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Todeswegen (s. Nr. 474e), wenn sie 14 Jahr alt find. Schadensersatz für Delikte derselben ist, in Ermangelung eines freien Vermögens, aus dem nicht freien, soweit es hinreicht, (ohne das Ende des väterlichen Nießbrauches abzuwarten“) zu leisten.

Vater und Hauskind.

247. Nach älterem Römischen Recht waren Rechtsgeschäfte zwischen den durch dieselbe patria potestas verbundenen Personen, sowie vermögensrechtliche Prozesse ausge= nommen in Beziehung auf Dotations- und Alimentationspflicht -juristisch unmöglich. Durch die Hingabe eines peculium (profectitium) und die damit verbundene faktische, wenn auch nicht rechtliche Schaffung verschiedener Vermögensmassen, wurde dieser Grundsaß des alten Rechts dahin durchbrochen, daß Rechtsgeschäfte zwischen Vater und Hauskind, die in specieller Beziehung auf ein dem letteren eingeräumtes peculium abgeschlossen sind, eine natürliche Obligation (naturalis obligatio) erzeugen. Mit der Ausbildung des peculium militare wurde der Standpunkt vollständig verändert: Hauskinder können in betreff dieser Pekuliarsachen mit dem Vater, wie mit dritten Personen, kontrahieren und gültige Rechtsgeschäfte ausgenommen Darlehnsgeschäfte-abschließen. Ob dieses auch bei bona adventitia nach Justinianischem Recht der Fall war, ist streitig; Windscheid und Wächter nehmen es allgemein für bona adventitia regularia und irregularia an, andere nur in betreff der lezteren.

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Gemeinrechtlich können die in derselben Hausgewalt stehenden Personen mit einander flagbare Rechtsgeschäfte abschließen.

248. a) Dieselbe ist (nach Windscheid) bei der Berechnung des peculium (profectitium) aktiv und passiv zu berückfichtigen;

b) fie bildet eine genügende Grundlage für Bürgschaft, Pfandbestellung, Erfüllungsversprechen und Novation. 249. Ja; nur muß in solchem Falle dem minderjährigen Kinde für den betreffenden Geschäftsabschluß und dessen Abwickelung ein Pfleger seitens des Gerichts bestellt werden.

4. Schuß der väter

250. Welche Rechtsmittel hatte der pater familias gegen Dritte auf Herausgabe des Hauskindes?

A. 828; B. 591; Dbg. III, 70; Q. 256, (290); 8. 146; W. II, 973.

251. Wie lautet das interdictum de liberis ducendis? Welches interdictum diente zu deffen Vorbereitung?

1. 3 pr. D. XXXXIII, 30.

252. Mit welcher Klage kann der Vater gegen das Hauskind selbst, welcher sui juris zu sein behauptete, einschreiten ? A. 828; B. 591; S. 147.

253. Wie nennt man die Klage, vermittelst welcher eine Person seine Freiheit von der patria potestas beweisen will gegen denjenigen, welcher dieselbe in Anspruch nimmt? A. 828; B. 591.

B). Rechte und Pflichten

254. Welches sind die hauptsächlichsten Rechte und Pflichten der Eltern ohne Rücksicht auf die väterliche Gewalt?

A. 842; B. 589; Dbg. III, 69; Q. 254, 255, (287, 288); W. II, 956.

255. Welche Rechte und Pflichten haben die Kinder gegenüber den Eltern?

A. 842; B. 589; Dbg. III, 70; Q. 255, (288); W. II, 955.

lichen Gewalt.

250. Der Vater konnte die Herausgabe des Kindes entweder vermittelst einer Klage, der sogen. vindicatio filii in potestatem, oder durch das interdictum de liberis ducendis erzwingen: hoc interdictum pertinet ad ductionem, ut ducere quis possit eos, in quos habet jus ductionis. 1. 3 § 1 D. XXXXIII, 30. Dieses Recht steht gemeinrechtlich demjenigen der Eltern zu, der das Erziehungsrecht hat. Der Vater dringt schon nach Römischem Recht gegen die Mutter, welcher das Erziehungsrecht der Kinder, z. B. bei der Ehescheidung, zugesprochen ist, nicht durch.

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251. Das interdictum lautet: ait praetor: 'si Lucius Titius in potestate Lucii Titii est, quominus eum Lucio Titio ducere liceat, vim fieri veto'. Zur Vorbereitung desselben diente das auf Vorführung des Hauskindes gerichtete interdictum de liberis exhibendis: interdictum, quod est de liberis exhibendis, praeparatorium est hujus interdicti, quo magis enim quis duci possit, exhibendus fuit. l. 3 § 1 D. eodem.

252. Der Vater hat gegen das Hauskind eine Präjudicialklage, die man actio de patria potestate [affirmativa] nennt.

253. Die Klage, mit der jemand seinen Stand als Gewalt= freier geltend macht, nennt man actio de patria potestate negativa oder actio de statu patrisfamilias.

der Eltern.

254. Die Eltern haben das Erziehungs- und Züchtigungsrecht, ihnen liegt die Unterhaltung und die Dotierung der Kinder ob.

255. Die Kinder führen den Namen des Vaters und erlangen die Familien- und Standesrechte desselben; sie sind derselben Gerichtsbarkeit wie der Vater unterworfen und haben die Staatsangehörigkeit des Vaters. Die Kinder find den Eltern Ehrfurcht und Gehorsam schuldig.

256. Wem steht nach Gemeinem und nach Preußischem Recht das Erziehungsrecht zu?

A. 842; Dbg. III, 69, 70; W. II, 956; A.L.R. II, 2 § 64, §§ 92 ff.

257. Inwiefern hat die Pietätspflicht der Kinder gegen die Eltern im Römischen Recht bereits Ausdruck gefunden?

A. 842; B. 589, 590; Q. 255, (288); W. II, 955; Roth, II, S. 320.

256. Nach Gemeinem und Preußischem Recht steht das Erziehungsrecht, d. i. die Befugnis, die bürgerliche und die religiöse Erziehung der Kinder zu leiten, den Eltern gemeinsam zu; die Anordnung der Erziehung während der Ehe liegt jedoch hauptsächlich dem Vater ob. Im Falle einer Scheidung sollen die Kinder nach Preußischem Recht in der Regel von dem unschuldigen Teil erzogen werden, jedoch soll die Pflege der Kinder, welche das 4. Jahr noch nicht zurückgelegt haben, ohne Unterschied des Geschlechtes, bis zum zurückgelegten 4. Jahre der für schuldig erklärten Mutter verbleiben; insofern die Scheidungsursachen nicht von einer solchen Verderbnis des moralischen Charakters zeugen, daß dadurch erhebliche Besorgnisse einer Vernachlässigung der Kinder begründet werden. 257. a) Die Kinder können gegen Handlungen der Eltern keine restitutio in integrum geltend machen: sancimus nullo modo.. adversus parentes utriusque sexus.. dari restitutionem. nam personarum reverentia omnem eis excludit restitutionem. 1. 2 C. II, 41 (42); b) Eltern haben gegen die Kinder das beneficium competentiae: in quantum facere possunt, damnantur, 1. 7 § 1 D. XXXVII, 15;

c) Kinder können einen auf dolus der Eltern beruhenden Anspruch nur bis zum Betrage der Bereicherung gegen dieselben einklagen: parens. ., neque si ob negotium faciendum vel non faciendum pecuniam accepisse dicerentur, in factum actione tenentur. 1. 5 pr. D. eodem;

d) Klagen wegen Injurien (ausgenommen wegen atrox injuria), sowie actiones famosae waren ausgeschlossen: nec actio [de dolo aut] injuriarum in eos detur .. (1. 2 pr. eodem), sed nec famosae actiones adversus eos dantur, nec hae quidem, quae doli vel fraudis habent mentionem. . 1. 5 § 1 eodem;

e) der Kalumnieneid ist zwischen Eltern und Kindern ausgeschlossen: nec deferentes jusjurandum de calumnia jurant, 1. 7 § 3 1. c;

f) die in jus vocatio der Eltern und anderen Ascendenten war ohne obrigkeitliche Erlaubnis bei Geldstrafe verboten;

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