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81. a) Nach dem prätorischen Edikt wird die Frau, resp. der parens binubus, wenn sie sui juris sind, infam; stehen sie noch in der patria potestas, so trifft den Gewalthaber die Strafe der Infamie: Praetoris verba dicunt: infamia notatur.., qui eam, quae in potestate ejus esset, genero mortuo, . . intra id tempus, quo elugere virum moris est, antequam virum elugeret, in matrimonium collocaverit, eamve sciens quis uxorem duxerit non jussu ejus, in cujus potestate est, et qui eum, quem in potestate haberet, eam, de qua supra comprehensum est, uxorem ducere passus fuerit. 1. 1 D. III, 2;

b) die Kaiser führten neben der Strafe der Infamie fol-
gende Vermögensstrafen ein:

1) die Frau verliert alles, was sie von ihrem früheren Ehe-
gatten erhalten hat: .. omnia, quae de prioris mariti
bonis vel jure sponsalium vel judicio defuncti con-
jugis consecuta fuerat, amittat. 1. 2 i. f. C. V, 9,
2) sie kann dem neuen Ehegatten nie mehr als 3
ihres Vermögens zuwenden: secundo viro ultra
tertiam partem bonorum in dotem ne det neque
ei testamento plus quam tertiam partem re-
linquat. 1. 1 § 1 C. eodem,
3) durch legtwillige Verfügungen kann sie nichts er-
werben: omnium.. hereditatum legatorum fidei-
commissorum suprema voluntate relictorum, mortis
causa donationum sit expers. 1. 1 § 2 C. eodem,
4) ab intestato kann sie nur ihre Verwandten bis zum
3. Grade beerben: eandem mulierem.. hereditates
ab intestato vel legitimas vel honorarias, non
ultra tertium gradum sinimus vindicare. 1. 1
§ 4 C. eodem.

82. Die Strafe der Infamie ist aufgehoben; die Eheschließung während des Trauerjahres ist ohne weiteres erlaubt nach c. 4 X. IV, 21: super illa quaestione.. an mulier possit sine infamia nubere infra tempus luctus.. respondemus, quod, cum apostolus dicat: mulier viro suo mortuo soluta est a lege viri sui et in domino nubat, cui voluerit, per licentiam et auctoritatem apostoli ejus infamia aboletur. Ob die vermögensrechtlichen Nachteile der Verlegung des Trauerjahres aufgehoben sind, ist streitig. Nach Dernburg, Baron, Arndts sind dieselben jedenfalls durch die gemeinrechtliche Praxis nicht recipiert worden.

C). Wirkung

1) Einfluß der Ehe auf die persönliche

83. Welches sind die wichtigsten Wirkungen der Ehe auf die persönliche Rechtsstellung der Ehegatten nach Römischem Recht?

A. 768; B. 560, 561; Dbg. III, 9, 10; W. II, 895.

84. In welchen beiden deutschen Reichsgesehen sind in betreff der Zeugnisablegung der Ehegatten Bestimmungen getroffen? W. II, 895.

85. Wird der Ehemann nach der Reichscivilprozeßordnung ohne weiteres zur Führung von Prozessen seiner Frau zugelassen? Ist die Frau selbst prozeßfähig?

C.P.O. § 85, § 51 Abs. 2 ; Dbg., Privatr. III, S. 72, 73.

86. Welches Rechtsmittel hatte nach Römischem Recht der Mann gegen denjenigen, welcher die Ehefrau gegen ihren Willen zurückhielt?

A. 768; B. 560; Dbg. II, 9; W. II, 896.

der Che.

Rechtsstellung der Ehegatten.

88. a) Die Ehefrau erhält Namen, Rang und Stand des Mannes;

b) fie teilt den Wohnsiz des Mannes als ein domicilium necessarium derselbe müßte denn ihrer Ehre oder Gesundheit nachteilig sein und hat den Gerichtsstand desselben;

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c) der Mann ist der Schüßer der Frau und ihr Vertreter in Prozessen ohne weitere Vollmacht;

d) jeder Ehegatte ist verpflichtet, sich geschlechtlichen Umganges mit anderen Personen zu enthalten;

e) die Ehegatten haben gegenseitig das beneficium competentiae und ein gesetzliches Erbrecht (s. Nr. 816, 840 ff.); f) kein Ehegatte kann gegen den andern actio poenalis oder eine actio famosa anstrengen;

g) Injurien gegen die Frau sind mittelbare Injurien gegen den Mann;

h) Ehegatten können nicht zur Zeugnisablegung gegen= einander gezwungen werden.

84. Nach § 348 Ziffer 2 der Reichscivilprozeßordnung find zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt: der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; mit Ausnahme von bestimmten, in § 350 aufgeführten Fällen (f. Bd. I ds. Bchs. Nr. 520 S. 79). Nach § 51 Ziffer 2 der Reichsstrafprozeßordnung ist zur Zeugnisverweigerung berechtigt: der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

85. Er kann einstweilen zur Prozeßführung zugelassen werden. Das Urteil darf aber erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Prozeßvollmacht zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Nach § 51 Abs. 2 ist die Prozeßfähigkeit einer Frau dadurch, daß sie Ehefrau ist, nicht beschränkt soweit ihre materiellrechtlichen Befugnisse reichen“. 86. Der Ehemann hat das interdictum de uxure exhibenda et ducenda.

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87. Rechte und Pflichten der Eheleute in Bezug auf ihre Personen nach Preußischem Landrecht?

A. L. R. II, 1 §§ 173-204; Reichsgesez v. 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundesund Staatsangehörigkeit § 5.

2. Vermögensrechte a) Allgemeine

88. Begriff und Arten des ehelichen Güterrechts? Roth, II, S. 25.

89. Welche 5 Güterrechtssysteme gelten als gesetzliches eheliches

Güterrecht in Deutschland?

Roth, II, S. 27.

87. a) Die Frau erlangt durch die [vollgültige] Ehe den Namen und die Staatsangehörigkeit des Mannes, hat dessen Domizil, und nimmt teil an den Rechten seines Standes, soweit dieselben nicht allein an seine Person gebunden sind. Sie ist schuldig, dem Hauswesen des Mannes nach dessen Rang und Stand vorzustehen (hat die sogen. Schlüsselgewalt) und darf ohne, resp. wider Willen des Mannes für sich kein besonderes Gewerbe betreiben. Die Frau ist im Notfalle oder bei Gefahr im Verzuge berechtigt, alles zu thun, was zu einer ordentlichen und gewöhnlichen Vermögensverwaltung erforderlich ist.

b) Der Mann ist verbunden, seiner Frau standesgemäßen Unterhalt zu gewähren, die Person, die Ehre und das Vermögen der Frau in und außer Gerichten zu verteidigen; auch gegen angestellte Injurienklagen ist der Mann seine Frau zu schüßen schuldig.

c) Die Eheleute dürfen einander die eheliche Pflicht anhaltend nicht versagen, sie sind wechselseitig zur ehelichen Treue verpflichtet und sollen vereint miteinander leben.

der Ehegatten.

Lehren.

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88. Das eheliche Güterrecht ist der Inbegriff der Rechtssäte, nach denen die Einwirkung der Berehelichung auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten sich richtet.“ Man unterscheidet: vertragsmäßiges und geseßliches eheliches Güterrecht, je nachdem dasselbe durch vertragsmäßige Festsetzungen dahin geregelt ist, daß die Bestimmungen des Ehevertrages maßgebend sind, oder sich (mangels vertragsmäßiger Festsetzung) nach dem zur Zeit der Eheschließung am Wohnort des Ehemannes geltenden Rechte bestimmt.

89. Es ist in Geltung:

a) das Dotalrecht des Römischen Rechts;
b) die allgemeine Gütergemeinschaft;
c) die Mobiliargemeinschaft;

d) die Errungenschaftsgemeinschaft;

e) die Verwaltungsgemeinschaft.

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