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kann nicht, wie einzelne Schriftsteller behaupten, 1o) hierin der Umstand eine Aenderung herbeiführen, dass einzelne Civilgesetzgebungen (in Deutschland namentlich) der Separatio perpetua die Wirkung der Ehescheidung beilegen, wie später gezeigt werden soll; indem diese Wirkung ja nicht nothwendig ist, die Gatten sich auf dieselbe also berufen können, eine separatio perpetua nicht aber als Scheidung annehmen müssen. Selbstredend handelt es sich aber hier nur um das kirchliche Forum, so dass also der kirchliche Richter nicht etwa deshalb dieselben, weil das Civilgesetz Erlaubnis des Civilrichters u. s. w. fordert, zu trennen berechtigt

wäre.

Verpflichtet ist der unschuldige Gatte zur Wiederherstellung des ehelichen Lebens niemals, ") wohl aber berechtigt, dieselbe von dem Schuldigen zu fordern. 12)

Von Seiten des Richters soll aber auf eine Wiederaufnahme der Gemeinschaft gedrungen, und hierzu der Ehegatte angehalten werden, welcher bei der Separation unschuldig war, wenn er sich hernach selbst eines Ehebruches schuldig macht. 13)

II. Separatio temporaria. 14)

Nur der Ehebruch und was ihm gleichsteht, ist ein Grund, auf immerwährende Separation zu erkennen; jeder andere auch noch so triftige Grund berechtigt nur zur Trennung auf eine bestimmte Zeit, wenn nämlich nach derselben dessen Wegfall sicher oder wahrscheinlich ist, oder auf unbestimmte Zeit, d. h. bis zu dem Momente, wo der Grund wirklich hinwegfällt. Mit Unrecht zählen deshalb einzelne Schriftsteller auch andere Ursachen auf, wodurch die beständige Separation begründet werden soll. 15) Es würde dies, abgesehen davon, dass die Gesetze ausdrücklich nur

10) Richter a. a. (.

11) c. 4. X. de divort. IV. 19. c. 3. X. de adult. et stupro V. 16. enthält, wie schon die Glosse bemerkt, nur eine moralische Verpflichtung.

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14) Vermehren, Ueber zeitige Sonderung von Tisch und Bett, in Weiss Archiv der K.-R.-Wiss. Bd. V. S. 125 sqq.

15) S. v. Weber a. a. O. S. 16 sqq. Die neuere Jurisprudenz ist hierin so ziemlich einig: Walter §. 320, Richter a. a. O., Permaneder §. 424. sqq. Schenkl, §. 655, hingegen setzt ein „fere ob solum adulterium et carnis crimen“ hinzu; ebenso erklärt Knopp II. S. 365. die anderen Gründe „in der Regel nur zur zeitweisen Scheidung ausreichend," nimmt also falsch mit jenem auch die Möglichkeit einer beständigen auf Grund derselben an.

den Ehebruch als Grund zur Separatio perpetua anerkennen, und die constante Praxis niemals einen anderen zugelassen, auch schon aus allgemeinen Rechtsprincipien folgen. Wie es in dem Begriffe der Ehe liegt, dass dieselbe ein consortium totius vitae bilde, so haben offenbar die Ehegatten auch die Verpflichtung, dieses Gemeinleben unter allen Umständen fortzusetzen, wofern nicht in der Person des einen ein solcher Grund vorhanden ist, der offenbar von dieser Pflicht entbindet. Da aber nur jene Pflicht aus dem Wesen der Ehe folgt, folglich, da die Ehe selbst nicht trennbar ist, so lange nicht gegen diese selbst gefehlt ist, nach inneren Gründen nie ganz aufhören kann: so ergibt sich, dass eine dauernde, ewige Separation nur durch den Ehebruch, wodurch der Ehebrecher sein Recht aus der Ehe offenbar gänzlich verwirkt, sich begründen lässt.

Als Ursachen der zeitigen Trennung sieht das Recht nur diejenigen an, welche mehr oder minder eine Zerstörung des ehelichen Lebens an und für sich herbeiführen, oder aus Rücksichten auf die Sicherheit und das Wohl des Mitgatten eine Trennung fordern.

Dahin gehört vor Allem Abneigung und Hass der Ehegatten, wenn dieselben Furcht vor der gegenseitigen Sicherheit mit Grund erregen, z. B. grobe Misshandlungen, Streitigkeiten vorgekommen sind; ebenso grobe und schwere Ehrverletzungen, sodann unbegründete Verlassung des Mitgatten, Verweigerung der ehelichen Pflicht u. s. w. die tiefe Abneigung bekunden. 1) Nicht minder gilt Verleitung zu unmoralischen Handlungen, Verbrechen u. s. w.") Der Abfall von der Kirche, 18) welchen man, wie bereits früher angegeben ist, auch unter der fornicatio begriff, muss recht eigentlich hierher gehören; jedenfalls pflegt seit Jahrhunderten in der Praxis der Kirche niemals mehr, trotz der nach dem Decretalenrechte hierzu stattfindenden Berechtigung, ") bei dem Verfall in Ketzerei auf beständige Trennung erkannt zu werden.

Die älteren Canonisten zählen als Scheidungsursachen noch auf: gefährliche Geisteszerrüttung und bestimmte Eckel erregende und

16) c. 8. X. de restit. spoliat. II. 13. Die ältere Lit. ist reichlich, nebst einer genauen Casuistik bei Sanchez 1. c. L. X. S. Knopp II. S. 365, der die einzelnen Fälle, deren detaillirte Erörterung deshalb ohne juristischen Werth ist, weil sie keine Schwierigkeiten macht, weitläufig erörtert.

17) c. 4-6. C. XXVIII. qu. 1., c. 2. X. de divort. IV. 19.

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gefährliche Krankheiten, wenn durch dieselben der Gesundheit und dem Leben des Mitgatten Gefahr drohe. 20) Es hat diese ganze Theorie keinen gesetzlichen Grund für sich, 21) aber wohl eine gute Anzahl innerer gegen sich. Dass es keine Pflicht sein kann, bei einem rasenden Gatten in demselben Zimmer zu bleiben, einem solchen oder einem mit einer ansteckenden Krankheit behafteten das Debitum zu leisten, versteht sich ganz von selbst; ersteren macht man einfach unschädlich, indem man ihn in ein Irrenhaus bringt oder anbindet; eine richterliche Scheidung dazu ist wohl nie für nöthig erachtet, jedenfalls aber überflüssig; letzterem die eheliche Pflicht zu leisten, wäre sogar unmoralisch. Sollte aber Krankheit ein Grund zur Aufhebung des ehelichen Gemeinlebens sein, (es sei denn eine in Folge eines sinnlichen Vergehens entstandene, deren Quelle aber schon für sich die Separation begründet), so müsste man mit demselben Rechte annehmen, ja mit weit grösse

dass Niemand verpflichtet wäre, sich einem ansteckenden Kranken zu nähern. Denn wenn der Gatte nicht der Nächste seines Mitgatten ist, wer ist es dann? Wo bleibt da die christliche Nächstenliebe? Nach dieser Theorie darf man den an einer ansteckenden Krankheit, natürlich nur, wird man sagen, so lange er sie hat, Leidenden in seinem Elend verkommen lassen. Bis zur Absurdität steigert sich jenes Raisonnement, wenn man sogar oft die Pflicht statuiren will, seinen kranken Mitgatten zu verlassen. 22) Dahin kommt man, wenn man casuistisch an einem Faden aufzählen will, was der eine Gatte dem anderen thun muss, was er zu leisten nicht verpflichtet ist. Nur behaupte man nicht, dass das auf dem Sacramente beruhende Recht solche Ansichten begründe.

20) S. Knopp II. S. 371 u. 375 sqq., der, diese Meinung streng festhaltend die ganze Lit. aus Barbosa, Giraldi u. a. hinschreibt.

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21) c. 18. C. XXXII. qu. 5. u. c. 2. X. de conj. lepros. IV. 8. sind geradezu dagegen. Die Erklärung von Knopp nach Barbosa ist Deutelei. S. dagegen auch Walter §. 320, Richter a. a. O.

22) Wörtlich Knopp §. 55. sub. num. 8.: „Die Natur des vorliegenden Scheidungsgrundes wird es sehr häufig mit sich bringen, dass der gesunde Gatte, ohne eine gerichtliche Sentenz abzuwarten, aus der ehelichen Gemeinschaft ausscheiden muss, in den Fällen nämlich, wo jedes längere Ausharren in derselben die Gefahr der Ansteckung mit sich führt." Man berufe sich doch nur nicht auf die Praxis der Congr. Conc. und Rota; die durch die ganz besondern Fälle motivirten Entscheidungen begründen solches nicht.

Bei jeder Separation muss der geistliche Richter in seiner Sentenz zugleich über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten Bestimmungen treffen. Er hat deshalb bei einer separatio perpetua das einem jeden Theile zufallende Vermögen demselben zuzusprechen, 28) wobei indessen nach dem auch vom canonischen Rechte anerkannten Principe die betreffenden Civilgesetze zur Anwendung kommen. 24) Eine solche vermögensrechtliche Auseinandersetzung findet bei der separatio temporaria selbstredend keinen Platz; hier handelt es sich also nur darum, über Alimente und provisorische Maassregeln Bestimmungen zu treffen. Weil indessen fast in allen Ländern, wo nicht die kirchliche Gerichtsbarkeit überhaupt oder in Ehesachen wenigstens ungeschmälert gelassen worden, die vermögensrechtliche Seite, wenn schon die eigentlich eherechtlichen Fragen vor den judex ecclesiasticus gehören, durch den Civilrichter allein behandelt wird, so pflegt dieselbe auch von dem kirchlichen Richter an den weltlichen verwiesen zu werden, obwohl nach ihrem Rechte die Kirche, wo nicht ein besonderes hergebracht, competent ist. 25)

23) c. 3. X. de donat. inter V. et U. IV. 20., darüber handeln die Aelteren weitläufig.

24) Es ergibt sich dies nicht aus directen Stellen des canon. Rechts, denn c. 2. sqq. X. de don. int. V. et U. IV. 20., und c. 10. X. de consuet. I. 4., welche Richter a. a. O. Anm. 30. und Andere dafür citiren, enthalten davon nichts; letztere hebt nur zwei Gewohnheiten als abusiv auf, erstere haben aber kein Wort dergleichen Gehaltes, wohl aber aus der Competenz der Kirche in Ehesachen.

25) Dies geht aus c. 1. X. qui filii sint legit.; c. 3. 7. X. de don. int. V. et U. unzweifelhaft hervor. S. auch Bened. XIV. De syn. dioec. L. IX. c. IX. n. 5., der solche Fragen auch für „mere politicae und temporales res" hält, dennoch aber die Competenz dem kirchlichen Richter zuschreibt, wenn sie als Incidentpunkt vorkommen. Im bayrischen Concordat scheint wohl art. XII. n. c. der Aburtelung derselben, da sie ja offenbar nach anerkanntem Rechte zu den mere civiles" gehören, und die dort „exempli gratia" genannten weder auf die Klasse, woraus sie genommen sind, noch auf die speciellen Fälle selbst füglich beschränkt werden können, den Civilgerichten überlassen zu sein, wie es auch in Praxi sich gestaltet hat.

§. 54.

2. Durch Eintritt in einen religiösen Orden, Empfang der Priesterweihe.1)

Weder die nicht consumirte Ehe wird durch den Empfang der sacri ordines, noch die consumirte durch diesen oder Ablegung eines feierlichen Keuschheitsgelübdes aufgelöst. Hingegen gestattet das Recht, von dem angegebenen höheren Gesichtspunkte ausgehend, um der Keuschheit zu leben, den Ehegatten, sich der Geschlechtsgemeinschaft nicht nur für bestimmte Zeiten, sondern auf die Dauer des Lebens zu enthalten. Ja dasselbe geht noch weiter, und lässt zu, dass sie die eheliche Gemeinschaft nach vorheriger Ermächtigung des Bischofs aufheben und diese nie wieder aufnehmen.

Die Ehegatten haben die Befugnis, zu jeder Zeit, auch wenn die Ehe consumirt ist, um eine solche Trennung nachzusuchen

1) Knopp II. S. 372. behandelt diesen Fall, wo er ex professo davon redet, als einen Grund zur Separatio. Es ist das aus dem Grunde, abgesehen von aller sonstigen Inconvenienz, unwissenschaftlich, weil die separatio als etwas dem Wesen der Ehe, wenigstens dem regelmässigen Verlaufe des ehelichen Lebens Entgegengesetztes nur unter dem juristischen Gesichtspunkte sich auffassen lässt, dass der eine Gatte durch seine Schuld, also ein Vergehen, das Recht verliere, die Wohlthaten der Ehe zu geniessen, und hieraus für den Anderen das Recht entstehe, die Gemeinschaft aufzuheben; woraus sich dann hinwiederum die Un'gereimtheit von Gründen einer eigentlichen Separation, d. h. einer durch Richterspruch zu erkennenden, ergibt, welche nicht in einem Verschulden eines Theiles ihre Quelle haben, sondern als Prüfungen der Vorsehung vom religiösen Standpunkte aus aufzufassen, und deshalb geduldig zu ertragen sind, juristisch aber deshalb nicht in Betracht kommen, weil was sonst unstreitig der Fall wäre das Recht der Kirche auch nicht im Entferntesten mit den Grundsätzen

der Religion und Sittlichkeit collidiren darf. Der vorliegende Punkt aber ist juristisch aufzufassen als eine durch die höhere Stellung der Keuschheit, auch im ehelichen Stande, begründete Befugniss, die das Recht, weil sie aus dem Dogma fliesst, anerkennen muss, um das Höhere zu erreichen, das Niedere aufzugeben, weil dies Aufgeben Mittel und Bedingung zur Erreichung jenes Höheren ist.

Ueber die Darstellung, welche ihrer Natur nach nur auf der Praxis und den positiv aufgerichteten Sätzen beruhen kann, weil die Materie keiner eigentlichen juristischen Gestaltung fähig ist, sehe man die Commentatoren in Lib. III. Decret. Tit. de convers. conjug. (III. 32.), sodann Benedictus XIV., De synodo dioecesana Lib. XIII. cap. XII. n. 10.16., der die Frage ausführlich vom Standpunkte des Rechtes und der Praxis aus behandelt; Conférences ecclés. de Paris sur le mariage. Tom. II. Liv. III. Conf. 2. §. 8. sqq., conf. 3. §. 7.

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