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72. Welche Vermögensstrafen hat die Ehescheidung nach Preußischem Landrecht für den schuldigen Teil zur Folge? A.L.R. II, 1 §§ 748, 785, 786, 792 ff.

3. Wieder =

73. Innerhalb welcher Zeit sollten sich Witwen, resp. geschiedene Frauen nach Vorschrift der lex Papia wiederverheiraten dürfen?

Q. 255, (288); Ulp. XIV.

74. Welche Nachteile der Wiederverheiratung kennt das PreuBische Recht?

A.L.R. II, 18 § 35, 2 §§ 187 ff.

75. Kennt das Kanonische Recht poenae secundarum nuptiarum?

v. Schulte, S. 491.

76. Was versteht man unter Trauerjahr? Aus welchen Gründen ist dasselbe eingeführt?

A. 816; B. 587-588; Q. 253, (286); S. 129; W. II, 953.

72. Ist die Ehe wegen grober Vergehen (Ehebruch, böswillige Verlassung, Versagung der ehelichen Pflicht, selbstverschuldetes Unvermögen, Nachstellungen nach dem Leben, Gesundheit, Freiheit und Ehre, falsche Beschuldigung, begangene Verbrechen, Gefährdung des Lebens, der Ehre) getrennt worden, so besteht die Abfindung des Unschuldigen in dem vierten Teil von dem Vermögen des Schuldigen. Sind aber nur minder schwere Vergehen die Ursache der Scheidung gewesen, so wird die Abfindung auf den sechsten Teil bestimmt. Statt der Abfindung kann die unschuldige Frau lebenslänglichen standesgemäßen Unterhalt fordern. Dem Manne steht dieser Anspruch nur zu, falls er sich seinen Unterhalt infolge von Alter, Krankheit oder anderer Unglücksfälle nicht erwerben kann. Hatten aber die Ehegatten die künftige Erbfolge durch Erbverträge festgesezt, und war die Ehe kinderlos, so kann der Unschuldige das Zugedachte wählen, jedoch niemals mehr als höchstens die Hälfte von der Vermögenssubstanz oder des Nießbrauches des Vermögens des Schuldigen fordern.

verheiratung.

73. Feminis.. lex autem Papia a morte viri biennii, a repudio anni et sex mensum [tribuit vacationem].

74. a) Der Vater muß angehalten werden, sich mit den Kindern auseinander zu segen, wenn er zu einer anderweitigen The schreitet;

b) er muß Sicherheit für das Vermögen der Kinder erster Ehe bestellen.

75. Nein.

76. Trauerjahr nennt man die Zeit, innerhalb deren eine Witwe (oder eine geschiedene Frau) sich nicht wiederverheiraten sollte. Der Grund für die Vorschrift einer solchen Wartezeit war hauptsächlich die Ungewißheit über die Paternität, für den Fall, daß die Frau bald nach Eingehung der neuen Ehe niederkam.

77. Welche poenae secundarum nuptiarum führten die Kaiser im Interesse der Kinder aus früherer Ehe ein: a) für jeden parens binubus?

b) für die mater binuba?

A. 813-814; B. 586-587; Dbg. III, 51 ff.; Q. 253, (286); S. 129; W. II, 950-952.

78. Wie lange währte das tempus lugendi:

a) nach prätorischem Recht?

b) nach späterem Kaiserrecht?

A. 816; B. 588; Dbg. II, 53; Q. 253, (286); S. 129; W. II, 953.

79. Nach welcher Zeit dürfen Frauen gemäß geltendem Reichsrecht eine neue Ehe schließen?

A. 817; B. 588; Dbg. II, 53; W. II, 953.
Reichsgesetz v. 6. 2. 1875 § 35.

80. Auf welche Fälle hat Justinian die Nachteile vorzeitiger Wiederverheiratung ausgedehnt?

A. 815; B. 588; Dbg. II, 53; Q. 253, (287); W. II, 953.

77. a) Jeder parens binubus verliert an die Kinder der früheren Ehe, vorausgesezt, daß dieselben sich keines Enterbungsgrundes schuldig gemacht haben, die Proprietät an allem, was er in seiner Eigenschaft als Gatte aus seines früheren Ehegatten Vermögen erworben hatte, fogen. lucra nuptialia, er behält nur den Nießbrauch und die Verwaltung daran. Dem neuen Ehegatten kann derselbe weder inter vivos noch mortis causa mehr zuwenden, als ein Kind, resp. das am wenigsten bedachte Kind der früheren Ehe erhält; es sei denn ein solches, welches er hätte enterben können. Der parens binubus verliert die Befreiung von der Kautionsleistung für Vermächtnisse, mit denen er an Kinder früherer Ehe beschwert ist (s. Nr. 710 e).

b) Die mater binuba, welche ein Kind früherer Ehe mit dessen Geschwistern ab intestato beerbt, verliert die Proprietät an ihrer Erbquote zu Gunsten der Miterben und behält nur den Nießbrauch. Tritt der Erbfall erst nach geschehener Wiederverheiratung ein, so erhält sie überhaupt nur den Nießbrauch. Schenkungen, welche sie einem Kinde früherer Ehe gemacht hatte, kann sie wegen Undankes nur widerrufen, wenn jenes sich Lebensnachstellung, Realinjurien oder des Versuches, ihr ganzes Vermögen an sich zu bringen, schuldig machte. Die Mutter verliert die Vormundschaft und das Recht auf Erziehung der Kinder aus früherer Ehe.

78. a) Nach prätorischem Recht betrug diese Frist, im Anschluß an eine alte Sitte, zehn Monate;

b) nach 1. 2 C. V. 9 ist die Trauerzeit auf ein Jahr ausgedehnt, und zwar unterliegen derselben auch geschiedene Frauen.

79. Frauen dürfen erst nach Ablauf des 10. Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine neue Ehe schließen; Dispensation ist jedoch zulässig. (Dieselbe erteilt in Preußen der Justizminister.)

80. Die Nachteile vorzeitiger Wiederverheiratung sollen eine Frau treffen:

a) welche innerhalb des Trauerjahres ein Kind zur Welt bringt, von dem es feststeht, daß es nicht von ihrem verstorbenen Manne erzeugt ist,

b) welche zur 2. Ehe schreitet, bevor sie vollständige Rechnung über die Vormundschaft der Kinder erster Ehe abgelegt hat.

81. Welche Folgen hatte eine vorzeitige Wiederverheiratung: a) nach dem prätorischen Editt?

b) nach späterem Kaiserrecht?

A. 815, 816; B. 588; Dbg. II, 53; Q. 253, (286); S. 129; W. II, 953.

82. Hat das Kanonische Recht die Strafen vorzeitiger Wiederverheiratung aufgehoben? Gelten die betreffenden Vermögensstrafen noch im Gemeinen Recht?

A. 815 ff.; B. 588; Dbg. II, 53; W. II, 953; v. Schulte, S. 491.

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