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64. a) Die durch confarreatio geschlossene Ehe konnte nur durch diffarreatio gelöst werden: „diffarreatio est genus sacrificii, quo inter virum et mulierem fiebat dissolutio; dicta diffarreatio, quia fiebat farreo libo adhibito." (Paul. ex Festo.)

b) Die durch coemtio gestiftete Manusehe wird durch remancipatio aufgehoben: remancipatione desinunt in manu esse, et cum ex remancipatione manumissae fuerint, sui juris efficiuntur.

65. Die Scheidung erfolgte entweder durch formloses Übereinkommen der Ehegatten divortium oder infolge einrepudium. Seit der lex Julia

seitiger Auskündigung

de adulteriis mußte diese Erklärung vor 7 mündigen römischen Bürgern als Zeugen abgegeben werden: nullum divortium ratum est, nisi septem civibus Romanis puberibus adhibitis praeter libertum ejus qui divortium faciet. 1. 9 D. XXIV, 2.

Seit Diokletian wurde es üblich, einen Scheidebrief (libellum divortii, repudii) zu übergeben.

66. Der liberta war eine Auflösung ihrer Ehe mit dem Patron untersagt: divortii faciendi potestas libertae, quae nupta est patrono, ne esto 1. 11 pr. D. XXIV, 2.

67. Justinian unterscheidet folgende 4 Arten:

a) divortium bona gratia, d. i. die aus gesetzlich ge=
billigten Gründen [z. B. Gefangenschaft, Impotenz]
eintretende einseitige Scheidung, ohne daß ein Ver-
schulden eines andern Ehegatten vorliegt;

b) divortium communi consensu, d. i. die Scheidung bei
gegenseitiger Einwilligung; dieselbe verbot Justinian
bei Strafe der Nichtigkeit; es mußten denn beide Ehe-
gatten gleichzeitig in ein Kloster treten wollen;
c) repudium ex justa causa, d. i. die erlaubte Scheidung
eines Ehegatten infolge gefeßlich gebilligter und von dem
andern Ehegatten verschuldeter Gründe, wie: Lebens-
nachstellung, schlechter Lebenswandel der Frau, schwere
Verbrechen, Ehebruch des Mannes;

d) repudium sine ulla causa, d. i. die einseitige will-
kürliche Scheidung.

68. Welche vermögensrechtlichen Folgen hatte die Scheidung: a) im Vorjustinianischen Recht?

b) im Justinianischen Recht?

A. 812; B. 585, 586; Dbg. III, 49–51; Q. 252, (285, 286); W. II, 947, 948.

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68. a) Nach älterem Recht konnte der Mann bei Scheidung seiner Ehe wegen Ehebruchs der Frau (mores graviores) 161 6, wegen geringerer Verschuldung (mores leviores) 1 der dos retinieren, sogen. retentio propter mores: morum nomine, graviorum quidem sextae retinentur, leviorum autem octava. Ulp. VI, § 12. Waren Kinder vorhanden, so konnte der Mann außerdem 1 für jedes Kind, höchstens jedoch im ganzen, zurückbehalten, fogen. retentio propter liberos: Propter liberos retentio fit, si culpa mulieris.. divortium factum sit, tunc enim singulorum liberorum nomine sextae retinentur ex dote, non plures tamen quam tres. Ulp. VI, § 10.

Trat die Scheidung durch des Mannes Verschulden ein, so mußte er die fungiblen Dotalsachen bei mores graviores sogleich, bei mores leviores nach 6 Monaten restituieren, bei nicht vertretbaren Sachen muß er bei der sofortigen Restitution ein entsprechend berechnetes Quantum Früchte herausgeben: mariti mores puniuntur in ea quidem dote, quae annua die reddi debet, ita ut propter majores mores praesentem dotem reddat, propter minores senum mensum die; in ea autem, quae praesens reddi solet, tantum ex fructibus jubetur reddere, quantum in illa dote, quae triennio redditur, repraesentatio facit. Ulp. eodem § 13.

Theodosius und Valentinian stellten bestimmte Schei= dungsgründe fest und reskribierten, daß in solchen Fällen, 3. B. bei Ehebruch, Totschlag, Giftmord, Umgang mit feilen Dirnen, der schuldige Ehemann, abgesehen von der Restitution der dos, die donatio ante nuptias an die Frau verlieren, die schuldige Ehefrau die dos nicht zurückfordern könne und der donatio ante nuptias verloren gehen solle: mulierem.. et dotem recuperare et ante nuptias donationem lucro habere aut legibus vindicare censemus; virum etiam... tam dotem quam ante nuptias donationem sibi habere seu vindicare.. sancimus. 1. 8 §§ 4, 5 C. V. 17.

b) Nach Justinianischem Recht verliert die schuldige Frau die dos; falls keine bestelt war, 1/4 ihres Vermögens, jedoch nicht über 100 . Goldes. Bei Scheidung wegen Ehebruchs wird diese Strafe um 1 erhöht. Der schuldige Ehemann hat nebst der dos die donatio propter

Ney, Institut. u. Pand. III.

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69. An wen fallen die Scheidungsstrafen ?

A. 812; B. 586; Dbg. III, 50; W. II, 948.

70. Wodurch endet die Ehe nach Preußischem Landrecht? A.L.R. II, 1 § 434, § 665, § 668.

71. Aus welchen Gründen läßt das Preußische Landrecht die Ehescheidung zu?

A.L.R. II, 1 §§ 669 ff.

nuptias, in deren Ermangelung 1/4 feines Vermögens, jedoch nie mehr als 100 W. Goldes zu restituieren. Um 1/3 erhöht sich diese Strafe, falls derselbe seine Frau unrechtmäßig des Ehebruchs bezichtigt oder die Scheidung durch Umgang mit Konkubinen veranlaßte.

Jeder Ehegatte verliert infolge Scheidung die ihm für den Todesfall des andern gewährten Vermögensvorteile. 69. Bei kinderloser Ehe fallen dieselben an den unschuldigen Ehegatten. Sind Kinder aus der geschiedenen Ehe vorhanden, so erwerben diese das Eigentum, der unschuldige Ehegatte den Nießbrauch daran.

70. Die Ehe endet durch den Tod, durch die Todeserklärung des einen Ehegatten, durch Scheidung.

71. Ehescheidungen sollen nicht anders als aus sehr erheblichen Ursachen stattfinden. Solche sind:

a) Ehebruch, Sodomiterei und andere unnatürliche Laster; b) böswillige Verlassung;

c) halsstarrige und fortdauernde Versagung der ehelichen Pflicht, sowie gänzliches und unheilbares Unvermögen zur Leistung derselben;

d) unheilbare körperliche Gebrechen, welche Ekel und Abscheu erregen, oder die Erfüllung der Zwecke des Ehestandes gänzlich verhindern;

e) Raserei und Wahnsinn, in welche ein Ehegatte verfällt,
wenn sie über ein Jahr dauern ohne wahrscheinliche
Hoffnung zur Besserung;

f) Nachstellungen nach dem Leben seitens des einen Ehe-
gatten, grobe und widerrechtliche Kränkungen der Ehre
oder der persönlichen Freiheit des andern Ehegatten;
g) grobe Verbrechen gegen andere, wegen deren ein Ehe-
gatte Zuchthaus- oder Festungsstrafe erlitten hat;
h) unordentliche Lebensart;

i) Versagung des Unterhaltes;

k) unüberwindliche Abneigung beider Ehegatten bei ganz
kinderlosen Ehen, d. h. Ehen, in denen keine Kinder
vorhanden und überhaupt nicht zu erwarten sind;
1) wenn der Widerwille (seitens des einen Ehegatten) so
heftig und tief eingewurzelt ist, daß zu einer Aussöhnung
und zur Erreichung der Zwecke des Ehestandes gar keine
Hoffnung mehr übrig bleibt. Wer aber solchergestalt,
wider den Willen des andern Ehegatten die Scheidung
durchsetzt, gilt als schuldiger Teil.

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