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Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grade zuzuziehen.26)

Wird dem Pfarrer ein Impediment auf glaubhafte Weise, wozu die Anzeige einer glaubhaften Person u. s. w. gehört, mitgetheilt, so muss er mit dem ferneren Aufgebote oder der Trauung bis zur Entscheidung des Ordinarius oder der ertheilten Dispens einhalten. In diesem Falle, und wenn dringender Verdacht für das Vorhandensein eines solchen vorliegt, muss er sofort an den Bischof berichten. Zur Sistirung der Ehe genügt die eidliche Aussage eines glaubhaften Zeugen.27)

Hat sich kein Hinderniss oder sonstiger Anstand ergeben, so kann nach dem letzten Aufgebote sofort zur Trauung geschritten werden. Diese darf aber nicht an demselben Tage stattfinden, an dem die letzte Ausrufung geschehen ist, weil dies gegen den Zweck des Gesetzes wäre. Schreiben die Diöcesanstatuten besondere Zwischenräume vor, seien es auch vortridentinische, welche als löbliche Gewohnheiten noch gelten, so sind dieselben zu beobachten; wo nicht, kann die Ehe bereits am folgenden Tage abgeschlossen werden.

Das ohne Dispens unterlassene Aufgebot macht die Ehe weder nichtig, noch zu einem matrimonium clandestinum.28) Ist aber der Pfarrer schuldig, so trifft denselben dreijährige Suspension vom Amte, und die Contrahenten sollen mit arbiträrer Strafe belegt werden.29) Ausserdem ist festgesetzt, dass, wenn eine Ehe

26) S. hierüber Reiffenstuel L. IV. No. 49. Ferraris s. v. Denuntiationes matrimon. Das Weitere gehört nicht in's Kirchenrecht. S. Knopp, S. 132 sqq. 27) c. 27 x de sponsal. (IV. 1).

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28) Dies folgt unmittelbar aus dem cit. Decret des Trid. Auch hat die Congr. Conc. in causa Hieracen. a. 1587 ausdrücklich dies entschieden (n. 27 der cit. Ausg. des Trid.). Cf. Bened. XIV. De syn. dioec. L. XII. c. V. n. 2. 29) c. Quum inhibitio." Auch sind die Bestimmungen der früheren Synoden als laudabiles consuetudines nicht aufgehoben. Decr. de ref. matr. Conc. Trid. c. 1 cit., dass der Bischof die bestimmt vorgeschriebene Strafe nicht erlassen könne, nimmt besonders Sanchez an (L. III. disp. 52 n. 2). Ihm scheint beizustimmen Bened. XIV. 1. c. cap. VI. n. 2. Obschon weder das Trid. noch das cit. caput x gegen die Zeugen, welche wissentlich solchen Ehen beiwohnen, Strafen festgesetzt hat, ist mit Recht anzunehmen, dass dies durch Dioecesanstatuten geschehen könne, und die desshalb früher erlassenen noch gültig sind. Cf. Bened. XIV. 1. c. und die das. Angeführten. Der Bischof kann gegen die Contrahenten bis zur excommunicatio latae sententiae vorschreiten, nicht aber ohne deren öffentliche Bekanntmachung den Umgang mit denselben verbieten. S. Bened. 1. c. cap. V. n. 4.

ohne Aufgebote in verbotenen Graden geschlossen ist, die daraus entstehenden Kinder illegitim sind, die Ehe also nicht einmal für eine putative gelten kann, die Contrahenten von einander getrennt werden und ohne Hoffnung auf Dispens bleiben sollen.30)

§. 11.

B. Das s. g. Brautexamen.

Alle durch particuläre Vorschriften eingeführte Gebräuche etc., welche dem Tridentinum nicht zuwiderlaufen, behalten auch jetzt noch ihre Geltung. Dahin gehört das s. g. Brautexamen, welches eine Mittelstellung zwischen einer Formvorschrift und einem imped. impediens hat. Es erstreckt sich über die wichtigsten Glaubens- und Sittenlehren, und ist nicht nur durch das römische Ritual, sondern auch durch viele bischöfliche Verordnungen vorgeschrieben, und beruht auf dem Grunde, dass der nicht zur Ehe zugelassen werden soll, der die wichtigsten Lehren der Kirche nicht kennt. Dasselbe muss regelmässig vor den Proclamationen angestellt werden, findet aber oft, entweder zufolge besonderer Vorschriften oder Gewohnheiten nach der ersten Proclamation oder vor der Trauung statt. Seine Unterlassung macht selbstredend die Ehe nicht ungültig, kann aber, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist, für den Pfarrer Strafen nach sich ziehen.1)

30) c. x. „Quum inhibitio,“ und c. 5 de ref. matr. Conc. Trid. Sess. XXIV. 1) Cf. Rit. Rom. Tit. de sacr. matr. Statut v. Ermland v. 1726 (Sch. X. p. 442) Verordn. d. Erzb. v. Mainz v. 1670 (Schumann 1. c. S. 199) u. Mainzer Diocesanstatuten von 1837 S. 71. Stapf, S. 40-58, welcher ausführlich die in die Pastoraltheologie gehörende Materie behandelt. Bened. XIV. 1. c. L. VIII. cap. XIV. Derselbe tadelt scharf die Bestimmung einer Synode von Bologna v. 1634, wonach Niemand von der Ehe ausgeschlossen werden sollte wegen Unkenntniss der Anfangsgründe der Religion. Er führt aus, dass der Bischof zur Vorschrift des Examens und des Verbotes, solche Leute zu trauen, berechtigt sei, weil der, welcher schuldigerweise die Vorschriften der Religion vernachlässige, in einer Todsünde lebe, und desshalb nicht zur Ehe, die ein sacr. vivorum sei, gelassen werden solle. Habe sich aber Einer zur Erlernung alle Mühe gegeben, und doch Nichts erreicht, so müsse das Hinderniss aufhören. Ausser der Vorschrift des Rit. Rom. ist das Examen noch vorgeschrieben durch eine von Clemens XI. bestätigte Entscheidung der Congr. Conc. u. eine Encyclica Bened. XIV. S. darüber Bened. XIV. 1. c. n. 3.

§. 12.

C. Wirkliche Abschliessung der Ehe.

1. Nach dem Rechte des Concils von Trient.1) Declaratio consensus coram parocho et testibus.

Die Ehe wird und muss geschlossen werden nach dem Concilium Tridentinum durch die Consenserklärung der Brautleute vor dem eigenen Pfarrer derselben und mindestens zwei Zeugen. Fehlt eines der hier verlangten Stücke, so ist die Ehe unheilbar nichtig. Unwesentlich für deren Gültigkeit aber ist es, ob der Pfarrer activ oder passiv bei der Erklärung des Consenses sich verhält, weil die Worte des Tridentinums, welche die clausula irritans enthalten, nur dessen Gegenwart, nicht eine Mitwirkung desselben fordern.

Unter dem Pfarrer ist nur der Pfarrer gemeint, in dessen Parochie die Brautleute wohnen, wie aus der Natur der Sache und daraus folgt, dass sowohl bei der Vorschrift des Aufgebots als der Benediction das Concil ausdrücklich von dem parochus proprius der Contrahenten redet. Eigener Pfarrer der Brautleute ist ohne Zweifel derjenige, in dessen Pfarrei das Domicil der Contrahenten liegt. Es kommt also nur darauf an, ob der Aufenthaltsort ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen für denjenigen zu achten ist, in welchem eine Person ihren bleibenden Wohnsitz nehmen, also ihre gesammte Lebensthätigkeit concentriren will. Auf die Länge des Aufenthaltes kommt nichts an, sondern nur auf den Willen und die factische Durchführung desselben. Sind diese Merkmale vorhanden, so ist die Competenz des Pfarrers begründet, selbst wenn die Wahl des Ortes nur in der Absicht erfolgt wäre, um sich einem andern zu entziehen, also in fraudem legis; weil eine solche Absicht zwar unerlaubt ist, aber die rechtlich aus der vorgenommenen Handlung sich ergebenden Folgen keineswegs dadurch aufgehoben werden.")

1) Sess. XXIV. Decr. de ref. matr. „Qui aliter, quam praesente parocho, vel alio sacerdote de ipsius parochi seu ordinarii licentia, et duobus vel tribus testibus matrimonium contrahere attentabunt, eos sancta synodus ad sic contrahendum omnino inhabiles reddit, et hujusmodi contractus irritos et nullos esse decernit, prout eos praesenti decreto irritos facit et annullat." Rel.

2) Mit Recht hat daher die Congr. Conc. auf die Anfrage des Erzb. von Köln vom 14. Aug. 1627: Quaeritur humiliter a S. C. III. quid, si iidem in

Welche Zeit genüge, um die Absicht der Contrahenten, an einem Orte ihr Domicil aufschlagen zu wollen, festzustellen, ist Thatfrage, und lässt sich daher im Allgemeinen nicht bestimmen.")

Dem eigentlichen Domicile steht, wie für die Berechtigung zur Vornahme pfarramtlicher Functionen überhaupt,') so namentlich zur Begründung der Competenz für die Eheschliessung das Quasidomicil gleich. Ein solches entsteht durch den Aufenthalt an einem Orte zu dem Zwecke, dort für die Dauer desselben seine Hauptthätigkeit zu entfalten, mag derselbe wie oft z. B. bei Studierenden, Soldaten, Dienstboten, auf eine gewisse Zeit im Voraus bestimmt sein oder nicht. Solche Personen, namentlich Dienstboten, haben also, wenn ihre Eltern nicht in derselben Stadt wohnen und sie deren Gewalt noch unterliegen, ein Quasidomicil, welches für den betreffenden Pfarrer die Competenz zur Assistenz begründet.5) Ebenso verhält es sich mit Soldaten, deren parochus proprius der Pfarrer ist, dessen Parochie ihre Garnison, Kaserne u. s. w. untergeben ist.") Aus demselben Grunde genügt das Domicil von Beamten aller Kategorieen, wenn sie auch in patria potestate sind, zumal deren Domicil ein domicilium necessarium ist.

colae [scil. loci, in quo dictum conc. Trid. in puncto matrimonii est promulgatum] tam masculi quam feminae eo [scil. in locum, quo dictum Concilium non est promulgatum] transferunt habitationem illo solo animo, ut absque parocho et testibus contrahant" rescribirt: „si domicilium vere transferatur, matrimonium esse validum." Ed. Conc. Trid. cit. 1. c. no. 35. Um so mehr muss das also gelten, wenn der Wohnsitz in einen Ort verlegt wird, wo das decr. de ref. matr. publicirt ist. S. Ferraris v. Imp. matr. Art. II. n. 109 und daselbst das diese Entsch. bestätigende Breve Urban's VIII. Exponi nobis v. 14. Aug. 1627. Diese Entsch. wird auch noch angeführt und von Neuem bestätigt in der Bulle Bened. XIV. „Paucis abhinc annis“ vom 19. Mars. 1758.

3) Die Congr. Conc. nahm in einem Falle die Zeit eines Monats für hinreichend an, 1. c. no. 34. S. causa Gratianspolit. 3. Apr. 1841, das. no. 37. Gestützt auf Entscheidungen der Congr. Conc. hielt die Rota zwei Monate für hinreichend. S. noch 1. c. no. 42, causa Leopolien., 9. Jun. 1725, wo die C. C. 10 Monate für genügend erklärte.

4) Vergl. Helfert Ueber den Einfluss des Domicils auf die kirchl. Jurisd. in Weiss, Archiv der Kirchenrechtswiss. Bd. V. St. II. S. 32 sqq., Darmstadt, 1835. Richter K.-R. §. 129 und die das. cit. Bened. XIV. Const. „Paucis abhinc annis" v. 19. Mart. 1758. Vergl. über diese und die folgenden Materien noch Ejusd. Instit. eccles. J. XXXIII. p. tot.

5) Entscheidung der Congr. Conc. in causa Eugubina 24. Maji 1788. 1. c.

no. 45.

6) Entsch. ders. Congr. in causa Consentina, s. Bisianen. 15. Apr. 1752 1. c. no. 48.

Kann aber weder ein Domicil noch Quasidomicil angenommen werden, so genügt der blosse Aufenthalt nicht. Somit ist der Pfarrer eines Ortes niemals competent, wohin Jemand nur zum Vergnügen, zur Erholung, zum Zwecke eines Aufenthalts auf dem Lande, ein Bad zu geniesen u. s. w. gegangen ist.") Wer rechtlich nicht als Vagabund zu betrachten ist, muss, wenn er auch ohne Beruf und Beschäftigung lebt, irgend ein Domicil haben.

Weil das Tridentinum die Gegenwart des parochus proprius unbedingt vorschreibt, zugleich aber nur die eines Pfarrers fordert, ohne eine Unterscheidung zu treffen, ergibt sich, dass bei Brautleuten aus verschiedenen Pfarreien jeder der beiden Pfarrer gleich competent ist.3)

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Ein nicht competenter Pfarrer bedarf zur gültigen Assistenz der Erlaubniss des competenten, muss also von diesem delegirt sein, den s. g. Entlassungsschein litterae dimissoriales halten. Das Recht zur Ausstellung dieses Scheines ist eine Folge des allgemeinen Grundsatzes, dass Amtshandlungen gültig durch einen Delegaten vorgenommen werden können, vom Tridentinum auch ausdrücklich anerkannt. Wie beide Pfarrer bei verschiedenem Domicil competent sind, so können auch beide gültig delegiren. Eine solche Delegation kann eine specielle delegatio specialis - oder generelle generalis sein. Erstere kann mündlich") oder schriftlich geschehen, und ist auf eine bestimmte Ehe gerichtet, hier aber entweder für einen bestimmten oder für irgend einen Geistlichen ausgestellt (in blanco.) Der Delegirte muss aber stets ein Geistlicher sein.10) In manchen Gegenden pflegt die Trauung

7) S. 1. c. no. 33. Cf. Ferraris. s. V. Impedim. matr. art. II. n. 90 sqq. Von der Vorschrift des Tridentinums ist auch nicht der Adel eximirt, selbst wenn derselbe rechtlich in allen Städten u. s. w., wo er Güter hat, als Bürger gilt. Sofern nicht ein wirkliches doppeltes Domicil und dadurch bei gleichmässigem Aufenthalte eine mehrfache Zuständigkeit begründet ist, muss die Ehe vor dem Pfarrer des eigentlichen Wohnorts eingegangen werden. S. desfalsige Entscheidungen der C. C. und Rota bei Ferraris 1. c. n. 95— 97.

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8) Entsch. der Congr. Conc. 1. c. no. 43. Rituale Rom. 1. c.: Est autem proprius parochus, qui adesse debet, is, in cujus parochia matrimonium celebratur, sive viri, sive mulieris."

9) Weil eine solche, als durch die Umstände bewiesen anzunehmen war, entschied wohl die Congr. Conc. in der schwierigen causa Granaten. v. 18. Dec. 1745 l. c. no. 59 für die Gültigkeit der Ehe.

10) Dies befiehlt das Trid. ausdrücklich: „vel alio sacerdote de ipsius parochi seu ordinarii licentia."

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