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kommen muss) oder des einen derselben in diesen Fällen eine Ehe werden konnte; es ist somit gerade die bona fides, welche verbietet, jenen strengen Satz anzuwenden. Für den vorliegenden Fall findet sich dies ebenso ausdrücklich entschieden,18) als für den wesentlich gleichen, dass, wenn eine durch richterliches Decrét annullirte Ehe, weil der Scheidungsgrund falsch war, wieder hergestellt werden muss, die in einer inzwischen eingegangenen Ehe erzeugten Kinder für legitim zu erachten sind. Denn auch im letzteren sind die Kinder objectiv betrachtet adulterini; aber das richterliche Erkenntniss macht die Verbindung der Eltern zur putativen Ehe. Ob diese bona fides auf einer Sentenz oder sonstigen guten Gründen beruhet, kann keinen wesentlichen Unterschied machen.

Wir haben gesehen, dass einem matrimonium putativum wegen der dabei obwaltenden bona fides die Wirkung innewohnt, die darin erzeugten Kinder zu legitimiren. Es beruhet diese dem

18) c. 14. x. h. t. Siehe dasselbe Anm. 5. Früher bestritt man auch bisweilen die Anwendbarkeit der Legitimation auf die Incestuosi. Indessen kann nach dem aufgestellten Principe für die Fälle, wo eine Dispensation möglich ist, also zur Zeit der Conception eine Ehe hätte zu Stande kommen können, eine solche Ausnahme nicht mehr begründet sein, als für sonstige, wo den Eltern ein impedimentum juris ecclesiastici entgegenstand. Die Darstellung von Sanchez L. VIII. disp. 7. n. 19 und vieler älteren Commentatoren, z. B. von Engel ad L. IV. Tit. XVII. ist gänzlich principlos; derselbe nimmt die Legitimationsfähigkeit an, wenn die Ehe hätte bestehen können tempore conceptionis - vel medio — vel partus. Derselbe mit vielen Andern lässt die incestuosi nur dann legitimirt werden, wenn vor der Geburt das Hinderniss gehoben sei, und beruft sich dafür auf c. 6. x. cit. Aber in diesem ist ja offenbar nur von der Conceptionszeit die Rede. Dies zeigen deutlich die Worte: „qui antea sunt geniti"; „si autem vir . . aliam cognoverit", welche weder auf die Zeit der Geburt, noch auf das tempus medium, sondern nur auf die Conceptionszeit gehen. Schärfer ist Canisius 1. c. in c. 6. x. h. t. (343 sqq.); derselbe hat sowohl in Betreff der Zeit als der adulterini die richtige Ansicht, in Beziehung auf die incestuosi aber ist er inconsequent. Es ist aber vielfach bestritten, ob auch bei der Unbekanntschaft des einen oder beider Ehegatten mit dem bestehenden Ehebande die Legitimation stattfinden könne; zu den wenigen Aeltern, die das im Contexte Behauptete annehmen, gehört Canisius 1. c. p. 343. 357. Gegentheil behauptet besonders Barbosa, Collect. Doctor. in caput cit. n. 41 seqq., aus dem Knopp II. S. 334 seine einzigen Gründe für dieselbe Ansicht hernimmt, dass c. 14. x. cit. den Fall einer zur Zeit der Conception bereits bestehenden Ehe voraussetzt, schadet nichts; denn wenn in diesem Falle die bona fides die Wirkung hervorbringen soll, so ist nicht abzusehen, wie eine völlig legitime Ehe nicht für die bona fide unter den angegebenen Verhältnissen erzeugten Kinder diese Wirkung haben soll.

Das

selben beigelegte rechtliche Wirkung auf dem Principe, das wegen der bona fides angenommen wird, der an und für sich unkräftige Act sei ein völlig zu Recht zu bestehender. Da nun offenbar ganz dieselben Gründe bei dem subsequens matrimonium putativum zur Anwendung kommen, so muss auch behauptet werden, dass auch durch dieses die Legitimation der vorher unter den angegebenen Voraussetzungen stattfinde.1o)

Die Legitimation ist, wie aus den sämmtlichen diese Lehre bestimmenden Gesetzen auf den ersten Blick sich ergibt, eine unmittelbare Folge der Ehe selbst. Sie tritt daher ein mit dem Mo mente des Abschlusses derselben, deren Perfection, als dem Acte, womit das Recht als nothwendige Folge dieselbe verknüpft hat; ein Satz, welchen von jeher die Praxis und Wissenschaft befolgte. Hieraus geht dann weiter hervor, dass es zum Eintritte derselben auch nur der Ehe, nicht deren Vollziehung durch copula carnalis bedarf, dass also das blosse matrimonium ratum non consummatum, mithin auch die Ehe auf dem Todesbette, im Alter u. s. w. diese Wirkung nothwendig mit sich führen. 20)

Ebenso bedarf es zur Hervorbringung der Legitimation weder des Consenses der zu legitimirenden Kinder, noch auch des Willens der Ehegatten selbst; deren Abgeneigtheit kann diese Folge nicht ausschliessen. 2) Ob aber die väterliche Gewalt durch dieselbe

19) Es ist dies die ziemlich übereinstimmende Ansicht der ältern Kanonisten, deren Commentare zu cap. 2. x. h. t. zu vergleichen sind. Z. B. Canisius pag. 345. Abweichend Reiffenstuel in L. IV. Decret. Tit. XVII. n. 35. Engel Collegium jur. 1. c. n. 9, indem er meint: quia quod est de jure nullum, nullum non producit effectum; quare autem magis natus in matrimonis putativo legitimus censeatur, est, quia non est natus ex delicto, sed in forma matrimonii, supposita bona fide; ille vero ex delicto, ergo debet aliquid accedere legitimum, quod illud delictum cum effectu purget." Es widerlegt sich dieses Raisonnement einfach dadurch, dass das matrimonium putativum nicht nullum quoad effectus ist, sondern gerade in seinen Wirkungen für die Kinder in allen nicht besonders ausgenommenen Fällen dem legitimum völlig gleich steht. In Frankreich hielt man dasselbe zur Legitimation auch Seitens der Kirche früher nicht für hinreichend: Confér. ecclés, de Paris. Tom. IV. Liv. II. Conf. 2. §. 3.

20) S. z. B. Barbosa 1. c. n. 8. sqq.

1. c. n. 9.

Canisius 1. c. pag. 350. Engel

In Frankreich nahm sogar die kirchliche Praxis auf Grund des Edicts v. 1639 von Louis XIII. und v. 1697 von Louis XIV. an, dass die Ehe auf dem Todesbette die Legitimation nicht herbeiführe, hielt aber andrerseits die Consummation nicht für nothwendig: Confér. ecclés. 1. c. (pag. 102.)

21) Barbosa 1. c. n. 9. Confér. ecclés. de Paris 1. c. (pag 103.) Collet 1. c. T. XV. pag. 397. Vgl. noch besonders c. 1. u. 6. x. h. t.

unbedingt ohne Einwilligung der hierzu fähigen Kinder eintrete, hängt von der Bestimmung des Civilrechtes ab.

Indem das Gesetz die hier dargestellte Folge mit der Ehe zwischen den Eltern des unehelichen Kindes allgemein, ohne irgend eine Restriction verbindet, kommt es auf den Zeitpunkt, welcher zwischen der Conception des Kindes und der Eingehung der Ehe liegt, nicht ankommen; es muss daher die Legitimation auch selbst dann noch angenommen werden, wenn bereits in der Zwischenzeit die Eltern oder einer von ihnen eine anderweitige Ehe eingegangen hatten. Gleichergestalt muss dieselbe eintreten, mögen auch die unehelichen Kinder selbst bereits verstorben sein, für deren hinterlassene Enkel u. s. w. 22)

Durch die Legitimation werden die Kinder in die Rechte ehelicher eingesetzt. Ein Unterschied von der im Vorhergehenden betrachteten sanatio matrimonii in radice besteht noch immerhin darin, dass, wenn gleich objectiv keine Ehe, und im Falle der Abwesenheit der bona fides auch rechtlich nicht einmal eine putative, vorliegt, somit auch keine eigentliche Legitimation durch nachfolgende Ehe stattfindet, die sanirte Ehe, weil die Consenserneuerung nicht erforderlich ist, von der früher der äusseren Form nach bestehenden sich nicht unterscheidet. Aus diesem Grunde ist sodann in foro externo anzunehmen, dass von Anfang an eine gültige Ehe bestanden habe, woraus sich ergibt, dass einer solchen auch nicht die geringsten von den mit einer von Anfang an gültigen durch das Recht verknüpften Wirkungen entzogen werden können. Die Wirkungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe auf dem Gebiete des Kirchenrechtes lassen sich einfach dahin zusammenfassen: dass dieselbe alle und jede Rechte verleiht, welche das Kirchenrecht mit einer gültigen Ehe verknüpft, und zu deren Erlangung und Ausübung dasselbe eheliche Geburt verlangt, insoweit nicht einzelne ausdrücklich ausgenommen sind. Die einzige Ausnahme, welche von der Gleichstellung der per subsequens matrimonium Legitimirten mit den in gültiger Ehe erzeugten Kindern besteht, ist die Unfähigkeit der Ersteren zum Cardinalate. 23)

22) Barbosa 1. c. n. 7. Reiffenstuel 1. c. n. 33. Canisius 1. c. pag. 351. Confér. de Paris 1. c. (pag. 104 sqq.). Collet pag. 397. Engel 1. c. n. 8. Ueber den Beweis der Ehelichkeit, Anfechtung u. s. w. wird unten bei der Nichtigkeitsklage geredet werden.

23) Constitution Sixti V. „Postquam" d. d. 3. Dec. 1586.

Dass es eine Pflicht des Pfarrers ist, darauf zu dringen, dass die Ehegatten ihre früher erzeugten Kinder ausdrücklich anerkennen, und in diesem Falle

Anhang.

Legitimation durch päbstliches Rescript.")

Obwohl dieser Punkt strenge genommen nicht in's Eherecht gehört, schliesst er sich doch einfach der Frage nach der Legitimation überhaupt an.

Der Pabst hat zufolge seiner Stellung als Haupt der Kirche die Macht, durch ein Rescript die unehelichen Kinder auch ohne nachfolgende Ehe für legitim zu erklären (Legitimatio per rescriptum Pontificis). Diese Art der Legitimation hat aber nach der Natur der Sache eine unbedingte Wirkung nur für das Kirchenrecht, für dessen Gebiet es selbstredend in der Macht des Pabstes steht, nicht nur alle und jede uneheliche Kinder, sondern auch für alle und jede Wirkungen durch ein Rescript zu legitimiren. Eine gleiche Wirkung hat die päbstliche Legitimation dort, wo der Pabst weltliche Herrschaft hat. In denjenigen Ländern indessen, wo die Gesetze der Kirche in diesen Punkten nicht zur unbedingten Anwendung kommen, hat diese Legitimation nur für das geistliche Forum, und die Erfordernisse des Kirchenrechtes Geltung; hingegen erkennt auch das Kirchenrecht die unbedingte Befugniss der Fürsten zur Legitimation für civile Rechte an. kommt einer derartigen Legitimation für sich eben so wenig als der bürgerlichen in Folge der blossen Civilehe, wo diese wegen der Nothwendigkeit, die tridentinische Form zu befolgen, ungültig ist, auf dem Gebiete der Kirche irgend welche Kraft zu.

Nur

hierüber einen besonderen Act aufzunehmen, diesen aber nicht in den Heirathsact, sondern abgesondert bei dem Taufvermerke einzutragen, kurz wie sich der Pfarrer zu benehmen habe, gehört nicht hierher. S. darüber Confér. ecclés. de Paris 1. c. §. 5 (pag. 110.), Knopp II. S. 339 sqq. und die einzelnen Rituale.

24) Siehe hierüber cap. 13. x. qui filii sint legitimi. Dazu die Commentatoren, bes. Barbosa, Canisius in den angeführten Werken. Vgl. ausserdem Conférences de Paris a. a. O. §. 1. Collet 1. c. J. H. Böhmer 1. c. §. 30 sqq.

Auflösung der Ehe.

A. In Bezug auf das Band selbst. Dissolutio matrimonii quoad vinculum oder Divortium.

§. 50.

I. Durch den Tod eines Ehegatten. Zweite Ehe.

Die Ehe ist nach dem Dogma und Recht der Kirche eine unauflösliche, und hat diesen Charakter sowohl zufolge der in ihr liegenden natürlichen Verbindung als durch das im Christenthum mit dieser unzertrennlich verbundene Sacrament. 1) Niemals hat die Kirche diesen dogmatischen Satz verleugnet, oder eine Ausnahme, sei es durch Scheidung, sei es durch Erlaubniss einer zweiten Ehe neben der bestehenden gestattet. Es gibt also bei Lebzeiten der Ehegatten keine Auflösung des Bandes, wenn eine Ehe rechtlich zu Stande gekommen ist; die Nichtigkeitserklärung ist keine Auflösung, sondern nur der richterliche Spruch, dass

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1) Conc. Trid. Sess. XXIV. „Doctrina de sacramento matrimonii. Matrimonii perpetuum indissolubilemque nexum primus humani generis parens divini Spiritus instinctu pronunciavit Die Unauflöslichkeit der Ehe hat das Tridentinum durch einzelne gegen die protestantischen Lehren gerichtete Canones dogmatisch fixirt. Eod. De sacr. matr. canon V.: „Si quis dixerit, propter haeresim, aut molestam cohabitationem, aut affectatam absentiam a conjuge dissolvi posse matrimonii vinculum: anathema sit.“ [Frühere hierauf bezügliche Aussprüche siehe in c. 6. (Urb. III.), c. 7. (Innoc. III.) x. de divort. IV. 19., c. 4. x. de consang. et affin. IV. 14. (Innoc. III.)]. Can. VII. eod.: „Si quis dixerit, ecclesiam errare, quum docuit et docet juxta evangelicam et apostolicam doctrinam, propter adulterium alterius conjugum matrimonii vinculum non posse dissolvi, et utrumque, vel etiam innocentem, qui causam adulterio non dedit, non posse altero conjuge vivente aliud matrimonium contrahere, moecharique eum qui dimissa adultera aliam duxerit, et eam, quae dimisso adultero alii nupserit: anathema sit.“ Vergl. dazu: Matth. XIX. 9., Luc. XVI. 18., I. Cor. VII. 11. c. 5 (Conc. Milev.) c. 6. (Aug.) c. 7 (Hieron.) c. 8. (conc. Elib.) c. 10. (Aug.) C. XXXII. qu. 7. und andere.

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Die Schriften, in denen nachzuweisen versucht wird, dass auch nach katholischem Rechte, wenigstens nach der Lehre und dem Geiste der katholischen Kirche eine Scheidung vom Bande möglich sei, haben wenig wissenschaftlichen

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