen der Ehe bestimmenden Sittengesetzen gegründet in der Kirche durch die Weihe des Sacramentes auf die Stufe oberster religiöser, kirchlicher und sittlicher Pflichten gestellt sind, müssen nothwendig den geringsten Versuch zu einem Bruche des Ehebandes als schändlich, jede eine wirkliche Verletzung desselben darstellende Handlung aber als ein Verbrechen gegen die Ehe im eminenten Sinne erscheinen lassen. Es stellt sich der Ehebruch nicht blos als Verbrechen gegen die Religion und das Sittengesetz, sondern als eines der schwersten gegen das kirchliche Recht heraus. Gewiss kann es auch nicht als Fortschritt betrachtet werden, dass neuere Strafgesetze denselben entweder überhaupt nicht oder nur in einer Weise bestrafen, welche zeigt, wie sehr man vergessen habe, dass auf der Familie und ihrer Reinheit der Bau des Staates einzig sicher ruhet. Dank einer Rückwirkung der Kirche, welcher man sich auch willentlich nicht entschlagen konnte, hat man in den meisten Gesetzgebungen noch an diesem Ehehindernisse festgehalten, freilich eine Inconsequenz, über die aber Jeder mit dem Staate es Wohlmeinende sich herzlich freuen muss, und von der nur zu wünschen wäre, dass sie die Augen über die Unrichtigkeit des andern Weges öffnete.

Sieht man auf die Grösse des Verbrechens, so rechtfertigt sich ein Verbot der Ehe zwischen den Ehebrechern schon durch

20) Ueber die Bemühungen der franz. Bischöfe auf dem Concil von Trient die mangelnde elterliche Einwilligung und den raptus seductionis als imped. dirimens statuirt zu sehen s. Conférences ecclés, 1. c. T. II. 1. 5 conf. 2.; cf. Carrière §. 913.

[ocr errors]
[ocr errors]

1) Neller Diss. de crimine matr. imped. historice, canon. et pract. exposito, Trevir. 1750. Uihlein Ueber das Verbrechen des Ehebruchs in Bez. auf Eingeh. einer Ehe, in Weiss Archiv der Kirchenrechtswiss. Bd. 5. S. 249 sqq. München Ueber Verbrechen als Ehehinderniss, (Bonner) Zeitschr. f. Phil. und kath. Theol. Jahrg. 1842. S. 91. sqq. 307. sqq.

den Gesichtspunkt, dass demselben vorgebeugt werde, wenn die Hoffnung auf Verehelichung abgeschnitten ist. Es kann deshalb nicht wundern, dass zu Zeiten der Ehebruch an sich ein trennendes Ehehinderniss bildete. Aber es rechtfertigt sich zugleich vollkommen, dass die kirchliche Gesetzgebung seit Jahrhunderten einen andern Standpunkt eingenommen.

Der blosse Ehebruch ist ein schweres Verbrechen gegen die Ehe und die aus derselben entspringenden Pflichten, und steht allerdings auch nach des unschuldigen Gatten Tode insofern einer Ehe der Schuldigen entgegen, als schwerlich eine sittliche Ehe unter denjenigen werden kann, welche deren heiliges Band nicht zu schätzen wissen. Aber dennoch kann eine Ehe zwischen denselben allgemein erlaubt werden, weil diese nicht nothwendig die Folge oder Vollendung des Verbrechens, Erfüllung einer aus demselben anscheinend hervorgegangenen Verpflichtung zu sein braucht. Kommt aber zu dem Ehebruche das Versprechen einer Ehe hinzu, oder unternehmen es die Ehebrecher, um ihre Verbindung zu ermöglichen, den unschuldigen Gatten hinwegzuräumen, dann ist ein solches Verbrechen in einem Grade gegen die Rechts- und Sittengesetze gerichtet, dass mit Recht alle und jede günstige Wirkung aus demselben versagt, also die Ehe verboten werde. Gleichwohl bedarf es zu der Aufstellung des Impedimentes eines positiven Gesetzes. Denn obwohl die Motive zu letzterem in der Ehe selbst liegen, so steht doch keineswegs der Ehebruch an sich einer Ehe so entgegen, dass diese durch jenen ausgeschlossen würde, weil alle zur Ehe wesentlichen Requisite vorhanden sein können. Aus dieser Betrachtung wird das positive Recht sich sattsam rechtfertigen, wenn man erwägt, dass die spätere Gesetzgebung aus naheliegenden Ursachen sich mehr auf die Festhaltung der Sätze beschränken musste, welche eine streng rechtliche Begründung finden.

Das römische Recht untersagte die Ehe des Mannes mit derjenigen, womit er, während letztere in einer Ehe lebte, Ehebruch getrieben, wenn der Ehebruch erwiesen war oder der Ehebrecher nur durch Unredlichkeit der Richter oder auf andere Weise der gesetzlichen Strafe entgangen war, und erklärte die gegen das Verbot geschlossene Ehe für nichtig.2) In Betreff der des Mannes, wenn dieser während seiner Ehe den Ehebruch mit der Person begangen, die er zu heirathen beabsichtigte, hat das römische Recht

2) 1. 11. §. 11; 1. 40. D. ad leg. Jul. de adult. (48. 5). Nov. J. 134 c. 12.

« PredošláPokračovať »