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40. a) Bricht der Geber der arrha das Verlöbnis, so verwirkt er dieselbe. Der wortbrüchige Empfänger muß das Doppelte zurückgeben. Der schuldige Teil hat die empfangenen Brautgeschenke zu restituieren, die dem andern Teile gegebenen verliert er;

b) löst der Tod das Verlöbnis, so sollen die beiderseitigen Brautgeschenke zurückgegeben werden; die der Braut gemachten Geschenke sollen derselben, resp. ihren Erben jedoch zur Hälfte verbleiben: si.. osculo interveniente ante nuptias hunc . . mori contigerit. . 1. 16 C. V. 3. 41. a) Jeder Teil ist dem andern zur Treue verpflichtet; b) auf Abschließung der Ehe kann mittelst der actio matrimonialis geflagt werden; gegen den Verurteilten wird bei Renitenz mit kirchlichen Zwangsmitteln vorgegangen. Erweisen sich diese fruchtlos, so entsteht eine Entschädigungspflicht dahin, daß der Renitent entweder einen jährlichen Unterhalt leistet oder eine einmalige Dotierung gewährt. Eine Zwangskopulation, wie im Deutschen Recht, giebt es nicht.

42. Wenn aus einem Verlöbnisse ein Recht, auf Vollziehung der Ehe zu klagen, entspringen soll, so muß dasselbe gerichtlich oder notariell geschlossen und niedergeschrieben werden. Eheverlöbnisse, bei denen die gefeßliche Form nicht beobachtet worden, sind für bloße Unterhandlungen zu achten. Der Mangel solcher Form wird durch das mit Bewilligung beider Verlobten vorgenommene Aufgebot geheilt.

43. a) Wer vom Ablauf der in dem Ehegelöbnisse zur Vollziehung desselben bestimmten Zeit ein Jahr verstreichen läßt, ohne den andern zur Erfüllung aufzufordern, verliert sein Klagerecht;

b) wenn binnen 2 Jahren vom Tage des geschlossenen Verlöbnisses an, ohne daß eine Zeit zur Vollziehung bestimmt war, keiner von beiden zur Erfüllung desselben bei dem andern sich meldet, so hat das Eheverlöbnis selbst seine Kraft verloren. Die Klage auf Erfüllung eines solchen Verlöbnisses erlischt nach Ablauf eines Jahres von der lezten fruchtlos geschehenen Aufforderung.

b) Form der

44. Wie wurde die Ehe nach Römischem Recht geschlossen? Dbg. III, 13; Q. 244, 245, 263, (277, 296); S. 124, 125.

45. Durch welchen Kaiser wurde die kirchliche Trauung eingeführt?

Q. 245, (277).

46. Worin bestand die confarreatio?

Gaj. I, 112; Ulp. IX; Q. 245, 263, (277, 296);

S. 131.

47. Wie entstand die Manusehe durch usus? Gaj. I, 111; Q. 263, (297); S. 133.

48. Was ist die coemtio? Welche Arten derselben unterscheidet man?

Gaj. I, 114; Q. 245, 263, (297); S. 132.

Eheschließung.

44. a) Die Manusehe wurde in dreifacher Weise geschlossen: durch confarreatio, coemtio, usus;

b) die freie Ehe wird durch den nudus consensus der Nupturienten, resp. deren Hausväter oder Vormünder, eingegangen und durch die deductio in domum mariti öffentlich besiegelt;

c) für die Eheschließung der illustres personae, sowie für die Ehe mit der einstigen Konkubine, schrieb Justinian schriftliche Eheverträge (instrumenta dotalia sc. nuptialia) vor.

45. Durch Kaiser Leo wurde die kirchliche Trauung für das Oströmische Reich eingeführt.

46. Die confarreatio bestand in einem feierlichen - in Gegenwart von 10 Zeugen und unter Mitwirkung des pontifex maximus und der flamen Dialis dem Jupiter dar= gebrachten Opfer: farreo convenit uxor in manum certis verbis et testibus X praesentibus et sollemni sacrificio facto, in quo panis quoque farreus adhibetur. (Ulp. a. a. D.) 47. Eine Frau, welche ein Jahr lang mit ihrem Manne in freier Ehe gelebt hatte, kam in dessen manus: usu in manum conveniebat, quae anno continuo nupta perseverabat, quia velut annua possessione usu capiebatur. Abwenden konnte sie dies nur dadurch, daß sie alljährlich 3 Nächte außerhalb ihres Gatten Hause zubrachte: cautum erat, si qua nollet eo modo in manum mariti convenire, ut quotannis trinoctio abesset atque ita usum cujusque anni interrumperet.

48. Coemtio ist ein in Form der Mancipation vor sich gehender Scheinkauf der (Ehe-) Frau seitens des Mannes unter Genehmigung des Gewalthabers oder Vormundes. Man spricht in diesem Falle von coemtio matrimonii causa zum Unterschied von der coemtio fiduciae causa, d. h. Eingehung einer (Schein-) Ehe zu andern als ehelichen Zwecken: quae cum marito suo facit coemtionem, ut apud eum filiae loco sit, dicitur matrimonii causa fecisse coemtionem; quae vero alterius rei causa facit coemtionem cum viro suo aut cum extraneo. . dicitur fiduciae causa fecisse coemtionem. (Gaj. a. a. D.)

49. Fälle der coemtio fiduciae causa?

Gaj. I, 115; Q.264; S. 132, 169; Glück Comment. Bd. XXVIII, G. 448, 451.

50. In welcher Form geschah in Deutschland die Eheschließung nach katholischem und protestantischem Kirchenrecht?

Dbg. III, 13; v. Holtzendorff, Rechtsl. I, 596; v. Schulte, S. 440 ff.; Friedberg, S. 341 ff.

49. a) Die coemtio tutelae evitandae causa wird geschlossen,

um Tutoren zu wechseln. Die Frau geht mit jemand die coemtio fiduciae causa ein, läßt sich darauf von dem Käufer an die Person remancipieren, welche sie als tutor haben will, und von dieser manumittieren: si qua velit quos habet tutores reponere, ut alium nanciscatur, iis auctoribus coemtionem facit, deinde a coemtionatore remancipata ei, cui ipsa velit, et ab eo vindicta manumissa incipit eum habere tutorem, a quo manumissa est; qui tutor fiduciarius dicitur. Gaj. 1. c.; b) die coemtio testamenti faciendi causa wurde mit dem Koemtionator eingegangen, um mittelst darauf fol= gender Remancipation und Manumission sui juris und so testierfähig zu werden: olim.. enim non aliter feminae testamenti faciendi jus habebant, exceptis quibusdam personis, quam si coemtionem fecissent remancipataeque et manumissae fuissent.. Gaj. eodem; c) die coemtio sacrorum interimendorum causa, d. h. Eingehung einer Scheinehe seitens Frauen sui juris mit alten Männern, um den ihnen obliegenden Lasten der Familiensakra zu entgehen.

50. a) Nach vortridentinischem Recht galt jede Ehe für gültig, die durch den nudus consensus der Nupturienten geschlossen wurde: consensus cohabitandi et individuam vitae consuetudinem retinendi interveniens eos conjuges fecit. Nach dem Tridentinum muß die Ehe durch die Erklärung des consensus maritalis seitens der Eheschließenden in Gegenwart des kompetenten Pfarrers (parochus proprius) und mindestens zweier Zeugen abgeschlossen werden. Dieser declaratio consensus coram parocho et duobus vel tribus testibus hat ein Aufgebot an 3 aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen während der Messe voranzugehen. Kirchliche Trauung war für die Gültigkeit der Ehe unerheblich; b) für die Eheschließung der Protestanten genügte bis zur Hälfte des 16. Jahrhunderts der einfache Konsens. Später wurde in einzelnen Kirchenordnungen eine Erklärung dieses Konsenses vor dem Pfarrer und kirchliche Trauung verlangt. Seit dem 18. Jahrhundert ist die mit der Konsenserklärung verbundene kirchliche Einsegnung der Ehe die notwendige Form für die protestantische Eheschließung geworden.

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