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An die Ehe knüpfen sich aber so viele rechtliche Beziehungen an, dass sie zugleich als ein rechtliches Institut auftritt. Weil sie die sittlich nothwendige Bedingung zur Fortpflanzung des Menschengeschlechtes ist, ohne dieselbe weder die Familie, noch die Gemeinde oder der Staat gedacht werden kann, bildet dieselbe, als Grundlage aller Rechtsverhältnisse, das für den Staat wichtigste Rechtsinstitut. Ihre Vollendung empfängt dieselbe aber durch die Religion. Wenn diese überhaupt alle sittlichen Verhältnisse umfassen und ausbilden muss, so ist besonders die Ehe als dasjenige Institut, worin allein den sinnlichen Trieben ein höheres Ziel gesteckt, deren Befriedigung der Stempel der Sittlichkeit aufgedrückt wird, für die christliche Religion, deren Aufgabe es ist, alle Beziehungen des Menschen zu durchdringen, um ihn für den Himmel reif zu machen, ein so wichtiges und fruchtbares, dass nur eine gänzliche Verleugnung des Christenthums das religiöse Moment derselben zu verbannen vermöchte.

Hieraus erklärt sich leicht, dass die religiöse Seite der Ehe in der christlichen Zeit stets überwiegend war, und die Gesetze der Kirche normgebend sind.

Eine Darstellung des katholischen Eherechts muss, wie sich aus dem Spätern ergeben wird, das katholische Kirchenrecht im Systeme als allein massgebend behandeln, und desshalb den kollidirenden bürgerlichen Gesetzen keine Stellung im Systeme anweisen, sondern dieselben nur als Abweichungen behandeln, deren Bedeutung und Geltung im Einzelnen anzugeben ist.

Somit ist der Gegenstand des folgenden Paragraphen die nothwendige Grundlage des ganzen Eherechts.

§. 2.

Stellung der Ehe in der Kirche.')

Wie im römischen, so ist auch im kanonischen Rechte der aus dem Wesen der Ehe fliessende Begriff derselben festgehalten

Philos. d. Rechts, Bd. I. S. 336 ff. Nur gänzlich unbedeutende Juristen setzen die Ehe unter die Reihe der Verträge, so dass es als communis opinio bezeichnet werden kann, dass dieselbe hauptsächlich ein sittliches Institut sei. Die Trennung, welche v. Moy (Gesch. des Eher. I., S. 78 ff.) macht zwischen Ehe und Ehestand, ist weder als eine natürliche noch rechtliche zu begreifen; auch erhellt nicht, worin die unterscheidenden Merkmale liegen sollen.

1) Conc. Trid. Sess. XXIV. Doctrina de sacr. matr. Can. 1-12 de sacr. matr. Decr. de ref. matr. Catech. Rom. P. II. c. VIII.

und in die unbedingte Gemeinschaftlichkeit der beiden Eheleute, worunter natürlich die geistige und körperliche begriffen ist, gesetzt. So sagen unsere Rechtsquellen:

"

Consensus (ergo) cohabitandi et individuam vitae consuetudinem retinendi interveniens (eos [scil. Mariam et Joseph]) conjuges fecit. Individua vero vitae consuetudo est talem se in omnibus exhibere viro, qualis ipsa sibi est, et e converso.")

Das Eheband gilt für ein beständiges, unauflösliches, und als solches zwischen einem Manne und einem Weibe von Gott bei Schöpfung des Weibes im Paradiese eingesetzt. Wenngleich somit nicht die commixtio es ist, welche die Ehe macht, aslo die copula carnalis nicht das Wesen derselben bildet, so ist doch mit Recht von der Kirche diejenige Ehe für eine absolut unauflösliche erklärt, bei welcher die geistige Vereinigung durch die leibliche vollzogen ist, und somit der höchste Zweck des Schöpfers bei Einsetzung der Ehe von den Gatten zu erreichen versucht wurde. Die Wahrheit dieses Satzes folgt daraus, dass nur das matrimonium ratum et consummatum unauflöslich ist, dagegen das matrimonium ratum et non consummatum sowohl durch päbstliche Dispensation, als auch durch Ablegung eines Ordensgelübdes (professio religiosa), auch quoad vinculum aufgehoben werden kann; die nähere Ausführung und Begründung muss einer andern Stelle vorbehalten bleiben. Zu der ihrer Natur nach ewig gleichen, von Gott selbst eingesetzten und geheiligten3) ehelichen Verbindung hat, nach der Lehre der Kirche, Christus eine besondere Gnade hinzugefügt, und die Ehe zum Sacrament erhoben. Dieselbe ist also eines der sieben von Jesus Christus eingesetzten Sacramente. So erklärt die Kirchenversammlung von Florenz unter Pabst Eugen IV. im Jahre 1439 im decretum pro instructione Armenorum: „Septimum est

2) August. in. C. Beata Maria 3 C. XXVII. Qu. 2. c. 11 x de praesumpt. (II. 23) Alex. III.: „quum matrimonium sit maris et feminae conjunctio, individuam vitae consuetudinem retinens." Catech. Rom. P. II. c. VIII. qu. 3: „Ita vero ex communi Theologorum sententia definitur: „matrimonium est viri et mulieris maritalis conjunctio inter legitimas personas, individuam vitae consuetudinem retinens. Bonifacius VIII. in c. un. de voto in VIto. (III. 15): Nos igitur attendentes, quod voti solennitas ex sola constitutione est inventa, matrimonii vero vinculum ab ipso ecclesiae capite rerum omnium conditore, ipsum in paradiso et in statu innocentiae instituente, unionem et indissolubilitatem acceperit ..“

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3) Benedixitque illis Deus." Gen. I. 28. Von je hat die Kirche die Ehe als heilig und erhaben erklärt, namentlich gegen die Sectirer, welche dieselbe verboten. I. Tim. IV. 3, can. 3 D. 26 (Innoc. I.) c. 16 D. 30 (Conc. Gangr. 355). c. 4 eod. (Conc. Gangr. c. 9) c. 9 eod. (Conc. Gangr. c. 1) c. 8 D. 31.

sacramentum matrimonii, quod est signum conjunctionis Christi et ecclesiae, secundum Apostolum dicentem; Sacramentum hoc magnum est. Ego autem dico in Christo et in Ecclesia," und der heilige Kirchenrath von Trient sagt): „Si quis dixerit, matrimonium non esse vere et proprie unum ex septem legis evangelicae sacramentis a Christo Domino institutum, sed ab hominibus in ecclesia inventum, neque gratiam conferre: anathema sit." Es ist nicht Sache des Kanonisten, namentlich nicht in einem Handbuche des Eherechts, den Beweis zu führen, dass Christus die Ehe wirklich zum Sacramente erhoben, und die Kirche dies von jeher gelehrt habe, obwohl dieser Beweis leicht zu erbringen wäre. Völlig unbegründet und unwahr ist aber, bei dem Vorhandensein unendlich vieler Stellen der Kirchenväter, die Behauptung, erst die Scholastiker hätten durch künstliche Deutungen den Begriff des Sacramentes der Ehe ausgebildet.")

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Die materia) sacramenti remota sind die beiden sich vereinigenden Personen; die materia proxima, Materie im eigentlichen Sinne, besteht in der gegenseitigen Uebergabe mutua traditio - des einen Contrahenten an den andern, wie aus dem Wesen der Ehe, der Nothwendigkeit des Consenses und dessen Verhältnisse zum Sacramente hervorgeht.

Form forma sacramenti sind diejenigen Handlungen, Worte, wodurch die Materie von dem Spender zum Sacramente gestaltet wird, also die Worte, Handlungen, Zeichen, in denen die mutua traditio sich vollbringt, die declaratio consensus.

4) Sess. XXIV. de sacr. matr. can. 1. cf. eod. doctrina de sacr. matr. Catechismus Romanus P. II. cap. VIII. qu. 16. Die biblische Auffassung, welche auch in den canones und bei den Kirchenvätern häufig wiederkehrt: dass die Ehe ein Symbol (signum) der Vereinigung Christi mit der Kirche sei, übergehe ịch desshalb, weil sie keinen Anhaltspunct bietet für die juristische Behandlung, obschon es gewiss keinen höheren und passenderen Vergleich geben kann. Auch ist für das Recht gleichgültig, wodurch oder wesshalb die Ehe Sacrament wird, weil dessen Sätze aus dem Factum des Sacr. folgen.

5) Dies sagt Richter K.-R. §. 249. Die von ihm hierfür angeführten Stellen aus Petr. Lombardus sentent. 1. XV. dist. 2. Gl. ad. c. 3 D. XXIII. c. 5 x qui matr. acc. (IV. 18) und Thom. Aquin. zu der Stelle des magister sind weder künstliche Deutungen noch gezwungen. S. ein Mehres bei Tournely, p. 46 ff.; Collet, Tom. XIV. cap. II. art. II. p. 62 ff.; Sanchez, L. II. disp. IV. ff.

6) Vergl. hierüber Sanchez, L. II. disp. V. und die dort cit. Autoren, die Handbücher der Dogmatik; Liguori, Homo apost. tract. de mat., cap. II. punct. I.; Bened. XIV. De synodo dioecesana L. VIII. cap. XIII. n. 2. Ejusd. Instit. eccl. J. XXXIII. n. 2; Gousset, Theol. mor. 7. Ausg. n. 744 sqq.

Spender") ministri sacramenti sind die Ehegatten selbst. Diese Frage, mit welcher die über Materie und Form nothwendig auf's Engste zusammenhängen, ist eine der bestrittensten. Aus diesem Grunde, und weil von ihrer Lösung die Beantwortung wichtiger Rechtsfragen abhängt, findet eine genaue Erörterung derselben ihre Rechtfertigung.

Weil die Ehe besteht in der unzertrennlichen, für das ganze Leben eingegangenen Gemeinschaft von Mann und Frau, in der wechselseitigen Dahingabe beider: so liegt ihre Perfection in der Erklärung des Consenses als dem Abschlusse der gegenseitigen Uebereinkunft zur gegenwärtigen Setzung der das Wesen der Ehe bildenden Verbindung. Nur derjenige braucht und muss einstimmen, welcher diese Verbindung eingehen will. Da aber die Ehe

7) Alle ältern Theologen und Kanonisten halten die Ehegatten für die ministri, bis auf das Concilium Trid., einstimmig, und auch nachher noch die meisten und bedeutendsten, z. B., Thom. Aquin. in IV. L. IV. dist. 26 qu. un. art. I.; Bellarminus, Suarez, L. II. disp. VI., Vasquez, disp. 3 de sacr. matr. dub. 3; Frassen, Scot. Academ. Tom. XII. tract. 3 disp. 2 art. 1, qu. 3 concl. 2. Card. de Lauraea, Clericatus, Gottus etc. Siehe Benedict. XIV. de syn. dioec. L. VIII. c. 13 n. 4. Dieselben haben die meisten Neueren: Liguori, Theol. moral. n. 897 und Ejusd. Homo apostolicus 1. c. Gousset, 1. c. n. 749. Gury, comp. Theol. moralis. n. 1471 sqq. Van-Espen, Jus. eccles. univ. T. II. P. II. Tit. XII. n. 4. Schmalzgrueber, Engel, Bockhu. Liebermann, Instit. theol. V. 8, Klee a. a. O. S. 63, Dogmatik Th. III. S. 342 (Aufl. von 1835), Walter, K. R. §. 301, Permaneder, K.-R. (1853) §. 374, Richter, §. 263.

Die Ansicht, dass der Priester Spender des Sacramentes sei, welche Simon Vigorius auf dem Concil von Trient vertheidigte, und die Einsegnung nothwendig sei (s. Pallavicini hist. Conc. Trid. L. XX. cap. 4), stellte zuerst auf Melchior Canus in Loci theologici L. VIII. c. 5 († 1560), angeblich nach Guil. Parisiensis (tract. de sacr. matr. cap. 9), [wie Permaneder angibt, fälschlich]. Canus folgen die meisten französisch. Theologen u. Kanonisten, namentlich Tournely p. 121 sqq. Collet, Tom. XIV. p. 580 sqq.; ebenso viele Kirchenrechtslehrer des vorigen Jahrhunderts. Die Aeltern s. b. Bened. XIV. 1. c. und Permaneder a. a. O. Von Monographieen sind für unsere Ansicht: Tübinger theolog. Quartalschr. (Lang) 1837, H. 2.; Seitz Zeitschr. f. K.-Rts-u. Pastoralwiss. 1843, H. I. A. Fischer, der Spender der sacramentalen Gnade bei den unter Christen geschloss. Ehebündnissen. München 1845. Th. Maur. Filser, Ueber den Ausspender des Ehesacr., Regensburg 1844, zweite Auflage; für die gegentheilige: G. Féjer matr. ex instit. Christi. Pestin. 1833. Berg, Ueb. d. Erforderl. der priesterl. Einsegn. zum Sacr. d. Ehe. Breslau 1836. Zeitschr. (Bonner) f. Philos. und kath. Theol. H. 23 „Ueb. das zum Sacr. d. Ehe erforderl. äussere Zeichen nach Schrift und Ueberlieferung." Man möge entschuldigen, dass bei dieser Frage späteren Lehren, namentlich über die Nothwendigkeit des Consenses vorgegriffen wird, weil nur dadurch eine richtige Lösung zu ermöglichen ist.

nothwendig zwei, und nur zwei Subjecte erfordert, muss die Einstimmung beider vorhanden sein. Einstimmen, einwilligen kann man nur in etwas Vorhandenes. Zur Uebereinstimmung mit, und zur Einstimmung in den Willen eines Andern ist letzterer also ein nothwendiges Requisit, so dass hier nur dann eine Uebereinstimmung vorliegt, wenn Mann und Weib zugleich eine Verbindung wollen, welche das Wesen der Ehe ausmacht. Somit muss bei beiden Contrahenten dieselbe Function des Willens vorhanden sein, und aus diesem Grunde ist keine Ergänzung denkbar. Wohl lässt sich eine Ergänzung des Willens im Rechte denken, sobald es sich nur um rechtliche Folgen handelt, welche eintreten würden, falls ein bestimmtes Rechtsverhältniss vorhanden wäre, die Setzung von diesem aber erwartet werden musste, wodurch somit der Wille nicht eigentlich ergänzt, sondern die rechtliche Folge fingirt wird. Hier aber ist der Wille Quelle und Grund des Rechtsverhältnisses, welches seiner Natur nach auch nur allein durch jenen werden kann. Da ebenfalls nur der äusserlich erklärte Wille erkennbar ist, gibt es Fälle, in denen derselbe als erklärt gelten muss, so dass eine Leugnung unerheblich scheint. Wir fragen aber hier nicht: ob eine Ehe rechtlich im concreten Falle anzunehmen sei? sondern wie dieselbe zu Stande kommen müsse. Zur Ehe ist das Wollen nothwendig; dieses geht nur von demjenigen aus, dessen Wille die Ehe setzt, von Mann und Frau. Also ist der Consens der beiden Contrahenten nothwendig und unerlässlich. Der Wille, eine Ehe im gegenwärtigen Augenblicke zu wollen, muss aber erklärt werden; denn der blosse Wille, möchte er auch bei beiden Theilen gleichmässig vorhanden sein, kann nicht Quelle von Rechten sein, und ohne jede Verletzung eines Andern geändert werden. Soll derselbe also ein Rechtsobject werden, so muss er in rechtliche Beziehungen treten zu dem Gegenstande, für den oder durch den rechtliche Folgen entstehen sollen. Der Wille demnach, eine Ehe mit einer Person abzuschliessen, wird erst äusserlich erkennbar und Gegenstand des Rechtes, wenn die Person sich dessen bewusst wird, also durch die ihr gemachte Erklärung desselben. Nimmt die zweite Person diese Erklärung an, so bekundet sie dadurch ihren gleichgestalteten, auf dieselben Wirkungen gerichteten Willen, -es entsteht die Uebereinstimmung beider, die Einstimmung in das Object des Willens. Ist nun der so erklärte beiderseitige Wille auf die Ehe als solche gerichtet, d. h., stimmen Mann und Weib darin überein, dass in dem gegenwärtigen Augenblicke eine Verbindung zwischen ihnen geschlossen sein solle, welche die wesentlichen Merkmale der Ehe enthält, so ist die Ehe in

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