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klagt, oder die Nichtigkeit der Ehe behauptet, oder auf Scheidung von Tisch und Bett bestanden wird. Die übliche oldenburgische Processordnung wird soviel als möglich angewandt. Die Appellation geht nicht an den Bischof (ne ab eodem ad eundem appelletur), sondern den Erzbischof (von Cöln), und in weiterer Instanz an das Prosynodal-Gericht. Die Insinuation und Execution kann durch Requisition der Aemter oder auf anderem Wege nach Ermessen des Officialats geschehen. Der „Anwalt der geistlichen Güter" (Advocatus piarum causarum) als landesherrlicher Bevollmächtiger darf Einsicht von den Acten nehmen. Die von der geistlichen oberen Behörde ausgehenden Dispensationen in Ehesachen vom Aufgebote und von Ehehindernissen, (unter welchen auch die nach den Bestimmungen der Bekanntmachug der Commission der römisch-katholischen geistlichen Angelegenheiten vom 21. März 1818. erforderlichen Dispensationen vom halben Trauerjahr dem Official überlassen sind), bedürfen in dem Falle das Placet der Commission, wenn die Dispensation gegen die in der Verordnung vom 8. März 1830. verbotenen Fälle gegeben wird. Der Ansatz der Dispensationsgebühren ist im Allgemeinen der Commission zur Genehmigung vorzulegen. Bei gemischten Ehen kommt die dem Officialat sonst zustehende Gerichtsbarkeit nur zur Anwendung, wenn der beklagte Theil der katholischen Confession zugethan ist, und der Grundsatz, dass die Frau dem Gerichtsstande des Mannes folge, findet darin nicht statt. Hat das Officialat-Gericht bei einegemischten Ehe auf lebenslange Scheidung von Tisch und Bett erkannt, so kann der protestantische Theil sich an das Consistor rium, mit der Bitte, für ihn die völlige Trennung des Ehebandes auszusprechen, und ihm die Eingehung einer anderweitigen Ehe zu gestatten, wenden.

Was die Haltung der Kirchenbücher für Trauungen, Copulationen u. s. w. betrifft, so sind, mit Ausnahme der Länder, wo französisches Recht gilt, in Deutschland überall die Pfarrer zugleich Civilstandsbeamte; die Führung selbst wird im Allgemeinen nach den Grundsätzen des Kirchenrechts gehandhabt; die einzelnen näheren Bestimmungen, beziehentlich Modificationen fallen lediglich der Administration anheim.

Schulte: Eherecht.

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§. 17.

Ehen mit Ausländern.

Wäre das Kirchenrecht überall in Geltung, so fiele dieser Paragraph von selbst als überflüssig hinweg; für das Kirchenrecht gibt es keine Ausländer und Inländer, indem Jeder die allgemeinen Gesetze, die besonderen aber dann befolgen muss, wenn er sich an dem Orte ihrer Geltung befindet.

Aus Grundsätzen des internationalen Privatrechtes ergibt sich vorerst, dass in Bezug auf die Form lediglich der Ort des Abschlusses entscheidet, so dass ein Ausländer beim Abschlusse in dem fremden Staate die Form dieses Staates zu beobachten hat, die Ehe eines Einheimischen, im Auslande abgeschlossen, sich nach den Formgesetzen des Auslandes richtet. Diesen Satz erkennen die Particularrechte mehr oder minder ausdrücklich oder stillschweigend an1); was, wie bereits oben erwähnt wurde, von österreichischen Juristen behauptet wird, zwei Fremde könnten in Oesterreich eine Ehe in der nach ihren Heimathsgesetzen zulässigen, vom österreichischen Rechte abweichenden Form so abschliessen, dass dieselbe in Oesterreich für gültig angesehen werden müsste, bedarf, abgesehen von den Exterritorialen, aus dem einfachen Grunde keiner Widerlegung, weil Ehegesetze, die zur Gültigkeit der Ehe eine bestimmte Form verlangen, nur durch Verkennung der einfachsten Rechtsgrundsätze als dem Privatwillen unterworfen angesehen werden können. Ebenso versteht sich von selbst, dass ein jeder Staat die in seinem Gebiete abgeschlossenen Ehen nur dann für gültig erachten kann, wenn diejenigen Gesetze befolgt sind, welche eine gegen sie abgeschlossene Ehe für nichtig erklären. Ob aber die von Inländern im Auslande, wo dies zulässig ist, unter sich oder mit Ausländern abgeschlossenen Ehen, abgesehen von der Form, nur für gültig erachtet werden, wenn alle Gesetze des Auslandes befolgt sind, oder schon, wenn nur die inländischen gewahrt werden, hängt von besonderen Bestimmungen ab ; in Ermangelung solcher muss nach festen Rechtssätzen das Letztere statuirt werden). Für Inländer können selbstredend von jedem

1) Siehe z. B. a. L. R. Einl. §. 34, Tit. 1. Th. I. §. 111. sqq. Tit. 5. das. Code civil art. 170, 171, der bei einem Inländer nur binnen drei Monaten nach der Rückkehr Eintragung der im Auslande geschlossenen Ehe in das Heirathsregister seines Wohnortes verlangt.

2) So z. B. erklärt der Code civil art. 170: „Le mariage contracté en pays étranger entre Français, et entre Français et étrangers, sera valable, s'il a été célébré dans les formes usitées dans le pays, pourvu qu'il ait été précédé des

Staate besondere Bedingungen vorgeschrieben sein, die sie, abgesehen von dem folgenden Punkte, überhaupt befolgen müssen. So z. B. erklärt Würtemberg die ohne Erlaubniss von Inländern im Auslande geschlossenen Ehen für nichtig3); dahin gehört auch ebenfalls die eben angegebene Bestimmung des französischen Rechts; ferner muss nach österreichischem Rechte eine Ehe, wenn das Aufgebot bei Inländern nach der Entfernung aus dem Wohnorte noch erforderlich war, aber nicht statt hatte, für nichtig erklärt werden u. s. w. Die persönliche Fähigkeit (wozu gehört ihre Fähigkeit zu den in Rede stehenden Willenserklärungen in Absicht des Alters und der Selbstständigkeit, zu handeln, ohne der Einwilligung dritter Personen zu bedürfen) muss in Ermangelung gegentheiliger Bestimmungen nach dem Rechte seiner Heimath beurtheilt werden, ein Grundsatz, der meistens auch ausdrücklich anerkannt ist). Endlich bestehen für die Ehen zwischen Inländern und Ausländern, wenn sie im Inlande abgeschlossen werden sollen, meistens besondere Beschränkungen und Vorschriften, welche in dem Umstande ihre Quelle haben, dass die Gesetze über Heimathsrecht, Verehelichung und Ansässigmachung nicht überall dieselben sind, und deshalb jeder Staat sich darüber vergewissern will, dass ihm weder die Ehegatten selbst, noch die aus einer solchen Ehe erzeugt werdenden Kinder zur Last fallen. So muss in Oesterreich jeder Ausländer, der sich verehelichen will, sich bei der Trauung über seine persönliche Fähigkeit einen gültigen Ehevertrag einzugehen, gehörig ausweisen, oder doch die obrigkeitliche Bescheinigung beibringen, dass ihm kein Gesetz seines Vaterlandes entgegenstehe). In Preussen ist bestimmt): „Ausländer, welche in Unseren (i. e. den Staaten des Königs) Staaten mit einer Inländerin oder Ausländerin eine Ehe schliessen wollen, haben, neben der Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Erfordernisse, durch ein gehörig beglaubigtes Attest der Ortsobrigkeit ihrer Heimath nachzuweisen, dass sie nach dortigen Gesetzen, unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit, zur Eingehung einer Ehe im Auslande befugt sind, oder die nach diesen Gesetzen etwa erforderliche Erlaubniss zu der

publications prescrites par l'art. 63. au titre des Actes de l'état civil, et que le Français n'ait point contravenu aux dispositions contenues au chapitre précédent."

3) V. v. 4. Sept. 1808. Reglem. v. 7. August 1819.

4) Oestr. a. b. G. B. §. 34. Vgl. §. 51., Preuss. a. L. R. Einl. §§. 23,

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6) Gesetz vom 13. März 1854. §. 1-3. (Gesetzs. S. 123). Verordn. vom 28. April 1841 (Gesetzs. S. 121.) wird im §. 4. ausdrücklich aufgehoben.

beabsichtigten Ehe erhalten haben. Unsere Minister der Justiz, der geistlichen etc. Angelegenheiten und des Inneren sind ermächtigt, sowohl in einzelnen Fällen, als, mit Rücksicht auf die Gesetzgebung einzelner Staaten, für die Angehörigen derselben überhaupt die Beibringung eines solchen Attestes zu erlassen. Geistliche oder Civilstandsbeamte, welche bei Schliessung der Ehe eines Ausländers amtlich mitwirken, ohne dass ihnen das erforderliche Attest vorgelegt worden, sollen, wenn die Beibringung desselben nicht erlassen ist, mit Geldbusse bis zu Einhundert Thalern bestraft werden." Die Ehe ist also keineswegs für ungültig erklärt. Zu bedauern ist nur, dass nicht auf die den katholischen Geistlichen im Falle der Ehe in articulo mortis zur Legitimation der Kinder oder Restituirung des guten Rufes zur Pflicht gemachte Mitwirkung gerücksichtigt ist; jedoch kann dem nachträglich durch eine Instruction des Justizministers an die Staatsanwälte abgeholfen werden, die um so mehr zu wünschen wäre, als jener Ausnahmefall sehr selten vorkommen wird, dann aber leicht den guten Frieden stören könnte. In Baiern ist durch den erforderlichen obrigkeitlichen Heirathsschein der Bezirks-Polizeibehörde u. s. w. die Beobachtung der übrigen Vorschriften gewahrt 7).

Ein genaueres Eingehen auf die vorliegende Materie dürfte schon deshalb nicht geboten sein, weil sich das Weitere aus dem über die Ehehindernisse u. s. w. Vorgetragenen ergibt.

Zum Schlusse möge nur die Bemerkung eine Stelle finden, dass die Verschiedenheit der einzelnen Gesetze, der Widerspruch, welcher zwischen vielen derselben stattfindet, endlich die Ungleichheit, mit der in den einzelnen Staaten die anerkannten Religionen behandelt werden, dringend zu einer Aenderung und wo möglich gleichförmigen Gesetzgebung über diesen wichtigsten Gegenstand der Gesetzgebung auffordern; dass aber schwerlich der Staat jemals den billigen und gerechten Ansprüchen seiner verschiedenen Unterthanen genügen wird, wofern er nicht das Eherecht als ein confessionell verschiedenes gestaltet.

7) Gesetz vom 11. Sept. 1825: „über Ansässigmachung und Verehelichung." Aehnlich ist es in anderen Staaten; die Beibringung eines Zeugnisses, wie es das preuss. Gesetz fordert, ist bei Strafe, 100 Gulden für die Nichtbeachtung Seitens der Pfarrer u. s. w., durch Gesetz vom 27. Juli 1810. im Grossherzogthum Hessen vorgeschrieben. S. hierüber und ähnliche Bestimmungen für Trauungen in den anderen Provinzen, wenn ein Theil in Rheinhessen (wo der Code civil gilt) domicilirt ist, und über die Ehen von Ausländern in Rheinhessen. Schumann a. a. O. S. 206. sqq.

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дездово

Alphabetisches Register

zum

ersten (kirchenrechtlichen) Theile.

Die Zahlen verweisen auf die Seiten, ohne besondere Berücksichtigung der Noten.

A.

Abschliessung der Ehe.

Innere Erfor-

dernisse 28. f. nach dem vortridenti-
nischen Rechte, 72, nach tridentini-
schem Rechte 46. sqq., vor Pfarrer
und Zeugen 42. sqq. s. Stellvertreter.
Zeitraum für dieselbe nach dem
Aufgebote. 54.

des Verlöbnisses, s. Verlöbniss.
Adoption, s. Verwandtschaft gesetzliche.
Adulterini, 401., sind ausgeschlossen
von der legitimatio per subsequens
matrimonium. 402. sqq.
Adventus s. Zeit geschlossene.
Affinität s. Schwägerschaft,
Affinitas superveniens, 176. sqq.

legitima, illegitima, antecedens. das.
Akatholiken. Verpflichtung derselben
zur Haltung der katholischen Ehege-
setze. 201., der Kirchengesetze über-
haupt. 228. sqq.

sind an die tridentische Form ge-
bunden, 231. sqq.

Ehe mit geschiedenen ist nicht ge-
stattet. 415. sqq.

Alter, Ehehinderniss des mangelnden
s. Unmündigkeit.

-

Berechnung desselben. 81.

zu hohes kein Ehehinderniss, 102. sqq.

s. Verlöbniss.

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