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Controverfen-Sexikon

des

römischen Civilrechts.

Ein Hülfsbuch

für

praktische Juristen derjenigen Länder, in welchen römisches Recht gilt,

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Rec. Apr. 3, 1981,

Vorrede.

Dem juristischen Publicum übergebe ich hiermit den in der Vorrede zu meinem Controversen-Lerikon versprochenen zweiten Theil desselben, das Erbrecht enthaltend, zur günstigen Aufnahme. Bei der Bearbeitung dieses zweiten Bandes sind die vorzüglichsten Zweifels- und Entscheidungsgründe, unter Hinweisung auf die Literatur, vollständiger aufgenommen, als dies in dem ersten Theile geschehen ist. — Die Motive, welche mich zu dieser etwas veränderten Vorführungsweise der erbrechtlichen Controversen veranlaßt haben, und diese Aenderung auch in den Augen des juristischen Publicums rechtfertigen dürften, liegen in der complicirten Natur der erbschaftlichen Lehren, welche bei manchen Controversen ohne Andeutung ihrer Begründung oft unverständlich sein würden, während die Quelle brauchbarer Präjudizien, in denen die einzelnen controversen Ansichten gründlich und gegensäßlich entwickelt sind, so daß darauf zur Erläuterung verwiesen werden könnte, gerade beim Erbrechte am dürftigsten fließt. Wenn übrigens dieser zweite Theil des Controversen-Lerikons sich einer gleich günstigen Aufnahme erfreuen würde, wie solche dem ersten Theile zu Theil geworden ist, so werde ich auch den Civilproceß in gleicher Weise bearbeiten und als dritten und legten Theil des Controversen-Lerikons im Druck erscheinen lassen.

Holzminden, im Januar 1859.

C. Matthiae.

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