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Offenbar gilt nicht nur derjenige Umstand für wesentlich und nothwendig, welcher nach der Natur des Ehehindernisses oder positiven Bestimmungen, der Praxis u. s. w. sich als eine solche herausstellt, sondern auch ein solcher, welcher in der Art von den Petenten dargestellt ist, dass er bei der Dispensation nothwendig als wirklich vorhanden angenommen werden musste; wenn gleich derselbe weder in der Dispensation erwähnt ist, noch eigentlich mit derselben im Zusammenhange steht. Der folgende vor der Congregatio Concilii verhandelte, und sodann durch ein eigenes Breve Benedict's XIV, entschiedene Rechtsfall wird dies bekunden.12) B. hatte die A. geheirathet, nachdem von dem zwischen ihnen vorliegenden Ehehindernisse der Verwandtschaft im dritten und vierten Grade Dispens ertheilt war. Diese Dispens genügte nicht, weil die Verwandtschaft eine doppelte war. Auf die Vorstellung des Mannes, dass die Frau dies die bestehende Ehe zur nichtigen machende Ehehinderniss nicht kenne, wurde in Betreff derselben von Benedict XIV. ein zweites Dispensationsbreve erlassen, ohne die Forderung, dass die Frau ihren Consens erneuere und von dem Bestande des Ehehindernisses in Kenntniss gesetzt werden müsse (was aus den bei der Lehre von der dispensatio in radice matrimonii darzulegenden Gründen anging.) Weil sich aber erwies, dass die Frau dennoch zur Zeit der Ertheilung der neuen Dispens das fragliche Impediment gekannt hatte, und nach den Umständen der Pabst dies Nichtwissen für eine Bedingung der von ihm ertheilten Dispens angesehen hatte, so erklärte Benedict die Ehe für nichtig, und erlaubte beiden Theilen, zu einer anderweitigen zu schreiten.

Theils als zur Darstellung des Ehehindernisses selbst, theils als ein Umstand für den Fall der Concurrenz zweier in Bezug auf die Dispensation an Wichtigkeit verschiedener Impedimente, ist die Forderung anzusehen, dass alle einer Ehe zur Zeit der Nachsuchung der Dispens entgegenstehenden Hindernisse, trennende und aufschiebende, angegeben werden müssen. Sie ergibt sich einfach daraus, dass dies für den Pabst offenbar ein Bestimmungsgrund sein muss. Die Bedingung „dummodo aliud non obstet canonicum impedimentum“ wird deshalb auch, wie aus vielen der an verschiedenen Orten citirten Stellen sich ergibt, fast in allen päbstlichen Erlassen ausdrücklich beigefügt, und versteht sich auch ohne diese Beifügung von selbst. Die Dispensation, und mit ihr selbstredend die auf Grund derselben abgeschlossene Ehe ist somit nichtig, wenn noch

12) Es ist die Anm. 6. erwähnte causa Lisbonen. nullit. matr. Schulte: Eherecht.

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ausser dem angegebenen Ehehindernisse ein anderes existirt. Namentlich muss aber in Gegenden, welche nicht ganz katholisch sind, und wenn nicht aus anderen Thatsachen unzweifelhaft erhellt, dass beide Theile katholisch sind, ausdrücklich angegeben werden, ob dies der Fall ist oder nicht, weil der apostolische Stuhl dies bei seinen Dispensen stets annimmt und entgegengesetzten Falles die Dispens für ungültig zu erachten ist. 18)

Es kommen aber nur schwebende Impedimente in Betracht; bereits gehobene brauchen, damit die Dispens gültig werde, nicht besonders erwähnt zu werden. Liegt neben einem päbstlichen ein bischöfliches vor, von welchem aber noch keine Dispens ertheilt ist, so muss auch letzteres erwähnt werden. Wenn zur Eingehung einer gemischten Ehe die bischöfliche Erlaubniss dort gegeben ist, wo das Recht dies gegen die Regel nach dem Obigen zulässt, muss dennoch bei Dispensgesuchen an den apostolischen Stuhl der Umstand der mixta religio angegeben werden, weil der apostolische Stuhl, sofern er selbst nicht ausdrücklich das Gegentheil bestimmt, nur für rein katholische Ehen dispensiren will.14)

es,

Ein anderer, nicht minder wichtiger Umstand ist der, ob zwischen den Contrahenten bereits die copula carnalis stattgefunden. Deren Angabe ist, wenn sie publica ist, in den Gesuchen an die Datarie, und besonders mit dem ferneren Umstande, ob dieselbe in der Absicht gesetzt sei, dadurch die Dispensation herbeizuführen, zur Gültigkeit der Dispensation erforderlich. Bei geheimer copula, weil deren Angabe bei jedem Ehehindernisse erfordert wird, genügt wenn das Dispensgesuch an die Datarie geht, in Betreff der copula ein Gesuch an die Pönitentiarie zu richten, an welche letztere Behörde auch dann recurrirt werden muss, wenn beim Gesuche an die Datarie die copula selbst angegeben, jene intentio aber verschwiegen war. In dem Gesuche an die Pönitentiarie muss aber stets angegeben werden, ob die Datarie schon dispensirt habe, beziehentlich dass an dieselbe ein Gesuch eingereicht worden sei. Die falsche Angabe der copula macht, wenn sie in der Absicht stattfand, die Dispensation dadurch zu bewirken, dieselbe ungültig, weshalb in diesem Falle von Neuem bei der Pönitentiarie Dispens einzuholen ist 15).

13) Siehe darüber die officielle Erklärung und weitere Auseinandersetzung in den oft citirten Constitutionen Benedicti XIV. „Magnae Nobis“ und „Ad tuas manus."

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14) Siehe Benedicti XIV. constitutio cit. „Magnae Nobis."

15) Vgl. besonders Benedicti XIV. Inst. cit. und Constit. „Pastor bonus"

Ausser der Richtigkeit des thatsächlichen Fundamentes der Dispensation, der causa dispensationis, des angegebenen Ehehindernisses und der näheren Umstände ist zur Gültigkeit der Dispensationen noch wesentlich, dass diejenigen Bedingungen erfüllt werden, auf welche hin dieselben ertheilt sind. Es kann nun aber eine solche Bedingung als wesentlich und Grundlage der Dispensation sich ergeben:

a) zufolge ausdrücklicher Beifügung in dem Dispens-Mandate; b) zufolge einer allgemeinen Rechtsregel oder der besonderen römischen Dispensationspraxis;

c) aus den besonderen, die Dispensation hervorrufenden Umständen. Im Curialstyle heissen alle Bedingungen dieser Art Clausulae dispensationum, deren es eine Menge gibt. Einzelne ergeben sich aus dem Gesagten von selbst. Alle aufzuzählen, liegt ausserhalb des mir gesteckten Zieles.

Was die erste Kategorie betrifft, so kann eine in der Dispens ausdrücklich beigefügte Clausel nur in dem einen Falle nicht für wesentlich erachtet werden, wo die Gültigkeit der Dispens und mit dieser die Ehe weder ausdrücklich von derselben abhängig gemacht ist, noch ein Solches nach dem Sinne des Dispensators selbst oder nach allgemeinen Rechtssätzen angenommen werden kann. Es wird dies meistens dann der Fall sein, wenn in der Dispensation eine Vorschrift ertheilt wird, die ihre Befolgung entweder überhaupt oder zum Theil erst nach der Ehe findet. Denn ist im ersteren Falle die Ehe eingegangen, die gemachte Auflage aber nicht erfüllt, oder ist im zweiten dieselbe bis zur Abschliessung der Ehe nicht erfüllt, nachher aber unbeachtet geblieben, so muss dennoch Dispensation und Ehe für rechtsbeständig erachtet werden, weil anderen Falls entweder eine Rescission der Ehe, oder das durch Andere als die Contrahenten geschehene Abhängigmachen der Ehe von einer Bedingung stattfände. Dass jenes nicht möglich ist, bedarf keines Nachweises. Dieses aber kann eben so wenig Platz haben. die Suspension des zur Ehe einzig nothwendigen freien Consenses der zukünftigen Ehegatten durch einen Dritten ist juristisch undenkbar. Eine solche aber müsste hier vorliegen, wenn ein derartiger Umstand Einfluss haben soll. Denn wenn erst nach Eingehung der Ehe die Auflage erfüllt zu werden braucht, so muss, falls im

Denn

vom 13. Apr. 1744, wo derselbe auf das Einzelne näher eingeht. Sehr weitläufig behandelt diesen mehr das forum conscientiae angehenden Punkt Knopp II. S. 242 sqq.

Momente des äusseren Abschlusses der freie Consens der Contrahenten vorliegt, entweder die Ehe rechtsgültig werden oder nicht. Ist dieselbe geworden, so ist die hier in Rede stehende spätere Wirkung undenkbar. Sollte eine solche dadurch eintreten, dass die erst in der Ehe zu erfüllende Auflage wirklich gemacht werde, deren Nichterfüllung also die Ehe rescindiren, so hiesse das eben die Gültigkeit der Ehe bis zu dem Momente, wo die Nichterfüllung oder Erfüllung sich entscheidet, hinausschieben, was undenkbar ist. Somit lässt sich eine andere Praxis, als die römische, in specie die der Congregatio Concilii, nicht denken.

Hierher gehört ferner die besonders in Rescripten der Pönitentiarie sich findende Clausel: „peracta prius poenitentia" u. s. w., welche erfüllt sein muss, bevor der Executor die Dispens ausführen darf 16). Ob die Nichtleistung die Ehe nichtig mache, ist nicht entschieden; dass dies aber nicht der Fall sei, wenn dieselbe erst matrimonio inito zu leisten ist, folgt aus dem vorher Erörterten.

Zu der zweiten Klasse gehören die bereits erörterten Clauseln, welche, wenn sie auch nicht ausdrücklich beigefügt sind, stillschweigend der Dispensation ankleben. So die Clausel: „altera parte de nullitate prioris matrimonii certiorata," dann die: „si aliud non obstiterit, vel non obstet canonicum impedimentum." In einem jedem Dispensmandate ist sodann, wie sich auch aus dem Gesagten zur Genüge ergibt, die Clausel enthalten: si preces veritate nitantur," 17) oder si ita est." Ist die Clausel in dieser Weise beigefügt, so kommt es nur auf die objective Richtigkeit in der erörterten Weise an, nicht aber darauf, dass diese Richtigkeit durch eine besondere Untersuchung constatirt sei. Eine solche hingegen ist nothwendig, wenn das Mandat die Clausel enthält: „Si preces veritate niti repereris," und hängt hier die Gültigkeit der Dispens von der durch eine förmliche Untersuchung hergestellten Wahrheit der behaupteten Gründe u. s. w. ab. 18)

16) Dies spricht ausdrücklich aus die Resolution der Congr. Conc. in causa Aegitanien. 19. April 1692. ad dubium II. (a. a. O. n. 122), wo ad dub. I. die Entscheidung auf den zweiten Punkt verschoben wurde.

17) c. 7. C. J. de divers. rescript. (I. 23).

18) Reiffenstuel App. cit. n. 322. Schmalzgr. 1. c. ad Tit. 16 Lib. IV. n. 224. Es ist aber der Executor zur Delegation dieser Untersuchung berechtigt: Corradus Lib. VII. cap. 6 n. 40.

Ueber die Dispensclauseln, welche im Einzelnen durchzugehen, nicht durch unseren Zweck gefordert ist, siehe Bened. XIV. Inst. cit. und die oben genannten älteren Autoren.

Ueber die Clauseln, welche stillschweigend oder ausdrücklich gesetzt sind und der dritten Art angehören, bedarf es keiner weitern Auseinandersetzung, da dieser Punkt sich aus dem Obigen hinlänglich aufklären lässt.

§. 46.

5. Bischöfliche und päbstliche Dispensfälle. Dispensbehörden. Art der Dispensertheilung. Taxen.

Es ist bewiesen, dass zur Dispensation von allen trennenden Hindernissen und denjenigen aufschiebenden, welche durch allgemeine kirchliche Gesetze aufgestellt sind, nur der Pabst competent ist, die Bischöfe nur dann, wenn eine lex oder eine ausdrückliche oder stillschweigende päbstliche Ermächtigung denselben dafür ertheilt ist.

Ex lege dispensiren die Bischöfe von allen aufschiebenden Ehehindernissen, welche in Bezug auf die Dispens dem ̄ apostolischen Stuhle nicht ausdrücklich reservirt sind. Diese päbstliche Reservation findet Statt in Bezug auf das votum ingrediendae religionis aut perpetuae castitatis, und das impedimentum mixtae religionis1). Von einem Verlöbnisse gibt es selbstredend keine eigentliche Dispensation), sondern es kann nur erklärt werden, dasselbe verpflichte nicht; diese Erklärung aber steht natürlich dem Bischofe gerade so gut zu, als die, dass der Fall vorliege, wo das impedimentum aetatis wegen der durch das Gesetz selbst gestatteten Ausnahme nicht entgegenstehe3), und die Untersuchung und Entscheidung, ob überhaupt ein Ehehinderniss obwalte, was Alles aus der ihm zustehenden jurisdictio ordinaria in Ehesachen folgt.

Ausserdem aber haben alle Bischöfe, welche eine ordentliche Jurisdiction haben, zufolge gesetzlich anzunehmender stillschweigender Erlaubniss des apostolischen Stuhles, die durch die Praxis der römischen Behörden und deren ausdrückliche Entscheidungen ausser allen Zweifel gesetzt ist, noch in einigen anderen näher zu

1) Benedictus XIV. De synodo dioecesana Lib. IX. cap. II. n. 1, der die Literatur genau angibt.

2) Folgt aus der Lehre von den Verlöbnissen. S. ebenfalls Bened. XIV. 1. c.: „quod (scil. impedimentum ortum ex sponsalibus cum altero initis), isto invito, sine ejusdem injuria remitti nequit."

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