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geliefert werden.13) Ist aber Einer oder Beide noch unmündig, und behauptet, dennoch körperlich und geistig fähig zu sein, so gehört die unter Zuziehung von Sachverständigen anzustellende Untersuchung vor den Bischof, (mit welchem selbstredend der Pabst concurrente Jurisdiction übt), welcher auch das Recht hat, die in dem Gesetze gestattete Ausnahme als vorhanden anzuerkennen, also zu declariren: es sei die Ehe nach dem Rechte erlaubt.) Eine eigentliche Dispens von dem impedimentum aetatis, (welches, soweit dasselbe die zufolge einer Rechtsvermuthung vor dem bestimmten Alter als nicht vorhanden anzunehmende körperliche Reife betrifft juris positivi ist), wenn die nöthige geistige Reife vorhanden ist, wo es also keiner causae cognitio bedarf, eine solche Dispens kann der Pabst, aber auch nur dieser, geben. Dass derselbe aber dann nicht dispensiren kann, wenn die nothwendige geistige Fähigkeit nicht vorliegt, folgt daraus von selbst, dass diese ex jure naturali, divino zur Ehe nöthig ist.15)

Wenn die Ehe ohne eine solche Declaration oder Dispens factisch abgeschlossen ist, sei es, weil die Contrahenten über ihr Alter in Unwissenheit waren, oder absichtlich, so müssen zwei Fälle unterschieden werden. Die Ehe ist unbedingt ungültig, wenn der Unmündige nicht die nöthige geistige und körperliche Aus

13) Richter a. a. O. und Eichhorn S. 345 (wobei Letzterer überhaupt die Praxis ignorirt) halten das Imp. für unpraktisch wegen der trident. Form. Aber es gibt viele Pfarreien, wo cap. 1 de ref. matr. nicht publicirt ist; dann kann es nie unprakt. werden, weil ein Irrthum in Betreff des Alters leicht vorkommen kann und oft Beibringung eines Taufscheines unmöglich ist. Walter a. a. O. sagt: Wo neuere Landesgesetze andere Termine der Mannbarkeit festsetzen, müssen die Geistlichen darauf Rücksicht nehmen." In welcher Weise diese Redensart gemeint sei, erhellt nicht; von selbst ist das aber nicht so unbedingt ersichtlich.

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14) S. Anmerk. 10.

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15) Dies sagt Bened. XIV. in der angef. Lit. encycl. „Magnae nobis" ausdrücklich, indem er nach den Anm. 10 angegebenen Worten fortfährt: puberi, qui per aetatem nondum conjugali copulae maturus est, sed tamen rationis usu ita pollet, ut matrimonii contrahendi vim et naturam intelligat. Etenim ad validitatem matrimonii quemadmodum rationis usus requiritur de jure naturali et divino, ita actualis ad conjugalem copulam potentia requiritur de jure positivo canonico. Romanns autem Pontifex est supra jus canonicum; at quilibet episcopus eo jure inferior est proindeque illius legibus derogare nequit." Das eheliche Zusammenleben ist in diesen Fällen bis zur erlangten Mündigkeit aufzuschieben. Cf. München S. 90 Anm. 2. Stapf S. 272. Knopp S. 162, wo aber mit dem von ihm S. 159 a. E. Gesagten in gewisser Hinsicht ein Widerspruch vorliegt. Schenkl §. 622.

bildung factisch hatte, wobei es nicht darauf ankommt, ob dort, wo cap. 1 de ref. matr. Sess. XXIV. Conc. Trid. publicirt ist, dieselbe vor Eintritt der aetas legitima sich einstellte, weil nach dem Tridentinum ein Verlöbniss niemals durch copula in die Ehe übergehen kann. Hier muss entweder die tridentinische Form der Eheschliessung nachgeholt werden oder nicht. War im Momente der Consenserklärung hingegen der Unmündige geistig reif und körperlich fähig, ersetzte also, wie das kanonische Recht durch eine falsche Analogie des über die Zurechnungsfähigkeit im römischen Rechte geltenden Grundsatzes verleitet sagt, die malitia das Alter (si malitia suppleat aetatem), was quaestio facti ist, so ist die Ehe vollkommen zu Recht beständig, weil es, wie gezeigt wurde, für diesen Fall keiner Dispens bedarf, sondern das Gesetz selbst die Ausnahme zulässt, die fehlende declaratio episcopi also wohl Strafen, nicht aber die Ungültigkeit der Ehe hervorbringen kann. Diese Sätze sind denn auch durch die kirchliche Praxis bestätigt, indem die Congr. Conc. erklärt hat: „Matrimonium inter puberem et impuberem contractum servata forma Conc. Trid. esse quidem nullum, nec per cohabitationem et copulam ratificari posse, nisi iterum contrahatur servata forma ab eodem concilio praescripta; sed tamen hoc esse intelligendum de eo impubere, in quo malitia non suppleat aetatem: nam quoad hoc concilium non correxit canones,"17) und: „Sponsalia inter impuberes ante aetatem, etiam unius ex sponsis, contracta per verba de praesenti, servata forma concilii, ut hic, non transeunt in matrimonium etiam subsequente copula post aetatem, non servata de novo eadem forma concilii, de qua in hoc decreto. Non impediuntur tamen, quo mimus iterum contrahere possint juxta formam hic praescriptam.❝18)

16) c. 9. x. h. t. Sanchez L. VII. disp. 104 n. 105. Schmalzgrueber L. IV Tit. II. n. 56. Reiffenstuel eod. n. 9. Der Bischof kann auch jene Erklärung nicht einmal verweigern, weil sie das gemeine Recht gibt. S. Fagnani 1. c. n. 40, 41.

17) Bei Fagnani 1. c. n. 67. Es ist unbegreiflich, wie München, S. 92, diese Entsch. auf den Fall bezieht, wo sich die Reife vor dem Alter eingestellt habe, da sie offenbar nur den im Auge hat, wenn die Reife zur Zeit der Eingehung vorhanden war. Es würde sonst ein innerer Widerspruch vorliegen, wie dies bei München zu sein scheint. Oder hat sich derselbe nicht deutlich genug ausgesprochen? S. noch Schmalzgrueber 1. c. n. 51.

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18) Ausg. des Conc. Trid. v. Gallemart cap. 1 de ref. matr. §. Qui aliter." S. das Referat in causa Vilnen seu Luccorien (Leipz. cit. Ausg. des Conc. Trid. 1. c. n. 95), worin es heisst: „Et haec S. Congr. (Conc.) in Bisuntina 14. Jun. 1691 invalidum declaravit matrimonium contractum cum puella habente annos 11,

Eine in forma Tridentina mit diesem Ehehinderniss abgeschlossene Verbindung gilt als Verlöbniss, weil das alte Recht hier keine Aenderung erleidet, und die feierlichere Form ja dem Verlöbnisse noch grössere Festigkeit gibt, wie dies auch die Congregatio Concilii entschieden hat.19) Wo hingegen das Tridentinum beobachtet werden musste und nicht beobachtet ist, gilt sie auch nicht als Verlöbniss.20)

Das Alter wird nach dem römischen Rechte berechnet, weil dieses überhaupt unserer Lehre zum Grunde liegt und das kanonische keine eigene Bestimmung hat. Es handelt sich um den Erwerb von Rechten, weshalb die Pubertät angenommen werden muss, wenn der kleinste Zeittheil des letzten Tages des zwölften, resp. des vierzehnten Jahres begonnen hat; ist also z. B. Einer am 1. Januar 1840 geboren, so gilt er für pubes mit der Mitternachtstunde vom 30. auf den 31. December 1851 und resp. 1853."1)

Aus dem Obigen ergibt sich, dass das imp. aetatis insofern juris positivi ist, als es nicht auf die geistige Reife geht. Aus diesem Grunde müssen Ehen von Heiden, welche consentiren können, trotz der nichtvorhandenen aetas legitima für gültig erachtet werden.22)

§. 18.

b. Imped. Impotentiae. Ehehinderniss des Unvermögens.1)

Impotentia, eheliches Unvermögen heisst im Sinne des Kirchenrechts nicht die impotentia generandi, die Unfähigkeit, Kinder zu erzeugen oder zu concipiren, sondern die impot. coeundi seu

menses totidem et dies 24., ut in lib. XII. Decr. p. 73 (nämlich der Acten der Congregation), ita quidem, ut matr. sic contractum nec etiam aetate superveniente et mutuo conjugum assensu accedente, convalescat, sed oporteat iterum contrahi coram parocho et testibus, si imped. aetatis defectu promanans sit publicum.“ Cf. Fagnani c. Si conditt. n. 26 de conditt. appos. S. eine Entsch. in der angef. Ausg. das. n. 38.

19) Causa Viterbien. 1587 bei Knopp I. S. 163.

20) S. §. 12 Anm. 51.

21) Nach L. 5. D. qui test. fac. poss. Diese legitima aetas des röm. Rechts setzt das kanonische voraus: c. 7, 10. x. h. t. Knopp I. S. 157 Anm. 5 ist a. M., weil er 1. 3 C. quando tutor. (V. 60) missversteht und das ,annos implere" unrichtig auffasst.

22) Schmalzgr. 1. c. n. 49. Knopp I. S. 163.

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1) Sanchez L. VII. disp, XCII. sqq. J. H. Böhmer L. IV. Tit. XV. (Tom. IV. p. 206-253. Ed, Halen. M. 1714-1736). Bened. XIV. De syn. dioec. L. IX. Schulte: Eherecht.

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perficiendi copulam conjugalem.) Man pflegt dieselbe einzutheilen in a) impotentia naturalis et intrinseca, wenn der Grund in einem organischen von Geburt an vorhandenen Fehler liegt, wie frigiditas in viro, arctatio in femina;

oder accidentalis et extrinseca, wo derselbe durch einen äussern Grund entstanden ist z. B. maleficium, welches die Quellen als gewöhnlichen Grund haben.

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b) in perpetua s. incurabilis, welche nicht gehoben werden kann, und temporalis oder curabilis, wobei dies der Fall ist; c) in eine absoluta d. h., Unfähigkeit zur Setzung der copula mit jedweder Person, oder relativa, respectiva, wenn diese Unfähigkeit nur in Bezug auf eine bestimmte Person vorliegt; endlich in

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d) impot. antecedens (scil. matrim.) und subsequens, je nachdem dieselbe schon bei Schliessung der Ehe vorhanden ist oder erst in der Ehe sich einstellt.

Die Gesetzgebung beginnt über diesen Punct erst in einer sehr späten Zeit, und zwar im Anschlusse an die Beichtbücher erst im achten Jahrhundert. Unzweifelhaft hat sich früher die Kirche an die römisch-rechtlichen Bestimmungen gehalten, wiewohl deutschrechtliche Anschauungen zur Ausbildung der Lehre am Meisten beitrugen. Weil indessen Geschichte und geltendes Recht zu sehr hierbei ineinander fliessen, scheint es am Zweckmässigsten bei Darstellung des letztern frühere Abweichungen sowie die historische Entwicklung auseinander zu setzen.

Die Impotenz bildet vorerst in einem Falle ein öffentliches, trennendes Ehehinderniss, welches also ex officio judicis geltend zu machen ist, nämlich in Bezug auf die Eunuchen oder Castraten. Dieses bereits im römischen Rechte statuirte Verbot gegen die Eingehung einer Ehe Seitens eines solchen hat das kanonische Recht ausdrücklich anerkannt, sodann zuletzt Sixtus V. durch ein notu proprio vom 22. Juni 1587 erneuert und näher dahin bestimmt:3) fraternitati tuae per praesentes committimus et manda

cap. X. n. 1, 2. L. XIII. cap. XXI. n. 5. München a. a. O. Tit. XV. x. de frigidis et maleficiatis Lib. IV. Rechtsfälle: Edit. Lips. 1853 Conc. Trid. ad cap. 1 de ref. matr. Sess. XXIV. n. 96, 97 p. 258–261.

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2) c. 29 C. XXVII. Q. II.; c. 27 C. XXXII. Q. VII.; cap. 1.-7. x. h. t. Die impot. ad solam generationem heisst sterilitas. Cf. Sanchez disp. 92 n. 1, Stapf S. 263, Knopp I. S. 111 sqq. bes. über die nachfolgenden Eintheilungen.

3) R.-R. L. 39 §. 1 D. de jure dot. (XXIII. 3) cf. 1. 6 pr. §. 1 D. de lib. et posth. (XXVIII. 2) 1. 14 §. 1 D. de manum. vind. (XL. 2). Canon. R.

mus, ut conjugia per dictos et alios quoscunque eunuchos et spadones utroque teste carentes cum mulieribus praedictum defectum sive ignorantibus sive etiam scientibus contrahi prohibeas, eosque ad matrimonia contrahenda inhabiles auctoritate nostra declares et tam locorum ordinariis, ne hujusmodi conjunctiones de cetero fieri quoquo modo permittant, interdicas, quam eos etiam, qui sic de facto matrimonium contraxerint, separari cures, et matrimonia ipsa sic de facto contracta nulla, irrita et invalida esse declares." Zur Erklärung, von welchen die Rede sei, ist der Eingang nothwendig, der also lautet: Quum frequenter in istis regionibus eunuchi quidam et spadones, qui utroque teste carent, et ideo manifestum est, eos verum semen emittere non posse" etc. Somit können also diejenigen, qui uno tantum teste carent, sonst aber integra virilia haben, und qui verum semen emittere possunt, weil dieselben nach dem früheren Rechte unbedingt fähig waren, auch Sixtus V. das alte Recht in diesem Puncte nicht abgeändert, sondern nach seinen eignen Worten nur declarirt, authentisch interpretirt hat, auch jetzt noch eine gültige Ehe schliessen.) Bei dem Vorhandensein einer aus diesem Mangel hervorgehenden Impotenz bedarf es also nur der einfachen Feststellung des Factums durch chirurgische Besichtigung, um ohne weitern Process die Personen zu trennen, und ihnen das weitere Zusammenleben zu verbieten.

Wegen sonstiger Impotenz war nach römischem Rechte die Ehe keineswegs nichtig, ein Umstand, welcher aus dem Grunde von geringer Bedeutung war, weil die Scheidung mit gegenseitiger

c. 2. x. h. t. bes. die pars dec. und die Glosse dazu. Gegen Böhmer 1. c. §. IX., welcher nach Pontius de matr. L. VII. c. 68 irrig annimmt, das kanon. Recht habe über die Ehe der Eunuchen nichts bestimmt, sowie über den desfalsigen Streit s. München S. 75, cf. Sanchez n. 14-18. Constitut. Sixti V. „Quum frequenter" (Bullar. Rom. Tom. IV. P. 4; abgedr. in der cit. Leipz. Ausg. des Trid. p. 555 sqq.).

4) Cf. noch Sanchez 1. c. n. 14, 15, 18, der die Autoren für und gegen anführt. So versteht auch Bened. XIV. 1. c. L. VI. cap. XI. n. 3 und die dort cit. Aut. die Constitution. Hiernach sind Richter, Permaneder, Knopp, München u. A., welche zwischen den verschiedenen Arten von Castraten nicht unterscheiden, zu berichtigen; dies thut auch Walter §. 305 sub IV.: „Die Ehen der Castraten und Spadonen sind sogar als absolut nichtig und nicht zu dulden erklärt worden;" ausserdem wird das. Anm. 19 die Constit. fälschlich in's Jahr 1589 gesetzt. Dass übrigens im älteren Rechte nur die eunuchi utroque teste carentes gemeint sind, zeigt die unmittelbare Anschauung der Quellen, wie es keines weiteren Beweises bedarf, dass Sixtus V. nur von diesen redet.

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