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131. Was ist Gegenstand der Restitution?

A. 793 ff.; B. 573, 574; Dbg. III, 40 ff.; W. II, 919 ff.

132. Wie werden die Früchte des lezten Dotaljahres bei der Auflösung der Ehe geteilt?

A. 798; B. 574; Dbg. III, 41; W. II, 923, 925.

133. Wo und wann ist zu restituieren?

A. 801; B. 576; Dbg. III, 42; Q. 250, (283); S. 366; W. II, 924, 925.

131. Restituiert werden muß das Dotalobjekt nebst allem Zuwachs und den Früchten, welche nicht dotal sind.

a) Fungibilien sind in gleicher Qualität und Quantität
zurückzugeben: res in dotem datae, quae pondere
numero mensura constant, mariti periculo sunt,
quia in hoc dantur, ut eas maritus ad arbitrium
suum distrahat et quandoque soluto matrimonio
ejusdem generis et qualitatis alias restituat vel
ipse vel heres ejus. 1. 42 D. XXIII, 3;

b) nicht vertretbare Sachen sind individuell herauszu-
geben, der Mann haftet dem Rückforderungsberech=
tigten auf das Interesse, wenn er dieselben infolge
Dolus oder Nachlässigkeit nicht unversehrt oder gar
nicht herausgeben kann: in his rebus, quas.. doti
vir habet, dolum malum et culpam eum praestare
oportere Servius ait. 1. 66 pr. D. XXIV, 3;
c) war ein dingliches Recht als dos bestellt, so muß
dieses dem Rückforderungsberechtigten je nach dem
Charakter des bestellten Rechtes (z. B. durch Über-
gabe, durch Verzicht, durch Wiederherstellung desselben)
wieder zugewendet werden. Der Mann haftet für
culpa in concreto;

d) war eine Forderung Dotalgegenstand, und ist diese
bezahlt, so muß der Mann das Erhaltene heraus-
geben; war dieselbe bis zur Endigung der Ehe nicht
getilgt, so hat der Rückforderungsberechtigte als Selbst-
schuldner nur Anspruch auf Erlaß, andernfalls kann
er Cession der noch bestehenden Forderung seitens
des Mannes verlangen;

e) falls dem Ehemanne dotis causa seitens des Bestellers eine Schuld erlassen war, so muß er, im Falle eingetretener Fälligkeit, dieselbe erfüllen, wenn nicht, die Forderung im alten Umfange wiederherstellen. 132. Dieselben werden zwischen dem Manne und dem, an welchen die dos gelangt, nach Verhältnis der Zeit, während welcher die Ehe in dem lezten Jahre bestand, geteilt. 133. Die Rückgabe hat, abgesehen von Immobilien, am Wohnorte des Mannes zu geschehen: exigere dotem mulier debet illic, ubi maritus domicilium habuit . 1. 65 D. V, 1. Justinian bestimmte, daß Mobilien innerhalb 1 Jahres, Grundstücke sofort zurückzugeben seien: exactio

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134. Existiert das Vorrecht der Frau gegenüber den persönlichen Gläubigern ihres Mannes in der Reichskonkursordnung ? K.O. § 54.

135. Welche Klagen hat die Frau zur Geltendmachung ihres Restitutionsanspruches?

A. 802, 803; B. 576; Dbg. III, 38, 40 ; Q. 250, (283); W. II, 927 ff.

136. Beweisthema bei der actio de dote?

A. 802, 803; B. 577; Dbg. III, 44; W. II, 930. 187. Wer hat die exceptio sc. querella non numeratae dotis ? Innerhalb welcher Zeit ist dieselbe geltend zu machen? A. 802, 803; B. 577; Dbg. III, 45; Q.251, (283, 284); W. II, 930, 931.

c) Para

138. Welche Rechte hatte der Mann an den parapherna?
A. 806; B. 580; Dbg. III, 20, 21; Q. 247, (280);
S. 361; W. II, 936; Glück, Comment. Bd. XXV,
S. 261 ff.

139. Was versteht man heute gewöhnlich unter bona paraphernalia und bona receptitia ?

A. 806; W. II, 936; Roth, Bd. II, S. 47. Glück, Comment. Bd. XXV, S. 228, 259.

dotis celebretur . . omnimodo intra annum in rebus mobilibus vel se moventibus vel incorporalibus; ceteris videlicet rebus, quae solo continentur ilico restituendis. 1. un. § 7 C. V, 13.

134. Nein.

135. a) Die Frau kann die bei Auflösung der Ehe vorhandenen Dotalgegenstände von jedem Dritten vindicieren mit der rei vindicatio utilis;

b) auf Grund ihres privilegierten Legalpfandrechts steht ihr die actio hypothecaria gegen jeden Besizer von (Dotal) Sachen zu, die dem Manne gehören oder seit der Ehe gehört haben;

c) die actio ex stipulatu, auch actio de dote genannt. 136. Kläger hat die Bestellung der dos und sein Rückforderungsrecht zu beweisen.

137. Mittelst der querella oder der exceptio non numeratae dotis soll der Ehemann das in dem Ehevertrage abge= gebene Empfangsbekenntnis der dos, sowohl während der Ehe als noch ein Jahr nach deren Auflösung, wenn sie 2 Jahre bestand, anfechten können. Hatte die Ehe einen zwei bis 10jährigen Bestand, so konnte er sein Recht noch 3 Monate nach Auflösung derselben geltend machen, nach mehr als 10jähriger Ehe war ihm jeder Beweis abgeschnitten. War der Mann bei der Eingehung der Ehe filiusfamilias, so hatte er eine Frist von 12 Jahren zur Anstrengung dieses Rechtsmittels, seine Erben nur noch ein Jahr von seinem Tode an. Durch Einführ.Ges. zur C.P.O. § 17 ist die zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit des in dem Ehevertrage abgegebenen Empfangsbekennt= nisses beseitigt.

pherna.

138. Der Mann hat hieran grundsäßlich keine Rechte und darf sich solche wider den Willen der Frau nicht aneignen: decernimus, ut vir in his rebus, quas extra dotem mulier habet, quas Graeci parapherna dicunt, nullam uxore prohibente habeat communionem nec aliquam ei necessitatem imponat. 1. 8 C. V, 14.

189. Diejenigen Teile des Paraphernalvermögens, deren Verwaltung dem Manne seitens der Frau überlassen ist, nennt man bona parapherna im Gegensatz zu denen, deren Ver= waltung die Frau selbst behält, den bona receptitia.

140. Welche culpa hat der Ehemann zu prästieren, falls ihm die Frau die Verwaltung der parapherna überließ? Hat die Frau ein Legalpfandrecht am Vermögen des Mannes wegen ihres Paraphernalvermögens?

A. 806; B. 580; Dbg. III, 21; W. II, 936; I, 799; Glück ebds. S. 262, 263.

141. Welches ist der Inhalt der praesumtio Muciana?

A. 806; B. 580; Dbg. III, 21; Q. 247, (280); S. 361; W. II, 946; Glück, Comment. Bd. XXVI, S. 217.

142. Ist die praesumtio Muciana im Preußischen Landrecht aufgenommen? Welche Bestimmung enthält darüber die Reichskonkursordnung ?

A.L.R. II, 1 § 544; K.O. § 37.

d) donatio (ante) propter nuptias.

a) donatio (ante)

143. Was ist die donatio ante nuptias, wie wurde sie seit Justinian genannt?

A. 807; B. 580; Dbg. III, 47; Q. 251, (284); S. 369; W. II, 937; Wächter, Pand. II, S. 576.

144. Wer bekommt nach Auflösung der Ehe durch Todesfall die donatio propter nuptias?

B. 581; Dbg. III, 49; Q. 251, (284); W. II, 937; Wächter, Pand. II, S. 577.

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