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51. Welche Form der Eheschließung verlangte das Preußische Landrecht?

A.L.R. I, 1 § 136; Dbg., Privatr. III, S. 33.

52. Wie nennt man die durch das Reichsgesetz v. 6. 2. 1875 eingeführte Form der Eheschließung? Welche andern Formen kommen vor?

v. Holtzendorff, Rechtsl. I, S. 596, 597.

53. Wie geschieht die Eheschließung nach geltendem Recht? Reichsges. v. 6. 2. 1875 §§ 41 ff.; Hinschius, Comment.

S. 158 ff.

54. Ist die Nichteintragung der Eheschließung in das Heiratsregister von Einfluß auf den Bestand der Ehe?

Hinschius a. a. D. S. 175, 176.

55. Wie erfolgt das Aufgebot, was soll es enthalten? Wie lange hat es Wirksamkeit?

Hinschius a. a. D. S. 162-172.

gionen wurde

51. Eine vollgültige Ehe wird durch die priesterliche Trauung vollzogen. Die Ehe von Personen bloß geduldeter Relinach Ges. v. 30. 3. 1847 § 5 u. Ges. v. 23. 7. 1847 § 12 durch Eintragung in ein dazu bestimmtes Register vor Gericht perfekt.

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52. Das Reichsges. v. 6. 2. 1875 hat die obligatorische Civilehe eingeführt. Von einer fakultativen Eivilehe spricht man, wenn den Nupturienten die Wahl zwischen der kirchlichen Eheschließung und der vor dem Beamten des Staates überlassen ist. Bei der Notcivilehe wird die Eheschließung vor dem staatlichen Beamten nur denen gestattet, welche die kirchliche Form der Eheschließung nicht verlangen können. 53. Eine gültige Ehe kann nur vor dem Standesbeamten, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsiz hat oder sich gewöhnlich aufhält, nach vorangegangenem und vorschriftsmäßig bekannt gemachtem Aufgebot erfolgen. Der Standesbeamte richtet in Gegenwart 2 großjähriger Zeugen an jeden der per sönlich anwesenden Verlobten die Frage, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Nach der Bejahung erklärt er sie nunmehr kraft des Gesezes für rechtmäßig verbundene Eheleute. 54. Nein; denn die Ehe ist durch den Ausspruch des Standesbeamten, „daß er sie nunmehr kraft Gesez für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre", perfekt.

55. Das Aufgebot, deffen Anordnung dem Standesbeamten, vor
dem die Verlobten die Ehe schließen wollen oder den sie um
Erlaß desselben angehen, zusteht, ist bekannt zu machen:
a) in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die
Verlobten ihren Wohnsiz haben;

b) wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufent-
halt außerhalb seines gegenwärtigen Wohnsizes hat,
auch in der Gemeinde seines jeßigen Aufenthaltes;
c) wenn einer der Verlobten seinen Wohnsiz innerhalb der
legten 6 Monate gewechselt hat, auch in der Gemeinde
seines früheren Wohnsizes.

Die Bekanntmachung hat zu enthalten: die Vor- und Familiennamen, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern. Dieselbe ist während zweier Wochen an dem Rats- oder Gemeindehause, oder an der zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde üblichen. Stelle auszuhängen.

Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn seit dessen Vollziehung 6 Monate verstrichen sind, ohne daß die Ehe ge= schlossen ist.

56. In welchem Falle kann eine Eheschließung seitens des Standesbeamten ohne Aufgebot vorgenommen werden?

Hinschius a. a. D. S. 171; § 50 Abs. 2 des Reichsges. v.

6. 2. 1875.

57. Welche Strafe verwirkt ein Geistlicher, welcher zur Einseg= nung der Ehe schreitet, bevor ihm nachgewiesen, daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen worden ist? Reichsges. v. 6. 2. 1875 § 67.

58. Nach welchem Recht bestimmt sich die Form der Eheschließung? Dbg., Privatr. III, S. 11.

2. Auflösung

59. Welche Beendigungsgründe der Ehe kennt das Römische Recht?

B. 585; Dbg. III, 17; Q. 245, 246, (278, 279); S.127.

60. Hat die capitis deminutio media Einfluß auf den Bestand der Ehe?

Q. 246, (278).

61. Gestattet das Kanonische Recht Scheidung der Ehe?

B. 585; Dbg. III, 18; v. Schulte, S. 490 ff.

62. In welchen Ausnahmefällen läßt das Kanonische Recht eine Trennung des Ehebandes, separatio quoad vinculum, zu? Dbg. III, 18; v. Schulte, G. 491, 492; v. Holtzen dorff, Rechtsl. I, S. 593.

63. Welche Bestimmungen trifft das Reichsgesetz v. 6. 2. 1875 in Bezug auf beständige Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett?

B. 585; Dbg. III, 18; W. II, 893; § 77 ds. Gsks.

56. Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Eheschließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der zuständige Standesbeamte die Eheschließung auch ohne Aufgebot vornehmen.

57. Derselbe wird mit Geldstrafe bis 300 Mark oder Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

58. In betreff der Form der Eheschließung gilt der Sat: locus regit actum.

der Che.

59. Die Ehe endet durch Tod, capitis deminutio maxima, durch Eintreten einer ehehindernden Verwandtschaft, durch Scheidung: dirimitur matrimonium divortio, morte, captivitate vel alia contingente servitute utrius eorum, 1. 1, D. XXIV, 2.

60. Infolge einer capitis deminutio media wird die civilrechtliche Ehe zu einer natürlichen, zum matrimonium non legitimum.

61. Da die Ehe als Sakrament gilt, so ist die Lösung des Ehebandes durch Scheidung [in der Regel] unmöglich. Als Ersatz der fehlenden Scheidung fennt es eine beständige Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett (separatio quoad thorum et mensam perpetua) welche nach stattgefundenem prozessualen Verfahren vom geistlichen Gericht durch Urteil ausgesprochen wird.

62. a) Wenn einer von 2 ungläubigen Ehegatten Christ wird, so kann er eine separatio quoad vinculum beantragen, wenn derselbe die Ehe nicht fortseßen will, oder deren Fortseßung das Seelenheil des zum christlichen Glauben Übergetretenen in Gefahr bringen würde;

b) wenn ein Ehegatte vor noch nicht durch copula carnalis vollzogenen Ehe, sog. matrimonium ratum, sed non consummatum, das Gelübde der Keuschheit ablegt oder kraft päpstlichen Rechtes Dispens erhält, per dispensationem Summi Pontificis.

63. Wo nach bisherigem Recht auf beständige Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett zu erkennen sein würde, ist fortan die Auflösung des Ehebandes auszusprechen.

64. In welcher Form trat die Scheidung der Manusche ein? Gaj. I, 137; Q. 246, 264, (279, 297); S. 133.

65. Wie erfolgte die Scheidung der freien Ehe?

B. 585; Dbg. III, 17; Q. 246, (279); S. 128.

66. In welchem Falle verbot die lex Julia et Papia die einseitige Auskündigung der freien Ehe?

S. 128.

67. Welche Arten der Scheidung unterscheidet Justinian? Q. 252, (285); Nov. 22, Nov. 117.

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