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25. Die Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts tritt mit dem vollendeten 20. Lebensjahre, die des weiblichen mit dem vollendeten 16. Lebensjahre ein. Dispensation ist zulässig.

26. Dispensation erfolgt durch den Justizminister auf Grund des beim zuständigen Amtsgerichte eingereichten und von diesem an das Ministerium weiter beförderten Dispensationsgesuches.

27. Nach Gemeinem Recht ist die Ehe nichtig. Das Kanonische Recht läßt dagegen eine im jüngern Alter geschlossene Ehe gelten: si malitia vel prudentia supplet aetatem. Nach Preußischem Landrecht ist die Ehe mit einer Person, die das mannbare Alter noch nicht erreicht hat, ungültig; sie konvalesciert, wenn sie binnen 6 Monaten nach erreichter Ehemündigkeit von dem (nicht mündigen] Ehegatten, resp. dessen Vater oder Vormund unangefochten bleibt. Das Reichsgesetz hat in Bezug auf diese Frage keine Entscheidung ge= troffen: hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmungen des § 28 ff. geschlossenen Ehe sind die Vorschriften des [betreffenden] Landesrechts maßgebend.“ 28. a) Verwandtschaft. 1) Verboten ist die Ehe zwischen Ascendenten und Descendenten. In der Seitenlinie war bis zur Zeit der Republik die Verwandtschaft bis zum 4. Grade Ehehindernis; seitdem wurde aber die Ehe zwischen Consobrini, seit Kaiser Claudius sogar mit der Bruderstochter gestattet. Im Justinianischen Recht ist die Ehe zwischen Geschwistern und aus respectus parentelae die Ehe mit den Geschwistern seiner Ascendenten verboten. Ferner untersagte Justinian die Ehe zwischen Paten und weiblichem Täufling (s. Bd. I ds. Bchs. Nr. 137).

2) Schwägerschaft in der geraden Linie ist stets, in der Seitenlinie erst in der christlichen Kaiserzeit Ehehindernis.

3) Adoptivverwandtschaft. Verboten ist die Ehe zwischen Adoptivkindern, zwischen Adoptivkindern und leiblichen Kindern des Adoptivvaters, so lange die Adoption währt; zwischen Adoptivvater und Adoptivtochter auch nach Auflösung derselben. b) Religionsunterschied. Verboten ist die Ehe zwischen

29a. Inwieweit kam Verwandtschaft und Verschwägerung nach Preußischem Recht als Ehehindernis zur Geltung?

Dbg. Privatr. III, G. 48, 49; A.L.R. II, 1 §§ 3 ff.

29b. Inwiefern ist Verwandtschaft und Schwägerschaft nach Kanonischem Recht ehehindernd?

v. Schulte, Lehrbuch des kath. Kirchenrechts, 3. Aufl. 1873, S. 458 ff.; v. Holtzendorff, Encyklopädie 4. Aufl. 1882, G. 843; Friedberg, Lehrbuch des kathol. u. evangel. Kirchenrechts, 2. Aufl. 1884, S. 313 ff.

Christen und Juden, sowie zwischen Inländern und
Ausländern.

c) Standesunterschied. Die lex Julia de maritandis
ordinibus verbot die Ehe zwischen Freigelassenen und
Personen senatorischen Ranges, zwischen Freigebornen
und anrüchigen Personen. Seit Justinian ist die Ehe
mit Schauspielerinnen und dergleichen Personen ge=
stattet. Nach kaiserlichen Verordnungen sollte kein
Provinzialbeamter eine Frau aus der Provinz hei=

raten.

d) Bergehen. Nach der lex Julia de adulteriis ist die Ehe zwischen Ehebrecher und Ehebrecherin, zwischen Entführer und der Entführten untersagt.

e) Bestehende Ehe.

29a. Das Preußische Landrecht bestimmte:

1) Ehen zwischen Verwandten in auf- und absteigender
Linie sind gänzlich verboten.

2) Ehen zwischen voll- und halbbürtigen in oder außer
der Ehe erzeugten Geschwistern sind unzulässig.
3) Stief- oder Schwiegereltern dürfen sich mit ihren Stief-
oder Schwiegerkindern, ohne Unterschied des Grades,
nicht verheiraten, wenngleich die Ehe, wodurch die Ver-
bindung zwischen Stief- oder Schwiegereltern und -Kin-
dern entstanden war, durch Tod oder richterlichen Aus-
spruch wieder getrennt ist.

4) Wenn jemand die Schwester seines Vaters oder seiner
Mutter oder eines weiteren Verwandten in aufsteigender
Linie, die an Jahren älter ist, heiraten will, muß er
dazu die Erlaubnis des Staates nachsuchen.

5) Zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen hat, kann so lange, als die Adoption nicht auf gesetzmäßige Art aufgehoben ist, keine gültige Heirat geschlossen werden.

29b. 1) m 11. Jahrhdt. war die Blutsverwandtschaft bis zum 7. Glied fanonischer Komputation verboten, jedoch wurde dieses Eheverbot durch Innocenz III. auf das 4. Glied beschränkt, und die Ehe selbst für erlaubt erklärt, wenn nur der eine im 5. Gliede stände. Nach heutigem Kanonischen Recht bildet die Blutsverwandtschaft in auf und absteigender Linie immer ein trennendes Ehehindernis, in der Seitenlinie nur bis zum 4. Gliede;

29c. Wie berechnet das Kanonische Recht die Verwandtschaftsnähe? Friedberg a. a. D. S. 315.

2) das ältere Recht verbot die Ehe zwischen Verschwägerten primi, secundi u. tertii generis. Innocenz III. hob die affinitas secundi u. tertii generis 1215 auf; 3) zwischen einem Verlobten und den Blutsverwandten des andern nahm das Kanonische Recht eine quasi affinitas an; im heutigen Recht gilt diese QuasiSchwägerschaft nur noch im 1. Grade als trennendes Ehehindernis;

4) das aus der Taufe resp. Firmung entstehende geistliche Verwandtschaftsband (cognatio spiritualis) begründet zwischen Täufer und Paten einerseits, dem Täufling und dessen Eltern anderseits, dem Firmenden und dem Firmpaten mit dem Firmlinge und dessen Eltern ein trennendes Ehehindernis;

5) während der Dauer der Adoption ist die Ehe zwischen Adoptivvater und Adoptivtochter und der Frau des Adoptivsohnes, dem Adoptivsohne und der Frau, Mutter, Mutterschwester, Schwester und Vaterschwester des Adoptierenden, zwischen Adoptivgeschwistern, — dem Adoptierten und der Tochter seines Adoptivbruders oder seiner Adoptivschwester ausgeschlossen; dieses öffentlich trennende Ehehindernis bleibt auch nach Aufhebung des Adoptivverhältnisses in Wirksamkeit für eine Ehe zwischen ehemaligem Adoptivvater und Adop= tivtochter resp. Enkelin und der Frau des. Adoptivsohnes, zwischen der Frau des Adoptivvaters und dem ehemaligem Adoptivsohne.

29c. Es zählt nur die Zeugungen der einen Seite, und zwar, wenn beide ungleich sind, nur die der längeren bis zum gemeinsamen Stammvater. Es sind z. B. BC mit A im I. Grade verwandt, F mit G im III. (nach Röm. Komputation im VI. Grade), L mit B im V. Grade (nach Röm. Berechnung im VI. Grade).

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