Obrázky na stránke
PDF
ePub

17) Cic. pro C. Rabirio 7, 21, wo unter Q. Scaevola der Augur, unter Q. Mucius der nachmalige pontifex zu verstehen ist.

18) Cic. Phil. 8, 10, 31.

19) Cic. Lael. 1, 1; dialog. de orat. 30. Die Art, wie Cicero

hievon spricht, lässt vermuthen, dass er nur dieses eine Jahr bei Q. Scaevola lernte. Cic. Brut. 89, 356. Teuffel bei Pauly weist nach, dass hier entgegen den Handschr. Q. Scaev. Q. f. zu lesen ist, nicht wie Balduinus bei Heineccius iurispr. Rom. et Attica p. 503, Zimmern § 76, Anm. 12 und Rudorff lasen Q. Scaev. P. f.; Klotz, Cicero p. XXI verlegt irrthümlich den Unterricht erst in's folgende Jahr.

20) Cic. de or. 1, 9, 35; 1, 55, 234.

ad Att. 4, 16, 3 schreibt

er an seinen Freund, wie er dazu gekommen sei, Scaevola so wie es geschah, redend einzuführen.

-

Cic. Brut. 58, 212.

21) Cic. pro Balbo 20, 45; Brut. 26, 102. 22) Cic. pro Balbo 1. 1.; Val. Max. 8, 12. 23) Cic. de leg. 1, 1: canescet saeclis innumerabilibus. Es ist hier nur von Scaevola die Rede, aber wohl ohne Zweifel der Augur gemeint, da der Pontifex eher Sullaner war.

24) Val. Max. 3, 8, 5. - Von welchem Q. Scaevola eod. lib. 4, 1, 11 die Rede ist, lässt sich nicht entscheiden. Teuffel bei Pauly bezieht die Stelle auf den Augur; sie kann aber eben so gut auf den Pontifex gehen. Auf den Augur bezieht Teuffel auch Cic. ad Att. 6, 1, 4.

25) Ich möchte diesen Tod in das Jahr 666 setzen. Cicero erzählt nämlich, dass er nach dem Tode des Augurs Schüler des pontifex Scaevola geworden sei; und da er nicht nach dem Jahre 665 bei Jenem studirte, ist wohl anzunehmen, dass bald nach diesem Jahre der Tod des Augur eintrat. Plut. Sulla 36, 474 zählt anlässlich des Todes Sulla's, über welchen er bekanntlich so widersprechende Angaben macht, eine Reihe von Männern auf, welche an phthiriasis gestorben sein sollen (λέγονται) und fügt dann bei ἔτι δὲ Μούκιον τὸν νομικόν. Dieser Name kann sich nur entweder auf den Augur Q. Mucius oder den Consul P. Mucius beziehen, da der dritte Mucier, welcher vor Allem die Bezeichnung vouzós verdiente, ermordet worden ist, wie auch Plutarch wissen musste. Der Consul war wohl der Bekanntere, da er Schriften hinterlassen hatte; er wird von Plut. Gracch. 9 voμodεizins genannt; aber er

wäre wohl eher mit seinem Amtstitel bezeichnet worden. Indessen ist die ganze Notiz, schon mit Bezug auf Sulla bedenklich (vgl. Mommsen, röm. Gesch. 5. Aufl. Bd. II, p. 382 Anm.), hier vollends unzuverlässig. Denn wie kann Plutarch, wenn er die Quellen studirt hat, von dem vouzós Mucius sprechen, als ob es nur Einen gegeben hätte!

26) Cicero nennt ihn gewöhnlich P. Scaevola, Pomponius dagegen P. Mucius.

27) Da er im Jahre 618 Praetor war und nach der lex Villia annalis v. J. 574 als solcher mindestens 40 Jahre alt sein musste. Damit stimmt überein sein Consulat vom Jahre 621, für welches ein Alter von 43 Jahren vorgeschrieben war. 28) Cic. ad Att. 12, 5, 3; de fin. 2, 16, 54; 4, 28, 77. Mommsen, Staatsr. Bd. 1, p. 125 Anm. 1, wo statt M. Postumius zu lesen ist P. Postumius.

29) Cic. top. 8, 37; Vellej. Pat. 2, 2.

30) Nobilissimum atque optimum virum atque consularem Cic. de or. 1, 40, 181.

31) 1.4 D. de captiv. 49, 15.

[ocr errors]

Später freilich scheint dem Mancinus durch Volksbeschluss die Civität wieder verliehen worden zu sein; 1. 18 D. de legation. 50, 7: de quo tamen lex postea lata est, ut esset civis Romanus, et praeturam quoque gessisse dicitur. Wenn die letzten 5 Worte nicht ein blosses Glossem sind oder auf einer Verwechselung beruhen, SO muss Mancinus nach der neuen Verleihung des Bürgerrechtes auch mit der Aemterfolge wieder von vorn angefangen haben. Cic. top. 8, 37 spricht sich gegen Scaevola's Ansicht aus.

32) Cic. pro Plancio c. 36.

Ueber die vierjährige Zwischenzeit zwischen dem Tribunat und der Prätur s. Mommsen, Staatsr. Bd. I, p. 454 Anm. 3.

33) Cic. Verr. 1, 17, 52.

34) Cic. or. 1, 36, 166.

[ocr errors]

35) Plin. N. H. 34, 5. Die Schreibart Attius nach Mor. Haupt. 36) Auct. ad Herenn. 2, 13, 19. Vielleicht bestand der Grund der Verurtheilung darin, dass Attius mit Namen genannt war, während Terenz seinen Gegner, freilich verständlich genug, nur andeutete. 37) Val. Max. 3, 2, 17.

38) Cic. Tusc. 4, 23, 51 languens; Aurel. Vict. 34, 91 segniter cessante; Cic. de domo 34, 91 putabatur fuisse segnior. Es war sogar herumgeboten worden, dass die Gesetzesvorschläge des Ti. Gracchus nicht nur von P. Crassus, dem Schwiegervater des C. Gracchus, sondern im Geheimen auch von unserm Scaevola, dem Bruder des Crassus, gemacht worden seien (Cic. Acad. 2, 5, 13) was doch gewiss kaum anzunehmen ist. 39) Wahrscheinlich war das praenomen des Mucianus ursprünglich ein anderes und ist erst in Folge der Adoption demjenigen seines Adoptivvaters gleich gemacht worden (Schneider, Beitr. zur Kenntn. d. röm. Pers. Namen p. 25). Dürften wir annehmen, dass sein ursprüngliches praenomen Lucius gewesen sei, so liesse sich dadurch die Verwechslung mit L. Crassus bei Pompon. 1. 2, § 40 D. de O. J. erklären. Allein in der gens Mucia scheint dieses praenomen nicht vorzukommen; es wäre daher eher etwa Quintus zu vermuthen.

40) Cic. Acad. 2, 5, 13.

41) Cic. de or. 1, 37, 170.

42) Cic. Brut. 28, 108.

43) Cic. de or. 1, 48, 212.

44) Cic. de leg. 2, 19, 47.

45) Cic. de Nat. Deor. 3, 2, 5; de leg. 2, 21, 52. Aus der Notiz Cicero's de or. 2, 12, 52, dass die Geschichtschreibung früher nur in den Annalen bestanden habe, welche der pontifex maximus als öffentliche Chronik von Anfang an bis auf P. Mucius abgefasst und in seinem Hause Jahr für Jahr auf einer weissen Tafel öffentlich ausgestellt habe, den sogen. annales maximi, wird geschlossen, dass P. Mucius statt der durch die Privatannalisten überflüssig gewordenen Staatsannalen für die officielle.Geschichtschreibung in Buchform gesorgt habe. Da uns jedoch alle weiteren Nachrichten hierüber fehlen, möchte ich diesen Schluss nicht wagen; denn es wäre doch sehr auffallend, wenn wir über eine Massregel von so dauernder Wichtigkeit so wenige Mittheilungen erhielten. Mommsen, röm. Gesch. 5. Aufl. II p. 461 schreibt dem P. Scaevola rundweg die Redaction der Stadtchronik in 80 Büchern zu. Teuffel bei Pauly erklärt die Massregel, wie mir scheint, höchst sonderbar, aus dem Bestreben, mit freier Concurrenz grössere Genauigkeit in die Geschichtschreibung zu bringen. Dagegen schliesst er sich

Mommsen an in seiner röm. Literaturgesch. 3. Aufl. p. 126

No. 2 u. 3, p. 213 No. 4.

46) Cic. de leg. 2, 20, 49; 2, 21, 52. Hier bemerkt Cicero, dass dabei

in Scaevola mehr der Jurist als der Pontifex gesprochen habe. Nach diesen Stellen sollte der Uebergang der sacra stattfinden: a) an die Erben,

b) an Den, der aus dem Nachlasse von Todeswegen ebenso viel erhielt wie alle Erben,

e) an Den, der pro herede usucapirt,

d) an den Nachlassgläubiger, welcher am meisten aus dem Nachlass erhält,

e) an den Nachlassschuldner, welcher seine Schuld nicht zahlt. 47) Cic. de leg. 2, 22, 57.

48) Cic. de domo 53, 136.

49) Cic. de or. 1, 56, 240. Dass er und nicht sein Vater die zehn Bücher schrieb s. Teuffel bei Pauly V, p. 182 Anm.

50) Es ist 1. 68 D. de usufr., vgl. mit Cic. de fin. 1, 4, 12. 51) 1. 28 § 1 D. de usur. 22, 1; Paul. rec. sent. 3, 6, 19. 52) Diese Betrachtung ist freilich nicht immer festgehalten worden. Paul. 1. 24 § 1 D. ad 1. Falc. 35, 2; Paul. u. Nerat. in l. 14 § 1 D. de usur. 22, 1; wogegen dann wieder Ulp. in 1. 23 § 3 D. ad SC. Treb. 36, 1 u. seiner ganzen Anlage nach auch Pap. in 1. 60 § 4 eod. 53) 1. 66 pr. D. sol. mat. 24, 3.

54) Appian, bell. civ. 1, 366.

55) Ulp. l. 11 § 3 D. de his qui not. 3, 2; 1. 35 de relig. 11, 7. 56) Plutarch sagt, dass auch die dos confiscirt worden sei; es ist dies wohl unrichtig, wie schon Balduinus 1. c. p. 457 dargethan hat; cf. 1. 31 pr. D. sol. mat.; 1. 3 D. de bon. damnat. 48, 20; 1. 6 D. de usur. 22, 1; 1. 5 C. ad leg. Jul. maj. 9, 8; 1.2 Cod. ad l. Jul. de vi 9, 12; Basil. IV p. 394. Da das Eigenthum an den Dotalsachen auf Gracchus übergegangen war, so erscheinen diese allerdings im confiscirten Vermögen; aber auf demselben lastet die actio rei uxoriae, und zwar da es sich offenbar um eine dos non venditionis causa aestimata handelt auf Herausgabe in natura. Mühlenbruch bei Glück, Commentar Bd. XXV § 1233 nimmt an, dass die Confiscation der dos wegen der Trauer der Licinia stattgefunden habe, eine Annahme, die mir als willkürlich erscheint.

57) Es möchte auffallen, dass nicht die Rücksicht auf die diligentia quam in suis rebus zu einem andern Resultate führte. Allein die Römer haben diese nie so verstanden, dass man das anvertraute Gut preisgeben dürfe, wenn man nur auch das eigene preisgebe; vgl. 1. 24 § 5 sol. mat. 24, 3; Hasse, culpa p. 562.

Verschiedene Definitionen, welche einem Mucius zugeschrieben sind, werden von Orelli im Onomasticon unserm Publius in den Mund gelegt; sie dürften aber wohl eher seinem Sohne Quintus zuzuschreiben sein. Dagegen rührt wohl von jenem her Cic. top. 4, 24 id solum esse ambitus aedium quo parietis communis tegendi causa tectum projiceretur. - Welcher Scaevola in c. 9, 38 eod. gemeint ist, wage ich nicht zu entscheiden. Cic. top. 6, 29 u. 8, 37 sprechen wohl nicht, wie Teuffel annimmt, von P. sondern von Q. Mucius.

Mir scheint kein genügender Grund vorzuliegen, mit Zimmern, Rechtsgesch. § 75 Anm. 33 anzunehmen, dass 1. 1 § 15 D. si is qui test. 47, 4 von P. Mucius spreche. Dass Cicero in seinem Briefe ad fam. 7, 12 Brutus und Manilius dem Scaevola entgegensetzt, rechtfertigt einen solchen Schluss nicht, da dort nicht etwa von einem zwischen den drei Personen geführten Streit die Rede ist, und Cicero ausser Scaevola auch noch den viel jüngern Trebatius Testa citirt. Zudem passt die Bemerkung über das furtum sehr gut in das Civilrecht des Pontifex Q. Mucius. Ob, wie Teuffel bei Pauly

annimmt, bei Plin. N. H. 14, 13, 93 von unserm Scaevola die Rede sei, ist wohl sehr zweifelhaft.

58) Cic. Cat. 1, 1, 3; de or. 2, 70, 285 Ah, inquit, P. C., non ego mihi illum iniquum ejero, verum omnibus. Falls das P. C. bedeutet patres conscripti, so hätte die Verhandlung wohl vor einer der senatorischen Quästionen stattgefunden, während sonst Alles eher auf einen Civilprozess hindeutet. Dann müsste nach der lex Calpurnia vom Jahr 605 wohl vom crimen repetundarum die Rede sein, da erst im Jahre 664 für ein zweites Vergehen, den peculatus, dieses Verfahren eingeführt wurde. Ferner müsste, da durch die lex Sempronia Gracchi v. J. 631 die quaestio vom Senat auf die Ritter übertragen wurde, der Vorfall vorher, und zwar, weil Scaevola schon pontifex war, zwischen 624 und 631 stattgefunden haben.

« PredošláPokračovať »