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Nebeneinanderstellung der einzelnen Particularrechte wird die Vergleichung derselben mit dem Kirchenrechte und untereinander ermöglicht, und so deren wissenschaftliche Bearbeitung erleichtert.

Dass eine Kritik unvermeidlich sei, ergibt sich aus der historischen und wissenschaftlichen Stellung des Kirchenrechts von selbst. Ich werde eine solche nur mit (objectiven) Rechtsgründen üben, zu dem alleinigen Zwecke, dadurch vielleicht ein Geringes beizutragen, dass man die Unhaltbarkeit der jetzigen Ehegesetzgebungen in Bezug auf die Katholiken einsehe, und eine Revision derselben die Aufhebung der vielfachen in das dogmatische Gebiet hinüberragenden Kränkungen und Verletzungen herbeiführe.

§. 1.

Quellen des particulären Eherechts. Umfang von deren Geltung. Begriff und Stellung der Ehe. Verhältniss zwischen Staat und Kirche. - Ehe

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hindernisse.

A. Oesterreichisches Recht.

Th. Dolliner, (das österr. Eherecht) Handb. des öst. Eher. Ausführl. Erläuterung des zweiten Hauptst. des bürgerl. Gesetzb. von §. 44–77. Bd. 1. u. 2. Wien 1848. (2. Aufl.) Bd. 3. u. 4. Der Eheprocess. das. 1848. Von Handbüchern des österr. Kirchenrechts: J. Helfert, Handb. des Kirchenr. aus den gem. u. österr. Quellen zusammengestellt. 3. Ausg. von Jos. A. Helfert. Prag, 1846. S. 415-639. - Th. PachLehrb. des Kirchenr. mit Berücksicht. der auf die kirchl. Verh. Bezug nehmenden öst. Gesetze und Verordnungen (die nach Inhalt und Umfang die Hauptsache bilden) 3 Bde. Wien, 1853. Bd. 2. S. 221-451. Die älteren Bücher von Eybel, de Riegger, Rechberger und andere neuere über Kirchenrecht übergehe ich mit Absicht. Die Commentare zum allg. bürg. Gesetzb. sind als bekannt vorauszusetzen.

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Die Anfänge der Gesetzgebung reichen bis ins sechszehnte Jahrhundert, ohne dass indessen sofort die bürgerliche Gültigkeit der Ehe durch die früheren Verordnungen berührt wurde, welche vielmehr nur Strafen auf die Uebertretung setzten. So verbot Ferdinand I. für's Erzherzogthum unter der Ens Personen unter 25. Jahren ohne Consens des Vaters, nach dessen Tode der Mutter, nächsten Verwandten u. s. w. unter bestimmten Strafen und Ver

mögensnachtheilen eine Ehe einzugehen.1) Erst im achtzehnten Jahrhundert zog man auch die Gültigkeit der Ehe in den Kreis der Civilgesetzgebung. Maria Theresia erklärte, dass alle von einem Minderjährigen ohne seines Vormundes, Curatoris, und der vorgesetzten Obrigkeit Einwilligung und Genehmigung abgeschlossene Heiraths - Contracte an und für sich selbst null und nichtig seien, und darauf bei keinem Gerichte einige Reflexion gemacht werden solle.) Es wurde sodann die Entscheidung in allen Civilincidentpunkten für die deutschen Erbländer den geistlichen Gerichten entzogen, und dem allenfallsigen Ausspruche eines solchen die Execution versagt.3) Auch wiederholen sich seit früher Zeit die Verbote, Officiere und sonstige Militärpersonen, ebenfalls niedere Bedienstete, ohne Consens ihrer Vorgesetzten zu „copuliren."

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Für die spätere Wendung der Legislation bilden den Uebergang die (wie die Gesetze selbst angeben) auf den Wunsch von Bischöfen erlassenen Verbote, zur Erhaltung von Dispensen in geheimen oder öffentlichen Hindernissen persönlich nach Rom zu gehen, oder sich direct an den Pabst zu wenden.) Hierauf folgte die Anweisung an die Erzbischöfe und Bischöfe, dass sie von den Ehehindernissen, soweit dieselben nicht nach dem göttlichen oder Naturrechte obwalteten, zu dispensiren gegen eine mässige Taxe für ihre Kanzleyen“ gehalten sein sollten, ohne eine päbstliche oder anderweitige Dispensation zu erwarten." Man motivirte dies dadurch, dass die Bischöfe sich „der ihnen von Gott gesetzten Amtsgewalt gehörig gebrauchen" müssten, sich dem Pabste nur „salvo jure tertii, folglich auch jure regio" verpflichtet hätten; Copulalationen auf Grund anderer Dispensen wurden verboten, und die Durchführung des weltlichen Armes in Aussicht gestellt.") Es folgte weiter die gänzliche Aufhebung der Eheverlöbnisse, und Entziehung der rechtlichen Folgen, wenn dennoch eines abgeschlossen werde. ")

1) Verordnung v. 24. Aug. 1550. Vgl. Hofdecret Leopold's v. 7. Sept. 1703. –
2) Pragmaticalgesetz vom 12. April 1753. S. Decr. vom 4. Mai 1770.
3) Pragmatica generalis v. 20. Oct. 1753.

4) Decrete vom 27. Sept. 1777, 23. Jan. 1778.

5) Hofdecr. v. 4. Sept. 1781, 25. Oct. 1781. Das Hofdecr. v. 11. Mai 1782. gestattet die Einholung der Facultäten auf Lebenszeit, schreibt aber für die näheren Grade vor, dass Dispenserst gesucht und ertheilt werden dürfe, wenn die politische Stelle deren Zulässigkeit gebilligt habe. Vgl. Hofdecr. v. 26. Aug. 1786, welches für die Facultäten das Placet fordert.

6) Hofdecr. vom 30. Aug. 1782. für die deutschen Erbländer, Galizien und Ladomerien.

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Endlich hob Kaiser Joseph durch das Ehepatent vom 16. Januar 1783. das canonische Recht für die Ehe als einen bürgerlichen Contract gänzlich auf, und setzte an dessen Stelle diese seine Verordnung.7)

Um die grossartige Umwälzung erkennen zu lassen, welche so plötzlich gegenüber dem fast ganz mit dem canonischen Rechte übereinstimmenden Rechtszustande herbeigeführt wurde, verweile ich etwas bei demselben. Es wurde durch dasselbe aufgehoben, soweit die Ehe ein bürgerlicher Vertrag sei (factisch aber überhaupt, weil man der Kirche zur Ausübung ihrer rein kirchlichen Jurisdiction allenthalben die Möglichkeit gänzlich nahm):

1) Das Gesetzgebungsrecht der Kirche;

2) deren Jurisdiction in Ehesachen;

3) das Ehehinderniss der Consanguinitas und Affinitas über den zweiten Grad hinaus;

4) das Ehehinderniss der Cognatio spiritualis, legalis;

5) das katholische Dogma über die Auflösung des matrimonii rati non consummati durch professio religiosa;

6) das Recht des Pabstes a matrimonio rato et non consummato zu dispensiren;

7) das impedimentum sponsalium, voti minus solemnis.

Abweichend von dem canonischen Rechte wurde sodann als trennendes Ehehinderniss aufgestellt:

1) Der Ehebruch, wenn er gerichtlich erwiesen sei; der Gattenmord zu dem Zwecke, dadurch die Eheschliessung herbeizuführen, auch ohne Ehebruch und Wissen des anderen Theiles, mit dem die Ehe beabsichtigt werde;

2) Minderjährigkeit, wenn der Consens des Vaters, beziehentlich des väterlichen Grossvaters, Vormundes und Gerichtes fehle ;

3) die Eigenschaft der Angehörigkeit zum Militär, ohne hinzukommenden Consens des betreffenden Obern.

Mit gegenseitiger Einwilligung wurde die Separation unbedingt freigegeben, die necessaria, vom Richter auszusprechende hingegen nicht anerkannt. — Das Dispensationsrecht, soweit es

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7) Es ist erlassen für die böhmischen und österreichischen deutschen Erbländer, Galizien und Ladomerien, und geht ausdrücklich zwar nur auf „die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Ehevertrags (Contracts) insofern es die bürgerlichen Wirkungen desselben betrifft, folglich auch inwiefern die erzeugten Kinder für ehelich oder unehelich zu betrachten sind."

für zulässig erklärt wurde, schrieb dasselbe dem Staate allein zu, überliess hingegen die Einholung kirchlicher Dispensen dem Gewissen der Katholiken. Endlich erkannte es bei Akatholiken eine Scheidung vom Bande an.

Nicht so sehr die Nichtanerkennung vieler Satzungen des Kirchenrechtes war es, welche allen Zusammenhang mit diesem zerriss und das Eherecht jedes kirchlichen Characters, wahrscheinlich gegen den Willen des Gesetzgebers selbst, entkleidete, sondern es war bei Weitem mehr der ganze Geist des Gesetzes, dessen Princip, wodurch ein unheilbarer Bruch mit dem Rechte und der Kirche stattfand.

Grundprincip des Ehepatentes und der ganzen späteren Legislation ist, dass aus Vollkommenheit landesfürstlicher Macht" Satzungen getroffen wurden, welche zwar nur den bürgerlichen Vertrag der Ehe betreffen sollten, und dass die Ehe an sich als ein bürgerlicher Vertrag (Contract) betrachtet, wie auch die aus diesem herfliessenden, und den Vertrag errichtenden gegeneinander zustehenden bürgerlichen Gerechtsame, und Verbindlichkeiten erhalten ihre Wesenheit, Kraft und Bestimmung ganz, und allein von unseren landesfürstlichen Gesetzen: Die Entscheidung der hierüber entstehenden Streitigkeiten gehöret also für unsere landesfürstliche Gerichtsstellen." So war der Widerspruch mit klaren Dogmen unzweifelhaft; der Ehe kamen als Sacrament nur Wirkungen auf dem bürgerlichen Gebiete zu, wenn sie den civilen Anforderungen entsprach. Dass hierbei nicht dasjenige eingehalten war, was bis dahin unbezweifelt allein in den Kreis des Staates fiel, dass noch niemals ein Fürst so weit gegangen war, lag offen zu Tage. Aber dass hierin vom schroffen Rechtsstandpunkte aus noch keine Verletzung des kirchlichen Rechtes gefunden werden kann, dürfte man deshalb behaupten können, weil die rein bürgerliche Seite wenigstens den Worten nach allein vom Gesetze berührt wurde, und weil der Kaiser für seine Erblande bekanntermaassen nicht an alle Beschränkungen gebunden war, denen die übrigen Fürsten des Reiches unterlagen. Aber man zwang die Kirche zur factischen Anerkennung dieses mit ihren Dogmen unvereinbaren Gesetzes, indem deren Mitwirkung zu Verbindungen vorgeschrieben wurde, die ja nach dem Rechte der Kirche für Inceste gelten mussten, für sacrilegische Verbindungen, indem für die Zustandekunft der Ehe die Erklärung des Consenses vor dem katholischen Pfarrer und zwei Zeugen nach erfolgtem Aufgebote in der Pfarrkirche als unerlässlich gefordert wurde.

Bei der Uebersendung des Ehepatentes an die Bischöfe wurde durch ein Hofdecret vom 6. März 1783. deren Consistorien zur

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