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Der Wegfall des Vermächtnisses tritt ein durch Ungültigwerden des letzten Willens, Ausschlagen des Vermächtnisses, formlosen Widerruf von Seiten des Testators, mit welcher ademptio legati zugleich die Anordnung eines anderen Legats, natürlich in der dafür nöthigen Form, und zwar durch Aenderung des Onerirten oder des Honorirten (translatio legati) oder des Gegenstandes oder der Nebenbestimmungen, verbunden sein kann (vgl. Paul. 1. 6. pr. D. h. t. XXXIII. 4.). Ein Legat fällt auch weg durch Unmöglichkeit der Erfüllung, † concursus duarum causarum lucrativarum, Eintritt einer Resolutiv-Bedingung, oder eines dies ad quem, durch Ereption wegen Indignität, und durch in integrum rest. gegen den Erwerb. §. 272. Von dem Gegenstande der Vermächtnisse im Einzelnen. Vgl. mein röm. Erbrecht S. 760 ff.

I. Durch Vermächtnisse kann Eigenthum und kann ein dingliches Recht jeder Art begründet werden, und zwar tritt dieses unmittelbar ein, wenn es an einer species propria testatoris bestehen soll. Gehört die Sache dem Onerirten oder einem Dritten (natürlich unter der Voraussetzung, dass der Testator das Object des Legats als eine fremde Sache kannte, denn andernfalls wäre das Legat ungültig), so geht nur eine Forderung des Legatars gegen den Belasteten (quasi ex contractu vgl. o. §. 203. S. 399) auf Gewährung der Sache oder Bestellung des Rechtes; jedoch wenn diess dem Belasteten gar nicht oder nur gegen einen verhältnissmässigen Preis möglich wäre, darf er sich durch Leistung des vollen Werthes der Sache (aestimatio rei) liberiren. (1. 71. §. 3. de legat. I.)

Ein legatum einer species propria des Honorirten ist ungültig, es sei denn, dass der entgegengesetzte Wille des Erblassers, wornach der Werth des Objects geleistet werden soll, erhellte, oder bereits ein Grund des späteren Verlustes der Sache für den Honorirten existirte, oder dass dingliche Rechte Anderer daran beständen, indem dann diese von dem Belasteten abgelöst werden sollen. - Wir finden in den römischen Rechtsquellen eine Reihe von Titeln über besondere Vermächtnissgegenstände, die nach röm. Sprachgebrauche unter gewissen Bezeichnungen verstanden wurden (vgl. mein röm. Erbr. S. 688, Not. 1. S. 760), welcher Sprachgebrauch jedoch nicht ohne Weiteres für unsere heutige Ausdrucksweise passt, so dass jetzt der Inhalt des Vermächtnisses immer aus den Umständen und der Anordnung des einzelnen Falles zu bestimmen ist.

II. Wenn eine res nec fungibilis ohne individuelle Bezeichnung den Gegenstand des Legates bildet (legatum generis), so ist das Legat in der Regel nur gültig, wenn sich Sachen dieses genus

in der Erbschaft vorfinden, indem andernfalls das Vermächtniss gewöhnlich wegen Mangels der erforderlichen Bestimmtheit der Leistung ungültig sein wird. Wenn der Testator nichts Anderes bestimmt hat, so steht dem Legatar das Wahlrecht unter den vorhandenen mehreren Gegenständen des betreffenden genus zu, er darf sich aber nicht gerade die beste species auswählen (§. 22. Inst. de legat. II. 20; 1. 37. pr. de legat. I.).

Verschieden vom vorigen Falle ist der, wo der Testator eine bestimmte species im Sinne hatte, aber dieselbe nur unbestimmt ihrer Gattung nach bezeichnete. Es gilt dann diejenige Sache aus dem genus als legirt, welche den minderen Werth hat (1. 39. §. 6. de legat. I; 1. 32. §. 1. l. 37. §. 1. eod.).

Wenn dem Vermächtnissnehmer ausdrücklich von dem Testator das Wahlrecht eingeräumt ist (legatum optionis s. electionis. Dig. XXXIV. 5.), so galt dieses vor Justinian als ein bedingtes Vermächtniss, wobei der dies cedens erst mit der wirklich getroffenen Wahl eintrat. Justinian hob dieses auf, und seitdem besteht in diesem Falle nur noch die Eigenthümlichkeit, dass der Legatar in einem solchen Falle sich sogar auch die beste species wählen darf (1. 2. pr. h. t. XXXIII. 5.).

Der Erblasser kann übrigens auch dem belasteten Erben die Wahl frei stellen, und dieser darf dann nicht gerade das Schlechteste wählen. (1. 37. pr. 1. 110. de legat. I.) Endlich kann der Erblasser das Wahlrecht auch einem Dritten überlassen, in welchem Falle dieser weder das Beste, noch das Schlechteste auswählen darf. Und wenn der Dritte stirbt oder innerhalb eines Jahres nicht wählt, so geht das Wahlrecht auf den Legatar über, der dann aber auch nicht das Beste auswählen darf. Die einmal gehörig vorgenommene Wahl kann, einerlei wem sie zustand, nicht mehr abgeändert werden (1. 11. §. 1. de legat. II.; 1. 25. §. 17. fam. herc. X. 2.; 1. 37. pr. de legat. I.; 1. 3. §. 1. Cod. comm. de legat. VI. 43.).

Wenn bei dem legatum generis über die Zahl der vermachten Gegenstände nichts bestimmt ist, so kann der Legatar nach einem Rescript von Divus Pius 3 Stücke auswählen (1. 1. h. t. XXXIII. 5.).

III. Viele Aehnlichkeit mit dem legatum generis hat ein Vermächtniss, welches wahlweise auf verschiedene Gegenstände oder Leistungen gerichtet ist (legatum alternativum). Es hat hier ebenfalls im Zweifel der Legatar das Wahlrecht, wenn es sich um Sachen oder Rechte aus der Erbschaft handelt; dagegen bei Leistungen, die nicht aus der Erbschaft selbst zu machen sind, hat im Zweifel der Verpflichtete die Wahl. Auch hier ist die einmal getroffene Wahl unabänderlich. Wenn vor der Wahl ein Gegenstand untergeht, so kann der Legatar immer die andere ihm alternativ vermachte Sache fordern, Vering, Rom. Privatrecht. 8. Aufi. 38

nicht aber auch, wenn nach der Wahl das gewählte Object casuell untergeht. (Ulp. XXIV.; Gai. II. 193; 1. 34. §. 14. de legat. I.; 1. 23. de legat. II.; §. 2. Inst. de legat. II. 20.; 1. 108. §. 2. de legat. I.; 1. 1. Cod. de comm. de legat. VI. 43.)

IV. Wenn eine Quantität oder eine bestimmte Summe vertretbarer Sachen vermacht ist, so kommt es nicht darauf an, ob sich derartige Sachen in der Erbschaft vorfinden, es sei denn, dass der Erblasser eine besondere Beschränkung in dieser Beziehung gemacht hätte. Die Wahl der Qualität steht dem Belasteten zu. (1. 3. 4. 5. de tritic. leg. XXXIII. 6.) Wenn aber vertretbare Sachen ohne Bestimmung der Quantität, (z. B. baares Geld ohne Bezeichnung der Summe) vermacht worden sind, so soll nach der Entscheidung der röm. Juristen Alles das als hinterlassen angesehen werden, was sich, von den Sachen der betreffenden Art in der Erbschaft vorfindet. (1. 51. de legat. I.; 1. 1. 2. 3. §. 1. 1. 6. 7 sqq. eod.).

V. Wenn eine Gesammtheit von Sachen, z. B. eine Heerde, eine Bibliothek und dgl., oder ein Inbegriff von Vermögensrechten, z. B. ein peculium vermacht ist, so kann der Vermächtnissnehmer, wenn sich nicht ein anderer Wille des Testators zu erkennen gibt, alle diejenigen, aber auch nur diejenigen Sachen verlangen, welche zur Todeszeit des Erblassers von jener universitas legata noch vorhanden sind. (Dig. XXXIII. 8. De peculio legato.; §. 18. 20. Inst. de legat. II. 20; 1. 21. de legat. I; 1. 28. quando dies XXXVI. 2; cf. 1. 7. de auro argento XXXIV. 2; 1. ult. pr. eod.)

VI. Forderungen können in dreifach verschiedener Weise den Gegenstand eines Vermächtnisses bilden:

1) Als nomen legatum, d. h. der Erblasser vermacht Jemanden das, was er von einem Andern zu fordern hat, in welchem Falle der Erbe bloss zur Cession der Forderung verpflichtet, oder nach späterem Rechte dem Legatar auch ohne Cession eine utilis actio gegen den Schuldner des Erblassers gewährt ist. Wenn keine Forderung des Erblassers begründet war, so ist das Vermächtniss ungültig, selbst wenn die Summe der Forderung bestimmt war. Und es erlischt das Legat, wenn die Forderung getilgt ist, es sei denn, dass erst der Erbe gezahlt erhielt, oder dass zwar schon der Erblasser selbst das Capital einnahm, aber erweislich ohne die Absicht, das Legat zurückzunehmen, sondern nur um das Empfangene dem Legatar zu erhalten, was namentlich auch angenommen wird, wenn er die vom Schuldner aus freien Stücken gezahlte Summe aufbewahrte.

L. 18. Cod. de legat. VI. 37; §. 21. Inst. de legat. II. 20; 1. 44. §. 6. 1. 75. §. 1. 2. 4. 1. 76. 82. §. 5. l. 10. de legat. I; 1. 34. pr. de legat. III.1. 22. §. 4. ad leg. Falc. XXXV. 2.

2) Debitum legatum, d. h. der Erblasser vermacht seinem Gläubiger dasjenige, was er ihm schon ohnehin schuldet, oder aus Rücksicht für den Legatar (contemplatione creditoris) vermacht er diesem das, was ein Dritter demselben schuldet. Falls eine bestimmte Summe als Gegenstand des Legats angegeben ist, ist das debitum legatum gültig, wenn auch gar keine Forderung bestand. Zur Geltendmachung des Vermächtnisses hat der Legatar eine Klage und ein Pfandrecht an der Erbportion des Onerirten. Hatte er aber schon vorher zur Geltendmachung seiner Forderung eine Klage gegen den Onerirten und ein solches Pfandrecht, so ist das Legat für ihn wirkungslos.

§. 14. Inst. de legat. II. 20; 1. 11. 13. 14. 28. §. 13. i. f. de liber. leg. XXXIV. 3; l. 1. §. 10. I. 57. 81. §. 1. ad leg. Falc. XXXV. 2; 1. 28. 29. de legat. I.; 1. 82. pr. 1. 85. de legat. II.

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3) Liberatio legata, d. h. der Erblasser vermacht Jemandem dasjenige, was derselbe ihm schuldet, oder vermacht aus Rücksicht für den Schuldner (contemplatione debitoris) diesem dasjenige, was derselbe dem Erben oder einem Dritten schuldet. Gegen den Erben hat der Legatar hier eine exceptio, wenn dieser die Forderung dennoch geltend machen will, und soll ihn der Erbe von seiner Schuldverbindlichkeit gegen einen Dritten liberiren, so hat er eine darauf gerichtete actio ex testamento. Eine liberatio legata ist immer ganz hinfällig, wenn gar kein Schuldverhältniss vorhanden ist, einerlei ob der Gegenstand der angeblichen Schuld bestimmt war oder nicht, es sei denn, dass der Erblasser erweislich den Willen hatte, dem Vermächtnissnehmer jedenfalls ein Vermächtniss von dem angegebenen Betrage zukommen zu lassen.

Dig. XXXIV. 3. De liberatione legata.

In derselben dreifach verschiedenen Weise kann eine dos den Gegenstand des Vermächtnisses bilden. Es kann die Frau ihren Anspruch auf Rückgabe der dos durch Vermächtniss andern Personen als ihren Erben zuwenden (nomen legatum), es kann durch Vermächtniss eine dos bestellt oder die Leistung der dos bekräftigt werden (debitum legatum), oder endlich die Verbindlichkeit der Restitution der dos erlassen werden (liberatio legata).

L. 43. de legat. III; 1. 71. §. 3. de cond. et dem. XXXV. 1. 1. 77. §. 9. de legat. II.; 1. 69. §. 2. de legat.. I.; Dig. XXXIII. 4. De dote praelegata s. relegata; §. 15. Inst. de legat. II. 20; 1. 11. de legat. III.

§. 273. Die Substitution bei Vermächtnissen und das röm. Familien - Fideicommiss.

Vgl. mein röm. Erbr. S. 675 ff.

Eine Substitution kann bei Vermächtnissen in der Art wie bei Erbeinsetzungen (s. o. §. 252. S. 543 ff.) vorkommen, dass dasselbe

Vermächtniss, für den Fall, dass es der zunächst Bedachte nicht erwerben sollte, einem Andern zugewandt wird (1. 50. pr. l. 77. §. 13. de legat. II.; 1. 3. de adim. legat. XXXIV. 4; 1. 6. Cod. comm. de legat. VI. 43.); aber auch so, dass derjenige, welcher den Gegenstand zunächst erhält, denselben zu einer bestimmten Zeit, z. B. nach seinem Tode an einen Andern herausgeben soll, und ebenso dieser etwa wieder an einen Dritten u. s. w. Zu diesem successiven Vermächtniss, welches man auch häufig substitutio † fideicommissaria genannt hat (cf. 1. 34. ad S. C. Trebell. XXXVI. 1.), wohin auch das dem Erben auferlegte Universalfideicommiss (sog. † indirecta heredis substitutio, s. folgenden Paragraphen) gehört, zählt als eine besondere Art das römische Familienfideicommiss (fideicommissum familiae relictum) wo der Erblasser erklärt, dass eine gewisse Sache oder auch Quote seines Vermögens bei den agnatischen Angehörigen einer bestimmten Familie, sei es der des Erblassers oder eines Andern, verbleiben solle (1. 114. §. 14-18. de legat. I.; 1. 32. §. 6; 1. 67. pr. §. 1-7; 1. 69. §. 1. 3. 4. de legat. II.). Wenn der Erblasser keine besondern Bestimmungen getroffen hat, so werden hier zur Familie gerechnet alle im Augenblick des Todes des Erblassers vorhandenen Verwandten und ausserdem deren künftige Descendenten ersten Grades und in deren Ermangelung auch selbst der Gatte eines verstorbenen Descendenten, wenn die Ehe nicht etwa durch Scheidung aufgehört hatte. Wenn der Erblasser nichts Anderes bestimmt hat, so kann jedesmal der letzte Inhaber des Fideicommisses nach seiner Wahl einem oder mehreren Angehörigen der Familie das Vermächtniss zuwenden. Hat er keine Wahl getroffen oder überträgt er den Gegenstand des Vermächtnisses an Jemanden, der nicht nach ihm eintreten würde, so können die nächsten Verwandten zuerst desjenigen, dessen Familie das Vermächtniss bestimmt ist, sodann des letzten Fideicommissinhabers und an letzter Stelle die Schwiegerkinder dasselbe sogleich fordern. Sind die Theile nicht letztwillig bestimmt, so richten sie sich nach dem Intestaterbrechte des Eintretenden Wenn eine Veräusserung des Fideicommisses geschah, diese aber keine freiwillige war, so müssen die Nachrückenden dem Cessionar das Fideicommiss so lange belassen, als es bei dem Cedens gewesen sein würde. Diejenigen aber, welche in die Veräusserung einwilligen, verlieren ihren Anspruch auf das Fideicommiss, und es kann daher durch die Einwilligung aller Familienglieder das Fideicommiss ganz aufgehoben werden. Und wenn der Erblasser auch die ausdrückliche Bestimmung getroffen hätte, dass das Fideicommiss für immer bei der Familie bleiben solle, so soll dasselbe doch nach Nov. 159. c. 2. in der Hand des vierten Inhabers (post quattuor generationes s. successiones) von selbst erlöschen und dessen freies Eigenthum werden. Die früheren

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