Obrázky na stránke
PDF
ePub

Hier griff nun das Concilium von Trient ein und führte den normalen Zustand wieder ein. Nach seiner Bestimmung ist den Decanen, Archidiaconen, und allen anderen in der Hierarchie unter dem Bischofe stehenden Personen jede Jurisdiction in denselben genommen, auch in den Fällen, wo über dieselbe zwischen dem Bischofe oder einer der genannten Personen ein Streit obwalte, und ausschliesslich sowohl in Bezug auf das eigentliche Erkennen, als auch das Erlassen von sonstigen Anordnungen dem Bischofe zugesprochen. Zugleich hat dasselbe den Legaten, Nuncien etc. alle Berechtigung, mit dem Ordinarius zu concurriren, gänzlich genommen, denselben verboten, der bischöflichen Jurisdiction irgendwie hemmend entgegenzutreten. Das Verfahren ist andernfalls nichtig.3)

Die erste Instanz bildet stets der Bischof, beziehentlich Official oder das bischöfliche Gericht. Bei Incompetenz wegen eines gesetzlichen Grundes wird ein eigener Richter ernannt. Die Appellation ist entweder bei dem Metropoliten, dessen Gerichte, oder wenn das Bisthum ein exemtes ist, bei dem für dasselbe errichteten oder bestimmten Gerichte zweiter Instanz. Wo eine Instanz nicht vertreten ist, wird durch eine päbstliche Delegation ausgeholfen. Gemeinrechtlich geht die Appellation von dem erzbischöflichen Gerichte an den Pabst. An diesen kann auch, unter Zustimmung des Bischofs und der Parteien, die Sache in erster oder zweiter Instanz gebracht werden. ) Für die ausseritalischen Län

3) c. 20. Sess. XXIV. de ref.: „Ad haec causae matrimoniales et criminales non decani, archidiaconi, aut aliorum inferiorum judicio, etiam visitando, sed episcopi tantum examini et jurisdictioni relinquantur (etiam si in praesenti inter episcopum et decanum seu archidiaconum, aut alios inferiores super causarum istarum cognitione lis aliqua in quacunque instantia pendeat) . . . Legati quoque, etiam de latere, nuncii, gubernatores ecclesiastici aut alii, quarumcunque facultatum vigore non solum episcopos in praedictis causis impedire aut aliquomodo eorum iurisdictionem iis praeripere aut turbare non praesumant Alias eorum processus ordinationesve nullius momenti sint." cf. noch c. 1. X. de cons. et aff. IV. 14. und c. 12. X. de excess. prael. V. 31.

[ocr errors]
[ocr errors]

4) Es folgt dies aus dem Geiste des kanonischen Processes. Siehe auch die Entscheidung (zwar nicht für einen Eherechts- sondern für einen Civilfall) der Congr. Conc. vom 4. Aug. 1691 in num. 1. ad c. 20. Sess. XXIV. de ref. der cit. Ausg. des Concils von Trient. Abgesehen hiervon ist aber c. 1. X. de off. leg. I. 30., c. 56. X. de appell. II. 28. offenbar durch das Tridentinum aufgehoben. Dass in den meisten Ländern, weil es sich hier um rein kirchliche Sachen handelt, der Staat solche Appellationen nicht verbieten kann, auch dieselbe nach den Verfassungen der meisten nicht verboten sind, bedarf keines Beweises. Solche waren auch früher in Deutschland keineswegs verboten, indem sie gar nicht von den concordatsmässigen Verboten berührt wurden. Dass aber,

der, besonders Deutschland, überträgt aber der Pabst das Verfahren in zweiter, beziehentlich fernerer Instanz besonders dazu beauftragten Personen, den s. g. Judices in partibus, Judices synodales, prosynodales.")

Was den Organismus der Ehegerichte anbetrifft, so sind in Deutschland, abgesehen von Bayern, welches hierin am besten steht, nur in den wenigsten Theilen desselben ordentliche Gerichte erster Instanz überhaupt, oder besonders Ehegerichte eingeführt, und nur erst in den letzten Jahren ist damit der Anfang in einzelnen Diöcesen gemacht worden. In Frankreich, Italien, Spanien, Portugal und anderen Ländern bestehen überall ordentliche geist

wie oft behauptet wird, aus Deutschland auch factisch nicht nach Rom appellirt sei, dürfte aus der Urtheilssammlung der cit. Ausg. des Trid. Conc., in der sich Urtheile vom 16. bis 19. Jahrhunderte aus Deutchsland befinden, zur Genüge hervorgehen. —

5) Es kann hier natürlich nicht auf eine detaillirte Beschreibung der Ehegerichte eingegangen werden, weil solche von den sonstigen geistlichen nicht verschieden sind; des Zusammenhangs wegen gebe ich nur kurz die Hauptzüge an, mich im Uebrigen sowohl hier, als auch bei dem Folgenden auf das dem Eheverfahren Eigenthümliche beschränkend.

Die angedeutete Praxis ist, hervorgegangen aus c. 4. der Concordia Constant. a. 1418. Sess. XXXI. Conc. Basil., Sanctio Pragmat. T. XXVI. zuletzt gesetzlich bestimmt vom Conc. Trid. Sess. XXV. c. 10. de ref. Die Eigenschaften dieser judices synodales bestimmen sich durch c. 11. X. de rescriptis in VIto. I. 3.: „Statutum, quod circa judices a sede apostolica deputandos nuper edidimus, quum quaedam contenta in eo, quae pro communi utilitate credebantur inducta (sicut experientia docuit), tendere dignoscantur ad noxam, sanctione praesenti, quam irrefragabiliter observari mandamus, suadente utilitate in melius duximus reformandum. Sancimus igitur, ut nullis, nisi dignitate praeditis, aut personatum obtinentibus, seu ecclesiarum cathedralium canonicis, causae auctoritate literarum sedis apostolicae vel legatorum ejus de latere committantur; nec audiantur alibi, quam in civitatibus vel locis insignibus, ubi possit commode copia peritorum haberi.“ (Das Weitere enthält Processvorschriften), sodann Sess. XXV. c. 10. Conc. Trid. und Sess. XXIV. c. 20. de ref. ejusd. [insofern letzteres offenbar die Zuweisung an die in demselben genannten Personen, (decani, archidiaconi, alii inferiores) innerhalb derselben Diocese, nicht aber deren Ernennung für eine fremde Diocese verbietet (so Bened. XIV. in der Bulle „Dei miseratione" §. 4.)], ferner durch die Literae encycl. ad omnes Patriarchas etc. Benedicti XIV. Quamvis paternae" v. 26. Aug. 1741. (Bullar. Bened. T. I.) Vergl. noch §. 4. der Bulle „Dei miseratione“, und die Entscheidungen der Congreg. Concilii ad c. 10. de ref. Sess. XXV. der cit. Ausg. des Trid., welche zeigen, dass die Praxis der Congr. Conc. von den strengen Anforderungen nach dem Bedürfnisse etwas nachlässt, namentlich die Entsch. in causa Regien. 9. Sept. 1843. (1. c. num. 3.) Die Wahl der judices prosynodales (so genannt, weil sie nicht mehr von den Synoden ernannt werden, pro

liche Gerichte, deren viele erst in der neueren Zeit zufolge besonderer vom apostolischen Stuhle bestätigter Statuten eingerichtet sind. Es liegt indessen ausser dem Zwecke des gegenwärtigen Werkes, hierauf näher einzugehen, so sehr auch leider dieser Punkt, wie das canonische Processverfahren überhaupt, selbst in den besten Handbüchern des Kirchenrechts so gut wie gar keine Berücksichtigung findet, und darüber allgemeine Ignoranz herrscht.

II. Eigentliches Verfahren in Ehesachen; Eheprocess.

Eine Ehesache kann zur bischöflichen Cognition kommen auf Antrag einer Partei, durch Klage, oder durch eine von Amts wegen zu eröffnende Untersuchung. Jenes ist der Fall, wenn die Ungültigkeit einer Ehe behauptet wird auf Grund eines s. g. Impedimentum juris privati, ferner in allen Sponsaliensachen, und der Trennung von Tisch und Bett. Von Amtswegen muss das Verfahren eingeleitet werden, wenn ein Ehehinderniss des s. g. öffentlichen Rechtes einer bereits abgeschlossenen Ehe entgegensteht, beziehentlich solches angezeigt wird, oder wenn eine Ehe gegen ein solches einzugehen versucht wird.

a) Antrag auf Einleitung des Verfahrens.

Handelt es sich um die Klage auf Vollziehung eines Verlöbnisses, so kann dieselbe nur angebracht werden, so lange die Ehe noch nicht wirklich abgeschlossen ist, weil der Zweck des Aufgebotes darin besteht, dass die Ehehindernisse angezeigt werden, und ein Jeder Gelegenheit erhalte, sein Recht geltend zu machen. Auf eine vor dem Eheabschlusse erhobene Klage ist dem Pfarrer sofort aufzugeben, mit dem Aufgebote einzuhalten. Zu Gleichem ist dieser verpflichtet, wenn ihm von der betreffenden Partei selbst

quibus der Bischof in deren Ermangelung fungirt, hat Benedict XIV. in der cit. Lit. encycl. „Quamvis paternae" den Ordinarien unter Beirath des Capitels erlaubt. Auch pflegen den Bischöfen in Deutschland von drei zu drei Jahren von der Congregatio Concilii besondere facultates eligendi judices (et examinatores) prosynodales ertheilt zu werden.

Früher übrigens, d. h. bis auf die Zerstörung der Kirchenverfassung durch die Säcularisation waren die Nuntien mit der Gerichtsbarkeit dann betraut, wo eine päbstliche Commission eintreten musste, oder sie ernannten Commissäre zufolge ihrer Facultäten. S. Gärtner Corpus jur. II. p. 443.

die Anzeige gemacht wird. Wird eine derartige Klage oder ein solcher Antrag erst nach bereits erfolgtem Aufgebot eingereicht, so kann ihm nur dann stattgegeben werden, wenn der Kläger entweder legitime impeditus" war, oder eidlich erhärtet, dass er nicht aus „malitia" diesen Antrag stelle, und nicht eher dazu im Stande war, weil er das Aufgebot nicht kannte.")

Zur Stellung eines derartigen Gesuches oder einer solchen Klage ist nur die Partei, und in ihrem Auftrage ein Dritter berechtigt; jedoch bedarf es hierzu offenbar eines besonderen schriftlichen Mandates. Eltern können auch nicht für ihre minderjährigen Kinder ohne deren besonderen, dem Richter oder Pfarrer mitzutheilenden Auftrag dazu für befugt erachtet werden, weil das einzuklagende Recht ein rein persönliches ist.

Bei Klagen auf Trennung von Tisch und Bett geschieht die Einleitung des Verfahrens ebenfalls auf eine bei dem Officialate direct eingegebene Klage, oder ein daselbst angebrachtes Gesuch beider Theile, oder auf ein solches an den Pfarrer. Dieser hat im letzteren Falle von Amts wegen, sonst aber auf den Befehl des Ordinariates, so lange Hoffnung auf Aussöhnung ist, die Parteien vor sich zu laden, und zwischen denselben die Sühne zu versuchen. Läuft dieser Versuch fruchtlos ab, so muss er einen Bericht an das Officialat einschicken, worin er die persönlichen Verhältnisse der Parteien, soweit er sie aus Notorietät oder deren Mittheilungen

6) Dies ist offenbar in c. 6. X. h. t. Qui matrimonium accusare possunt vel contra illud testari. IV. 18. enthalten. Dasselbe ist auch wegen des Folgenden wichtig, und lautet: "Quum in tua dioecesi. (Et infra.) Si vero post contractum matrimonium aliquis appareat accusator, quum non prodierit in publicum, quando banna secundum consuetudinem in ecclesiis edebantur, utrum vox suae debeat accusationis admitti, merito quaeri potest. Super quo sic duximus distinguendum, quod, si tempore denunciationis praemissae is, qui jam conjunctos impetit, extra dioecesim exsistebat, vel alias denunciatio non potuit ad ejus notitiam pervenire, ut puta, si nimiae infirmitatis fervore laborans sanae mentis patiebatur exsilium, vel in annis tam teneris constitutus, quod ad comprehensionem talium ejus aetas sufficere non valebat, seu alia causa legitima fuerit impeditus, ejus accusatio debet andiri. Alioquin, quum rationabiliter praesumatur, quod denunciationem publice factam idem exsistens in ipsa dioecesi minime ignoravit, tanquam suspectus est procul dubio repellendus, nisi proprio firmaverit juramento, quod postea didicerit ea, quae obiecerit, et ad hoc ex malitia non procedat, quia tunc, etiamsi didicisset ab illis, qui denunciationis tempore siluerunt, claudi non debet eidem aditus accusandi, quoniam, etsi ab impetitione hujusmodi culpa de silentio tali contracta illos excluderet, iste tamen amoveri nequiret, quum culpabilis non exsistat." (Innoc. III.) Dass auch stets dies bei dem Verlöbnisse gilt, zeigen die vielfachen desfalsigen Bestimmungen der Particularsynoden.

kennt, nebst dem ihm bekannten Klagegrunde in Kürze auseinanderzusetzen hat.

In den meisten Fällen wird ein Provisorium für die Dauer des Processes eintreten müssen, sobald nämlich dem Richter offenbar durch die Umstände die Ueberzeugung beigebracht wird, dass ein Zusammenleben der Ehegatten bis zur rechtskräftigen Sentenz von schlimmen Folgen für den einen oder anderen sein könnte. Es wird sich die Zulässigkeit aus der Natur des Klagegrundes und dem Charakter der Parteien ergeben, setzt jedoch in jedem Falle einen Antrag einer oder beider Parteien voraus.

Zur Anfechtung einer Ehe wegen eines privatrechtlichen Hindernisses') sind allein berechtigt die Ehegatten selbst, ohne deren ausdrücklichen Willen deshalb der Richter auf keinerlei sonstige Anzeigen Rücksicht zu nehmen hat. Bei einem öffentlichen ist dies eine vorzügliche Pflicht der nächsten Anverwandten, besonders wenn es sich um das impedimentum cognationis handelt, in welchem Falle die Eltern, nach diesen die sonstigen Verwandten allen anderen vorgehen.) Tritt kein Ankläger auf, so muss der Richter ex officio handeln.")

Im ersteren Falle liegt es in der Natur der Sache, und wird von allen Moralisten und Kanonisten angerathen, dass der Pfarrer, wenn offenbar keine Beweise für den Zwang, den Irrthum u. s. w. vorliegen, die Ehegatten zur Renovation des Consenses zu bewegen, von der Anstellung der Annullationsklage hingegen abzuhalten suche, weil in diesem Falle nur die gegenseitige Erbitterung sich steigern kann, ohne dass eine Nichtigkeitserklärung erreicht werden würde.

Auf eine blosse Anzeige, oder ein blosses Gerücht hin kann kein eigentliches Verfahren auf Annullation einer Ehe eingeleitet,

7) Dies geht einfach daraus hervor, dass es sich hier um ein Recht handelt, das auch durch Verzicht kann verloren gehen. c. 4. X. qui matr. accus. IV. 18., c. 4. X. de frig. et malef. IV. 15., c. 2. X. de conjug. servor. IV. 9., c. 28. X. de jurejur. II. 24. S. auch Uihlein im Archiv für die civilistische Praxis. Bd. XIV. S. 38 sqq.

[ocr errors]

8) c. 1. C. XXXV. qu. 6. c. 3. X. qui matr. accus. (Clemens III.).

9) c. 3. X. de divort. IV. 19. „Praeterea de H., qui cognatam suam duxit uxorem, respondemus, quod, non apparentibus accussatoribus, et parentela manifesta seu publica exsistente, quod credibile non est, nisi essent in primo gradu vel secundo, tui officii interest, matrimonia illa adhibita gravitate dissolvere, quae illicite contracta noscuntur." (Alex. III)..

-

« PredošláPokračovať »