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Proclamationen abgeschlossen hatten, mit den Strafen der publici concubinarii”), oder zwangen durch Entziehung der Sacramente die Contrahenten zur nachträglichen Veranstaltung des Aufgebots oder zum vollständigen Beweise der Abwesenheit von trennenden Ehehindernissen und dass wirklich eine Ehe geschlossen worden.28)

Trotz der häufigen Wiederholung aller dieser Vorschriften, wurden dieselben dennoch sehr oft ausser Acht gesetzt, wie schon die mehrfachen Publicationen in denselben Diöcesen beweisen würden, wenn nicht manche Concilien selbst laut darüber Klage erhoben hätten.29)

Blicken wir nunmehr zurück, so ergeben sich für die Geschichte folgende unzweifelhafte Resultate. Eine Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der Ehe abhing, war von der Kirche allgemein nicht vorgeschrieben, weshalb es stets bei dem Satze sein Bewenden behielt: dass jede Ehe, der keine trennenden Hindernisse entgegenstanden, gültig sei, wenn der auf irgend eine Weise erklärte eheliche Wille vorhanden war. Aber auch kein particuläres Concil hat, abgesehen davon, dass eine solche Vorschrift, weil dem gemeinen Rechte der Kirche widersprechend, unkräftig gewesen wäre, eine solche Form als zur Gültigkeit der Ehe nothwendig aufgestellt, namentlich nicht ausdrücklich die Abschliessung vor dem Pfarrer oder einem Priester als für den Rechtsbestand der Ehe unerlässlich erklärt. Ebensowenig galt die Benediction als der Act, wodurch die Ehe zu Stande komme.

Man kann daher nicht sagen, dass häufig in deutschen Provincialsynoden die Abschliessung der Ehe bei Strafe der Nichtigkeit an die Mitwirkung der Pfarrer gebunden worden sei, oder dass deutsche Concilien öfter die Benediction als die Form der Eheschliessung bezeichneten.) Die Unrichtigkeit der Ansicht, die

27) z. B. Trevir. 1310 c. 96.

28) Leod. 1287, Trevir. 1310, Frising. 1440 u. 1480, Salzburg. 1490. Das cit. Conc. Leod. setzt sogar Illegitimität der Kinder aus Ehen fest, denen kein Aufgebot vorhergegangen ist.

29) S. Ultraject. 1350, Frising. 1480, Naumburg. 1350, Salzburg. 1490.

30) Dies behauptet besonders Richter, Kirchenrecht (4. Aufl. 1853) §. 263. Es steht das nicht in den Anm. 11 l. c. von ihm angef. Concilien. Wenn derselbe dann weiter, Anm. 11, sagt: „auch später noch bezeichnen deutsche Concilien immer (?) die Benediction als die Form der Eheschliessung. Cöln. Statut v. 1536 c. 44 (Hartzh. T. VI. p. 289, Ausg. von 1548 ib. p. 374) u. a.," so vergisst er, dass er vorher die blose Mitwirkung der Pfarrer als bei Strafe der Nichtigkeit gefordert angegeben hat. Aus zwei, noch dazu verdächtigen, Statuten der Reformationszeit kann man aber eine solche Behauptung, welche darauf aus

Benediction sei als forma sacramenti angesehen worden, denn auf die blos passive Mitwirkung des Priesters kann, wie bereits oben gezeigt ist, nichts ankommen, erhellet noch mehr daraus, dass neben dem allgemeinen Verbote der Einsegnung der zweiten Ehe, worüber bereits geredet ist, jede Benediction in besonderen Fällen durch einzelne Concilien verboten war.91) Zudem erklären einzelne Synoden ausdrücklich, dass die Nichtbefolgung der angegebenen Vorschriften die Ehe nicht ungültig mache.”)

Was die übrigen, jetzt gebräuchlichen Vorbedingungen der Ehe, besonders das s. g. Brautexamen angeht, so war dasselbe auch früher hergebracht, und wird in einzelnen Concilien jede Mitwirkung des Clerus untersagt, wenn die Brautleute nicht die wichtigsten Lehren des Glaubens kennen.)

geht, in die Disciplin der kath. einen innern Widerspruch unbemerkt hineinzubringen, nicht rechtfertigen. Im folg. §. meint Richter dann, das Enchiridion Colon. v. 1536 spreche nicht bestimmt aus, dass der Priester minister sei; somit auch wohl nicht, dass er die Ehe mache. Uebrigens ist das Cölner Concil von 1536 von keinem Belang. Seine Worte, P. VII. c. 44, sind: „Quod sacramentum, si quis, sicut decet, acceperit, accedente sacerdotali precatione, confert donum spiritus, quo vir diligat uxorem amore casto, sicut Christus dilexit ecclesiam." Das kann sehr gut auch heissen: dass, weil die Kirche die Benediction fordert, die Ehe ohne dieselbe weniger Gnade habe; auch wird ja von einem Hinzutreten des Gebetes zum empfangenen Sacramente, nicht von einem Ertheilen durch jene geredet. Wenn es dann im cap. penult. heisst: ,,Quarto magis putandum est, in nova lege sacerdotes, qui legatione pro eo funguntur, legitimos hujus sacramenti ministros esse," so ist das eine Privatmeinung, zu deren Ausspruch das Concil nicht berechtigt war (Bened. XIV. 1. c.). Schliesslich kann auch von einem Volksbewusstsein nicht die Rede sein, obschon dies rechtlich unerheblich wäre, da in der kath. Kirche das Volk keine Gesetze zu geben hat.

31) Z. B. bei denen, qui rupta fide sponsaliorum matrimonia cum aliis contrahunt in Trevir. 1310 c. 99, oder die bannis ommissis die Ehe consumirt haben, Tornavens. 1481 (Sch. V. p. 525 c. 3.) Wollte man daraus, dass die Ehe ohne Benediction verboten war, derartige Folgerungen machen, so könnte man, da unendlich viele Synoden die Mitwirkung bei Ehen, denen kein Aufgebot voraufgegangen, den Pfarrern verbieten, oder dasselbe thun, wenn heimliche Sponsalien geschlossen waren (z. B. Tornac. cit.) mit noch grösserem Rechte herleiten, eine Ehe ohne Aufgebot u. s. w. sei für nichtig gehalten worden.

32) Eystett. 1354, Varmiens. 1497 (Sch. V. p. 664) c. 12. Bezeichnend ist noch, dass die stat. syn. Camerac. 1300-1310 cit. verordnen, damit die matrimonia clandestina nicht ohne Effect seien, wenn ihnen excommunicirte Zeugen beigewohnt, dass diese zur Ablegung des Zeugnisses von dem Bischofe ad cautelam zu absolviren seien.

33) Varmiens. cit. u. a.

§. 9.

II. Geltendes Recht der Kirche.

Der Kirchenrath von Trient hat ein wirksames Mittel geschaffen, um den aus heimlichen Ehen entspringenden Uebeln zu begegnen, indem er den Abschluss der Ehen in Gegenwart des Seelsorgers und vor Zeugen bei Strafe der Nichtigkeit vorschreibt.') Nicht also, weil die Väter des Concils die heimliche Ehe für kein Sacrament gehalten hätten, wurde diese particularrechtlich gebotene Form zur allgemeinen und unerlässlichen erhoben, sondern nur um jenen Uebeln auf sichere Weise zu begegnen. Es wird daher ausdrücklich erklärt, ohne Zweifel seien heimliche Ehen kirchlich gültige und wirkliche, so lange sie von der Kirche nicht für nichtig erklärt seien.

Was hat die Kirche durch Aufstellung dieser Form gethan? Sie hat zuvörderst an dem Wesen der Ehe nichts geändert, weil nach wie vor durch den Consens die Ehe zu Stande kommt.2) Nur den unumstösslichen Beweis des Consenses und somit der Ehe hat sie gesichert durch Vorschrift einer Form, in welcher derselbe erklärt werden muss. Nutzen und Vortrefflichkeit des Gesetzes liegen auf der Hand. Wenn schon zu jedem Rechtsgeschäfte eine bestimmte Form erforderlich ist und diese je nach der Wichtigkeit desselben erschwert wird, dann muss um so mehr der Abschluss der Ehe, des wichtigsten menschlichen Rechtsverhältnisses, auf eine Art geschehen, welche den Act selbst gegen jeden Zweifel als feststehend der Kirche und den Gläubigen verbürgt. Eine solche Form aber liegt vor. Der Pfarrer hat in der Kirche eine fides publica und gibt zugleich durch seine Gegenwart kund, dass die Kirche die Ehe für zulässig erachte und als solche anerkenne; die Zeugen als Repräsentanten der Gemeinde geben neben dem Pfarrer einen unumstösslichen Beweis. Ist

1) Conc. Trid. Sess. XXIV. Decr. de reform. matrimonii.

2) Bened. XIV. Jnst. eccles. J. XXXIII. n. 2: „. . . nullo pacto Sacramenti materiam ac formam immutatas fuisse constat; nam materia in tradendis mutuo, ac legitime corporibus per verba, aut nutus ad explicandum intimum consensum accomodatos, collocata semper fuit; forma vero in excipiendis mutuo ac legitime corporibus per contrahentes designatur. Quum igitur Tridentina synodus nec legitimum pactum, nec legitime tradi et excipi corpora indicaverit, nisi quando matrimonium contrahitur, parochus cum duobus aut tribus testibus assistat, hinc sacramenti materiam ac formam nequaquam mutari certissimum est . .

aber die Kirche berechtigt, eine solche Form bei Strafe der Nichtigkeit vorzuschreiben, wenn zu dem Wesen der Ehe dieselbe nicht gehört? Für den Kanonisten ist diese Frage stillschweigend bejaht; dasselbe aber ist auch aus allgemeinen Gründen der Fall. Jeder gesetzgeberischen Macht steht das Recht zu, für die ihr unterliegenden Rechtsgeschäfte auch die Form vorzuschreiben, und zwar in absolut gebietender Weise, so dass ein dagegen eingegangener Act als solcher nicht besteht. Da nun jeder Christ gegenüber der Kirche die unbedingte Pflicht zu gehorchen hat, kann Niemand rechtlich eine Handlung wollen, welche durch das Gesetz der Kirche mit vernichtender Wirkung verboten ist. Ein factisches Setzen ist rechtlich einem Nichtgeschehen gleich und ohne Wirkungen. Mag daher Jemand auch den zur Ehe erforderlichen Willen haben, er muss denselben in der vom Gesetze gewollten Form aussprechen, weil anders sein Wille nicht in Betracht kommt. Für diejenigen, welche von den Geboten der Kirche ausgenommen sind, kommt es natürlich auf die Beobachtung dieser Form nicht an.

Man behandelt oft die Form der Eheschliessung unter der Rubrik "Impedimentum clandestinitatis." Dies ist ein Fehler, weil ohne Beobachtung der Form keine Ehe zu Stande kommt, diese Form aber nicht darin besteht, dass Etwas nicht vorhanden. sei, sondern dass positiv etwas geschehe.

Zur Lehre von der Eheschliessung gehören auch die Erfordernisse, welche vor dem eigentlichen Abschlusse vorhanden sein müssen, wodurch der gegenwärtige Abschnitt von selbst in mehre zerfällt.

§. 10.

A. Von dem Aufgebote.) Denuntiationes

matrimoniales.

Das Concil von Trient*) hat, die Bestimmung des lateranensischen ausdrücklich bestätigend, vorgeschrieben:

Ueber das Aufgebot

3) Knopp II. S. 107 überschreibt diese Lehre also: oder die öffentliche Verkündigung der abzuschliessenden Ehe als kirchliches aufschiebendes Ehehinderniss." Dies ist widersinnig, weil das Aufgebot so wenig ein Eheh. ist, dass sein Mangel ein solches darstellt.

4) Sess. XXIV. Decr. de ref. matr. „Idcirco (sancta synodus) sacri Lateranensis concilii sub Innocentio III. celebrati vestigiis inhaerendo praecipit, ut in posterum, antequam matrimonium contrahatur, ter a proprio contrahentium pa

dass vor dem Abschluss der Ehe ein Aufgebot erfolgen solle. Dies muss darin bestehen, dass an drei aufeinanderfolgenden dies festivi - Sonn- oder Festtagen in der Kirche während der Messe von dem eigenen Pfarrer der Brautleute öffentlich bekannt gemacht werde, zwischen welchen Personen eine Ehe abgeschlossen werden solle.

Zur Vornahme des Aufgebots ist allein berechtigt und verpflichtet der parochus proprius contrahentium, worunter der Pfarrer der Parochie zu verstehen ist, in welcher die Brautleute zur Zeit des Aufgebotes wohnen. Die Competenz des Pfarrers wird also begründet durch das Domicil, weil dieses der Jurisdiction des Pfarrers desselben die Einwohner unterwirft. Der Geist der Verordnung ist darauf gerichtet, die etwa obwaltenden Ehehindernisse zur Kenntniss der Kirche zu bringen, somit nichtige Ehen zu verhüten, ausserdem aber Drittberechtigten die Möglichkeit des Einspruches gegen die abzuschliessende Ehe und somit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu gewähren. Aus diesen Gründen muss das Aufgebot dort geschehen, wo der Mittelpunct der Lebensthätigkeit der Contrahenten sich befindet, zu einer Zeit und an einem Orte, welche die Gewissheit darbieten, dass die einzugehende Ehe zur Kenntniss der Gemeinde komme.

Hiernach versteht sich von selbst, dass bei zwei verschiedenen Pfarreien untergebenen Domicilen eines oder beider Contrahenten, wenn auch sonst ein derartiges Verhältniss das Recht verleiht, pfarramtliche Handlungen nach Belieben in einem oder dem andern Orte vornehmen zu lassen,5) falls der Aufenthalt in beiden stattfindet, die Verkündigung in beiden, falls der Aufenthaltsort ausschliesslich das eine Domicil ist, dieselbe auch nur in diesem geschehen muss.)

Gehören die Verlobten verschiedenen Pfarreien an, so muss. die Proclamation in den beiderseitigen Pfarreien durch den betreffenden Pfarrer angestellt werden. Ist der Wohnort eines oder beider Contrahenten ein solcher, welcher einer Pfarrei als Filialkirche oder Annexkirche untergeben ist, worin aber eigene Pfarrmessen gelesen werden, so ist das Aufgebot in der Haupt- oder Mutterkirche und in der Annex- oder Filialkirche anzustellen.")

rocho tribus continuis diebus festivis in ecclesia inter missarum solemnia pulice denuncietur, inter quos matrimonium sit contrahendum."

5) Arg. c. 2 de sepult. in VIto. (III. 12).

6) S. Carrière 1. c. I. p. 278.

7) S. Knopp II. S. 111 sqq.

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