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keine derartige Verfügung, was sich daraus erklärt, dass hier kein adulterium im technischen Sinne vorlag. Unstreitig hielt die Kirche in den ersten Jahrhunderten hieran fest,) nur mit der Aenderung, dass sie auch für den zweiten Fall dasselbe befolgte, weil das Verhältniss beider Gatten in ihr stets als ein völlig gleiches betrachtet wurde.) Hierbei blieb es bis auf Gratian, so dass im Allgemeinen die Ehe zwischen den Ehebrechern verboten war.") Dennoch kann, wenigstens was die spätere Zeit anbetrifft, nicht angenommen werden, dass man die Ehe für absolut nichtig gehalten habe. Vielmehr lag es offenbar in der Gewalt des Bischofs, nachdem die Ehebrecher die in den einzelnen Bussordnungen oder zufolge localer Gewohnheit oder bischöflicher Bestimmung auferlegte Busse erlitten, denselben die Ehe zu gestatten.®) Das Gegentheil ist aus jenen Eheverboten deshalb nicht zu entnehmen, weil die blosse Excommunikation und das Belegen mit Kirchenstrafen, wie z. B. aus den vielfachen und strengen Verboten der heimlichen Ehen zur Genüge bekannt ist, keine Nichtigkeit der verbotenen Ehen einschliesst.

Nur so viel ist jedenfalls anzunehmen, dass man jenes Verbot nicht aufhob, also die Eingehung der Ehe unbedingt untersagte, wenn die Ehebrecher sich die Ehe versprochen, oder zusammen oder einzeln dem unschuldigen Ehegatten nach dem Leben getrachtet hatten.") Von Gratian an hält man diese beiden Fälle auch als die einzigen fest, in denen der Ehebruch ein trennendes Ehehinderniss bilde;) und es gingen diese durch Praxis und Wissenschaft vermittelten Sätze in die Gesetzgebung der Kirche über. Die Bestimmungen des kanonischen Rechtes sind, da weder durch

3) c. 2. C. 31 qu. 1. (August.) hat einen ganz anderen Fall im Auge, wie aus dem Zusammenhange der Stelle, welche Gratian interpolirt, bei Augustinus deutlich hervorgeht. S. Berardi Grat. canon. genuin. et apocr. ad h. c. Richter §. 260 Anm. 3. Der can. 72. des Conc. Eliberit. (aufgenommen in c. 7. C. cit.) handelt nur von dem Falle, wo eine Wittwe mit einem ledigen Manne sich einliess, worauf Busse stand. Es ergibt sich das im Texte Gesagte somit mehr aus geschichtlichen Gründen.

4) Ambros. in c. 4 C. 32. qu. 4.

5) c. 10 Conc. Forojul. a. 791. Conc. Tribur. a. 895 c. 40 (übergeg. in c. 4 C. 31 qu. 1), c. 51 (in c. eod.). Syn. apud Altheim a. 916 (bei Harzh. II. p. 588) in c. 3 C. cit.

6) Regino de caus. syn. L. II. c. 236. Conc. Meld. c. 69 a. 845 in c. 5 C. cit. cap. 26 Poenit. Egberti.

7) c. 4 und 5 C. cit. c. 6 eod. (Conc. Vermer. a. 752.)

8) Grat. ad c. 3 C. cit. Tancred. de matr. pag. 43 (ed. Wunderlich).

das Tridentinum noch spätere Verordnungen Aenderungen statuirt wurden, auch noch jetzt geltendes Recht.

Hiernach bildet in foro externo, worauf es hier allein ankommt, der Ehebruch als solcher kein Ehehinderniss mehr, weil die öffentliche nach dem früheren Rechte dafür auferlegte Busse abgekommen und lediglich auf das forum internum sich zurückgezogen hat.

Dagegen bildet der Ehebruch ein öffentliches

trennendes

Ehehinderniss für die Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin, wenn diese neben dem Ehebruche bei Lebzeiten des oder der unschuldigen Gatten entweder a) noch ein ausdrückliches Eheversprechen auf den Todesfall des oder der unschuldigen Gatten sich gegeben, oder b) die Ehe factisch abzuschliessen versucht, oder wenn c) zu dem Ehebruche hinzugekommen ist die Ermordung des unschuldigen Gatten durch einen ehebrecherischen Theil mit oder ohne Wissen des andern.")

Was die nähere Gestaltung des Ehehindernisses anbetrifft, ist hierüber Folgendes zu sagen.

I. Die Ehe, während welcher das Verbrechen begangen ist, muss eine zu Recht beständige gewesen sein. Wer also z. B. gezwungen in eine Ehe consentirte, nach Aufhörung des Zwanges aber, ohne auf irgend eine Weise durch Setzung der copula oder sonst den Consens zu erneuern, eine andere Frau heirathet, während jene lebt, hat eine gültige Ehe mit der zweiten Frau eingegangen, wenngleich die frühere Ehe noch nicht durch richterlichen Spruch aufgelöst war.1o)

9) c. 4 x. De eo qui duxit in matrimonium quam polluit per adulterium IV. 7. (Clemens III.) und c. 5 eod. (idem) behandeln den Fall, wo die Ehe factisch einzugehen versucht ist; c. 6 (Innoc. III.) und 3 (Alex. III.) enthalten den im Texte sub c. angeg. Satz, den sub a enthalten c. 2 (Alex. III.) und 8 (Greg. IX.).

10) So entscheidet P. Alexander III. in c. 2. x. h. t. Es muss die erste also uxor legitima sein. Dies fordert gleichfalls c. 5 eod. Cf. c. 52 de reg. jur. in VIto.: „Non praestat impedimentum, quod de jure non sortitur effectum." Dass eine separatio quoad thorum et mensam, etiamsi perpetua, wie viele Aeltere, z. B. Canisius 1. c. ad h. t., und von Neueren Knopp I. S. 367 zu erörtern für nothwendig finden, eine andere Entscheidung herbeiführen, weil dadurch die Ehe nicht aufgehoben wird, und dass durch den Ehebruch auch des andern Theiles keine Compensation eintritt, versteht sich nach den einfachsten Regeln des Kirchenrechts so sehr von selbst, dass es keines Wortes hierüber bedarf. Einige Aeltere glauben, es müsse aber zwischen den früheren Ehegatten copula carnalis stattgefunden haben, indem widrigenfalls dieselben nicht una caro ge

II. Es muss, wie aus der einfachen Anschauung der sämmtlichen Gesetzesstellen und der Natur des Ehehindernisses hervorgeht, Ehebruch und Eheversprechen oder factische Abschliessung einer zweiten Ehe während des Bestandes einer und derselben Ehe stattgefunden haben. Es kann aber nur deren wirklicher, objectiver Bestand in Betracht kommen; weshalb keine andere Entscheidung eintritt, wenn auch die Ehebrecher oder einer von ihnen den Ehegatten des anderen für bereits verstorben hielten, so wie umgekehrt kein Impediment vorliegt, wenn jene denselben irrthümlich am Leben glaubten. Das Gesagte ergibt sich aus der Nothwendigkeit des Zusammentreffens beider Momente.")

III. Das Ehehinderniss hat seinen Grnnd darin, den unbedingt strafbaren Willen der Contrahenten zu vernichten, weshalb alle Folgen eintreten sollen, die etwa noch im Stande sind, von dem Ehebruche abzuhalten. Es gründet sich dasselbe also auf den verbrecherischen Willen der Contrahenten. Hieraus geht als nothwendiges Erforderniss hervor, dass, damit ein strafbarer Wille vorliege, die Concumbenten Kenntniss von dem Vorhandensein der durch sie verletzen Ehe gehabt haben müssen.12) Auf die Gründe der Unwissenheit selbst kommt es nicht an, so dass, wenn einer oder beide Theile von einer Ehe des anderen oder ihrer beiderseitigen keine Kenntniss haben, das Ehehinderniss, so lange die Unkenntniss dauert, nicht entsteht. Denn sind beide in Ignoranz, also in Bezug auf die Ehe in bona fide, so kann nicht die hier verlangte qualificirte Handlung vorliegen. War auch nur ein Theil

worden und die Ehe noch auflösbar sei zufolge c. 2, 7. x. de conv. conjug. Offenbar ist das gänzlich falsch. Die Ehe ist, mag copula erfolgt sein oder nicht, zu Recht beständig, und deshalb sind die Momente vorhanden, welche hier entscheiden. Es folgt dies auch aus dem von Innoc. III. in c. 6. x. de eo qui cogn. cons. IV. 13 Gesagten und aus cap. 2. x. h. t. (IV. 7). Vgl. Praeposit. (Jo. Ant. a. S. Georgio) in IVtum Decret. ad c. ult. x. h. t. Canisius 1. c. pag. 210 sqq.

11) Die älteren Commentatoren haben hier gewöhnlich folgenden Fall: Titius verspricht bei Lebzeiten seiner Frau Maevia der Sempronia die Ehe oder heirathet dieselbe de facto; Maevia stirbt, Titius heirathet nun die Seja, begeht aber mit Sempronia während des Lebens der Seja Ehebruch, aber ohne das Eheversprechen zu erneuern; nach dem Tode der Seja kann er offenbar die Sempronia heirathen. A. M. war Joh. Andreae, Card. und Phil. Francus ad c. ult. h. t. S. dagegen Panormit. und Praepositus eod.

12) Denn zum Begriffe des adulterium gehört dolus: e. penult. C. ad leg. Jul. de adult. (9. 9.) c. 6 C. 34 qu. 2. Natürlich ist ebensosehr Freiheit des Willens erforderlich. Cf. L. 13 D. ad leg. Jul. de adult. (48. 5.)

in bona fide, so gilt in Bezug auf diesen dasselbe; die Ehe aber muss, wenn auch von Seiten des andern das crimen vorliegt, schon deshalb zugegeben werden, weil Letzterer sonst noch Vortheil davon hätte.18)

IV. Es muss wirklicher Ehebruch, adulterium im technischen Sinne, nicht ein blos verdächtiger Umgang stattgefunden haben. Jener aber setzt voraus eine commixtio corporum. Hierüber hat von jeher unbedingte Einstimmigkeit geherrscht.

V. Das Eheversprechen muss in Wahrheit ein solches, also direct und im Ernste abgegeben sein; auch ist erforderlich, dass der andere Theil dasselbe auf erkennbare Art für ein solches gehalten und angenommen habe; 1) kurz, es müssen alle Requisite vorliegen, die, abgesehen von dem Impedimente, zụ einem gültigen Verlöbnisse gehören. Von dem Augenblicke an, wo dieses zutrifft, ist das Ehehinderniss entstanden. Ein bedingtes suspendirt also dessen Eintritt; der Wiederruf aber, welcher hier abgesehen davon, dass ein solches Verlöbniss, mag Ehebruch hinzukommen oder nicht, überhaupt unter keinen Umständen eine rechtliche Verpflichtung zur Eingehung der Ehe mit sich bringt, jeder Zeit freistehen muss, verhindert den Eintritt des Ehehindernisses, vorausgesetzt, dass er ein ernstlicher ist. Sind Ehebruch und Eheversprechen vorhanden, so kann natürlich durch den Wiederruf das bereits entstandene Hinderniss nicht mehr gehoben werden. Wäre aber erst ein Eheversprechen erfolgt, dasselbe aber nachher ernstlich wiederrufen, so entstände, wenn hierauf Ehebruch stattfände, kein Impediment. Dass übrigens ein Ehe

13) c. 1. x. h. t. und die Glosse. c. 7. x. eod. Der dolose Theil ist also, wenn der andere dies verlangt, zur Schliessung der Ehe verpflichtet. Vergl. Sanchez L. VII. disp. 79. Schmalzgrueber ad hunc tit. x. n. 10. Cf. c. 15 i. f. x. de rescr. I. 3: „quia fraus et dolus . . patrocinari non debent." Setzt der früher Unwissende nach erlangter Kenntniss das Verhältniss fort, sei es auch nur nach einer Richtung hin, so kommt sein früheres Nichtwissen nicht mehr in Betracht. So Panormit. ad c. ult. h. t. Canisius 1. c. Engel ad h. t. n. 8 nimmt. nach Barbosa in cap. 1 h. t. n. 2, mit Unrecht an, es liege kein Impediment vor, wenn eine ledige Person mit einem Manne sich einlasse, nachher erfahre, derselbe habe eine Frau, und sich nun die Ehe, ohne erneuerte copula versprechen lasse. Dass das sub III. und das sub II. Gesagte nicht mit einander im Widerspruche stehen, sondern auf Verschiedenes gehen, liegt auf der Hand.

14) S. Engel 1. c. Sanchez 1. c. n. 29 u. A. Eidliche Bestärkung ist aber ebensowenig als beim eigentlichen Verlöbnisse nothwendig.

versprechen gegeben worden sei, dafür streitet aus naheliegenden Gründen die Vermuthung.

VI. Nothwendig ist ferner die Verabredung der Eheschliessung auf den Todesfall des andern Theils, oder der factisch versuchte Abschluss der Ehe. Den zweiten Fall betreffend muss zweifelsohne angenommen werden, dass auch dort, wo das Tridentinum in Geltung steht, einer ohne Beobachtung von dessen Form einzugehen versuchten Ehe die hier in Rede stehende Wirkung beizulegen sei, obwohl eine solche nicht als Verlöbniss gelten kann. Denn auf die Rechtsbeständigkeit des Verlöbnisses kommt es nicht an, weil ja überhaupt constante matrimonio ein gültiges Verlöbniss nicht abgeschlossen werden kann; vielmehr muss nur ein solcher Wille constiren, wie er zu einem Verlöbniss oder einer Eheschliessung gehört. Dieser aber liegt auch offenbar in einem derartigen rechtlich wirkungslosen Abschlusse der Ehe. - Es muss also, um dies nochmals hervorzuheben, Ehebruch und Eheversprechen in derselben Ehe erfolgt sein; eines jener beiden Momente allein bildet das Ehehinderniss nicht.

VII. Auf dieselbe Weise verhält es sich mit dem Zusammentreffen von Ehebruch und machinatio in mortem, welche auch, zwar zu verschiedenen Zeiten, aber während des Bestehens derselben Ehe stattgefunden haben müssen, falls nur ein Ehegatte die Lebensnachstellung vorgenommen hat, so dass die machinatio allein unter keinen Umständen genügt.15)

Blosse Lebensnachstellungen bringen aber das Impediment nicht hervor, sondern nur der in Folge davon eingetretene Tod des unschuldigen (andern) Gatten.18) Und zwar muss nach der ratio legis der Tod die unmittelbare Folge der verbrecherischen That selbst sein, nicht etwa durch äussere von jener unabhängige Zustände oder Einflüsse herbeigeführt sein; ohne dass übrigens darauf

15) C. 1, 3, 6 x. h. t. Vgl. c. 1. x. de convers. infidel. (III. 33). Panormit., Barbosa ad c. 1. x. cit. (III. 33) u. A. Es ist unerheblich: ob a) der andere Theil um die That, wodurch der Tod herbeigeführt wurde, von Seiten des einen wusste oder nicht; ebenso b) ob der mitschuldige Theil physischer oder intellectueller Urheber der verbrecherischen That sei. Unter welchen Umständen überhaupt die Thäterschaft angenommen werden müsse, bestimmt sich nach Grundsätzen, deren Auseinandersetzung nicht hierher gehört.

16) Arg. c. 5 C. 31 qu. 1. Die meisten Neueren, z. B. Richter, fordern etwas ungenau nur Lebensnachstellungen. Nicht so die Glosse und alle Aelteren, z. B. Panormit. Praeposit. ad c. 3. x. h. t., Sanchez 1. c., Canisius 1. c., Engel 1. c. n. 4. Die Glosse führt das Erforderniss zurück auf 1. 1 §. 2 D. quod

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