Obrázky na stránke
PDF
ePub

bestimmten Strafen belegt. 10) Gleichwohl indessen hat dies Verbot den Charakter eines eigentlichen Ehehindernisses keineswegs. Denn nicht der Consens der Eltern als solcher gilt für nothwendig, sondern es ward stets nur verlangt, dass die Kinder aus Ehrfurcht gegen die Eltern denselben erbitten und nicht gegen deren auf guten Gründen beruhenden Willen heirathen sollten. Wäre der Mangel des Consenses wirklich ein Ehehinderniss, so müsste den Eltern das Recht zustehen, den Consens nach Belieben zu versagen. Dem ist aber durchaus nicht so. Beruhet die Weigerung derselben auf keinen hinlänglichen Gründen, deren Prüfung Sache des Richters ist, und für deren Erheblichkeit sich im Allgemeinen keine feste Normen angeben lassen, weil auch die gewöhnlich angegebenen unter Umständen fortfallen: so kann der Richter die Eltern nach einer allgemeinen Praxis zwingen ihren Consens zu geben, beziehentlich denselben ergänzen. Ja, es kann oft Rechtspflicht des Haussohnes sein, gegen den Willen seiner Eltern, auch wenn diese Gründe haben, in diese Ehe nicht einzuwilligen, dieselbe zu schliessen, wie z. B. stets beim Verlöbnisse mit hinzugekommener copula carnalis, überhaupt bei einem Verlöbnisse der Fall ist. Es ist ferner oben gezeigt, dass der Mangel des elterlichen Consenses keinen Grund zur Annullation eines Verlöbnisses bildet, was aber nothwendig stattfände, wenn derselbe ein eigentliches impedimentum impediens bildete. Denn die oben für das

illi, ut eos s. syn. anathemate damnat, qui ea vera ac rata esse negant, quique falso affirmant, matrimonia a filiis familias sine consensu parentum contracta irrita esse, et parentes ea rata vel irrita facere posse: nihilominus sancta Dei ecclesia ex justissimis causis illa semper detestata est atque prohibuit."

10) Salisburg. 1549 (Harzh. VI pag. 415) c 46: Et quanquam matrimonia sine consensu parentum contractum rescindi non debeant, (haec enim ex libero contrahentium consensu per verba de praesenti constant et dependent: utcunque auctoritas et parentum voluntas non interveniat), tamen cum honestum et naturae consentaneum sit pietatemque liberorum deceat, reverentiam et honorem, quem ob educationis onera parentibus debent cet.", deshalb sollen die Kinder ermahnt werden, den Rath der Eltern nicht zu vernachlässigen. Mogunt. Prov. 1549. (eod. pag. 563) c. 36 heisst es: Hanc conjunctionem ex libero consensu contractam per verba de praesenti expressa stabiliri, nec a parentibus (si forte eorum voluntas non accesserit) rescindi posse c. 37. werden sodann die Kinder ermahnt, nicht ohne Wissen oder wider Willen der Eltern zu heirathen. Prag. a. 1605. (pag. 112 edit. a. 1762) wo den Pfarrern vorgeschrieben wird, an den Erzbischof zu berichten, wenn die Eltern den Consens verweigern. S. noch über diese Ehen Bened. XIV. De syn. dioc. L. IX cap. XI-p. 2 sqq. Guy de Rousseaud 1. c. s. v. Rapt. Letzterer setzt so recht die Ansichten der Gallicaner auseinander. Conférences ecclés. de Paris T. II. Liv. VI. (pag. 392 sqq.)

-

imp. mixtae religionis dafür angegebenen Gründe, dass letzteres nicht allenthalben einen Nichtigkeitsgrund abgebe, passen hier um so weniger, als die meisten Civilgesetzgebungen den Consens des Vaters oder der Eltern zur Gültigkeit von Ehe und Verlöbniss fordere, sich also gewiss durch das bürgerliche Recht die Meinung nicht bilden kann, es liege kein Impediment vor.

Die meisten kirchlichen Gesetze bestimmen ferner nicht, wie die civilen, dass nur minderjährige oder in väterlicher Gewalt stehende Kinder nicht ohne Consens der Eltern heirathen dürfen, sondern schreiben dessen Einholung ganz allgemein für Kinder vor, woraus sich hinwiederum ergibt, dass diese Pflicht nur eine moralische aus der reverentia, pietas erga parentes, nicht aber eine eigentlich rechtliche, aus der Stellung der Kinder zur elterlichen Gewalt fliessende ist.

Allerdings kann und muss oft der Pfarrer es verweigern, der Ehe eines Kindes, welche gegen den vernünftigen Willen der Eltern geschlossen werden soll, zu assistiren. Es kann aber offenbar, wenn die Contrahenten auf der Abschliessung bestehen, weder auf die Länge von dem Bischofe, wenn keine sonstigen Gründe vorliegen, die Eingehung einer solchen Ehe versagt werden, noch dürfen die gegen den Willen der Eltern auch ohne bischöfliche Gestattung contrahirenden Kinder mit öffentlichen Kirchenstrafen belegt werden. Die bei dem Verlöbnisse dargestellte Praxis der Congregation des Concils bestätigt das Gesagte zur Genüge.

§. 38.

3. Verbot einer Ehe durch Staatsgesetze. S. g. civilrechtliche Ehehindernisse.1)

Es versteht sich von selbst, dass hier nur die Rede ist von solchen staatlichen Ehehindernissen, die nicht zugleich kirchliche sind; denn ist dies der Fall, so könnte nur dann die vorliegende Erörterung Platz finden, wenn das kirchliche Ehehinderniss ge

1) Es sind hierüber die §. 4. cit. Schriften zu vergleichen, obwohl eine scharfe juristische Lösung weder in denselben, noch überhaupt auch in Handbüchern zu finden ist. Ausserdem s. noch Conférences ecclés. de Paris T. II L. I. conf. II. (p. 32 sqq.), wo dem Staate das Recht, Ehegesetze aufzustellen, zugeschrieben wird, jedoch nur für den Civilcontract, aber indirect auch für die Ehe selbst. „Il convient aux princes (p. 34) parceque le contrat civil dont ils sont les maîtres, est le fondement et la base du contrat ecclésiastique, ou du sacrement; étant directement maîtres de l'un, ils le sont aussi par conséquent indirectement de l'autre" (nach Petrus Soto Tract. de Matr. sect. 4).

hoben wäre ohne das weltliche, würde aber offenbar mit dem ersteren zusammenfallen.

Die Kirche erkennt nach dem früher Behandelten dem Staate das Recht nicht zu, über diejenigen Theile des Eherechts Bestimmungen zu treffen, welche wegen ihrer Natur und nach unveränderlichen Grundsätzen des Kirchenrechts der Kirche anheimfallen. Sie hat deshalb die Zuständigkeit der kirchlichen Richter in Ehesachen dogmatisch ausgesprochen, und nach ihrem Rechte also auf diesem Gebiete für ihre Beziehungen nicht etwa eine mit dem Staate blos concurrirende, sondern eine ausschliessliche Jurisdiction. In dem geistlichen, kirchlichen Forum kann also nur das Kirchenrecht in Anwendung gebracht werden. Unbestritten gelten aber nach dem Kirchenrechte in Bezug auf die Ehe als rein kirchliche Gegenstände alle Fragen, welche sich auf die Gültigkeit des Ehebandes, der Sponsalien und auf Trennung von Tisch und Bett beziehen. Dagegen die Fragen in Betreff der dos, donatio propter nuptias, Alimentation der Frau, Erbrecht u. s. w. gelten für rein politische, und können nur als Incidentpunkte vor's kirchliche Forum kommen, während sie principiell .vor das civile gehören3). Es kann übrigens vom blossen Rechtsstandpunkte aus, da nach heutiger Anschauung die Staaten sich als von der Corporation der Staatsbürger getrennte Personen betrachten, somit nicht, wie im

2) Benedictus XIV. De syn. dioec. L. IX cap. IX p. 3 sagt: "Non exinde tamen, quod causae matrimoniales fori sint Ecclesiastici, fas erit Episcopo, quidquid matrimonium tangit, sibi, suoque tribunali adjudicare; sed causarum naturam attente inspicere et distinguere debet. Tria sunt causarum matrimonialium genera. Aliquae versantur circa initi conjugalis foederis firmitatem; et hae, nullo Catholicorum contradicente, in solo Ecclesiae foro, sunt pertractandae........ (n. 4:) aliae sunt causae excitatae aut super validitate sponsalium, aut super jure instituendi divortium quad torum et cohabitationem; et istae pariter, ob illum respectum, quem habent ad matrimonii Sacramentum, ad solum Judicem Ecclesiasticum deferuntur... Aliae demum sunt causae, quae connexionem quidem habent cum matrimonio, sed res mere politicas et temporales directe atque immediate respiciunt; uti sunt lites, quae fréquenter moventur super dote, donatione propter nuptias, hereditaria successione, alimentis et similibus; et istas ad Judices saeculares pertinere ex communi Doctorum sensu recte docent Bellarminus lib. un. de matr. cap. 32 et Tannerus tom. 4 disp. 8 num. 166.“ Pallavicino L. XXIII c. 9 n. 12 sagt über can. 12 S. XXIV des Trid.: „Nè qui habbiamo necessità di trattar la questione, se la legitima podestà del porre' gl' impedimenti al matrimonio, e conseguentemente del dispensarvi fosse levata a' Principi dalla legge del Vangelo mentre innalzò quel contratto alla condizione sopranaturale di Sacramento; overo di poi dalla legge della Chiesa. Basta al proponimento nostro che di fatto stà così, e che ... Stà bene!"

Mittelalter, das Verhältniss zwischen Staat und Kirche, als das Verhältniss der Laien zu dem Clerus aufgefasst werden kann, hierdurch aber auch der Staat als solcher meist ein s. g. paritätischer geworden ist, womit die äussere civilrechtliche Verpflichtung hinwegfiel, nur die Grundsätze der Kirche anzuerkennen, bei diesem Rechtszustande, sage ich, lässt sich nicht verkennen, dass (was im Mittelalter und theilweise, nämlich wo die Jurisdiction des Pabstes und der Bischöfe nicht als durch die deutschen Reichsgesetze suspendirt angenommen worden, bis zur Auflösung des deutschen Reiches, rechtmässig nicht geschehen durfte) — der Staat die Ehe als blossen Civilcontract anzusehen und für diesen zur Gewinnung der bürgerlichen Folgen Vorschriften aufzustellen befugt ist. Auf diese Weise ist das Vorhandensein staatlicher von der Kirche nicht anerkannter Vorschriften fast überall unausbleiblich.

Muss die Kirche Verboten oder Geboten des Staates in Ehesachen, welche von den ihrigen abweichen, Anerkennung zollen? und erkennt sie dieselben an?

Was zuerst Staatsvorschriften betrifft, die vernichtende Ehehindernisse aufstellen, sei es nun, dass sie die gegen sie abgeschlossenen Verbindungen nur bürgerlich oder gar zugleich auch kirchlich für nichtige Verbindungen erklären, so kann die Kirche diesen in ihrem Forum unmöglich Anerkennung und Geltung angedeihen lassen. Denn es ist nicht möglich, dass die Kirche jemals, ohne sich selbst aufzugeben, anerkennen könne, die Uebertretung eines Staatsgesetzes vernichte ein Sacrament. Eine solche blos mit einem staatlich trennenden Ehehindernisse behaftete Verbindung gilt auf dem kirchlichen Forum für völlig zu Recht bestehend. Es bedarf auch keiner Auseinandersetzung mehr, dass der Staat selbst eine Nichtigkeit nur auf bürgerliche Folgen erstrecken und beziehen kann und darf.")

Obschon somit die Umgültigkeit einer Ehe niemals nach dem Rechte der Kirche aus Staatsgesetzen allein folgt, liesse sich doch eine andere Geltung dieser im Kirchenrechte denken. Zu der positiven Anerkennung und Reception eines weltlichen, das Kirchen

3) In Frankreich bezog man von jeher die staatl. trennenden Ehehindernisse nur auf die civilen Folgen, was mehrere Edicte der franz. Könige aussprechen. S. Bened. XIV 1. c. cap. XI n. 5. Die Confér. ecclés. de Paris T. 3 L. VI conf. 3 (p. 458) sagen über die Ehe eines Minderjährigen ohne den nothwendigen civilgesetzlichen Consens: „Son mariage peut être seulement cassé quant aux effets civils, par défaut du consentement de la personne qui lui a été donnée pour con

recht verletzenden Satzes kann und darf offenbar die Kirche nicht verpflichtet sein noch gezwungen werden. Eine Störung der Staatsordnung liegt hierin, wie früher dargelegt ist, nicht im Entferntesten. Die Unterthanen aber sind zur Befolgung der Staatsgesetze unbedingt verpflichtet, wie auch die Kirche stets gelehrt und gefordert hat); nur dass auch für jeden Einzelnen der Satz bestehen bleibt: „Du sollst Gott mehr gehorchen als den Menschen." Aber hieraus folgt keineswegs, dass die Katholiken diese staatlichen Gesetze deshalb, weil sie von der Kirche nicht anerkannt oder vielleicht einzeln gar verworfen worden sind, zu übertreten berechtigt seien. Wenn ein Staatsgesetz positiv zu einer von der Kirche als sündhaft verbotenen Handlung verpflichtete, oder zur Setzung einer solchen wirklicher Zwang Seitens des Staates ausgeübt würde, so könnte allerdings der Katholik, welchen ein solcher träfe, sich passiv verhalten, weil es keinen unmoralischen Gehorsam geben kann und darf. Aber hier handelt es sich nur um Verbote, um die Befolgung von Gesetzen, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine Ehe einzugehen verbieten und die Uebertretung bestrafen. Solche Gesetze kann der Katholik unbeschadet seines Gewissens befolgen. Denn seine Kirche heisst ihn nicht das Gegentheil thun, eine Ehe suchen, welche der Staat verbietet, noch weniger ist die Freiheit der Ehen dadurch gefährdet, weil ja auf Eingehung einer bestimmten Art von Ehen kein jus quaesitum existirt, noch dazu eine Nothwendigkeit treibt.") Hieraus aber folgt weiter, dass, weil und wann im einzelnen Falle keine Immoralität vorliegt, jeder zur Befolgung solcher Gesetze auch moralisch und rechtlich verpflichtet ist. Denn mag auch das Kirchengesetz dem staatlichen widerstreiten, so wird durch Befolgung des letztern das erstere nicht übertreten. Und endlich ist die Kirche ebendaher verbunden, zu dem Bruche der staatlichen Gesetze niemals mitzuwirken, sofern nicht ein kirchenrechtliches Gebot und ein staatliches Verbot collidiren. In diesem glücklicherweise äusserst seltenen Falle befolgt die Kirche als eine auf ihrem Ge

seil; mais son mariage est bon et légitime, pourvû qu'il soit contracté selon les formes prescrites par l'Eglise et par l'Etat, il ne peut être cassé quant à la substance du Sacrement."

4) S. die Worte P. Pius VIII. in dem oben angeführten Breve „Litteris altero": "Sic agite" etc. a. E.

5) Dass cap. 9. de ref. matr. S. XXIV. Conc. Trid. nicht hierauf bezogen und deshalb eingewendet werden kann, liegt auf der Hand, wenn man nur dessen Wortlaut betrachtet.

« PredošláPokračovať »