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579. Substitutus substituto, qui simul est institutus, substitutus huic quoque censetur qua instituto," d. H. der Substitutus (C.) eines Institutus (A.), der zugleich einem seiner Miterben (B.) substituiert ist, gilt als substituiert nicht bloß auf dessen (A.) Substitutions-, sondern auch für dessen Institutionsportion.

580. Ja. Nach § 56 ist derjenige, welcher einer substituierten Person substituiert worden ist, wenn diese den ihr zugedachten Vorteil nicht annehmen kann oder will, auch dem zuerst eingesetzten Erben.. für substituiert zu erachten.

substitution.

581. Pupillarsubstitution ist eine Erbesernennung, welche ein Gewalthaber eines unmündigen Suns für den Fall an= ordnet, daß der Suus, zwar nach seinem Tode, aber vor erreichter Mündigkeit sterben würde: Titius filius meus heres mihi esto, si . . prius moriatur quam in suam tutelam venerit, (id est pubes factus sit) tunc Seius heres esto'. pr. J. II, 16.

582. Für einen postumus suus kann eine Pupillarsubstitution angeordnet werden; nicht jedoch gegenüber einem emancipierten Kinde: emancipatis [liberis testamentum facere] non possumus. postumis plane possumus. 1. 2 pr. D. XXVIII, 6. Der Soldat kann seinem emancipierten Kinde einen Pupillarsubstituten leztwillig ernennen: miles et emancipato filio substituere potest. . 1. 41 § 4 D. XXIX, 1. 588. Der pater arrogator kann dem impubes arrogatus einen Pupillarsubstituten nur ernennen, wenn der lettere durch ihn etwas erworben hat: in adrogato quoque impubere dicimus ad substitutum ejus ab adrogatore datum non debere pertinere ea, quae haberet, si adrogatus non esset, sed ea sola, quae ipse ei dedit adrogator 1. 10 § 6 D. XXVIII, 6.

584. Nur der Vater hat das Recht, über das eigentümliche Vermögen der Kinder, für den Fall, daß diese in der Unmündigkeit versterben, dergleichen Substitution zu errichten.

585. Der Vater muß für sich bereits ein Testament gemacht haben oder gleichzeitig mit dem über seinen eignen Nachlaß errichteten Testament die Pupillarsubstitution, sei es in demselben oder in einem besonderen Testamente, anordnen. Die Pupillarsubstitution ist pars et sequela testamenti patris.

586. Gilt die Pupillarsubstitution nach Preußischem Landrecht als pars et sequela patris testamenti? A.L.R. II, 2 §§ 528, 529.

587. Muß der Gewalthaber bei der Ernennung des Pupillarsubstituten die pflichtteilsberechtigten Verwandten und die Noterben des unmündigen suus berücksichtigen?

B. 663; Dbg. III, 171; W. III, 91; Wächter, Pand. II, S. 736; Vangerow, Pand. II, S. 210, 211. 588. Wie stellt sich das Preußische Landrecht zu dieser Frage? A.L.R. II, 2 §§ 530 ff.

599. Kann der Vater auch enterbten impuberes einen Pupillarsubstituten ernennen?

B. 663; Dbg. III, 170; Q. 312, (349); W. III, S. 89; Wächter, Pand. II, S. 736.

600. Gilt bei der Pupillarsubstitution die Regel: substitutus substituto censetur esse substitutus instituto?

A. 925; Dbg. III, 173; Q. 312, (350); Vangerow, Pand. II, S. 210.

586. Nein: „jede dieser Verfügungen gilt als eine für sich selbst bestehende Disposition".

587. Er braucht dieselben nicht zu berücksichtigen: sed nec impuberis filii mater inofficiosum testamentum dicit, quia pater ei hoc fecit.. nec patris frater, quia filii testamentum est. . 1. 8 § 5 D. V, 2.

588. Nach Preußischem Landrecht muß den Pflichtteils-Berech= tigten des Kindes ihr gesetzlicher Erbteil ungeschmälert belassen werden; doch kann der Vater einem solchen notwendigen Erben auch den Pflichtteil aus dem Nachlasse des Kindes wegen solcher Ursachen entziehen, aus welchen das Kind selbst, wenn es lettwillig verfügen könnte, zur Enterbung berechtigt sein würde. In Ermangelung solcher Personen muß der Erblasser die voll- oder halbbürtigen Geschwister, resp. deren Descendenz, wenigstens mit der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils berücksichtigen; es müßte denn eine begründete Ursache ihrer Enterbung vorliegen. Sind auch solche nicht vorhanden, so sind die entfernten Verwandten nach Gutbefinden des Vaters einzusehen. 599. Ja: non solum autem heredibus institutis impuberibus liberis ita substituere parentes possunt, ut et si heredes eis exstiterint et ante pubertatem mortui fuerint, sit eis heres is quem ipsi voluerint, sed etiam exheredatis. § 4 J. II, 16. Nach Justinianischem und heutigem Rechte (ebenso nach Preußischem Landrecht II, 2 § 524) kann der Vater enterbten Kindern einen Pupillarsubstituten nur ernennen, wenn die Enterbung aus guter Absicht sogen. bona mente exheredatio geschehen ist.

600. Nach der herrschenden Ansicht soll dieselbe keine Anwendung finden: argum. 1. 47 D. XXVIII, 6; qui habebat filium et filiam impuberes, instituto filio herede filiam exheredavit et, si filius intra pubertatem decessisset, filiam eidem substituit, sed filiae, si antequam nuberet decessisset, uxorem suam item sororem suam substituit. quaero, cum filia impubes prior decesserit, deinde frater ejus impubes, an filii hereditas ad uxorem et sororem testatoris jure substitutionis pertineat. respondi.. non pertinere.

601. Muß der Pupillarsubstitut die ihm vom Vater auferlegten Legate honorieren?

Dbg. III, 171, 172; W. III, 93; Wächter, Band. II, S. 736; Vangerow, Band. II, S. 474.

602. Was heißt der Sah: in der simplex substitutio liegt im Zweifel eine duplex substitutio?

A. 926; B. 663; Dbg. III. 172; Q. 312, (349); S. 399; W. III, 88; Wächter, Band. II, S. 737; Vangerow, Band. II, S. 208, 209.

603. Gilt nach Preußischem Recht die Pupillarsubstitution als Vulgarsubstitution, lettere zugleich als Pupillarsubstitu

tion?

A.L.R. I, 12 § 60.

604. Aus welchen Gründen erlischt die Pupillarsubstitution ? A. 927; B. 663, 664; Dbg. III, 172; Wächter, Pand. II, S. 738.

cc) Die Quasi

605. Worin besteht das Wesen der sogen. Quasipupillarsubstitution im Vorjustinianischen Recht? Welche Bestimmungen traf Justinian in Bezug auf dieses Rechtsinstitut ? A. 927; B. 664; Dbg. III, 173; Q. 312, (350); W. III, 94 ff.; Wächter, Band. II, S. 738, 739; Vangerow, Band. II, S. 218 ff.

606. Ist der Testator nach Preußischem Recht hinsichtlich der Wahl des zu ernennenden Substituten für seine wahn- und blödsinnigen Kinder unbeschränkt oder beschränkt? A.L.R. II, 2 §§ 545 ff.

601. Der Pupillarsubstitut (des zum Erben eingeseßten, resp. rite enterbten impubes) fann mit Legaten nur so weit beschwert werden, als der väterliche Nachlaß zur Zeit des Todes des Erblassers nach Abzug der Falcidischen Quart reicht. (Vangerow.)

602. Im Römischen Recht war die Verbindung der Vulgarund Pupillarsubstitution dergestalt Regel, daß man bei der Ernennung eines Vulgarsubstituten für das unmündige Hauskind im Zweifel annahm, der Erblasser habe nicht nur eine gemeine, sondern auch eine Pupillarsubstitution anordnen wollen, und ebenso umgekehrt.

603. Die Pupillarsubstitution kann zwar als eine gemeine Substitution, aber die gemeine nicht als eine Pupillarsubstitution gelten.

604. Die Pupillarsubstitution erlischt:

a) wenn das unmündige Kind vor dem Vater stirbt oder
bei dessen Lebzeiten aus der patria potestas tritt;
b) wenn das Kind die Mündigkeit erreicht;

c) wenn der Pupillarsubstitut vor dem Kinde stirbt;
d) wenn das Testament des Vaters, dessen pars et se-
quela die Pupillarsubstitution ist, zusammenfällt; es
müßten denn alle Erben des Vaters aus Chicane die
Erbschaft ausgeschlagen haben, um so auch die Pupillar-
substitution zu Fall zu bringen. Alsdann bleibt die
Pupillarsubstitution bestehen.

pupillarsubstitution.

605. Nach Vorjustinianischem Recht konnte der Vater eines mündigen, aber testierunfähigen Kindes für den Fall des Versterbens in diesem Zustande, oder des Nichterhaltens eines Noterben, kraft kaiserlicher Erlaubnis, diesem seinem Descendenten einen Erben ernennen. Nach Justinians Verordnung (1. 9 C. VI, 26) können alle Ascendenten ihren geisteskranken Descendenten, falls diese in solchem Zustande versterben sollten, einen Erben ernennen, vorausgesetzt, daß denselben der Pflichtteil hinterlassen wird.

606. Im Preußischen Recht ist der Vater oder die Mutter bei der Ernennung des Substituten denselben Beschränkungen unterworfen, wie bei der des Pupillarsubstituten (s. Nr. 588).

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