Obrázky na stránke
PDF
ePub

Kind, obgleich seine Geburt in einen Zeitraum fällt, welcher in der regelmässigen Weise die Ehelichkeit nicht bgründen würde, für ehelich gelten kann, hat das kanonische Recht ausser Kraft gesetzt. Demnach gilt ein Kind auch dann für ehelich, wenn die Geburt desselben nur sechs volle Monate nach Eingehung 10) oder innerhalb zehn Monaten nach Auflösung der Ehe, sei es durch Tod oder Nullitätssentenz "), erfolgt ist. Natürlich findet ein voller Gegenbeweis auch in diesen Fällen sowohl gegen die eheliche Geburt überhaupt, als auch dagegen statt, dass im besondern Fall die Geburt abnorm, und über den zehnten Monat hinaus verzögert sei; ein freilich wohl schwerlich zu erbringender Beweis.

In Betreff der hier in Rede stehenden Wirkungen, sowie der von dem gemeinen römischen und kanonischen Rechte überhaupt abhängenden rechtlichen Folgen der Ehe kommt es selbstredend nur darauf an, dass eine vorliege, welcher die Eigenschaft einer kirchlich gültigen zukomme. Ob dabei besondere Ausnahmen gemacht seien in Bezug auf die Stellung der Ehegatten, Standesrechte, Vermögens rechte, hat auf die in Rede stehenden Verhältnissen nicht den entferntesten Einfluss. Aus diesem Grunde gelten in allen solchen Beziehungen die morganatischen Ehen für vollkommen gültige, denen jede Wirkung einer solchen beiwohnt, ausgeschlossen die in Bezug auf Succession, Eintritt der Frau in den Stand des Mannes u. s. w. Da diese Verhältnisse nach der gezogenen Grenze nicht zum kirchlichen Eherechte gehören, übergehe ich dieselben hier. 12) Das Kirchenrecht kennt also überhaupt nur die Ehe, nicht

10) Die bekannten 1. 12. D. de statu hominum (I. 5.) u. 1. 3. §. 12. D. de suis et legit. heredibus XXXVIII. 16: „De eo autem, qui centesimo octogesimo secundo die natus est, Hippocrates scripsit, et divus Pius pontificibus rescripsit, justo tempore videri natum, nec videri in servitute conceptum, cum mater ipsius ante centesimum octogesimum secundum diem esset manumissa.“

11) §. 11. l. c.: „Post decem menses mortis natus non admittetur ad legitimam hereditatem“ 1. 29. princ. D. de liberis et posthumis. XXVIII. 2. diesen Punkt sind des Weitern die Commentatoren zu vergleichen.

Ueber

Es

12) Hierüber sehe man die Handbücher des Deutschen Privatrechtes. ist lächerlich, wenn Permaneder §. 418. (S. 756 sqq.) unter der Aufschrift: „Anomale Formen der Ehe", herzählt 1) die Ehe durch Procuratur (bei der sicher nichts Anomales vorkommt), 2) stille Ehe, 3) Gewissensehe (wohin er das matr. clandestinum rechnet), 4) formlose Ehe (es soll das die sein, wo ausnahmsweise kein Abschluss vor dem Pfarrer nothwendig ist. S. oben S. 63 Anm. 30), 5) die Civilehe (worunter die Gültigkeit der gemischten Ehen in Holland u. s. w. begriffen sein soll), 6) Ehe zur linken Hand, 7) unstandesmässige, 8) vermeinte, 9) Ehe auf dem Todesbette. Einer solchen Aufstellung liegt gar kein Princip

verschiedene Arten von Ehen. Die s. g. Gewissensehe (matrimonium conscientiae im Sinne des kanonischen Rechtes), wovon oben (Seite 69) die Rede war, ist also gleichfalls eine mit allen rechtlichen Folgen bekleidete Ehe.

Alle nicht in einer gültigen (oder putativen) Ehe erzeugten Kinder sind an sich uneheliche und von allen denjenigen Rechten ausgeschlossen, zu deren Erwerbung nach dem gemeinen (oder römischen) Rechte eheliche Geburt ein nothwendiges Erforderniss ist. Die Aufzählung dieser Rechte, überhaupt der Fälle, in denen uneheliche Geburt bestimmte Rechte entzieht oder von deren Genusse ausschliesst, gehört nicht hierher. Man pflegt indessen mit Rücksicht auf die grössere oder geringere Leichtigkeit, womit auch unehelichen Kindern die Rechte ehelicher verliehen werden, zwischen den Arten derselben rechtliche Unterschide zu treffen. Sind die Eltern eines Kindes zur Zeit von dessen Conception nur einfach nicht verheirathet gewesen, ohne dass denselben irgend ein Hinderniss im Wege stand, zu derselben eine Ehe eingehen zu können, beruhet somit die Geburt nur auf den Mangel der Ehe, enthält aber ausser dem stuprum nicht noch ein anderweitiges Ueberschreiten des Gesetzes, so nennt man im kanonischen Rechte dieselben technisch filii naturales, denen entgegengesetzt diejenigen, deren Eltern zur Zeit ihrer Conception ein trennendes Ehehinderniss entgegenstand, spurii genannt werden. 13) Unter diesen

[ocr errors]

zu Grunde. Auf vermögensrechtliche Folgen kommt's gar nicht an; bei den meisten muss ja das Tridentinum beobachtet werden; es ist endlich ein grossartiges Durcheinanderwerfen von Dingen, die den verschiedensten Gebieten angehören. Mit der oben dargelegten gallicanischen Ansicht über den Priester als Spender des Sacramentes hängt zusammen, dass man in Frankreich, wenn zwei Personen ohne die kirchliche Benediction blos durch declaratio consensus coram parocho et testibus die Ehe geschlossen hatten (was man dort Mariage à la gomine nannte), Erneuerung des Consenses forderte, und nicht die Ehe für rechtsbeständig ansah; S. darüber Confér. ecclés. de Paris. Tom. III. Liv. IV. Conf. 2. (pag. 241 sqq.)

13) Nach römischem Rechte waren liberi naturales die Concubinenkinder, deren Legitimation dasselbe auch allein zuliess: 1. 5. 6. 7. 11. C. J. de natural. liberis V. 27. Nov. XII. c. 4., Nov. XVIII. c. 11. Uebrigens ist der Ausdruck liberi naturales auch im römischsn Rechte für andere uneheliche Kinder im weitesten Umfange gebraucht worden. S. darüber Mühlenbruch Pandecten Bd. I. §. 205 Anm. 1. (3te Aufl. 1839) und dess. Forts. des Glück'schen Commentars Bd. 39 S. 328 sqq. Der Ausdruck spurii für andere uneheliche kommt ebenso im römischen Rechte vor: §. 12 J. de nupt. (I. 10.), 1. 23. De statu hom. (I. 5). S. Mühlenbruch Pand. a. a. O. Anm. 2. Vergl. dens. über den Ausdruck vulgo quaesiti ex dammato coitu nati incestuosi.

werden dann nach der Art des Grundes, worauf die Unmöglichkeit der Eingehung einer Ehe zwischen den Eltern beruhete, wiederum geschieden die adulterini, d. h. diejenigen, deren Eltern, oder Vater oder Mutter, zur Zeit ihrer Conception, in einer anderweitigen gültigen Ehe lebten, welche also die Frucht eines adulterium sind, incestuosi, deren Eltern in einem ein trennendes Ehehinderniss bildenden Verwandtschafts- oder SchwägerschaftsVerhältnisse stehen, wobei jedoch meistens nur die von Verschwägerten oder Verwandten in linea collaterali erzeugten incestuosi genannt, die von Ascendenten mit Descendenten dahingegen erzeugten nefarii benamst werden, endlich sacrilegi, wenn der Vater Mönch oder Kleriker der höheren Grade, oder die Mutter Nonne in einem approbirten Orden war.1)

II. Die Ehe hat nicht nur die Wirkung, dass die in ihr erzeugten Kinder alle und jede Rechte geniessen, welche die Rechte solchen beilegen, sondern erstreckt ihre Wirkungen auch auf die Vergangenheit. Es nimmt das Recht nämlich an, dass diejenigen Kinder, die vor der Ehe von den späteren Ehegatten erzeugt sind, durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern dadurch zu ehelichen werden, für legitim gelten, es nimmt das Recht somit an eine Legitimatio per subsequens matrimonium. 15)

Es beruhet diese Wirkung der Ehe auf dem Principe, dass durch die nachfolgende Ehe das in dem früheren stuprum liegende Unrecht wieder gut gemacht wird. Deshalb, und um gerade durch diese Folge die natürliche Liebe der Eltern zu ihren Kindern einen Antrieb zur Abschliessung der Ehen zwischen dergleichen Personen bilden zu lassen wird für die Kinder die Ehe als bereits in dem Momente ihrer Conception vorhanden durch eine recht

14) S. die Glosse ad c. 20. X. de elect. I. 6. und die Commentatoren. 15) c. 1. 6. x. qui filii sint legitimi. IV. 17. (Alexander III.): „Tanta est vis matrimonii, ut qui antea sunt geniti post contractum matrimonium legitimi habeantur. Si autem vir vivente uxore sua aliam cognoverit, et ex ea prolem susceperit, licet post mortem uxoris eandem duxerit, nihilominus spurius erit filius, et ab hereditate repellendus; praesertim si in mortem uxoris prioris alteruter eorum aliquid fuerit machinatus"; [*quoniam matrimonium legitimum inter se contrahere non potuerunt* hat das in Appendix Lateran. XXXIII. 1 stehende Original noch dazu. S. Richter in Edit. Corpor. jur. can. ad h. 1.] S. J. H. Böhmer Jus Eccl. Prot. ad Lib. IV. Tit. XVII. Ejusd. Diss. de legitim. ex damnato coitu natorum. Hal. 173; in Exercit. ad Pand. I. 20. Schweikart, De matrimonii vi in liberis adulterinis legitimandis non deficiente. Regiom. Dieck, Beiträge zur Lehre von der Legitimation durch nachfolgende Ehe. Halle 1832.

1823.

-

Schulte: Eherecht.

26

liche Fiction angenommen. Hieraus ergeben sich sowohl die näheren Modificationen des Institutes, wie auch die Ausnahmen von dessen Anwendbarkeit.

Soll diese Fiction möglich sein, so musste die Ehe zur Zeit der Conception haben eingegangen werden können. Vorerst kann es nur auf diesen Zeitpunkt, nicht auf den zur Zeit der Geburt ankommen, noch darauf, ob dies Erforderniss von der Conception bis zur Geburt vorhanden war, oder nicht. Es erhellt das aus den ausdrücklichen Gesetzesstellen, welche bisher angegeben wurden, und die stets nur von dem Erzeugtsein in der Ehe oder vor der Ehe reden und ergibt sich aus der Natur der Sache. Sodann muss die rechtliche Möglichkeit einer Ehe in jenem Zeitpunkte vorhanden gewesen sein, weil ohne eine solche eine derartige Fiction nicht anzunehmen ist. Nur dann aber trifft diese Möglichkeit zu, wenn der Ehe in jenem Momente entweder gar kein Ehehinderniss entgegenstand, oder zwar ein solches, welches aber durch den Willen der Contrahenten oder durch päbstliche Dispensation hätte gehoben werden können. Mithin ist in denjenigen Fällen, wo eine Dispensation von dem vorhandenen Ehehindernisse nicht möglich ist, also bei allen impedimentis juris divini, auch keine Legitimation durch nachfolgende Ehe möglich. Von diesen Ehehindernissen kann aber nur eines fortfallen, also später zwischen den betreffenden Personen eine Ehe eintreten, das impedimentum ligaminis, nämlich weil die Consanguinitas in linea recta und primi gradus lineae oblique aequalis indispensabel sind. Daraus ergibt sich die nothwendige Folge, dass Kinder, deren Eltern zur Zeit ihrer Conception das indispensable Ehehinderniss des ehelichen Bandes entgegenstand, also adulterini niemals durch nachfolgende Ehe legitimirt werden können, wenn auch nur einem Theile das noch bestehende Eheband bekannt war. Dieser Satz ist durch die angezogene Gesetzesstelle in seinem ersten Theile klar und deutlich ausgesprochen, und von jeher bis zum vorigen Jahrhundert angenommen worden. Seitdem hat man auch für die adulterini wollen eine Legitimation annehmen, sobald der Ehebruch nicht unter die Fälle falle, in denen er ein Ehehinderniss bilde. 16) Hier

16) Unzweifelhaft enthält c. 6. x. h. t. cit. die Ausschliessung der adulterini. Die Worte, wie sie im Corpus juris stehen, enthalten das unzweideutig. J. H. Böhmer J. E. P. 1. c. §. 22 sqq. und in der cit. Abh., dem die Genannten folgen, behauptet hingegen das im Texte Angegebene. Seine Gründe sind aber gänzlich unrichtig, unklar und bilden eine petitio principii. Die von ihm für absolut nöthig gehaltene mit starken Ausfällen gegen Raymund versehene Herbeiziehung

auf kann es deshalb nicht ankommen, weil das aus dem Ehebruche entspringende Ehehinderniss stets dispensabel ist, weil aus dem positiven Kirchenrechte hervorgegangen, somit auf ganz gleicher Stufe steht mit allen übrigen Fällen, wo ein positiv kirchenrechtliches, trennendes Ehehinderniss entgegensteht. Das Gesagte hat seine Anerkennung durch die Praxis der Kirche und neuere päbstliche Aussprüche gefunden. 17)

Die von mir gesetzte Beschränkung folgt von selbst aus dem bereits Gesagten und den sonstigen Rechtsprincipien. Wenn ein Theil das bestehende Eheband des andern nicht kannte, oder beide nicht, weil ja der Verheirathete in gutem Glauben den Tod seines Mitgatten annehmen konnte, so liegt nur auf einer Seite Ehebruch vor, oder überhaupt keiner, weil, wie bei dem impedimentum criminis ex adulterio gesagt wurde, der Ehebruch nothwendig dolus erfordert. Auch kann hier keineswegs in Betracht kommen, dass keine Ehe stattfinden kann, weil das Princip der Legitimation durch eine putative Ehe, seien nun die Kinder vor oder in derselben erzeugt, auf der ganz richtigen Annahme beruht, dass ja nach dem Glauben der Contrahenten (und, da der favor matrimonii stets die mildere Entscheidung erfordert, wenn auch nur einer diesen hat, dies der Ehe und den Kindern nothwendig zu Statten

des Originals aus Append. Lateran. Conc. XXXIII. 1. ist nicht im Entferntesten erforderlich, würde auch, da die Stelle ganz gut zu verstehen ist, durch die Stellung der einzelnen Kapitel der Rechtssammlung Gregor's IX. nicht gerechtfertigt sein. Seine Ansicht, Alexander III. habe den Ehebruch überhaupt für ein Ehehinderniss gehalten, bedarf nach der obigen Auseinandersetzung dieses Ehehindernisses keiner weitern Berichtigung. Wenn Böhmer so sehr gegen eine im Gehirne der Interpreten bestehende Fiction eifert, und, blos durch den Originaltext verleitet, Alles auf's Sacrament, von jener abgesehen, zurückführen will, so ist darauf einfach hinzuweisen, dass er trotzdem sich veranlasst findet, wiederholt und mit gesperrten Lettern jene Fiction selbst anzunehmen. Schliesslich hat sich Böhmer seine Einwendungen selbst geschaffen. Nicht darauf legt man ja Gewicht, dass der Ehebruch ein Impediment bilde oder nicht, sondern nur darauf, dass wegen des bestehenden Ehebandes keine Ehe habe zu Stande kommen können. Böhmer folgen noch Eichhorn II. S. 451, Richter §. 266. IV., der aber nur für das neuere Recht dies annehmen will. Ich muss nur in Bezug auf das von Richter Gesagte bemerken, dass schwerlich durch die Meinung einiger (protestantischer) Kanonisten ein Satz des klaren kathol. Kirchenrechts umgestossen werden dürfte. S. die richtige Ansicht noch bei: Walter §. 317, sub VI., Permaneder §. 419. Knopp II. S. 331. Schenkl §. 646 Not.

17) Literae Benedicti XIV. „Redditae nobis" ad archiep. S. Dominici directae v. 5. Decemb. 1745. (Bullar. Bened. XIV. Tom. II.) und die daselbst mitgetheilten Entscheidungen.

« PredošláPokračovať »