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mit

besonderer Rücksicht

auf

Religion, Recht und Staatsverfassung

von

Dr. George Phillips,

ordentlichem öffentlichem Professor der Rechte und der Ges
saichte an der Königl. Ludwig Marimilians-Universitát
zu München.

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Zweiter Band.

Berlin,

Bei Ferdinand Důmmler.

1

Vorrede.

Das Erscheinen dieses zweiten Bandes deutscher

Geschichte ist durch langwierige Kränklichkeit des Verfassers so wie durch dessen Wohnortsverände rung verzögert worden. Es enthält diese Fortsekung der im ersten Bande bis zu den Zeiten der Merowinger dargestellten Fränkischen Geschichte, die Schilderung der Karolingischen Periode mit der besonderen Rücksicht auf Religion, Recht und Staatsverfassung. Vergleicht man diese beiden Zeitabschnitte mit einander, so bietet der lektere

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einen Glanzpunkt dar, wie ihn der frühere nicht aufzuweisen hat. Es ist dieß Karl der Große, die Sonne, das Lumen domesticum des Ka: rolingischen Hauses, wie eines der Kapitularien ihn nennt. Diesen Fürsten in seiner wahren Größe und Bedeutung, in seinem kraftvollen Han deln und Wirken, als Held und als Führer der ihm von Gett anvertrauten Völker, erscheinen zu

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Lassen darauf ist des Verfassers ganze Aufmerksamkeit gerichtet gewesen. An die Person Karls des Großen knüpft sich auch das folgens reichste Ereigniß in der Geschichte der germanischen Völker, nämlich die Erneuerung der weströmischen Kaiserwürde. Es hat daher der Verfasser diesen wichtigen Gegenstand schon deshalb um so mehr in seinem ganzen Umfange abgehandelt, weil es ihm dabei vorzüglich darauf ankam, auch für die spåtern Zeiten das Verhältniß zwischen Pabst und Kaiser auf die richtigen Principien zu basiren. Ueberhaupt aber mußte das Verhältniß zwischen der geistlichen und weltlichen Gewalt gerade hier.

eine ausführliche Berücksichtigung finden, weil wohl keine andere weltliche Gesetzgebung, als eben die Karolingische, diesen Gegenstand in einer so großen Vollständigkeit behandelt und dabei zugleich so ganz und gar von dem Princip des wahs ren und innigen Einklanges beider Gewalten durch drungen ist. Der Geschichte der christlichen Kirche so wie des in ihr und durch sie geltenden Rechtes sind auch in diesem Bande mehrere Abschnitte gewidmet worden. Hinsichtlich desjenigen Paras graphen (§. 50), welcher von den Quellen des canonischen Rechts handelt, hat der Verfasser nur noch mit Bedauern hinzuzufügen, daß ihm bei dem Abdrucke desselben der Auffah des Herrn Professor Dr. Möhler über den Pseudo-Isidor (Tübinger theol. Quartalschrift. 1829. 1832) nicht. bekannt war. Da diese gediegene Arbeit einen wesentlichen Einfluß auf die Behandlung des in Rede stehenden Paragraphen gehabt haben würde, so möge es vergönnt seyn, hier noch nachträglich auf dieselbe zu verweisen. So ist auch zu dem

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