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242. Was zählt nach Preußischem Landrecht zum freien, was zum nicht freien Vermögen der Kinder?

Koch Comment. 3. II, 2 §§ 147 — 157.

243. Welche Rechte stehen dem Vater und den Kindern am freien Vermögen zu?

Koch a. a. D. zu §§ 158 ff.; Dbg., Privatr. III, S. 174, 175; Vorm.O. §§ 87 ff.

244. Inwiefern ist das Verfügungsrecht des Vaters hinsichtlich des nicht freien Vermögens des Kindes beschränkt ?

Koch a. a. D. zu §§ 169 ff.; Dbg. Privatr. III, G. 177 ff.

242. Zum freien Vermögen gehört alles, was die Kinder, außerhalb des Betriebes der väterlichen Geschäfte, durch Fleiß und Geschicklichkeit erwerben, was sie in Kriegs- oder Civildiensten erwerben, oder bei Gelegenheit derselben von ihren Eltern oder dritten Personen zur Ausrüstung oder Beihülfe erhalten; ferner alles, was sie aus Erkenntlichkeit für geleistete Dienste geschenkt oder leztwillig zugewendet erhalten, sowie Belohnungen ihres Fleißes und ihrer Geschicklichkeit, die ihnen von den Eltern oder andern erteilt werden, und Ersparnisse an dem, was ihnen von den Eltern zu ihrem Unterhalte oder sachlichen Ausgaben angewiesen war, endlich alles, was ihnen von Eltern, Verwandten oder Freunden unter der ausdrücklichen Bestimmung, daß es dem väterlichen Nießbrauche nicht unterworfen sein solle, zugewendet wird. Alles andere, was nicht als freies Vermögen geseßlich bezeichnet ist, gehört zum nicht freien Vermögen der Hausfinder, nur fann der Ascendent des Kindes den Vater nie vom Nießbrauch hinsichtlich des Pflichtteils des Kindes ausschließen. 243. Über das freie Vermögen haben großjährige Kinder die Rechte, als ob sie nicht mehr unter väterlicher Gewalt stehen, doch sollen sie die Einkünfte daraus vorzüglich zu ihrem eignen Unterhalt zu verwenden vom Vater angehalten werden können. (Das Fehlende muß der Vater aus seinem Vermögen hergeben.) Ist das Hauskind zur Vermögensverwaltung wegen Minderjährigkeit oder aus andern Gründen nicht fähig, so tritt jest nach der Vormundschaftsordnung gefeßliche Pflegschaft ein. Wird durch Anordnung desjenigen, welcher dergleichen Vermögen den Kindern zuwendete, ein Pfleger benannt, so ist dieser zum Pfleger zu berufen. Das Gericht kann nach seinem Ermessen, falls eine derartige Bestimmung nicht vorliegt, den Vater des Hauskindes berufen, der als solcher von Rechnungslegung während der Verwaltung und von Sicherheitsleistung entbunden ist. 244. a) Über ausstehende Kapitalien des Kindervermögens kann

der Vater in der Regel frei verfügen, ausgenommen, wenn ein solches Kapital den Kindern zur Sicherheit besonders verschrieben oder des Vaters Verwaltung darüber durch besondere Geseze oder rechtsgültige Willenserklärungen eingeschränkt ist;

245. In welchen Fällen muß der Vater nach geltendem Preußischen Recht besondere Sicherheit bestellen?

Koch, Comment. 3. II, 2 §§ 179 ff.; Dbg. Privatr. III,

S. 184 ff.

246. Welche Rechte haben die Kinder in Ansehung ihres nicht freien Vermögens?

Koch, Comment. 3. II, 2 §§ 201 ff. und zu § 18 des 12. Titels des I. Teils.

b) bei anderen Vermögensstücken muß der Vater, solange die Kinder noch minderjährig sind, zu allen Veränderungen der Substanz, die ein Nießbraucher nicht ohne den Eigentümer vornehmen kann, die Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes einholen;

c) Grundstücke oder Gerechtigkeiten darf der Vater während der Minderjährigkeit der Kinder nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes veräußern, verpfänden oder mit andern bleibenden Reallasten belegen. Sind die Hauskinder großjährig, so ist der Vater bei der Veräußerung an deren Zustimmung gebunden. 245. Gegen die Regel, daß der Vater besondere Sicherheit für das seiner Verwaltung anvertraute Vermögen zu bestellen nicht schuldig ist, kann eine besondere Sicherheit seitens Großjähriger, resp. für minderjährige Kinder seitens des Kurators, nach näherer Anweisung der Vormundschaftsbehörde, verlangt werden:

a) wenn der Vater in Vermögensverfall gerät;

b) wenn ein Vater, welcher liegende Gründe oder Gerechtigkeiten besigt, zur anderweitigen Verheiratung schreitet. Er muß das Vermögen der Kinder aus voriger Ehe auf diese Grundstücke eintragen lassen; es müßte ihm denn die Sicherheitsleistung seitens der Mutter durch testamentarische Bestimmungen erlassen sein.

Kann oder will der Vater keine Sicherheit leisten, so muß ihm die Verwaltung des Vermögens der Kinder genommen und ein Kurator seitens des Gerichts bestellt werden. 246. Die Kinder können aus den Nuzungen standesgemäßen Unterhalt und Erziehung verlangen. Wenn der Vater in Konkurs gerät, oder sonst außer stand kommt, die Kinder standesgemäß zu verpflegen und zu erziehen, so erhalten die Kinder die Verwaltung und den Nießbrauch ihres nicht freien Vermögens, und zwar fällt beides großjährigen Hauskindern, vorausgesezt daß sie sonst dispositionsfähig find, ohne weiteres anheim, minderjährigen muß ein Kurator seitens der Vormundschaftsbehörde bestellt werden, welcher unter deren Aufsicht die Verwaltung des nicht freien Kindesvermögens zu führen hat.

Die Hauskinder können über ihr nicht freies Vermögen, ohne Beitritt und Einwilligung des Vaters, unter Lebenden keine gültige Verfügung treffen, wohl aber von

Ney, Institut. u. Pand. III.

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8) Rechtsgeschäfte zwischen 247. Konnten Vater und Hauskind nach Römischem Recht Rechtsgeschäfte miteinander abschließen?

A. 838, 839; B. 598, 599; Dbg. III, 63, 64; Q. 257, (290); W. II, 970 ff.; Wächter, Pand. II, S. 620 ff.

248. Worin zeigte sich die Wirkung der aus Rechtsgeschäften zwischen Vater und Kind entstandenen naturalis obligatio? W. II, 972; Wächter, Pand. II, S. 620, 621.

249. Können nach Preußischem Recht zwischen Vater und Hausfind flagbare Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden?

Dbg. Privatr. III, S. 169.

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