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Gewicht zu legen ist, ob der Tod sofort, in continuo, oder später eintrat. Die Feststellung dieser Bedingungen ist Sache des Richters und muss in den meisten Fällen durch ärztliches Gutachten bewirkt werden.

VIII. Die machinatio, conspiratio, muss stattgefunden haben in der Absicht, dadurch die Ehe mit dem ehebrecherischen Genossen herbeizuführen, weil nur der so gestaltete gegen die Ehe gerichtete verbrecherische Wille die Einführung des Ehehindernisses bedingt, während eine Ermordung aus andern Motiven wohl den Character eines gemeinen qualificirten Verbrechens trägt, nicht aber die Aufstellung des Ehehindernisses für sich allein motiviren würde.“) Wenn der Ehebruch erwiesen ist, muss nothwendig die Vermuthung für die zum Zwecke der Eheschliessung erfolgte Machination streiten. Es genügt aber, um Jemanden auf Grund des vorliegenden Impedimentes die Eingehung einer Ehe, besonders wenn der Fall einer machinatio in mortem vorliegen soll, zu untersagen, nicht etwa ein Gerücht, sondern dazu sind unter Umständen glaubwürdige Zeugenaussagen oder sonstige Beweismittel nothwendig.18)

Nach den dargestellten Grundsätzen verfährt besonders die römische Praxis, wie die folgende Instruction der Congregatio Concilii beweist, welche in einem solchen Falle an den betreffenden Bischof erlassen wurde:19)

„ut juxta suam prudentiam curet, an praeter sententiam et praeter juramentum a viro et muliere praestitum haberi valeant aliae praesumptiones, conjecturae seu probationes, quae ostendunt uxorici

quisque juris (II. 2): „Haec autem verba, quod statuerit, cum effectu accipimus“ etc., dass nämlich machinatio anzunehmen sei als eine, die Effect gehabt habe, also nicht dem blossen Wortlaute nach, sondern mit dem im Worte liegenden Erfolge und darauf, dass der conatus nur in den vom Gesetze speciell bestimmten Fällen dem erfolgreichen Verbrechen gleich anzunehmen sei.

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17) c. 1. x. de convers. infidel. c. 3. x. h. t. und dazu die Glosse. S. dies. ad c. 5 C. cit. Die Autoren s. bei Sanchez L. VII. disp. 18 (n. 13).

18) Dies beweist das Verfahren der Congr. Conc. in causa Neapolitana 26. Mart. 1746 (1. c. n. 109).

19) Der Rechtsfall ist folgender: J. S. commorans in civitate U. stupravit M. a. C. C., quanquam esset matrimonio junctus cum alia muliere domicilium in civitate Bracarae habente, et quum intellexisset, ab uxore adulterium commissum fuisse, Bracaram petiit et veritate comperta uxorem interfecit. Postea, quum U. rediiscet, et matrimonium cum M. a C. inire vellet, oppositum ei fuit criminis impedimentum, quod an adesset, et quomodo procedendum esset, S. C. rogata rescripsit: ordinarius procedat prout de jure et scribatur eidem juxta instructionem." Ulyssiponen. 28. Sept. 1726 (1. c. n. 108).

dium processisse ex sola causa vindicandi adulterium ab uxore commissum, vel potius an fuerit patratum etiam ut nuberet cum rea, cum qua vivente uxore adulterium commiserat, iisque peractis novis diligentiis prout de jure procedat permittendo vel impediendo

matrimonium."

Es ist aber ferner das impedimentum criminis vorhanden, wenn zwei Personen zum Zwecke der Ehelichung den Ehegatten des einen oder ihre beiderseitigen tödten,

und zwar als ein gleicherweise vernichtendes.20)

Die dargelegten Grundsätze finden, soweit dies an sich möglich ist, ihre Anwendung.

Die Frage: ob das Ehehinderniss vorliege, wenn ein Theil behufs der Eheschliessung, hingegen der andere in anderer Absicht an der That Theil genommen? ist zu bejahen. Gewiss liegt nämlich das Hauptgewicht auf dem Factum, dass beide Urheber des Todes sind; sodann spricht hierfür der Grund, dass in dem zuletzt genannten Falle, wenn Ehebruch und Mord zusammentreffen, der eine Theil um den Mord nicht nothwendig gewusst zu haben braucht. Auch handelt es sich um die Gültigkeit eines Sacramentes, in welchem Falle das Recht verlangt, die sicherere Meinung vorzuziehen, so dass unter allen Umständen die Nachsuchung der Dispens stattfinden muss.")

Aus der unmittelbaren Anschauung der Quellen nicht minder als den angegebenen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass

1) das vorliegende Ehehinderniss publici juris im Sinne des Kirchenrechts,

2) durch allgemeine Kirchengesetze positiv eingeführt ist jur. positivi s. ecclesiastici, communis. Somit muss dasselbe ex officio judicis geltend gemacht werden, kann nur durch päbstliche Dispens gehoben werden22), und bindet endlich nur die Christen, nicht aber die Ungläubigen.

20) c. 1. x. de convers. infid. (III. 33). Cf. Jo. Andr., Panormit. ad h. c. 21) Vgl. Knopp I S. 406. Es kann übrigens der letzte Grund, den Knopp allein anführt, nicht unbedingt entscheiden, weil er nur die Anwendung einer Cautel erheischt.

22) die aber im Falle eines Mordes wohl niemals ertheilt wird. Für den andern Fall enthält die causa Neapolitana cit. eine solche.

Eheverbote, welche nicht im eigentlichen Sinne zu den Ehehindernissen gehören.

§. 36.

1. Imp. temporis clausi. Verbot der Abschliessung während der
geschlossenen Zeit. 1)

Das Ehehinderniss der verbotenen oder s. g. geschlossenen Zeit berührt die Ehe selbst nicht, sondern verbietet nur deren Eingehung zu bestimmten Zeiten, welche daher für die Ehen geschlossen sind. Es beruht auf der Anschauung, die besonders in den Pönitentialbüchern herrscht, dass es der Würde gewisser besonders heiliger Tage und Zeiten, wo die grossen christlichen Geheimnisse gefeiert werden, angemessen sei, die fleischliche Vermischung zu vermeiden und dem Gebete obzuliegen. In den ersten Jahrhunderten findet sich kein derartiges Verbot, eine Erscheinung, deren Erklärung wohl darin liegt, dass der rege christliche Geist und die strenge Sitte dasselbe überflüssig machte. Das erste Verbot enthält die Verordnung der Synode von Laodicaea) zwischen 347 und 381, die Ehe in der Fastenzeit Quadragesima zu feiern, welche Bestimmung die alten Sammlungen der Kanones fast sämmtlich wiederholen.3) Die gleiche Vorschrift statuirt der Canon 5. des concilii Ilerdensis v. J. 524, mit Ausdehnung des Verbots auf die Quadragesima, drei Wochen vor dem Feste Johannis d. T. und vom Adventus Domini usque ad Epiphaniam, und der Verfügung, die Zuwiderhandelnden zu trennen, worunter aber offenbar nur eine Trennung der Busse halber oder bis zum Ablaufe der geschlossenen Zeit verstanden ist.*) Das Verbot der Eingehung in der Quadragesima hat auch

1) Eine gute Abhandlung hierüber ist Jo. Benj. Hennig, Diss. hist. legum ecclesiasticarum de Temporibus nuptiarum clausis. Lips. 1774.

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2) c. 52 (Bruns I. p. 73): Ὅτι οὐ δεῖ ἐν τεσσαρακοστὴ γάμους ἢ γενέθλια ETITELEйv." Cf. c. 8 C. 33 qu. 4.

3) Dieselben stellt zusammen Hennig 1. c. §. 2.

4) Cf. c. 10 C. 33 qu. 4. Ueb. die versch. Berechnungen der Quadreg. s. Dallaeus de jejun. et quadrag. Daventr. 1654. L. 3 c. 9-13. Cf. die Samml., welche den canon als einen des Ilerd. Conc. haben in dem corp. jur. can. ed. Richter ad can. 10 cit. Böhmer J. E. P. IV. 16 §. 3 hält ihn für unecht, weil er in den grössern Conciliensammlungen fehle. Das beweist nichts, ist auch mit an

Martinus) in seine Collectio canonum aufgenommen, und ebenfalls Nicolaus I. in seinem Schreiben an die Bulgaren v. J. 866,0) so dass wohl bis zum zehnten Jahrhunderte allgemein nur die laodicensische Bestimmung befolgt wurde. Ausserdem aber gibt es theils ältere, theils neuere Bestimmungen über andere verbotene Zeiten. So in Bezug auf die Sonntage und Festtage bei Egbert,') und in einem Concil von Aachen und Tribur.) Aber auch seit dem zehnten Jahrhunderte war die Sitte verschieden, indem bald die Ehe verboten war an Festtagen, Quatembertagen, vom Advent bis Epiphanie, a septuagesima ad quintam decimam ultra pascha;') bald hierzu kamen 14 Tage vor Johanni. Die römische Kirche setzte in einer Synode zu Benevent unter Urban II. v. J. 1091 im c. 4 fest, die Ehe solle nicht geschlossen werden a die septuagesimae usque in octavas pentecostes und a die dominica adventus usque in octavam epiphaniae.10)

Ein gemeines Recht führte ein die in die Gregorianische Sammlung aufgenommene Decretale Clemens III.,") welche ausser

dern der Fall.

Derselbe mit dem can. Salegunst. ist er nicht, da Burchard auch diesen hat, und, da er auf dem Concil selbst war, jenen gewiss nicht aufgenommen hätte. Pseudois. hat den can. Ilerd. nicht. Bingham Orig. eccles. XXII. c. 2 §. 14 hält ihn für unecht, weil Mart. Bracar. ihn nicht habe. Das hat Hennig hinlänglich §. 3 widerlegt. Nicol. I. ad cons. Bulg. hatte nur auf die consulta zu antworten. Uebrigens hat er auch erst durch die Aufnahme Burchard's ausserhalb Spanien Anerkennung gefunden.

5) c. 9 C.; cit. dasselbe ist nicht das eines Conc. Bracar. a. 572, sondern aus der Samml. Martini. Es findet sich nicht bei Hardouin III., 384. wohl aber in dessen Sammlung c. 48, und zwar, wie bei Gratian, zusammengezogen aus c. 51 und 52 Conc. Laodic.

6) c. 44. Cf. c. 11 C. cit.

7) Bei Hard. III. 1970; Egb. schreibt ihn einem Concil von Orleans zu, worin er sich nicht findet. Er lautet: „Qui dominica nocte nupserit, 7 dies poenitent; qui IV. vel VI. feria 3 d. p., qui in quadrag. aut pascha, unum annum poenit." Die feriae IV. und VI. jeder Woche waren Fasttage. Dallaeus 1. c. L. IV. c. 5.

8) Bei Hard. IV. 1406 und Harzh. II. 90 Conc. Aquisgr. a. 836 c. 3 P. I. und c. 51 Conc. Tribur. a. 895. Gratian hat auch letztere nicht, so dass diese ausserh. Deutschl. wohl nicht in Geltung war. S. noch cap. Herardi Archiep. Touron. (Hard. VI., 435. Harzh. II. 388) a. 858 c. 112.

9) Syn. Aenham. zw.

1006 u. 1013 (Hard. VI. P. I. p. 777). Es geht auch auf Ordale und Eide, worauf ein anderer Codex (Hard. p. 783) es allein bezieht. Salegunstad. 1022 c. 3. (Harzh. III. p. 55. Burchard hat dass. gleichfalls. 10) Hard. VI. P. II. p. 1696.

11) c. 4. x. de feriis (II. 9.)

den von Gratian bezeichneten Zeiten noch die Osterzeit entweder a septuag. usque post octavam paschae, oder nach römischem Gebrauche usque post septem dies festi pentecostes hinzufügte, so dass sie also vom Sonntage nach Pfingsten an gefeiert werden konnten. Dieses wiederholten die Provincialsynoden, besonders in Deutschland; jedoch war die Zeit selbst nicht überall gleich. Meistens ist die Eingehung der Ehe selbst gestattet, und nur die Hochzeiten nebst der commixtio untersagt.12)

Das geltende Recht beruht auf der Bestimmung des Concils von Trient,18)

welches die feierlichen Hochzeiten verbietet für die Zeit des Advents, also vom ersten Adventsonntage bis zum Feste der Epiphanie (h. 3 Könige), und vom Aschermittwoch bis zur Osteroctave (also bis zum Sonntage nach Ostern).

Hiernach ist also das alte Recht wesentlich modificirt, indem das Verbot für die octava epiphaniae wegfällt, und die Zeit vor Ostern wesentlich verkürzt ist, da der dies Cinerum der vierte in der Octave des Sonntags Estomihi d. i. des siebenten vor Ostern ist, somit für einzelne Diöcesen die Zeit vom Sonntage septuag. (9. vor Ostern) bis auf Aschermittwoch fortgefallen ist, und die Osteroctave die geschlossene Zeit endigt. Alle übrigen Zeiten fallen fort.

Das Tridentinum verbietet nicht die Abschliessung der Ehen, sondern nur die feierlichen Hochzeiten,1) welche daher, im Gegen

12) Die Zusammenstellung der Publik. s. bei Hennig 1. c. §. 14—17. Die Eing. u. zwar kirchl. selbst erlaubt Syn. Ratisbon. a. 1512, Bamberg. 1491 Tit. 40. Vgl. über das allg. Verbot der feierl. Eingehung Ultraject. 1310, Constant. 1483, Swerin. 1492 und 1519, c. 23. Varmiens. 1497. Basileens. 1503. Spirens. 1524. Auf der Uebertretung stand meist Excommunication. S. noch z. B. Ultraj. 1293 (Harzh. IV. 17) c. 18, Geldstrafen für die Pfarrer: Swerin. cit. Dispensation des Bisch. bez. Generalvic. Salisburg. 1549. Colon. 1549, Ultraj. 1310.

13) Decr. de ref. matr. cap. 10: „Ab Adventu Domini nostri Jesu Christi usque in diem Epiphaniae et a feria quarta Cinerum usque in octavam Paschatis inclusive antiquas solennium nuptiarum prohibitiones diligenter ab omnibus observari sancta synodus praecipit; in aliis vero temporibus nuptias solenniter celebrari permittit, quas episcopi ut ea qua decet modestia et honestate fiant curabunt. Sancta enim res est matrimonium et sancte tractandum." Diese Vorschrift ist auch in Frankreich recipirt. S. z. B. Conc. Remens. a. 1564 (Hard. X. p. 472 stat. 5). Rotomag. 1581 (de matr. c. 9. eod. p. 1221). Hennig 1. c. §. 18.

14) Dies folgt aus den Worten des cit. cap. 10. Sodann heisst es im Rituale Rom. De sacr. matr.: ,,Postremo meminerint parochi, a Dom .... solem

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