Obrázky na stránke
PDF
ePub

12. Wie hoch bestraft das Reichsstrafgesetzbuch den Beischlaf: a) zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie?

b) zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie?

c) zwischen Geschwistern?
Str.G.B. § 173.

13. Ist der Begriff des adulterium mit dem heutigen Begriff des Ehebruchs identisch?

14. Von welchen Umständen hängt die Bestrafung des Ehebruchs nach dem Reichsstrafgesetzbuch ab? Wie hoch ist die Strafe normiert?

Str. G.B. § 172.

15. Welche Ehe kennt das Preußische Landrecht außer der vollgültigen Ehe?

A.L.R. II, 1 §§ 835 ff.

16. Wann ist die Ehe zur linken Hand zulässig? Von welchen Erfordernissen ist dieselbe abhängig?

A.L.R. II, 1 §§ 836 ff., 842 ff.

17. Worin unterscheiden sich Ehen zur linken Hand von andern vollgültigen Ehen?

A.L.R. II, 1 § 835.

18. Ist das Institut der Ehe zur linken Hand durch das Reichsgesez über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Febr. 1875 aufgehoben?

Dernburg, Br. Privatr. Bd. III, 3. Aufl. 1884, S. 10; Koch, Comment. ad II, 1 § 861 (Hinschius); Roth, deutsches Privatr. Bd. II, 1881, § 91 G. 2, 16.

12. Nach § 173 Str.G.B. wird der Beischlaf bestraft:

a) zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie an den ersteren mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren, an den lezteren mit Gefängnis bis zu 2 Jahren;

b) zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie mit Gefängnis bis zu 2 Jahren;

c) zwischen Geschwistern mit Gefängnis bis zu 2 Jahren. Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie bleiben straflos, wenn sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

13. Nein; denn nach heutigem Recht ist Ehebruch jeder geschlechtliche Umgang eines der Ehegatten mit einer dritten Person. 14. Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden und die strafrechtliche Verfolgung beantragt ist, an dem schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

15. Das Preußische Landrecht kennt außer der vollgültigen Ehe eine Ehe zur linken Hand.

16. Dieselbe ist nur zulässig für Mannspersonen höheren Standes in außerordentlichen Fällen und aus erheblichen Gründen, 3. B. wenn der Mann nicht Vermögen genug besißt, um eine Frau oder Familie standesgemäß zu ernähren.

Erfordernisse der Ehe zur linken Hand sind:

a) unmittelbare landesherrliche Erlaubnis;

b) Fehlen von Gründen, die einer Eheschließung überhaupt
entgegenstehen;

c) schriftlicher Ehevertrag und dessen Verlautbarung;
d) Trauung an die linke Hand.

17. Ehen zur linken Hand unterscheiden sich von andern Ehen bloß darin, daß die Frau durch dieselbe nicht alle Standesund Familienrechte erlangt, welche die Gefeße einer wirklichen Ehefrau beilegen.

18. Dernburg und Roth bejahen diese Frage; andrer Ansicht find Hinschius und Rehbein und Reincke.

2) Erforder=

19. Welches sind die Erfordernisse einer gültigen Eheschließung nach Römischem Recht?

Dbg. III, 14 ff.; Q. 243 ff, (275 ff.); S. 122.

20. Welche Erfordernisse stellt das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 an eine gültige Eheschließung?

Dbg. III, 15 ff.; Hinschius, das Reichsgeseß über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 mit Kommentar in Anmerkg. 2. Aufl. 1876 .99 ff.

21. Konnte die unrechtmäßig verweigerte Zustimmung des pater familias zur Eheschließung erzwungen werden?

Dbg. III, 15.

22. Für welche Personen trifft das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 eine analoge Bestimmung?

Dbg. III, 16; Hinschius, Comment. S. 111 ff.

23. Wer ist unfähig, eine Ehe einzugehen:

a) nach Römischem Recht?

b) nach Preußischem Recht?

B. 39, 40; Dbg. III, 14; Q. 243, (275); S. 122, 123; A.L.R. II, 1 § 39 u. I, 4 § 20 ff.; Hinschius, Comment. S. 99, 100.

24. Welches Alter sezte das Römische und das Kanonische Recht, welches das Preußische Recht für die Ehemündigkeit fest?

A. 45; B. 39; Dbg. III, 16; S. 123, 155; Hinschius, Comment. S. 101; A.L.R. II, 1 § 37 u. Preußisches Gesetz v. 21. Dez. 1872.

nisse.

19. Das Römische Recht erfordert zur Eheschließung:

a) Persönliche Fähigkeit willensfähiger Nupturienten,
b) Einwilligung seitens des Familienhauptes, sog. Ehe-
konsens,

c) Fehlen von Thatsachen, welche einer Eheschließung ent-
gegenstehen, sog. Ehehindernisse.

20. Zur Eheschließung ist erforderlich:

a) Ehemündigkeit und Einwilligung der [willensfähigen] Nupturienten,

b) Ehekonsens des Vaters, resp. der Mutter für Söhne bis zur Vollendung des 25., für Töchter bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Bevormundete bedürfen der Einwilligung des Vormundes. Bei Adoptivkindern tritt an die Stelle des Vaters derjenige, welcher adoptiert hat. c) Abwesenheit von Ehehindernissen. 21. Wenn der Hausvater ohne Grund den Ehekonsens versagte, fonnte er (nach einer Konstitution von Sever und Antonin) zu dessen Erteilung durch den Magistrat gezwungen werden: ex constitutione. . per proconsules praesidesque provinciarum coguntur in matrimonium collocare et dotare 1. 19 D. XXIII, 2.

22. § 32 des Reichsgefeßes v. 6. 2. 1875 billigt nur großjährigen Kindern im Falle der Versagung der Einwilligung zur Eheschließung die Klage auf Ergänzung durch Richterspruch zu. 23. Unfähig zur Eheschließung sind:

a) nach Römischem Recht: Wahnsinnige, Blödsinnige, Kastraten, Unmündige, unfreie und verheiratete Personen; b) nach Preußischem Recht: Geisteskranke und Geistesschwache, welche der Einsicht über die Tragweite ihrer Willenserklärungen entbehren; Personen, die durch den Trunk des Gebrauchs ihrer Vernunft beraubt sind, so lange diese Trunkenheit dauert; Eheunmündige und Verheiratete. 24. Das Römische und das Kanonische Recht segten die Ehemündigkeit auf das vollendete 14. Lebensjahr für Söhne, für Töchter auf das vollendete 12. Jahr fest. Das PreuBische Gesetz v. 21. 12. 1872 seßte im Gegensatz zum obsoleten § 37 II, 1 A.L.R. — das 18., resp. 14. Lebensjahr ohne Ausnahme fest.

[ocr errors]

25. Wann tritt die Ehemündigkeit nach heutigem Reichsrecht ein? Läßt dieses Gesetz Dispensation zu?

Ges. v. 6. 2. 1875 § 28. A. 45; B. 39; Dbg. III, 16; W. I, 137.

26. Durch wen erfolgt die Dispensation von der Eheunmündigkeit in Preußen?

Hinschius, Comment. S. 102; Verordnung v. 24. 2. 1875.

27. Ist die Ehe mit einer eheunmündigen Person nichtig oder ungültig nach Gemeinem Recht? Wie stellt sich das Preußische Landrecht und das Reichsgesetz v. 6. 2. 1875 zu dieser Frage?

Dbg. III, 16; Hinschius, Comment. S. 121, 122; A.L.R. II, 1 §§ 968, 970.

28. Welche Ehehindernisse kennt das Römische Recht? Dbg. III, 16 ff.; Q. 243, 244 (276, 277); S. 123.

« PredošláPokračovať »