Lehrbuch der Geschichte des Römischen RechtesFerdinand Enke, 1889 - 628 strán (strany) |
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Strana 213 - Die Frauen zu Ende der Republik und in der Kaiserzeit liebten mehr Freiheit und vielfach mehr Zügellosigkeit, als daß sie Lust gehabt hätten, sich in mannin rnariti zu begeben.
Strana 137 - Frau grundlos verstößt, soll einen Teil seines Vermögens an die Frau, einen anderen an die Ceres verlieren ; und wer die Vorschriften über die Kindesaussetzung verletzt, soll mit Konfiskation der Hälfte feines Vermögens und mit anderen, nicht überlieferten Strafen belegt weiden. Die Nestimmungen, daß derjenige, welcher seine Frau verkauft hat, «-«22«-!
Strana 125 - Lorenz ^'uris oder 0oi-M8 ^'iris civilis genannt. Als Büchertitel erscheint diese Bezeichnung zum erstenmal in der Ausgabe des Dionysius Gothofredus von 1583. Unter den neueren Gesamtausgaben des Corpus Mi-i« civilis sind namentlich hervorzuheben die Gottinger von Gebauer und Spangenberg 1776—1797, die Kiiegel-Hermann-Osenbrüggensche 1833—1843 und die MommsenKrüger-Schollsche, seit 1872.
Strana 99 - Kritische Studien zur Theorie der Rechtsquellen im Zeitalter der klassischen Juristen, 1884. Naron, in der Krit. Vierteljahrsschrift, N. F
Strana 458 - II, § 1«5. bestehend, daß der Testator die sein Testament enthaltende Urkunde einer zum Empfang solcher Urkunden legitimierten Person in e^Iati« oomitii» übergab und dabei die Quirlten zum Zeugnis dafür aufforderte, daß diese Urkunde sein Testament sei.
Strana 545 - elsüti, die zu gleichen Teilen dem Stand der Senatoren, dem der Ritter und dem der ti-ibuni asr^i-ii entnommen werden sollten. ^ Das aldrun ^uäicmin zeleetoruin sollte im aei-ai-iuin por)u,1i lem^ni aufgehoben werden. ^ Ob die lex ^ureli», ^u6iei8.ri^ noch weitere auf die Bildung der einzelnen Huasstione...
Strana 133 - Mdlio», sind Missethaten, welche entweder direkt gegen den Staat oder zwar direkt nur gegen ein einzelnes Individuum gelichtet sind, durch welche sich aber der Staat für mit...
Strana 187 - Ventilen, oder ob die alte römische Rechtsordnung hierüber gar keine Bestimmung enthielt, ist uns unbekannt. Seit einer lex ^tilia ist es in Ermangelung eines tutor t?5tkiuent2riu5 und eines trltor le^itimu
Strana 204 - Verwandtschaft. Unter Aszendenten und Deszendenten hat das römische Recht die Ehe stets in inüviwiu verboten; auch bei Adoptiuverwandtschaft, felbst nach Auflösung der Adoption.
Strana 237 - Konkubine unterscheidet sich von der Ehefrau dadurch, daß der Mann sie nicht als ebenbürtige Lebensgefährtin anerkennt, sie nicht pleno uonurs äilißit.