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äusserte. Dazu bedarf es aber eines ausdrücklichen Gesetzes, weil die Freiheit der Eheschliessung in allen nicht vom Rechte besonders ausgenommenen Fällen nothwendig präsumirt wird. Es handelt sich aber hier nicht um diese allgemeine Frage, sondern darum: ob der Pabst die von zwei bestimmten Personen beabsichtigte eheliche Verbindung bei Strafe der Nichtigkeit verbieten könne? Es muss sich aus der Verschiedenheit beider Fälle nothwendig ein anderes Resultat ergeben. Der Bischof muss das Recht anwenden, deshalb einen Rechtssatz als unabänderliche Norm betrachten. Wenn aber der Pabst über dem positiven Rechte steht, und befugt ist, trennende Ehehindernisse aufzustellen, wenn er ebenso für die ganze Kirche bindend vorschreiben kann, was zum Empfange eines Sacramentes nothwendig sei: so muss er auch befugt sein, im einzelnen Falle die Bedingungen vorzuschreiben, ohne welche eine Ehe nicht zu Stande kommen soll, und somit berechtigt sein, dieselbe bei Strafe der Nichtigkeit zu verbieten. Sein Verbot muss aber zugleich eine Aufhebung des gemeinen Rechtes enthalten, also, wie die Schule sagt, ein interdictum munitum decreto irritante sein. Es ist dies die nicht zu bestreitende Ansicht der Jurisprudenz und der römischen Behörden, besonders der Congregatio Concilii®).

6) Referat in Causa Agrigent. 15. Mart. 1727. (1. c. n. 113) worin es heisst: „Ad ornatum quoque materiae adnotare fas sit, quod, licet a nonullis fuerit dubitatum, an matrimonium contractum contra interdictum S. Pontificis, sit validum

vera tamen opinio est, quae adstruit nullitatem matrimonii contra interdictum Papae celebrati, dummodo interdictum fuerit munitum decreto irritante. Sicut etenim Papa potest statuere per legem universalem impedimenta imped. et dirim. matrimonium, ita potest in casu particulari sub poena nullitatis interdicere, ne tale matrimonium in casu particulari contrahatur.“ Die Literat. das. und bei Bened. XIV. 1. c. L. XII. c. V. n. 3. Knopp I. S. 477. In Bezug auf ersteren Theil ist Knopp I. S. 144 zu allgemein und unklar. Walter §. 314: „VII. Aufschiebende Hindernisse“ sagt: „III. Das dem Pfarrer ertheilte Verbot des geistlichen Oberen die Ehe abzuschliessen. Der Pabst kann ein solches Verbot selbst bei Strafe der Nullität verordnen." Welcher kirchliche Obere? Hiernach wäre also ein jedes Verbot ein aufschiebendes Ehehinderniss. Die von ihm Anm. 4 bezogenen Nummern 110-113 der cit. Ausg. des Tridentinums enthalten zwar Verbote des Bischofs, beweisen aber an sich nicht im Geringsten, dass solche aufschiebende Ehehindernisse seien, worüber sich auszusprechen die Congregation nicht veranlasst war.

Hebung der Ehehindernisse.

§. 40.

I. Allgemeine Grundsätze.

Es ist gezeigt worden, dass die Ehehindernisse theils beruhen in dem Begriffe und Wesen der Ehe, theils in Forderungen der Religion und des Sittengesetzes, von welchen nicht abgegangen werden kann, theils endlich in dem positiven Rechte. Ein Umstand, dessen Vorhandensein oder Nichtvorhandensein znfolge ihrem Begriffe die Ehe nothwendig ausschliessen muss, lässt sich, wie von selbst einleuchtet, nicht heben; soll also eine beabsichtigte Verbindung zu Stande kommen oder eine der äusseren Form nach . vorhandene aber wegen eines derartigen Impedimentes nichtige Ehe zu Recht beständig werden, so bedarf es selbstredend des gänzlichen Wegfallens der Gründe, worauf das Hinderniss beruhet. Bei allen s. g. impedimentis juris divini s. naturae kann es somit keine Hebung durch äussere Macht geben. Liegt nun die Quelle eines solchen in dem fehlenden Willen eines oder beider Contrahenten, so ergibt sich, dass zwar jederzeit ein Wegfall möglich ist, aber auch nur durch den Willen der Contrahenten. So kann also das impedimentum erroris vis ac metus durch den Willen der Contrahenten selbst in jedem Augenblicke, bei dem Vorhandensein der früher angegebenen Bedingungen, fortfallen. Gründet sich aber ein solches Impediment auf einen Rechtssatz, so kann dasselbe entweder gar nicht gehoben werden, wenn keine Aenderung in den Verhältnissen der Personen, worauf es beruhet, möglich ist, oder nur auf die Weise, dass, wo dies angeht, die hemmenden Verhältnisse sich gänzlich anders gestalten. So wird gegen das impedimentum consanguinitatis descendentis ex linea recta und primi gradus lineae obliquae aequalis überhaupt nie eine Ehe stattfinden, und eine dagegen geschlossene Ehe nie gültig werden können. Das Ehehinderniss der mangelnden körperlichen und geistigen Reife, das impedimentum ligaminis werden fortfallen, und zwar von selbst, aber auch nur dann, wenn die erforderliche Reife eintritt, der im Wege stehende Gatte gestorben ist, und eine gegen dieselben de facto geschlossene Ehe kann also nochmals eine wirkliche Ehe werden.

Aus dem Vorhergehenden ergibt sich, dass von dem Kreise. der vorliegenden Betrachtung ausgeschlossen bleiben:

1) diejenigen Ehehindernisse, für welche überhaupt niemals eine Hebung möglich ist: Impotentia absoluta — consanguinitatis in linea recta et primo gradu lin. obl. aequalis ligaminis (constante matrimonio);

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2) diejenigen, welche zwar einer Hebung fähig sind, aber nur durch Eintritt eines bestimmten factischen Verhältnisses, und dann ipso jure fortfallen: impedimentum aetatis (wenn zugleich die geistige und körperliche Reife fehlt) ligaminis (jedoch mit den sich in Bezug auf das imp. criminis von selbst ergebenden Modificationen) wohin in gewissem

Sinne auch das imped. ex sponsalibus proveniens gerechnet werden kann.

Anders verhält es sich offenbar mit den auf das positive Recht sich gründenden Ehehindernissen. Denn wenn hier auch das Wohl der Kirche die Aufstellung eines bestimmten Impedimentes gefordert und bewirkt hat, so folgt daraus noch nicht, dass dasselbe zu allen Zeiten und unter allen Umständen aufrecht erhalten werden müsse.

Die Kirche ist kein starrer Körper, sondern ein lebendiger Organismus, welcher nach bestimmten obersten unwandelbaren Gesetzen innerhalb bestimmter nothwendiger Verfassungsformen sich frei entwickelt hat. Aus ihrem Berufe, für alle Zeiten und Völker zu existiren, aus deren Macht, in ihrem Gebiete Gesetze zu geben, welche sie will und mit bindender Kraft für alle ihrem Rechte Untergebene, ergibt sich, dass sie zu der einen Zeit Hindernisse aufstellen konnte, ja vielleicht theilweise musste, welche sie zu der anderen nicht beobachtete. Die rechtliche Möglichkeit dieses Verfahrens ist ausser Zweifel, dessen Nützlichkeit, ja Nothwendigkeit liesse sich im einzelnen Falle leicht erweisen. Wie aber ein Rechtssatz, dem das Prädicat eines absolut wahren, also nothwendigen nicht zukommt, (welcher Art offenbar alle blos positiven Ehehindernisse nach dem Rechte der Kirche deshalb sind, weil sie nicht stets anerkannt wurden noch immer von der Kirche anerkannt zu werden brauchen) nicht für alle Zeiten und Verhältnisse passen kann, so findet derselbe auch in einer bestimmten Zeit und unter allgemein gleichen Verhältnissen unmöglich auf jeden einzelnen Fall Anwendung. Denn das Recht selbst, die aequitas, erheischt, dass dort eine Aenderung des Buchstabens, eine Remission eintrete, wo die Aufrechthaltung des gemeinen Gesetzes durch den Wegfall

der gewöhnlichen Voraussetzungen oder wegen eines ganz besonderen Grundes eine unbillige Härte sein würde, damit nicht das summum jus zur summa injuria sich verkehre. Die Möglichkeit einer Ausnahme vom Gesetze, einer dispensatio a lege liegt somit in der Natur des Rechtes überhaupt, besonders aber des Kirchenrechtes. Sein Princip ist in allen Verhältnissen das Vollkommene zu erreichen. So ist zum Eintritt in den Clerus dem strengen Rechte zufolge körperliche nebst geistiger Integrität, ja Schönheit erforderlich. Weil aber die Wirklichkeit hinter diesen Anforderungen oft zurückbleiben muss, so kommt es, dass nach der Schwere oder Leichtigkeit der Gründe, welche eine Ausnahme von dem Gesetze zu erfordern scheinen, mehr oder minder von der idealen Form abgewichen werden kann. Dies findet im Eherechte gleichfalls seine volle Anwendung. Die Ehe, wie das Recht dieselbe verlangt, als frei von allen und jeden Mängeln und Fehlern, wodurch deren Erhabenheit und Reinheit sich trüben könnte, lässt sich oft in beschränkten Verhältnissen und unter besonderen Umständen nicht so bewirken. Dazu kommt besonders bei der Ehe noch ein anderer Gesichtspunkt. Die Ehe soll nicht über das unumgänglich Nothwendige hinaus erschwert werden, damit nicht durch ein zu schroffes Festhalten an den Rechtssätzen Gefahr für die Sittlichkeit drohe. Um so mehr muss die Milde, ein anderer Grundzug des Rechtes, die Lösung der strengen Rechtspflicht erlauben.

Somit ist moralisch und rechtlich die Dispensationsbefugniss der Kirche gerechtfertigt. Die Frage nach dem Ausüber derselben ist Gegenstand des Folgenden.

Die Ordnung und Eintheilung der folgenden Materien ergibt sich aus dem Vorgetragenen von selbst, und bedarf deshalb keiner weiteren Rechtfertigung.

Man pflegt gewöhnlich den Gegenstand des nächsten Paragraphen unter der Rubrik ,,Revalidation einer nichtigen Ehe" darzustellen, ein unlogisches und verwirrendes Verfahren. Denn eine nichtige Ehe kann nicht mehr revalidirt werden, sondern nur (von Neuem) geschlossen werden. Betrachtet man also dasjenige, was geschehen muss, damit eine de facto eingegangene Ehe wirklich gültig werde mit Rücksicht auf die factisch bestehende oder zu bestehen scheinende Ehe, so kann man jene Erfordernisse als die Mittel und Voraussetzungen zur Hebung des Hindernisses ansehen. Da nun aber, wenn alle Erfordernisse des Rechtes vorliegen, die Ehe durch den blossen Consens der Contrahenten geschlossen wird, so zerfällt das Folgende von selbst in zwei Abschnitte. Die Hebung

Schulte: Eherecht.

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eines Ehehindernisses, welches nur in der Person der Contrahenten seinen Grund hat, und also durch deren Willen geschehen kann, lässt sich als Erneuerung des Consenses auffassen, wenn eine anscheinende Ehe vorliegt, so dass sich diese erste Art der Aufhebung eines Ehehindernisses zurückführen lässt auf die Frage über die zur Erneuerung des Consenses nothwendige Form. Dass ein Ehehinderniss dieser Art nicht sonst gehoben werden kann, und dass, ehe die Ehe factisch geschlossen ist, ein solches nicht in Betracht kommt, bedarf nach dem an den betreffenden Orten Vorgetragenen keiner weiteren Erwähnung. Es bleibt sodann übrig, was bei noch nicht und bei bereits geschlossener Ehe zur Hebung eines Hindernisses Seitens der Kirche geschehen könne.

§. 41.

II. Hebung der Ehehindernisse Seitens der
Contrahenten.

Ist eine Ehe deshalb nichtig, weil der Consens der Contrahenten, sei es aus Irrthum, Furcht und Zwang, oder wegen Deficienz der Bedingung mangelt, so ergibt sich, wie bereits gesagt wurde, aus der Natur der Sache, dass eine Hebung des Hindernisses nur durch die Contrahenten selbst geschehen kann. Die Ehe ist nichtig, existirt nicht; soll sie werden, so muss sie eingegangen werden. Solches kann einzig und allein durch den Consens der Contrahenten geschehen. Zweifelhaft aber ist es, in welcher Form diese Erneuerung des Consenses stattfinden muss.

Bedarf es im einzelnen Falle zur Gültigkeit der Ehe keiner bestimmten Form, ist also an dem betreffenden Orte das Tridentinum nicht in Wirksamkeit, so ist offenbar ebenso wenig eine besondere Form zur Erneuerung des Consenses nothwendig, als eine solche überhaupt zur Eingehung erforderlich sein würde.

Unerlässliche Voraussetzung ist selbstredend, dass diejenigen Verhältnisse, welche den Mangel des Consenses bewirkt haben, fortgefallen sind. Der Zwang muss also aufgehört haben, somit die Umstände, unter deren Einflusse die Furcht andauerte, nicht mehr vorhanden sein; des Irrthums muss sich der irrende Theil vollkommen bewusst werden; der Wegfall der Bedingung endlich muss demselben bekannt sein. Die Nothwendigkeit dieser Voraussetzungen ergibt sich aus der einfachen Erwägung, dass ohne das Bewusstsein von der Ungültigkeit der Verbindung und ohne gänzlichen Fortfall der dem Consense früher sich entgegenstellenden Gründe keine Einwilligung in

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